Entscheidungsstichwort (Thema)
Wegfall des Textseitenumbruchs in Druckindustrie
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Klage auf Einwirkung zur Durchführung eines Tarifvertrages ist nur dann als Leistungsklage zulässig, wenn ein bestimmtes Einwirkungsmittel benannt wird. Anderenfalls ist eine Feststellungsklage zu erheben, die der Rechtsweggarantie des Art 19 GG genügt.
2. Wird durch Einführung eines rechnergesteuerten Textsystems der Textseitenumbruch durch das Textsystem wahrgenommen, entfällt die Tätigkeit des Umbruchs für Fachkräfte der Druckindustrie. Die Eingabe der Positionierungsdaten ist Teil der redaktionellen Aufgaben und damit journalistische Arbeit, die nicht den Fachkräften der Druckindustrie vorbehalten ist.
Orientierungssatz
1. Durchführungs- und Einwirkungspflichten; rechnergesteuertes Ganzseiten-Layout; Aufgaben von Redakteuren und Fachkräften der Druckindustrie; Einwirkungspflicht keine bindende Tarifauslegung nach § 9 TVG.
2. Tarifvertrag über Einführung und Anwendung rechnergesteuerter Textsysteme vom 20.3.1978.
Normenkette
TVG §§ 9, 1; GG Art. 19 Abs. 4; ZPO § 256
Verfahrensgang
LAG Köln (Entscheidung vom 23.06.1987; Aktenzeichen 11/4 Sa 811/86) |
ArbG Bonn (Entscheidung vom 09.07.1986; Aktenzeichen 3/5 Ca 542/86) |
Tatbestand
Die klagenden Gewerkschaften schlossen am 20. März 1978 mit dem beklagten Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger e.V., dem Bundesverband Druck e.V. und dem Verband Deutscher Zeitschriftenverleger e.V. den Tarifvertrag über Einführung und Anwendung rechnergesteuerter Textsysteme (RTS-TV), der mit Wirkung vom 1. April 1978 in Kraft trat. Der Beklagte ist der Zusammenschluß der Landesverbände der Deutschen Zeitungsverleger. Ihm gehört als Mitglied der Rheinisch-Westfälische Zeitungsverlegerverband e.V. an. Dessen Mitglied ist der Verlag G in W.
Die Parteien streiten darüber, ob im Verlag G die Redakteure in das rechnergesteuerte Textsystem Daten eingeben dürfen, die durch ein sog. Bildschirm-Layout/elektronisches Ganzseitenlayout den Textseitenumbruch bewirken oder ob diese Tätigkeit nach § 2 RTS-TV nur durch Fachkräfte der Druckindustrie ausgeübt werden darf.
Der Verlag G, der die "W Zeitung" herausgibt, ersetzte im Jahre 1973 den Bleisatz durch den Fotosatz. Später wurden Bildschirmgeräte eingeführt. Die Eingabe der von den Redakteuren fertiggestellten Artikel erfolgte durch Schreibkräfte. Im Jahre 1978 wurden die Bildschirmgeräte in die Redaktionen integriert. Die Redakteure gaben danach selbst die von ihnen erstellten Texte am Bildschirmgerät ein. Zusätzlich nahmen sie durch Eingabe in das Textsystem die technische und grafische Gestaltung des Artikels vor (Artikelblockumbruch). Zur Herstellung der gesamten Zeitungsseite fertigte der Redakteur ein Layout, anhand dessen die Metteure die Zeitungsseiten erstellten, indem sie die umgebrochenen Artikel entsprechend dem Layout auf der Seite durch Aufkleben positionierten (Textseitenklebeumbruch). Ende September 1983 führte der Verlag ein sog. "Bildschirm-Layout/elektronisches Ganzseitenlayout" ein. Der Arbeitsablauf gestaltete sich danach in der Weise, daß die Redakteure an Bildschirmgeräten ihre Artikel in das rechnergesteuerte Textsystem eingeben. Nachdem die Texte am Bildschirmgerät redigiert und korrigiert worden sind, zeigt das Gerät den genauen Zeilenumfang des verbliebenen Textes an. Der fertige Artikel wird dann vom Redakteur durch Eingabe eines Kennzeichens einer bestimmten Seite zugeordnet. Die Position auf der Seite wird durch zwei weitere Angaben bestimmt. Die erste Zahl gibt an, in welcher Spalte der Artikel beginnt und die zweite Zahl, um den wievielten Beitrag es sich in dieser Spalte handelt. Wird von oben gezählt, so wird diese Zahl mit einem Pluszeichen versehen. Wird von unten gezählt, ist der Zahl ein Minuszeichen voranzustellen. Die Positionierung des Artikels kann aber auch durch Eingabe der beiden Koordinaten des linken oberen Eckpunktes erfolgen. Auch hierbei gibt die erste Zahl an, in welcher Spalte der Artikel beginnen soll, die zweite Zahl legt fest, in der wievielten Zeile der linke obere Eckpunkt liegt. Vorgesehene Flächen für Bilder und Anzeigen werden ebenfalls auf diese Weise von dem Redakteur reserviert. Durch den Aufruf "Bildschirm-Layout" stellt das rechnergesteuerte Textsystem die vordisponierte Seite selbständig am Bildschirm grafisch dar. Sind keine Änderungen erforderlich, wird die Seite durch ein elektronisches Belichtungsgerät belichtet.
