Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingruppierung eines Technischen Angestellten. Eingruppierung eines Lehrmeisters in einer Lehrwerkstatt einer Technischen Schule der Luftwaffe: Tätigkeit „in der Flugzeuginstandsetzung”
Leitsatz (amtlich)
Ein Technischer Angestellter im Bereich des Bundesministers der Verteidigung im Technischen Betriebsdienst, der in einer Lehrwerkstatt einer Technischen Schule der Luftwaffe die Tätigkeit eines Lehrmeisters für die Fachausbildung zum Flugtriebwerkmechaniker an Übungstriebwerken ausübt, die nicht im Flugbetrieb verwendet werden, ist nicht „in der Flugzeuginstandsetzung” im Sinne der VergGr. IV b Fallgr. 2 des Teils II Abschn. Q der Anlage 1 a zum BAT/BL tätig.
Orientierungssatz
1. Die Tätigkeit „in der Flugzeuginstandsetzung” im Sinne der VergGr. IV b Fallgr. 2 Teil II Abschn. Q der Anlage 1 a zum BAT/BL ist auf die Wiederherstellung der Flugfähigkeit des Fluggerätes oder eines seiner Komponenten als tarifliches Arbeitsergebnis gerichtet.
2. Arbeitsergebnis der Tätigkeit eines Lehrmeisters in einer Ausbildungswerkstatt für Fluggerätemechaniker der Fachrichtung Triebwerkmechaniker ist dagegen nicht die Wiederherstellung der Einsatzfähigkeit des Flugzeugs oder seiner Komponenten (Triebwerk), sondern die Vermittlung von Kenntnissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten zur Wiederherstellung der Flugfähigkeit von Flugzeugen oder deren Teilen
Normenkette
BAT 1975 §§ 22-23; Anlage 1 a zum BAT/BL Teil II Abschn. Q VergGr. IVb Fallgr. 2, VergGr. Vb Fallgr. 1, VergGr. V c Fallgr. 1; TVG § 1
Verfahrensgang
Tenor
1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 13. Januar 2000 – 14 Sa 1458/98 E – aufgehoben.
2. Die Anschlußberufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Celle vom 28. Mai 1998 – 1 Ca 891/97 E – wird zurückgewiesen.
3. Im übrigen wird der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten um die zutreffende Eingruppierung des Klägers.
Der am 7. Oktober 1955 geborene Kläger steht seit 1972 in den Diensten der Beklagten. Seit dem 1. April 1980 ist er im Bereich des Bundesministers der Verteidigung beschäftigt, und zwar seit dem 17. Juni 1991 bei der Fliegerhorstgruppe F. Dort war er zunächst auf dem Dienstposten Düsentriebwerkmechaniker C. als Lehrgeselle eingesetzt. Ab 1. Januar 1994 übte er diese Tätigkeit in der technischen Schule der Luftwaffe 3 aus. Mit Wirkung vom 27. April 1995 wurden dem Kläger dort die Tätigkeiten eines Lehrmeisters für die Fachausbildung zum Flugtriebwerkmechaniker zunächst vorübergehend und ab 18. Juli 1997 auf Dauer übertragen. Gleichzeitig wurde der Kläger, der am 10. März 1995 die Ausbildungseignerprüfung abgelegt hat und seit dem 22. Juni 1995 „Geprüfter Industriemeister Fachrichtung Metall” ist, durch Arbeitsvertrag vom selben Tage in das Angestelltenverhältnis übernommen. Dessen § 2 lautet auszugsweise:
Das Arbeitsverhältnis einschließlich der Eingruppierung und Vergütung bestimmt sich nach dem Bundes-Angestellten-Tarifvertrag (BAT) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Arbeitgeber geltenden Fassung. Außerdem finden die für den Arbeitgeber jeweils geltenden sonstigen Tarifverträge Anwendung.
Aus § 22 Abs. 1 und 2 ergibt sich, falls die entsprechenden Tätigkeitsmerkmale erfüllt sind, eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe V c (fünf c) BAT.
