Entscheidungsstichwort (Thema)
Einzelvertragliche Verweisung auf den Bundes-Angestelltentarifvertrag
Leitsatz (redaktionell)
Hinweise des Senats:
Wird im Arbeitsvertrag auf den Bundes-Angestelltentarifvertrag und die diesen ergänzenden und ändernden Tarifverträge Bezug genommen, so umfaßt das auch die Vorbemerkung Nr. 5 zu allen Vergütungsgruppen, wonach die Anlage 1 auf Lehrkräfte keine Anwendung findet (Bestätigung des Urteils des Vierten Senats vom 21. Oktober 1992 – 4 AZR 28/92 –).
Normenkette
BGB §§ 611, 133, 157
Verfahrensgang
LAG Düsseldorf (Urteil vom 05.06.1991; Aktenzeichen 11 Sa 335/91) |
ArbG Düsseldorf (Urteil vom 23.01.1991; Aktenzeichen 4 Ca 2698/90) |
Tenor
Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 5. Juni 1991 – 11 Sa 335/91 – aufgehoben.
Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 23. Januar 1991 – 4 Ca 2698/90 – abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Zahlung der allgemeinen Zulage nach dem Tarifvertrag über Zulagen an Angestellte.
Der Kläger ist seit September 1976 zunächst als Assistent für Metall-Bildhauerei und ab Januar 1979 als künstlerisch-technische Lehrkraft für Metall-Bildhauerei bei dem beklagten Land beschäftigt. Er war an der staatlichen Kunstakademie D tätig und wurde mit Übernahmevertrag vom 24. Mai 1988 zu den bisherigen Bedingungen nach den Arbeitsverträgen vom 29. Mai 1978 und vom 17. November/1. Dezember 1980 an die Kunstakademie D – übernommen. Ab dem 1. Oktober 1984 wurde ihm die Leitung der Werkstatt für Metall-Bildhauerei übertragen. Nach dem Arbeitsvertrag vom 17. November/1. Dezember 1980 ist der Kläger in VergGr. III BAT eingruppiert (§ 1); nach § 2 des Arbeitsvertrags bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem BAT vom 23. Februar 1961 und den diesen ergänzenden oder ändernden Tarifverträgen.
Das beklagte Land zahlte dem Kläger bis zum 31. Januar 1988 eine Zulage nach dem Tarifvertrag über Zulagen an Angestellte vom 17. Mai 1982 (Zulagen-TV) in Höhe von monatlich 100,– DM. Diese Zahlung stellte das beklagte Land ab Februar 1988 ein. Der Kläger verlangte mit Schreiben vom 20. Februar 1989 die Weiterzahlung dieser Zulage. Der Rektor der Kunstakademie lehnte mit Schreiben vom 19. Dezember 1989 die Weiterzahlung ab.
Ab Januar 1990 zahlte das beklagte Land dem Kläger eine monatliche Zulage von 60,– DM nach dem Änderungstarifvertrag Nr. 5 vom 26. Januar 1990 zum Zulagen-TV.
Der Zulagen-TV vom 17. Mai 1982 bestimmte in der hier maßgeblichen Fassung u.a.:
„§ 1 Geltungsbereich
Dieser Tarifvertrag gilt für Angestellte, die unter die Anlagen 1 a und 1 b zum Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) fallen.
§ 2 Allgemeine Zulage
(1) …
(2) Die allgemeine Zulage beträgt monatlich in den Vergütungsgruppen
a) …
b) V b (soweit nicht in der Protokollnotiz Nr. 2 aufgeführt) bis II a, Kr. VII bis Kr. XII 100,– DM”
Nach dem Änderungstarifvertrag vom 26. Januar 1990 lautete der Zulagen-TV – soweit hier von Bedeutung – wie folgt:
„§ 1 Geltungsbereich
Dieser Tarifvertrag gilt für Angestellte, die unter die Anlagen 1 a und 1 b zum Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) fallen.
Für Lehrkräfte, die nach Nr. 5 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen nicht unter die Anlage 1 a zum BAT fallen, gelten § 2 Abs. 3 und 4 sowie § 7.