Die Klägerinnen haben die Ansicht vertreten, die Eingabe der das Bildschirm-Layout bewirkenden Satzbefehle sei nach § 2 Abs. 1 Buchstabe e RTS-TV geeigneten Fachkräften der Druckindustrie vorzubehalten. Der Verlag G könne sich der Verpflichtung gemäß § 2 RTS-TV, diese Arbeiten auf Fachkräfte der Druckindustrie für die Dauer von acht Jahren zu übertragen, nicht durch tarifwidriges Verhalten entziehen, indem er sie durch die Redakteure ausführen lasse. Die Frist beginne nicht mit dem Tage der Umstellung auf das elektronische Ganzseitenlayout, sondern mit der rechtskräftigen Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits, weil durch tarifwidriges Verhalten die Frist nicht verkürzt werden dürfe. Als Tarifvertragspartei sei der Beklagte verpflichtet, den Verlag G zu veranlassen, sich tarifgemäß zu verhalten.
Die prozessuale Geltendmachung des Klagebegehrens sei im Wege der Leistungsklage zulässig, da die begehrte Einwirkung inhaltlich hinreichend bestimmt und daher die Vollstreckung eines stattgebenden Urteils nach § 888 ZPO möglich sei. Durch eine Feststellungsklage sei der in Art. 19 Abs. 4 GG verfassungsrechtlich garantierte effektive Rechtsschutz nicht gewährleistet.
Die Klägerinnen haben beantragt,
I. 1. Der Beklagte wird verurteilt, auf den Verlag
W. G , W , einzuwirken, daß der
Verlag bis zu einer Frist von acht Jahren,
beginnend mit der Rechtskraft des Urteils des
Arbeitsgerichts Bonn, allen das bei diesem
Verlag installierte rechnergesteuerte Textsystem
bedienenden Redakteuren nachstehende
Tätigkeiten untersagt:
a) - den technischen Umbruch von ganzen Zeitungsseiten
(Ganzseitenumbruch) mit Hilfe des
Systems zu bewirken, unabhängig vom jeweils
eingesetzten Verfahren, dessen Ausbau- und
Entwicklungsstufen,
b) - insbesondere bei dem Betrieb des Systems
"Seitenumbruch Online (TISMAR Umbruch
15.33 12/09, 01 01 0907/0793 0148481 B
TPG XX)" alle Programm- oder Funktionsaufrufe
mit Ausnahme derer, die als
"Verändern Artikeltext oder -umbruch" dem
Redaktionssystem mit den Funktionen Eingabe
eigener Artikel, Lesen sowie Redigieren von
Artikeln am Bildschirm zugeordnet sind,
c) - insbesondere weitere Dateneingaben oder das
Ausfüllen von Datenfeldern, die maschinengesteuert
zu den entsprechenden Funktions- oder
Programmaufrufen führen,
soweit das dadurch bewirkte Resultat über
den Blockumbruch einzelner Artikel hinausgeht,
und stattdessen diese Tätigkeiten
geeigneten Fachkräften der Druckindustrie
im Sinne von § 2 RTS-TV überträgt.
2. Hilfsweise wird dieser Leistungsantrag auf Einwirkung
so gestellt, daß der Verlag W. G
bis zum 30. 9. 1991 die begehrten Handlungen
zu unterlassen bzw. vorzunehmen hat.
II. 1. Hilfs-hilfsweise wird der Hauptantrag bis zur
Rechtskraft der Entscheidung des Arbeitsgerichts
Bonn als Feststellungsantrag gestellt.
2. Hilfs-hilfs-hilfsweise wird der Hauptantrag als
Feststellungsantrag gestellt, daß der Beklagte
verpflichtet ist, auf den Verlag W. G
dergestalt einzuwirken, daß der Verlag bis zum
30. 9. 1991 die begehrten Handlungen zu unterlassen
bzw. vorzunehmen hat.
Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt und die Auffassung vertreten, die Einführung des elektronischen Ganzseitenlayouts habe zur Folge, daß menschliche Arbeit im Bereich "Textseitenumbruch" ersatzlos weggefallen sei. Der Verlag G könne demnach auch keine entsprechenden Arbeiten Fachkräften der Druckindustrie übertragen. Die Notwendigkeit, in den Redaktionen ein Papierlayout zu zeichnen, sei entfallen. Vielmehr könne jeder einzelne Artikel durch die Eingabe von zwei Zahlen als Positionierungsdaten plaziert werden. Das System nehme die Plazierung, Berechnung und Zusammenstellung der Artikelblöcke auf einer Seite automatisch vor. Es zeige jederzeit auf dem Bildschirm an, ob noch Freiräume zu belegen seien bzw. ob wegen Überschneidungen Kürzungen vorgenommen werden müssen. Es sei daher praktisch unmöglich, gegen Redaktionsschluß Fachkräfte der Druckindustrie in allen Redaktionen einzusetzen, damit sie auf Anweisung der Redakteure bestimmte Tasten betätigen. Dies sei nicht nur aus wirtschaftlichen Gründen unvertretbar, sondern auch organisatorisch nicht zu bewältigen. Bei dem den Textseitenumbruch bewirkenden Arbeitsschritt (Eingabe der Positionierungsdaten) handele es sich keinesfalls um "Gestaltungs- und Korrekturarbeiten" im Sinne von § 2 RTS-TV, sondern allenfalls um eine Texterfassung im Sinne von § 3 RTS-TV. Auch sei der Arbeitsanteil so geringfügig, daß der Besetzungsvorrang des Tarifvertrages nicht in Betracht komme. Wenn nach den Vorstellungen der Klägerinnen zu verfahren wäre, müßten die Redakteure der Außenstellen die beiden Zahlen auf Papier schreiben und als Telekopie in die Zentrale senden, damit sie dort von Fachkräften der Druckindustrie eingegeben würden.