…
In der Lehrwerkstatt werden Fluggerätemechaniker der Fachrichtung Triebwerkmechaniker gemäß der Verordnung über die Berufsausbildung in der luftfahrttechnischen Industrie ausgebildet. Die Leitung der Lehrwerkstatt obliegt dem Ausbildungsleiter, der zugleich die Fachausbildung für das erste Ausbildungsjahr mit zwei Lehrgesellen durchführt. Dem Kläger obliegt als „Ausbildungsmeister der Teileinheit Flugtriebwerkmechaniker” die Fachausbildung für das zweite bis vierte Ausbildungsjahr mit fünf bzw. sechs oder sieben ihm unterstellten Lehrgesellen und mindestens 40 Auszubildenden. In der Bundesrepublik Deutschland gibt es keine ihrer Tätigkeit nach mit dem Kläger vergleichbaren Lehrmeister.
Im Ausbildungsbetrieb durchlaufen die Triebwerke der Typen Lycomming GO 480 BA 1 – 6, MTU J 79-J 1 K, Orenda 14 und Larzac 04-C5/C6/C20 sämtliche Stufen der Wartung und Instandsetzung mit den dazu erforderlichen Demontagen und Montagen einschließlich sämtlicher Prüfungen und Probeläufe. Letztere erfolgen auf stationären Prüfständen – dafür wird der Kläger jeweils befristet zum Prüfer bestellt – sowie anschließend nach einer entsprechenden Freigabe und dem Einbau in die Maschine im Bodenprüflauf. Sämtliche Arbeiten werden nach den für die Flugzeuginstandsetzung maßgeblichen Vorschriften ausgeführt. Die Triebwerke werden nach dem Bodenprüflauf nicht im Flugbetrieb verwendet, sondern regelmäßig wieder dem Kreislauf der Ausbildungswerkstatt zugeführt. Während des erneuten Durchlaufens der Ausbildungswerkstatt sind die Schäden zu beheben und Wartungen durchzuführen, die infolge des zeitlich umfangreichen Bodenprüflaufs entstanden sind. Zu Ausbildungszwecken baut der Kläger in die Triebwerke Fehler ein, deren Beseitigung er vor dem Beginn des Testlaufs auf dem stationären Prüfstand überprüft. Hinsichtlich sonstiger möglicher Fehlerquellen entsprechen die Bedingungen und Gefahren der Testläufe auf dem stationären Prüfstand und beim Bodenprüflauf denjenigen auf einer Flugzeugwerft. Das gilt insbesondere für die Möglichkeit weiterer vom Kläger nicht gezielt veranlaßter Fehler bei den ausbildungsbedingten Arbeiten an den Triebwerken.
„Für die Beurteilung der Tätigkeit des Klägers” ist nach übereinstimmender Erklärung der Parteien die Tätigkeitsdarstellung vom 16. Juni 1997 „maßgeblich”.
Der Kläger ist der Ansicht, ihm stehe seit dem 1. Dezember 1996 Vergütung nach VergGr. IV b BAT, hilfsweise nach VergGr. V b BAT nebst einer Vergütungsgruppenzulage zu. Er hat geltend gemacht, mit seiner Tätigkeit erfülle er die Anforderungen der VergGr. IV b Fallgr. 2 des Teils II Abschn. Q der Anlage 1 a zum BAT/BL. Insbesondere sei er technischer Angestellter „in der Flugzeuginstandsetzung”. Zumindest aber erfülle seine Tätigkeit die Anforderungen der VergGr. V b Fallgr. 1 BAT, denn er hebe sich als Meister durch den Umfang und die Bedeutung seines Aufgabengebietes und durch große Selbständigkeit wesentlich aus der VergGr. V c Fallgr. 1 BAT heraus.
Der Kläger hat zuletzt beantragt
- festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihm mit Wirkung ab 1. Dezember 1996 Vergütung nach der VergGr. IV b, Fallgr. 2 letzte Alternative BAT zu zahlen,
hilfsweise
festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihm mit Wirkung vom 1. Dezember 1996 eine Vergütung nach den Sätzen der VergGr. V b BAT und eine Vergütungsgruppenzulage in Höhe von 10 % gemäß der Fußnote 1 zur VergGr. V b II Q BAT zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, der Kläger sei nicht in der Flugzeuginstandsetzung tätig. Die technische Schule der Luftwaffe 3 diene der Ausbildung, nicht der Flugzeuginstandsetzung. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Vergütung nach der VergGr. V b BAT, weil die ihm übertragenen Tätigkeiten nicht die Voraussetzungen des Merkmals „große Selbständigkeit” erfüllten und weder im Umfang noch in der Bedeutung herausgehoben seien.
