Leitsatz (redaktionell)
1. Ein bedingtes Wettbewerbsverbot, in dem der Arbeitgeber sich vorbehält, im Fall einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses auf das Wettbewerbsverbot zu verzichten, ist wegen Umgehung des HGB § 74 Abs 2 unverbindlich (Bestätigung BAG 1970-05-02 3 AZR 134/69 = BAGE 22, 324 = AP Nr 26 zu § 74 HGB).
2. Aus der Unverbindlichkeit eines bedingten Wettbewerbsverbotes folgt kein unbedingter Anspruch des Arbeitnehmers auf Karenzentschädigung. Dem vertragstreuen Arbeitnehmer steht vielmehr ein Entschädigungsanspruch nur in den Grenzen der jeweiligen vertraglichen Abrede zu.
3. Mit Rücksicht auf die Pläne des Gesetzgebers, das Recht der vertraglichen Wettbewerbsverbote neu zu regeln, hält der Senat sich zur Zeit nicht für befugt, den in Leitsatz 2 zusammengefaßten Grundsatz der HGB §§ 74 ff im Wege der Rechtsfortbildung zu überwinden und dem vertragstreuen Arbeitnehmer einen gesetzlichen Anspruch auf Karenzentschädigung zuzuerkennen.
Verfahrensgang
LAG Schleswig-Holstein (Entscheidung vom 26.11.1970; Aktenzeichen 2 Sa 224/69) |
Fundstellen
Haufe-Index 438337 |
BB 1971, 1411 |
DB 1971, 2165 |
BetrR 1972, 191 |
ARST 1972, 27 |
SAE 1972, 161 |
WM IV 1972, 755 |
AP § 74 HGB, Nr 27 |
AR-Blattei, ES 1830 Nr 89 |
AR-Blattei, Wettbewerbsverbot Entsch 89 |
EzA § 74 HGB, Nr 14 |
JuS 1972, 158 |
PraktArbR HGB §§ 74-75f, Nr 123 |
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