Die achtjährige Frist zur Besetzung von Arbeitsplätzen mit Fachkräften der Druckindustrie gemäß § 2 RTS-TV sei außerdem bereits abgelaufen, da auf den Zeitpunkt der Einführung des Blockumbruchverfahrens für einzelne Artikel im Jahre 1973 abzustellen sei.
Die von den Klägerinnen im Hauptantrag erhobene Leistungsklage sei wegen fehlender inhaltlicher Bestimmtheit unzulässig. Aufgrund der einheitlichen tariflichen Regelungen läge außerdem auf seiten der tarifvertragsschließenden Arbeitgeberverbände eine notwendige Streitgenossenschaft vor, so daß die Klage gegen den Beklagten allein unzulässig sei. Im übrigen könne der Beklagte auf den Verlag G nicht einwirken, da dieser nicht Mitglied des Beklagten sei.
Das Arbeitsgericht hat den Beklagten verurteilt, auf den Verlag G einzuwirken, daß der Verlag bis zum 30. September 1991 allen das bei diesem Verlag installierte rechnergesteuerte Textsystem bedienenden Redakteuren untersage, den technischen Umbruch von ganzen Zeitungsseiten (Ganzseitenumbruch) mit Hilfe des Systems zu bewirken, unabhängig vom jeweils eingesetzten Verfahren, dessen Ausbau- und Entwicklungsstufen, soweit das dadurch bewirkte Resultat über den Blockumbruch einzelner Artikel hinausgehe und daß der Verlag diese Tätigkeiten geeigneten Fachkräften der Druckindustrie im Sinne von § 2 RTS-TV übertrage. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte Berufung eingelegt. Die Klägerinnen haben Anschlußberufung eingelegt. Sie haben in der Berufungsinstanz ihre Klage ferner dahingehend erweitert, daß sie ihre in erster Instanz gestellten Anträge hilfsweise darauf richteten, daß der Beklagte auf den Rheinisch-Westfälischen Zeitungsverlegerverband e.V. in Düsseldorf dergestalt einwirke, daß dieser auf sein Mitglied, den Verlag G, im Sinne des Klagebegehrens einwirke.
Das Landesarbeitsgericht hat festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet sei, bis zum 30. September 1991 auf den Rheinisch-Westfälischen Zeitungsverlegerverband dergestalt einzuwirken, daß dieser auf sein Mitglied, den Verlag G, einwirke, die im Klageantrag zu 1) geforderten Maßnahmen zu ergreifen. Das Landesarbeitsgericht hat die Anschlußberufung der Klägerinnen zurückgewiesen und die in der Berufungsinstanz erweiterte Klage im übrigen abgewiesen.
Mit der Revision begehrt der Beklagte Klageabweisung in vollem Umfange. Die Klägerinnen verfolgen mit der Anschlußrevision ihre Klagebegehren nur noch insoweit weiter, als ihre in der Berufungsinstanz erweiterte Klage abgewiesen worden ist.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des berufungsgerichtlichen Urteils und aus Gründen der Klarstellung zur Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils, soweit der Klage stattgegeben worden ist. Die Klage ist in vollem Umfange abzuweisen. Für das Verlangen der Klägerinnen, daß der Beklagte auf den Rheinisch-Westfälischen Zeitungsverlegerverband dergestalt einwirke, daß dieser wiederum auf den Verlag G einwirke, die mit dem sog. Bildschirm-Layout verbundenen Tätigkeiten, die den Textseitenumbruch im rechnergesteuerten Textsystem bewirken, nicht von Redakteuren, sondern von Fachkräften der Druckindustrie ausführen zu lassen, fehlt es an einer Rechtsgrundlage. Die Anschlußrevision der Klägerinnen ist unbegründet.
Der Beklagte hat gegen das berufungsgerichtliche Urteil form- und fristgerecht Revision eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 21. September 1987, der den Klägerinnen am 22. September 1987 zugestellt wurde, begründet. Die Klägerinnen haben mit Schriftsatz vom 23. Juli 1987 Revision eingelegt, diese aber innerhalb der bis zum 23. September 1987 verlängerten Revisionsbegründungsfrist nicht begründet. Die Klägerinnen haben ihre Revision jedoch als unselbständige Anschlußrevision fortgeführt und sie innerhalb der Frist des § 72 Abs. 5 ArbGG in Verbindung mit § 556 Abs. 1 ZPO mit Schriftsatz vom 20. Oktober 1987, der am 21. Oktober 1987 beim Revisionsgericht einging, ordnungsgemäß begründet (vgl. Thomas/Putzo, ZPO, 15. Aufl., § 556 Anm. 2; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 46. Aufl., § 556 Anm. 2 C).