Das Arbeitsgericht hat unter Abweisung der Klage im übrigen festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger mit Wirkung vom 18. Juli 1997 Vergütung nach der VergGr. V b der Anlage 1 a zum BAT – ohne Vergütungsgruppenzulage – zu zahlen. Mit der Berufung hat die Beklagte die vollständige Abweisung der Klage erstrebt. Der Kläger hat mit seiner unselbständigen Anschlußberufung die Klage unter deren zeitlicher Erweiterung hinsichtlich des Anspruchsbeginns im Hauptantrag wie im Hilfsantrag – unter dessen Klarstellung – weiterverfolgt. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und unter teilweiser Zurückweisung der Anschlußberufung des Klägers der Klage auf Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von Vergütung an den Kläger nach der VergGr. IV b BAT für die Zeit ab 18. Juli 1997 stattgegeben. Mit ihrer Revision erstrebt die Beklagte die (volle) Zurückweisung der Anschlußberufung des Klägers und die Abweisung der (gesamten) Klage. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Beklagten ist begründet. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts hat das Arbeitsgericht die Klage hinsichtlich des Hauptantrages mit Recht abgewiesen, so daß die Anschlußberufung des Klägers zurückzuweisen war. Hinsichtlich des Hilfsantrages, über den das Landesarbeitsgericht nicht entschieden hat, ist die Sache an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen.
I. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Vergütung nach VergGr. IV b BAT. Denn seine Tätigkeit erfüllt nicht die Anforderungen der VergGr. IV b Fallgr. 2 des Teils II Abschn. Q der Anlage 1 a zum BAT/BL, auf die der Kläger seine Klage stützt, die das Landesarbeitsgericht mit Recht als im öffentlichen Dienst übliche Eingruppierungsfeststellungsklage ohne zusätzliche Fallgruppenfeststellung ausgelegt hat.
1. Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung nach dem BAT und den diesen ergänzenden oder ändernden Tarifverträgen.
2. Der Klage kann daher nur stattgegeben werden, wenn in der Gesamtarbeitszeit des Klägers im tariflich geforderten Umfang Arbeitsvorgänge anfallen, die im streitigen Anspruchszeitraum die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale der VergGr. IV b BAT erfüllen (§ 22 Abs. 2 BAT).
3. Für die Eingruppierung des Klägers sind, wie die Vorinstanzen in Übereinstimmung mit den Parteien zutreffend angenommen haben, die besonderen Eingruppierungsmerkmale des Teils II Abschn. Q der Anlage 1 a zum BAT/BL maßgebend. Soweit entscheidungserheblich lauten diese:
Q. Meister, Grubenkontrolleure, technische Angestellte mit besonderen Aufgaben
Vergütungsgruppe IV b
…
2. Technische Angestellte im Bereich des Bundesministers der Verteidigung im Technischen Betriebsdienst,
…
Vergütungsgruppe V b
1. Handwerksmeister, Industriemeister und Meister mit erfolgreich abgeschlossener aufgabenspezifischer Sonderausbildung, die sich durch den Umfang und die Bedeutung ihres Aufgabengebietes und große Selbständigkeit wesentlich aus der Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 1 herausheben. – Fußnote 1 -
…
Fußnote 1:
Angestelle der Fallgruppen 1, 2, 10, 11 und 12 erhalten nach vierjähriger, Angestellte der Fallgruppen 5, 7, 8 und 16 nach sechsjähriger Bewährung in ihrer Fallgruppe eine monatliche Vergütungsgruppenzulage in Höhe von 10 v. H. der Anfangsgrundvergütung (§ 27 Abschn. A Abs. 1) der Vergütungsgruppe V b.
Vergütungsgruppe V c
1. Handwerksmeister, Industriemeister und Meister mit erfolgreich abgeschlossener aufgabenspezifischer Sonderausbildung, sofern sie große Arbeitsstätten (Bereiche, Werkstätten, Abteilungen oder Betriebe) zu beaufsichtigen haben, in denen Handwerker oder Facharbeiter beschäftigt sind.