§ 2 Allgemeine Zulage
(1) …
(2) …
(3) Für Lehrkräfte, die nach Nr. 5 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen nicht unter die Anlage 1 a zum BAT fallen, beträgt die allgemeine Zulage monatlich 60,– DM”
Mit seiner Klage verlangt der Kläger für die Zeit vom 20. August 1988 bis zum 31. Dezember 1989 die allgemeine Zulage in Höhe von monatlich 100,– DM und ab 1. Januar 1990 in Höhe von monatlich 160,– DM.
Der Kläger ist der Auffassung, ihm stehe nach dem Inhalt seines Arbeitsvertrages die allgemeine Zulage eines Angestellten der VergGr. III BAT zu; daran habe der Änderungstarifvertrag Nr. 5 vom 26. Januar 1990 nichts geändert. Die Arbeitsvertragsparteien hätten in Kenntnis des Umstandes, daß in der Person des Klägers die Anwendbarkeitsvoraussetzungen des BAT nicht vorlagen, die umfassende Geltung des BAT vereinbart; daraus folge, daß der Kläger wie ein Angestellter, der unter die Anlagen 1 a und 1 b falle, behandelt werden sollte. Dieser Wille der Arbeitsvertragsparteien sei auch durch die jahrelange tatsächliche Handhabung dokumentiert worden. Außerdem sei hierdurch zugunsten des Klägers ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden. Durch die ab dem
1. Oktober 1984 erfolgte Betrauung des Klägers mit der Leitung der Werkstatt für Metall-Bildhauerei sei dem Kläger außerdem ein völlig neuer Aufgabenbereich übertragen worden, der als besonderes Tätigkeitsmerkmal im Sinne der Vorbemerkung Nr. 5 zu allen Vergütungsgruppen zu qualifizieren sei.
Der Kläger hat beantragt
festzustellen, daß das beklagte Land verpflichtet ist, ihm für die Zeit ab dem 20. August 1988 bis zum 31. Dezember 1989 die allgemeine Zulage in Höhe von monatlich 100,– DM und für die Zeit ab dem 1. Januar 1990 in Höhe von monatlich 160,– DM zuzüglich etwaiger Erhöhungen zu zahlen.
Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Es ist der Auffassung, der Kläger sei bis zum 31. Dezember 1989 nicht unter den Geltungsbereich des Zulagen-TV gefallen. Auch daraus, daß der Kläger im Arbeitsvertrag in die VergGr. III BAT eingruppiert worden sei, folge nicht, daß die Anlage 1 a zum BAT vereinbart worden sei. Jedenfalls könne nicht angenommen werden, daß die Vorbemerkung Nr. 5 zu allen Vergütungsgruppen für den Kläger nicht gelte. Durch die Inbezugnahme des BAT in § 2 des Arbeitsvertrages habe der BAT als Tarifkomplex insgesamt Anwendung finden sollen, also auch die Vorbemerkung Nr. 5. Erst durch den Änderungstarifvertrag Nr. 5 sei eine Änderung der Rechtslage dahin eingetreten, daß dem Kläger ein Anspruch auf eine Zulage von 60,– DM im Monat zustehe.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung des beklagten Landes blieb erfolglos. Mit der Revision verfolgt das beklagte Land seinen Klageabweisungsantrag weiter. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision des beklagten Landes ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen und zur Klageabweisung. Dem Kläger steht der mit der Klage geltend gemachte Anspruch auf Zahlung der allgemeinen Zulage in Höhe von 100,– DM monatlich bis zum 31. Dezember 1989 und in Höhe von 160,– DM monatlich für die Zeit ab 1. Januar 1990 nach dem Zuwendungs-TV in der jeweiligen Fassung nicht zu.