Soweit die Klägerinnen mit der Anschlußrevision die Verurteilung des Beklagten auf Einwirkung auf den Rheinisch-Westfälischen Zeitungsverlegerverband dergestalt begehren, daß dieser wiederum auf den Verlag G einwirke, sich im Sinne des Klagebegehrens acht Jahre nach Rechtskraft des Urteils bzw. bis zum 30. September 1991 tarifgemäß zu verhalten, ist die Klage unzulässig. Es fehlt an einem hinreichend bestimmten Klageantrag im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.
Aus dem Abschluß eines Tarifvertrages folgt die Verpflichtung der Tarifvertragsparteien, für die Einhaltung und Durchführung des Tarifvertrages zu sorgen. Dazu gehört die gegenseitige Pflicht der Tarifvertragsparteien, auf ihre Mitglieder einzuwirken, die tariflichen Vorschriften einzuhalten (BAGE 39, 138 = AP Nr. 1 zu § 1 TVG Durchführungspflicht mit kritischer Anmerkung von Grunsky; Wiedemann/Stumpf, TVG, 5. Aufl., § 1 Rz 352, 354). Dieser materiellrechtliche Anspruch kann grundsätzlich auch im Wege der Leistungsklage verfolgt werden (Schaub, Arbeitsrechtshandbuch, 6. Aufl. 1987, S. 1321). Eine solche Leistungsklage muß aber den prozessualen Erfordernissen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO entsprechen. Aus dem Klageantrag muß sich gegebenenfalls unter Heranziehung der Klagebegründung die Art und der Umfang der begehrten Leistung bestimmen lassen (Thomas/Putzo, aaO, § 253 Anm. 2 e). Daran fehlt es, wenn eine Tarifvertragspartei von der anderen nur "Einwirkung" auf ihre Mitglieder zu tarifgemäßem Verhalten begehrt. Aus einem auf "Einwirkung" gerichteten Klageantrag läßt sich nicht bestimmen, welche Maßnahmen begehrt werden und gegebenenfalls nach § 888 ZPO zu vollstrecken sind. Zur hinreichenden Bestimmtheit des Klageantrages wäre vielmehr die Angabe erforderlich, durch welche Maßnahmen die Tarifvertragspartei auf ihre Mitglieder einwirken soll. Eine solche Klage wäre im Hinblick auf § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zwar zulässig; sie wäre jedoch stets dann unbegründet, wenn die beklagte Tarifvertragspartei satzungsgemäß in der Wahl ihrer Einwirkungsmittel frei ist. In diesem Falle hat nämlich die klagende Tarifvertragspartei keinen Anspruch darauf, daß die gegnerische Tarifvertragspartei bestimmte Sanktionen ergreift. Aus diesem Grunde hat der Senat entschieden (BAGE 39, 138 = AP Nr. 1 zu § 1 TVG Durchführungspflicht), daß eine Feststellungsklage, die eine Tarifvertragspartei bei einer solchen Fallgestaltung erhebt, nicht wegen des Vorranges der Leistungsklage unzulässig ist. Kommt hingegen satzungsgemäß oder nach ständiger Übung nur ein bestimmtes Einwirkungsmittel in Betracht, bleibt die Möglichkeit bestehen, im Wege der Leistungsklage die entsprechende Einwirkung zu begehren.
Vorliegend haben die Klägerinnen nur die Verurteilung des Beklagten auf Einwirkung auf den Rheinisch-Westfälischen Zeitungsverlegerverband und dessen Einwirkung auf den Verlag G begehrt, ohne ein bestimmtes Einwirkungsmittel zu nennen. Ein Einwirkungsmittel läßt sich auch nicht bestimmen, da der Beklagte satzungsgemäß in der Wahl seiner Sanktionsmittel frei ist. Die Klage ist damit mangels hinreichender Bestimmtheit des Klageantrags nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO als Leistungsklage unzulässig.
Entgegen der Auffassung der Klägerinnen wird insoweit auch die Rechtsschutzgarantie nach Art. 19 Abs. 4 GG nicht beeinträchtigt. Ein festes System von Klage- und Urteilsarten (Rechtsschutzformen) läßt sich Artikel 19 Abs. 4 GG nicht entnehmen (Maunz/Dürig/Herzog, Kommentar zum Grundgesetz, 4. Aufl., Art. 19 Abs. 4, Rz 280). Ein effektiver Rechtsschutz kann nur insoweit gewährleistet werden, als ein materiellrechtlicher Anspruch gegeben ist. Besteht nach materiellem Recht, wie vorliegend, kein Anspruch auf eine bestimmte Maßnahme, zu deren Ergreifung der Beklagte verurteilt werden könnte, so eröffnet gerade die Möglichkeit der Feststellungsklage den Rechtsweg und gewährleistet, daß ein verbindlicher Ausspruch des Gerichts über das Vorliegen einer Rechtsverletzung getroffen werden kann.
Die Revision des Beklagten ist begründet. Soweit die Klägerinnen ihr Klagebegehren im Wege der Feststellungsklage verfolgen, ist die Klage zwar zulässig (§ 256 Abs. 1 ZPO), aber unbegründet.