…
4. Es kann für den vom Kläger mit dem Hauptantrag geltend gemachten Anspruch auf Vergütung nach VergGr. IV b BAT dahinstehen, aus welchen Arbeitsvorgängen die Tätigkeit des Klägers besteht. Denn dem Kläger steht bei jedem denkbaren Zuschnitt der Arbeitsvorgänge seiner Tätigkeit kein Anspruch auf Vergütung nach VergGr. IV b BAT zu.
5. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, der Kläger übe seine Tätigkeit, die auch die anderen Anforderungen der Fallgr. 2 der VergGr. IV b BAT erfülle, „in der Flugzeuginstandsetzung” aus. Entscheidend für diese Bewertung der Zuordnung der Tätigkeit des Klägers zur Flugzeuginstandsetzung sei, daß die Arbeitsinhalte und -abläufe in der Ausbildungswerkstatt bis einschließlich des Bodenprüflaufs vollständig den Arbeitsinhalten und -abläufen einer Flugzeugwerft entsprächen. Mangels einer ausdrücklichen gegenteiligen tariflichen Regelung erfülle daher auch die Tätigkeit in einer Ausbildungswerkstatt für Fluggerätemechaniker die Anforderungen dieses Tätigkeitsmerkmals. Zudem seien Ausbildungstätigkeiten tariflich eher höher bewertet, wie zB die Lehrgesellenzulage zeige.
6. Dem folgt der Senat nicht. Das Landesarbeitsgericht hat, wie die Beklagte mit Recht geltend macht, den Tarifbegriff der „Flugzeuginstandsetzung” rechtsfehlerhaft verstanden und ausgelegt.
a) Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages folgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei nicht eindeutigem Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können. Läßt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, dann können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages, ggf. auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse ist zu berücksichtigen; im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt(zB Senat 21. Juli 1993 – 4 AZR 468/92 – BAGE 73, 364).
b) Aus Wortlaut und Gesamtzusammenhang des Tarifvertrages folgt, daß die Ausbildungstätigkeit des Klägers als Lehrmeister für Triebwerkmechaniker in der Ausbildungswerkstatt eines Fliegerhorstes keine Tätigkeit „in der Flugzeuginstandsetzung” ist.
aa) Der Begriff „Flugzeuginstandsetzung” bedeutet schon seinem Wortsinn nach die Beseitigung von Fehlern oder Schäden mit dem Ziel der (Wieder-) Herstellung der Funktionsfähigkeit des Flugzeugs. Arbeitsergebnis der Flugzeuginstandsetzung ist die Flugfähigkeit des Flugzeugs oder seiner Komponenten. Anders verhält es sich mit einer Ausbildungstätigkeit: Sie ist nicht auf das Arbeitsergebnis der Einsatzfähigkeit des Fluggerätes ausgerichtet, sondern auf die Vermittlung technischen Wissens. Sie soll den Auszubildenden in den Berufen der Fluggerätetechnik, hier in demjenigen des Triebwerkmechanikers, die Kenntnisse vermitteln, die diese nach erfolgreichem Abschluß der Ausbildung für die Tätigkeit in diesem Beruf ua. in der Flugzeuginstandsetzung befähigen.
bb) Der tarifliche Gesamtzusammenhang bestätigt diese Auslegung. Für die Auslegung der VergGr. IV b Fallgr. 2 BAT ist bedeutsam, daß der Abschn. Q die Überschrift trägt: „Meister, Grubenkontrolleure, technische Angestellte mit besonderen Aufgaben”. Durch den Tarifvertrag der Änderung und Ergänzung der Anlage 1 a zum BAT vom 18. April 1980 sind den darin zusammengefaßten Merkmalen für Meister aller Art (Handwerksmeister, Industriemeister und Funktionsmeister) in der VergGr. IV b BAT erstmals eine Reihe von Spezialmerkmalen für bestimmte Angestellte mit konkreten technischen Aufgaben hinzugefügt worden, die dort nicht mehr – wie in allen niedrigeren Vergütungsgruppen – als Meister, sondern in einer für die Tarifauslegung nicht unerheblichen Weise als „technische Angestellte mit besonderen Aufgaben” bezeichnet worden. Durch diese besondere Charakterisierung, die Aufnahme dieses Personenkreises in den sog. „Meistertarifvertrag” und den tariflichen Gesamtzusammenhang bringen die Tarifvertragsparteien deutlich zum Ausdruck, daß sie in den seinerzeit neu eingeführten Merkmalen nur Tätigkeiten ansprechen, die ihrer Art und ihrem Charakter nach denen herausgehobener Meister mit gewichtigen Leitungs- und Aufsichtsfunktionen entsprechen und die sich demgemäß auch wegen der mit ihrer Ausführung verbundenen Verantwortung aus den in der VergGr. V b BAT geregelten Tätigkeiten von Meistern deutlich wahrnehmbar herausheben müssen. Bei den Tätigkeitsmerkmalen der VergGr. IV b BAT handelt es sich um Spezialmerkmale für einen relativ eng begrenzten, herausgehobenen Kreis von Angestellten im Bereich hochqualifizierter Meisteraufgaben(Senat 5. November 1986 – 4 AZR 640/85 – AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 128 mwN).