I. Das Landesarbeitsgericht hat ausgeführt, der Zahlungsanspruch des Klägers ergebe sich aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Arbeitsvertrag in Verbindung mit dem jeweiligen Zulagen-TV. Die Feststellungsklage sei zulässig, da vorliegend ein Feststellungsurteil geeignet sei, den Streit zwischen den Parteien endgültig beizulegen und ferner erwartet werden könne, daß das beklagte Land einem Feststellungstitel nachkommen werde. In der Sache ergebe sich der Anspruch des Klägers aus § 2 des Zulagen-TV in der jeweiligen Fassung. Dabei könne die Arbeitsvertragsklausel, wonach sich das Arbeitsverhältnis nach dem BAT und den diesen ergänzenden und ändernden Tarifverträgen bestimme, nur den Sinn haben, den an sich auf das Arbeitsverhältnis des Klägers als Lehrkraft nicht anwendbaren BAT dennoch zur Anwendung zu bringen. Soweit § 3 g BAT bestimme, daß der BAT u.a. nicht für künstlerische Lehrkräfte an Kunsthochschulen gelte, müsse davon ausgegangen werden, daß den Personen, die auf seiten des beklagten Landes den Arbeitsvertrag abgeschlossen haben, diese Bestimmung des BAT bekannt war. Eine gegenteilige Vertragsauslegung wäre unsinnig, weil dann der BAT sogleich wieder unanwendbar würde. Hätten die Arbeitsvertragsparteien gewollt, daß lediglich die Bestimmungen des BAT und der ihn ergänzenden Tarifverträge zum Inhalt des Arbeitsvertrages werden sollten, die auf Lehrkräfte anzuwenden seien, wäre sicherlich eine entsprechende Zusatzklausel in den Vertrag aufgenommen worden. Da eine solche Klausel fehle, könne das nur bedeuten, daß das Tarifwerk des BAT insgesamt Anwendung finden solle und dem Kläger die allgemeine Zulage entsprechend seiner Vergütungsgruppe zustehe. Hierfür spreche auch die jahrelange praktische Durchführung des Arbeitsvertrages.
Diese Ausführungen des Landesarbeitsgerichts halten einer revisionsgerichtlichen Überprüfung nicht stand.
II. Der vom Kläger mit der Klage geltend gemachte Anspruch ergibt sich weder aus dem Zuwendungs-TV in der bis 31. Dezember 1989 noch in der ab 1. Januar 1990 geltenden Fassung nach dem Änderungstarifvertrag Nr. 5 vom 26. Januar 1990.
1. Zunächst ist mit dem Landesarbeitsgericht davon auszugehen, daß die Feststellungsklage im vorliegenden Fall zulässig ist. Im Hinblick auf evtl. Änderungen des Zulagen-TV ist ein Feststellungsurteil geeignet, den Streit zwischen den Parteien auch für diesen Fall beizulegen. Wie das Landesarbeitsgericht zu Recht angenommen hat, ist auch zu erwarten, daß das beklagte Land einem Feststellungstitel nachkommen wird.
2. Der vom Landesarbeitsgericht vorgenommenen Auslegung der Verweisung auf den BAT und die diesen ergänzenden und ändernden Tarifverträge in § 2 des maßgeblichen Arbeitsvertrages vom 17. November/1. Dezember 1980 kann nicht gefolgt werden.
Soweit sich danach das Arbeitsverhältnis nach dem BAT vom 23. Februar 1961 und den diesen ergänzenden und ändernden Tarifverträgen bestimmt, entspricht diese Vertragsklausel der Üblichkeit im öffentlichen Dienst. Es liegt insoweit eine typische Arbeitsvertragsvereinbarung für Angestellte des öffentlichen Dienstes vor, die ihrem Inhalt nach in den Arbeitsverträgen bei Bund, Ländern und Gemeinden vielfach verwendet wird. Als typische Vertragsklausel ist sie vom Revisionsgericht unbeschränkt und selbständig auszulegen (BAG Urteil vom 23. April 1986 – 4 AZR 90/85 – AP Nr. 118 zu §§ 22, 23 BAT 1975; Urteil vom 14. Februar 1973, BAGE 25, 34 = AP Nr. 6 zu § 4 TVG Nachwirkung). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. Urteil vom 23. April 1986, aaO, m.w.N.) soll mit derartigen arbeitsvertraglichen Klauseln erreicht werden, daß im öffentlichen Dienst tarifgebundene und nichttarifgebundene Angestellte im Hinblick auf den BAT und die diesen ergänzenden und ändernden Tarifverträge gleichbehandelt werden. Solche Vertragsbestimmungen sollen widerspiegeln, was bei Tarifgebundenheit tarifrechtlich gelten würde (ebenso BAG Urteil vom 7. Dezember 1977 – 4 AZR 474/76 – AP Nr. 9 zu § 4 TVG Nachwirkung; Urteil vom 29. Januar 1975, BAGE 27, 22 = AP Nr. 8 zu § 4 TVG Nachwirkung). In dieser Vertragsklausel kommt der Wille der vertragsschließenden Parteien zum Ausdruck, daß die darin bezeichneten tariflichen Bestimmungen so Vertragsinhalt werden, wie sie bei Tarifbindung der Arbeitsvertragsparteien anwendbar wären.