Der Zulässigkeit der Feststellungsklage steht nicht der Vorrang der Leistungsklage entgegen, da diese, wie ausgeführt wurde, von den Klägerinnen nicht erfolgversprechend durchgeführt werden kann und demgemäß das Interesse an einer Feststellungsklage nach den hierfür allein maßgeblichen Grundsätzen der Prozeßwirtschaftlichkeit nicht auszuschließen vermag (BGH NJW 1986, 1815, 1816; BAGE 39, 138 = AP Nr. 1 zu § 1 TVG Durchführungspflicht). Die Feststellungsklage ist auch das geeignete Mittel, um den Streit der Parteien über die Verpflichtung zur Durchführung der §§ 2, 15 RTS-TV im Betrieb des Verlages G zu bereinigen, zumal der Beklagte erklärt hat, daß er einem entsprechenden Feststellungsurteil nachkommen werde. Der Feststellungsantrag ist auch hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, da die Klägerinnen im einzelnen angegeben haben, zu welchen Maßnahmen der Verlag G veranlaßt werden soll.
Die Klägerinnen konnten die Klage auch zulässigerweise gegen den Beklagten allein richten. Die beiden anderen am Tarifabschluß beteiligten Arbeitgeberverbände mußten nicht mitverklagt werden, da sie mit dem Beklagten nicht in notwendiger Streitgenossenschaft (§ 62 ZPO) verbunden sind. Ob eine einheitliche Sachentscheidung nur gegenüber allen am Tarifabschluß beteiligten Verbänden ergehen kann, richtet sich nach dem Streitgegenstand (vgl. BAG Urteil vom 15. Juli 1986 - 1 AZR 654/84 - AP Nr. 1 zu Art. 3 LPVG Bayern). Streitgegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist jedoch nicht die mit bindender Wirkung nach § 9 TVG einheitlich festzustellende Wirksamkeit oder Auslegung tariflicher Normen, sondern nur die Feststellung einer Einwirkungspflicht des Beklagten auf den Rheinisch-Westfälischen Zeitungsverlegerverband und dessen Einwirkung auf den Verlag G. Von dieser Feststellung können die beiden anderen tarifvertragsschließenden Arbeitgeberverbände schon aus Rechtsgründen nicht betroffen sein, da weder der Rheinisch-Westfälische Zeitungsverlegerverband noch der Verlag G zu ihren Mitgliedern gehören. Deshalb besteht auch keine notwendige Streitgenossenschaft mit dem Beklagten in diesem Rechtsstreit.
Die Klage ist unbegründet. Der Beklagte ist nicht verpflichtet, auf den Rheinisch-Westfälischen Zeitungsverlegerverband dergestalt einzuwirken, daß dieser auf den Verlag G einwirke, die im Klageantrag zu 1) bezeichneten Tätigkeiten nicht von Redakteuren, sondern von geeigneten Fachkräften der Druckindustrie ausführen zu lassen.
Aus dem Tarifvertrag über die Einführung und Anwendung rechnergesteuerter Textsysteme (RTS-TV) folgt die Verpflichtung des Beklagten, auf seine Mitgliedsverbände einzuwirken und deren Verpflichtung, auf ihre Mitglieder einzuwirken, daß folgende tariflichen Bestimmungen eingehalten werden:
§ 2
Arbeitsplatzsicherung
(1) Im rechnergesteuerten Textsystem werden
Gestaltungs-, und Korrekturarbeiten, das heißt
a) Gestaltung nichtstandardisierter Anzeigen,
b) Anzeigenseitenumbruch,
c) Anzeigenseitenschlußkorrektur,
d) Bildschirmkorrektur, jedoch mit Ausnahme der
mit dem Redigieren verbundenen Korrekturvorgänge,
e) Textseitenumbruch
für einen Zeitraum von 8 Jahren nach Umstellung
der jeweiligen Tätigkeit durch geeignete
Fachkräfte der Druckindustrie, insbesondere
Schriftsetzer, ausgeübt.
(2) Von der Verpflichtung nach Abs. 1 kann abgewichen
werden, wenn
a) geeignete Fachkräfte der Druckindustrie am
Arbeitsmarkt nicht verfügbar sind oder
b) dadurch die Arbeitsplätze unmittelbar betroffener
Arbeitnehmer fortfallen würden.
§ 15
Arbeiten in der Redaktion
(1) Die Einführung rechnergesteuerter Textsysteme sowie
deren Programmierung darf die journalistische Arbeit,
insbesondere die inhaltliche und grafische
Gestaltungsmöglichkeit der Redaktion nicht beeinträchtigen.
Dieser Grundsatz muß in allen Stadien
der Planung, Einführung und Anwendung des Systems
befolgt werden. Die Wahrung des Redaktionsgeheimnisses
muß sichergestellt werden.
(2) Die Arbeit mit Bildschirmgeräten darf von Redakteuren
nur zum Lesen und Redigieren verlangt
werden. Die Eingabe eigener Texte kann von ihnen
nur insoweit verlangt werden, als es sich um deren
erstmalige Niederschrift handelt und eine entsprechende
Tätigkeit vor Einführung des rechnergesteuerten
Textsystems redaktionsüblich war. Die
Eingabe fremder Texte darf von Redakteuren nicht
verlangt werden. Die Arbeitsplatzsicherung nach
§ 2 darf durch die vorstehende Regelung nicht
eingeschränkt werden.