Die Ausbildungstätigkeit ist keine derartige herausgehobene Tätigkeit eines Meisters. Für einen Handwerksmeister gehört die ordnungsgemäße Anleitung von Auszubildenden zum Berufsbild(Senat 23. Januar 1985 – 4 AZR 14/84 – BAGE 48, 17) und stellt damit für diesen keine Heraushebung aus der Normaltätigkeit eines Handwerksmeisters dar. Dies gilt ebenfalls für den Industriemeister, dessen wesentlicher Tätigkeitsschwerpunkt zwar seit jeher die Fertigung ist, der aber auch in der Ausbildung traditionell stark vertreten ist(Blätter zur Berufskunde 2-I T 40 Industriemeister/Industriemeisterin 1. Aufl. 1995, unter 1.2.1). Für beide Personengruppen trifft daher nicht die für Lehrgesellen oder Lehrassistenten richtige Feststellung des Landesarbeitsgerichts zu, daß die Ausbildungstätigkeit „eher höher bewertet” werde.
c) Der Umstand, daß ein Lehrmeister für Berufe der Fluggerätetechnik wie ein solcher in der Flugzeuginstandsetzung die Verantwortung für Personen- und Sachschäden im Werkstattbereich trägt, ist entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts nicht geeignet, deren Verantwortung insgesamt gleich zu bewerten. Denn bei letzterem kommt die Verantwortung für die Einsatzfähigkeit des Fluggerätes und damit für Leben und Gesundheit der Besatzung sowie Dritter außerhalb des Reparaturbetriebes hinzu, die ersterer nicht zu tragen hat. Dies hat das Landesarbeitsgericht gesehen, fehlerhaft aber für unerheblich gehalten.
II. Das Landesarbeitsgericht hat sich – von seinem Standpunkt folgerichtig – mit dem Anspruch des Klägers auf Vergütung nach VergGr. V b BAT nebst Vergütungsgruppenzulage nicht befaßt. Demzufolge fehlt es dazu an Tatsachenfeststellungen des Berufungsgerichts, so daß eine Entscheidung des Senats in der Sache selbst über den Hilfsantrag ausscheidet. Insoweit war der Rechtsstreit gem. § 565 Abs. 1 Satz 1 ZPO zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen. Das Landesarbeitsgericht hat die Prüfung, ob der Kläger Anspruch auf Vergütung nach VergGr. V b BAT sowie die von ihm geforderte Vergütungsgruppenzulage hat, nunmehr nachzuholen. Dazu gehört auch die Feststellung der Arbeitsvorgänge in der Tätigkeit des Klägers. Denn das Landesarbeitsgericht hat zu den Arbeitsvorgängen in der Gesamttätigkeit des Klägers lediglich selektiv allein aus dem Blickwinkel der VergGr. IV b Fallgr. 2 BAT – „Leiter der Triebwerksabnahme an stationären Prüfständen” – Stellung genommen.
Unterschriften
Schliemann, Friedrich, Bott, J. Ratayczak, Valentien
Veröffentlichung
Veröffentlicht am 01.08.2001 durch Freitag, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Fundstellen
Haufe-Index 682504 |
BB 2002, 684 |
ZTR 2002, 76 |
AP, 0 |
NZA-RR 2002, 277 |
PersR 2001, 489 |
PersV 2002, 564 |
RiA 2002, 270 |