Nach diesen Grundsätzen ist der Arbeitsvertrag des Klägers in § 2 gemäß den Regeln der §§ 133, 157 BGB so auszulegen, daß der BAT und die diesen ergänzenden und ändernden Tarifverträge so gelten sollen, wie sie nach den allgemeinen Grundsätzen des Tarifrechts für tarifgebundene, dem BAT unterfallende Angestellte nach §§ 3, 4 TVG (BAG Urteil vom 21. Oktober 1992 – 4 AZR 28/92 – zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen) gelten würden. Danach kann, wie der Vierte Senat im Urteil vom 26. April 1989 (– 4 AZR 56/89 – n.v.) entscheiden hat, zwar angenommen werden, daß § 3 Buchst. g BAT einzelvertraglich abbedungen worden ist. Die Vorbemerkung Nr. 5 zu den Vergütungsgruppen gilt aber als Bestandteil des BAT aufgrund der arbeitsvertraglichen Bezugnahme im Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien (BAG Urteil vom 21. Oktober 1992 – 4 AZR 28/92 – zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen). Für eine andere Auslegung ergeben sich weder aus dem Arbeitsvertrag noch aus sonstigen Umständen hinreichene Anhaltspunkte. Ist damit die Nr. 5 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen anzuwenden, gilt die Anlage 1 a zum BAT nicht für den Kläger, der als Lehrkraft beschäftigt wird und für den besondere Tätigkeitsmerkmale nicht vereinbart sind. Der Kläger hat daher keinen tariflichen Anspruch auf Zahlung der allgemeinen Zulage nach dem Zulagen-TV, da hierfür die Anwendung der Anlage 1 a Voraussetzung wäre.
Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen ist dieses Ergebnis nicht unsinnig. Bei der Verweisungsvorschrift in § 2 des Arbeitsvertrags vom 17. November/1. Dezember 1980 handelt es sich um eine gerade im öffentlichen Dienst allgemein verwendete Vertragsklausel, die die Gleichbehandlung der Arbeitnehmer unabhängig von der Frage ihrer Tarifbindung sicherstellen will. Für solche Lehrkräfte, die tarifgebunden sind, wären jedoch die Regelungen in Nr. 5 der Vorbemerkung zu allen Vergütungsgruppen anwendbar. Es ist daher vom Sinn und Zweck der Verweisung auf die Bestimmungen des BAT und die diesen ergänzenden und ändernden Tarifverträge, die Gleichbehandlung zu den tarifgebundenen Arbeitnehmern herzustellen, geboten, in die Verweisung die Bestimmungen des BAT mit Ausnahme des § 3 Buchst. g und insbesondere diejenigen Bestimmungen einzubeziehen, die bei Tarifgebundenheit der Arbeitsvertragsparteien gelten würden. Das ist aber auch die Nr. 5 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen.
Anhaltspunkte dafür, daß für den Kläger etwas anderes gelten soll als für die tarifgebundenen Arbeitnehmer, daß ihm also im Hinblick auf Nr. 5 der Vorbemerkung zu allen Vergütungsgruppen und den darin enthaltenen Ausschluß der Geltung der Anlage 1 a für Lehrkräfte eine übertarifliche Rechtsstellung habe eingeräumt werden sollen, sind nicht ersichtlich. Da in diesem Fall eine konstitutive, über die nach tarifrechtlichen Vorschriften folgende Geltung des BAT und die diesen ergänzenden und ändernden Tarifverträge hinausgehende Vereinbarung der Anwendung dieser tariflichen Vorschriften gewollt sein müßte, bedürfte es hierzu einer eindeutigen Regelung (BAG Urteil vom 21. Oktober 1992 – 4 AZR 28/92 –; BAG Urteil vom 14. Februar 1973, aaO).