(3) ......
(4) ......
Das Landesarbeitsgericht nimmt an, daß der Verlag G diese tariflichen Bestimmungen verletze, indem er Arbeiten, die dem Textseitenumbruch im Sinne von § 2 Abs. 1 Buchstabe e RTS-TV zuzurechnen seien, durch Redakteure und nicht durch geeignete Fachkräfte der Druckindustrie ausführen lasse. Der Textseitenumbruch werde in dem bei dem Verlag G zum Einsatz kommenden rechnergesteuerten Textsystem in der Weise bewirkt, daß die Positionierung eines Artikels auf einer bestimmten Seite durch Programm- und Funktionsaufrufe erfolge. Die Eingabe dieser Positionierungsdaten und damit die Bestimmung der Positionierung sei zwar Aufgabe der Redaktion, wie zwischen den Parteien auch unstreitig sei. Der Verlag sei jedoch nach §§ 2, 15 Abs. 2 RTS-TV verpflichtet, bis zum Ablauf der achtjährigen Frist, die mit der Einführung des Bildschirm-Layouts Ende September 1983 begonnen habe und am 30. September 1991 auslaufe, die Eingabe der Positionierungsdaten in das rechnergesteuerte Textsystem durch Fachkräfte der Druckindustrie ausführen zu lassen. Durch die Eingabe werde im rechnergesteuerten Textsystem der Textseitenumbruch bewirkt. Darauf, ob diese Tätigkeit Gestaltungsarbeit im Sinne von § 2 Abs. 1 RTS-TV sei und damit kreatives Handeln erfordere, komme es nicht an, da die Tarifvertragsparteien durch die beispielhafte Aufzählung in § 2 Abs. 1 RTS-TV bestimmt hätten, daß Textseitenumbruch als Gestaltungsarbeit im Sinne der tariflichen Bestimmung anzusehen sei.
Diesen Ausführungen vermag der Senat nicht zu folgen. Zutreffend geht das Landesarbeitsgericht zwar davon aus, daß die Tarifvertragsparteien in § 2 Abs. 1 RTS-TV diejenigen Tätigkeiten, die als Gestaltungs- und Korrekturarbeiten im Sinne von § 2 Abs. 1 RTS-TV anzusehen sind, in Abs. 1 Buchstabe a bis e abschließend aufgeführt haben. Dies ergibt sich schon daraus, daß sie der Aufzählung die Worte, "d.h." vorangestellt haben (BAG Urteil vom 20. August 1986 - 4 AZR 257/85 -, AP Nr. 6 zu § 1 TVG Tarifverträge: Presse). Nach der tariflichen Erläuterung ist damit Textseitenumbruch eine Gestaltungsarbeit im Sinne von § 2 Abs. 1 RTS-TV, ohne daß es darauf ankommt, ob die Tätigkeit im Einzelfalle kreatives Handeln erfordert. Der Senat vermag dem Landesarbeitsgericht allerdings insoweit nicht zuzustimmen, als es die Ausführung der den Textseitenumbruch im rechnergesteuerten Textsystem, wie es nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts beim Verlag G zum Einsatz kommt, bewirkenden "Programm- und Funktionsaufrufe" durch die Redakteure untersagt und den Verlag G für verpflichtet hält, diese Eingaben geeigneten Fachkräften der Druckindustrie zu übertragen.
§ 2 Abs. 1 RTS-TV schreibt vor, daß im rechnergesteuerten Textsystem Textseitenumbruch für einen Zeitraum von acht Jahren nach Umstellung der jeweiligen Tätigkeit durch geeignete Fachkräfte der Druckindustrie ausgeübt werde. § 2 Abs. 1 RTS-TV dient der Arbeitsplatzsicherung. Arbeitsplätze, die von der Einführung eines rechnergesteuerten Textsystems betroffen werden und auf denen die in § 2 Abs. 1 RTS-TV genannten Arbeiten ausgeführt werden, sollen für eine Übergangszeit von acht Jahren mit Fachkräften der Druckindustrie besetzt werden. Den Fachkräften der Druckindustrie wird damit ein Vorrang vor anderen Arbeitsplatzbewerbern bei der Besetzung von neuen, durch die neue Technologie anstelle der bisherigen entstehenden, wenn auch weniger qualifizierten Arbeitsplätzen, eingeräumt (BAGE 44, 141 = AP Nr. 1 zu § 1 TVG Tarifverträge: Druckindustrie). Es handelt sich somit um eine Auswahlregelung (BAG Beschluß vom 14. Februar 1984 - 1 ABR 3/82 -, AP Nr. 2 zu § 1 TVG Tarifverträge: Druckindustrie). Die Anwendung dieser Auswahlregelung setzt jedoch voraus, daß die in § 2 Abs. 1 RTS-TV bezeichneten Arbeiten der Textgestaltung bzw. der Textkorrektur im jeweiligen rechnergesteuerten Textsystem weiterhin anfallen. Fällt der Arbeitsplatz einer Fachkraft der Druckindustrie durch die Einführung des rechnergesteuerten Textsystems weg, so greift die Weiterbeschäftigungspflicht nach § 3 RTS-TV ein. Für einen weggefallenen Arbeitsplatz kommt die qualifizierte Besetzungsregelung nach § 2 Abs. 1 RTS-TV nicht in Betracht. § 2 RTS-TV regelt nur die Besetzung auch nach Umstellung der jeweiligen Tätigkeit auf das rechnergesteuerte Textsystem noch vorhandener, wenn auch unter Umständen weniger qualifizierter Arbeitsplätze, untersagt aber nicht die Einführung eines rechnergesteuerten Textsystems, in dem die in § 2 Abs. 1 RTS-TV aufgeführten Tätigkeiten deshalb nicht mehr anfallen, weil sie vom Textsystem selbst wahrgenommen werden. In diesem Falle schreibt § 2 RTS-TV keine Arbeitsorganisation vor, aufgrund derer die genannten Tätigkeiten trotz vorhandener, sie ersetzender technischer Mittel weiterhin von Fachkräften der Druckindustrie auszuführen sind. Daraus folgt, daß der Verlag G nach § 2 RTS-TV nicht verpflichtet ist, die Positionierungsdaten, die nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts den Textseitenumbruch durch das eingesetzte rechnergesteuerte Textsystem bewirken, von Fachkräften der Druckindustrie vornehmen zu lassen.
Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts, an die der Senat gebunden ist, bedarf es der Kennzeichnung der Seite und der Eingabe zweier Zahlen, um einen bereits im Textsystem umgebrochenen Artikel auf einer Seite zu positionieren. Im rechnergesteuerten Textsystem wird dann aufgrund der verschiedenen Positionierungsdaten für eine Seite der Umbruch dieser Seite vorgenommen. Der Textseitenumbruch als technischer Vorgang wird damit durch das Textsystem selbst bewirkt und fällt als Gestaltungsarbeit im Sinne von § 2 RTS-TV nicht mehr an.
Das Landesarbeitsgericht meint demgegenüber mit den Klägerinnen, daß die Eingabe der Positionierungsdaten Textseitenumbruch im rechnergesteuerten Textsystem im Sinne von § 2 RTS-TV sei, so daß diese Eingabe nicht von den Redakteuren, sondern von Fachkräften der Druckindustrie vorzunehmen sei. Dabei trägt das Landesarbeitsgericht aber nicht ausreichend dem Umstand Rechnung, daß die Angabe der Positionierungsdaten ausschließlich Aufgabe der Redaktion ist. Das wird von den Klägerinnen auch nicht in Zweifel gezogen. Vor Einführung des sog. Bildschirm-Layouts im Jahre 1983 wurden im Betrieb des Verlages G die Angaben für die Positionierung der Artikel, wie auch sonst üblich, von den Redakteuren auf einem Papierlayout festgehalten. Aufgrund der Angaben auf diesem Papierlayout wurde die Textseite von den Fachkräften der Druckindustrie dann in der Weise umgebrochen, daß die Artikel entsprechend dem Layout aufgeklebt wurden. Die Positionierungsangaben des Redakteurs erfolgen nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts nunmehr im rechnergesteuerten Textsystem des Verlages G nicht mehr auf einem Papierlayout, das zur Herstellung der Textseite einer weiteren technischen Bearbeitung durch Fachkräfte der Druckindustrie bedarf, sondern werden unmittelbar vom Redakteur in das rechnergesteuerte Textsystem eingegeben. Diese Eingabe ersetzt damit lediglich die Herstellung eines Papierlayouts. Diese Tätigkeit oblag schon immer den Redakteuren. Die früher erforderliche, weitere technische Bearbeitung des Papierlayouts durch Aufkleben der einzelnen Artikel zu einer fertigen Seite wird nunmehr durch das Textsystem wahrgenommen, indem die einzelnen Artikel zu einer Textseite entsprechend den Positionierungsdaten umgebrochen werden. Damit entfällt in diesem Arbeitsablauf die Tätigkeit des Textseitenumbruchs für Fachkräfte der Druckindustrie.
Die Klägerinnen wenden demgegenüber ein, aus § 2 RTS-TV folge, daß der Verlag G den Arbeitsablauf weiterhin so organisieren müsse, daß der Redakteur die Positionierungsdaten schriftlich festhalte und diese Angaben dann von einer Fachkraft der Druckindustrie in das Textsystem eingegeben werden müßten. Damit verlangen sie jedoch eine Arbeitsorganisation, zu der § 2 RTS-TV nicht verpflichtet. § 2 RTS-TV sieht eine Besetzungsregelung für bestehende Arbeitsplätze vor. Durch die Positionierungsangaben auf dem Papierlayout wurde früher die Tätigkeit auf dem Arbeitsplatz "Textseitenklebeumbruch" durch eine Fachkraft der Druckindustrie veranlaßt. Diese Tätigkeit wird nunmehr vom Textsystem wahrgenommen. Adressat der Positionierungsangaben des Redakteurs ist nunmehr das Textsystem. Dieses übernimmt die Arbeit des Aufklebens entsprechend den Angaben und ordnet die Seite selbständig auf dem Bildschirm. Die so umgebrochene Textseite wird dann anschließend automatisch belichtet. Der Befehl zum Textseitenumbruch geht nach wie vor von dem Redakteur aus. Nur wird die durch diesen Befehl ausgelöste Arbeit vom rechnergesteuerten Textsystem vorgenommen und ist damit als Gestaltungsarbeit im Sinne von § 2 RTS-TV weggefallen. Ist eine Gestaltungsarbeit im Sinne von § 2 RTS-TV aber aufgrund des Einsatzes des rechnergesteuerten Textsystems nicht erforderlich, so ist der Verlag G nicht verpflichtet, den Arbeitsablauf so zu organisieren, daß die den Textseitenumbruch bewirkenden Eingaben in das System nur durch Fachkräfte der Druckindustrie vorgenommen werden. Die den Textseitenumbruch bestimmenden Positionierungsangaben können vielmehr, wie früher das Papierlayout, von den Redakteuren durch Eingabe in das Textsystem vorgenommen werden.