3. Die jahrelange Handhabung des beklagten Landes steht dem nicht entgegen. Da die tarifvertraglichen Voraussetzungen der Zulage nicht gegeben sind, stellt diese langjährige Handhabung eine fehlerhafte Tarifanwendung dar, von der sich das beklagte Land einseitig lösen konnte (BAG Urteil vom 23. April 1986 – 4 AZR 90/85 – AP Nr. 118 zu §§ 22, 23 BAT 1975; BAG Urteil vom 12. März 1986 – 4 AZR 547/84 – AP Nr. 3 zu § 1 TVG Tarifverträge: Seeschiffahrt). Trotz der langjährigen Gewährung der Zulage war das beklagte Land nicht gehindert, seinen Irrtum zu korrigieren und die Zahlung einzustellen. Eine betriebliche Übung, auf deren Fortsetzung der Kläger vertrauen durfte, ist nicht entstanden. Im öffentlichen Dienst ist davon auszugehen, daß im Zweifel nur die tariflich vorgesehenen Leistungen erbracht werden sollen. Aus der Gewährung einer übertariflichen Leistung kann der Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes daher noch nicht schließen, daß eine zusätzliche Vergünstigung auf Dauer zugesagt werden soll (BAG Urteil vom 6. März 1984 – 3 AZR 340/80 – AP Nr. 16 zu § 242 BGB Betriebliche Übung m.w.N.). Der Arbeitnehmer darf nur auf eine korrekte Anwendung der geltenden rechtlichen Regelungen vertrauen; er hat keinen Anlaß anzunehmen, daß der Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes ungeachtet der geltenden tariflichen Bestimmungen eine weitergehende Leistung gewähren werde, zu der er nicht verpflichtet wäre.
4. Durch die Übertragung der Leitung der Werkstatt für MetallBildhauerei ist mit dem Kläger kein besonderes Tätigkeitsmerkmal im Sinne der Nr. 5 der Vorbemerkung zu allen Vergütungsgruppen vereinbart worden, so daß darauf die Geltung der Anlage 1 a zum BAT nicht gestützt werden kann.
5. Die Anwendung der Anlage 1 a zum BAT ergibt sich auch nicht daraus, daß die Parteien in § 1 des Arbeitsvertrages vom 17. November/1. Dezember 1980 die Eingruppierung des Klägers in die VergGr. III BAT vereinbart haben. Damit ist lediglich festgelegt, daß der Kläger für seine Tätigkeit nach der VergGr. III BAT vergütet werden soll. Das ist auch sinnvoll und berechtigt, da die Tätigkeit des Klägers als künstlerische Lehrkraft vom BAT nicht unmittelbar und ausdrücklich erfaßt wird und Tätigkeitsmerkmale hierfür nicht vorgesehen sind.
6. Da der Kläger weder einen tarifvertraglichen noch einen einzelvertraglichen Anspruch auf die Zahlung der Zulage hat, bedurfte es keiner Änderungskündigung.
7. Ist somit ein Anspruch des Klägers auf die allgemeine Zulage in Höhe von 100,– DM monatlich bis zum 31. Dezember 1989 bzw. in Höhe von 160,– DM monatlich ab dem 1. Januar 1990 mangels Vorliegens der Voraussetzungen für die Anwendung des Zulagen-TV in der jeweiligen Fassung nicht gegeben, hat die Revision des beklagten Landes Erfolg. Die Urteile der Vorinstanzen sind aufzuheben bzw. abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen. Es verbleibt bei der – auch tatsächlich erfolgten – Zahlung der Zulage nach § 2 Abs. 3 des Zulagen-TV in der ab 1. Januar 1990 geltenden Fassung, da insoweit die Geltung der Anlage 1 a zum BAT nicht vorausgesetzt ist (§ 1 Satz 2 Zulagen-TV).
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
Unterschriften
Matthes, Hauck, Böck, Harnack, Paul
Fundstellen