Die Auffassung des Landesarbeitsgerichts läßt sich auch nicht aus § 15 Abs. 2 RTS-TV rechtfertigen. § 15 Abs. 2 RTS-TV regelt die Frage, welche Tätigkeiten von den Redakteuren an Bildschirmgeräten verlangt werden können. Dies sind nach § 15 Abs. 2 Satz 1 RTS-TV das Lesen und Redigieren sowie nach § 15 Abs. 2 Satz 2 RTS-TV die Eingabe eigener Texte, soweit es sich um deren erstmalige Niederschrift handelt und eine entsprechende Tätigkeit vor Einführung des rechnergesteuerten Textsystems redaktionsüblich war. Die Eingabe fremder Texte darf nach § 15 Abs. 2 Satz 3 RTS-TV hingegen nicht verlangt werden. Nach § 15 Abs. 2 Satz 4 RTS-TV darf die Arbeitsplatzsicherung nach § 2 RTS-TV durch diese Regelung nicht eingeschränkt werden. Aus dem Wortlaut dieser Tarifbestimmung folgt mithin, daß durch das Lesen und Redigieren und die Eingabe eigener Texte an Bildschirmgeräten durch die Redakteure keine Gestaltungs- und Korrekturarbeiten im Sinne von § 2 Abs. 1 RTS-TV betroffen werden dürfen. Dies ist vorliegend nicht der Fall.
Zwischen den Parteien ist unstreitig, daß die erstmalige Eingabe eigener Texte durch die Redakteure im Verlag G bereits vor Einführung des sog. Bildschirm-Layouts redaktionsüblich war. Die Eingabe fremder Texte ist vorliegend zwischen den Parteien nicht im Streit. Nach Einführung des sog. Bildschirm- Layouts gibt der Redakteur zusätzlich zu dem von ihm verfaßten Text die Positionierungsdaten ein, um zu bestimmen, auf welcher Seite und dort an welcher Stelle der Artikel erscheinen soll. Die Eingabe der Positionierungsdaten steht damit in unmittelbarem Zusammenhang mit der Eingabe eigener Texte, die nach § 15 Abs. 2 Satz 2 RTS-TV von dem Redakteur verlangt werden darf. Der Redakteur gibt seinen Text am Bildschirmgerät ein. Diese Texteingabe schließt er mit der Eingabe der Positionierungsdaten ab. Die Eingabe der Positionierungsdaten gehört demgemäß zur Eingabe des eigenen Textes durch den Redakteur. Dadurch wird die Arbeitsplatzsicherung nach § 2 RTS-TV nicht eingeschränkt, da die Positionierung sowohl durch Herstellung eines Papierlayouts als auch durch Eingabe entsprechender Daten zu den redaktionellen Aufgaben gehört und nicht, wie ausgeführt wurde, Fachkräften der Druckindustrie vorzubehalten ist. Mit Recht verweist der Beklagte insoweit darauf, daß die Positionierung der Artikel auf einer Seite zur journalistischen Arbeit im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 RTS-TV gehört.
Da die Klägerinnen von dem Beklagten dessen Einwirkung auf den Rheinisch-Westfälischen Zeitungsverlegerverband dergestalt, daß dieser wiederum auf den Verlag G einwirke, die Eingabe der Positionierungsdaten durch Redakteure zu untersagen und diese Tätigkeit Fachkräften der Druckindustrie zu übertragen, nicht verlangen können, kommt es auf den zwischen den Parteien streitigen Zeitpunkt des Beginns der Achtjahresfrist für die Besetzungsregelung nach § 2 RTS-TV nicht an.
Die Klägerinnen haben die Kosten des Rechtsstreits nach §§ 91, 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.
Dr. Neumann Dr. Etzel Dr. Freitag
Prieschl Prof. Dr. Knapp
Fundstellen
Haufe-Index 439402 |
BAGE 57, 268-282 (LT1-2) |
BAGE, 268 |
DB 1988, 1171-1172 (LT1-2) |
AiB 1988, 259-259 (LT1-2) |
CR 1989, 406-409 (ST1-3) |
RdA 1988, 191 |
AP § 1 TVG, Nr 20 |
AR-Blattei, Druckindustrie Entsch 7 (LT1-2) |
AR-Blattei, ES 610 Nr 7 (LT1-2) |
AfP 1988, 177 |
AfP 1988, 177-178 (ST) |
EzA § 4 TVG Druckindustrie, Nr 14 (LT1-2) |