Entscheidungsstichwort (Thema)
Ergebnisniederschrift keine Tarifnorm
Leitsatz (redaktionell)
Wenn Lohngruppe 7 TVAL II Tätigkeiten fordert, die über die fachlichen Anforderungen der Lohngruppe 6 hinausgehen, gehört dazu auch die zweijährige Tätigkeit in Lohngruppe 5. Außerdem müssen die Lohngruppe 6 übersteigenden Tätigkeiten überwiegend erbracht werden. Die anderslautende Ergebnisniederschrift über Besprechungen am 16. und 17. Dezember 1981 hat keinen Tarifcharakter.
Normenkette
TVG § 1; ALTV § 51; ALTV 2 § 51
Verfahrensgang
LAG Düsseldorf (Entscheidung vom 13.08.1985; Aktenzeichen 16 Sa 718/85) |
ArbG Mönchengladbach (Entscheidung vom 27.03.1985; Aktenzeichen 2 Ca 102/85) |
Tatbestand
Der 28-jährige Kläger, der Mitglied einer der Gewerkschaften ist, die den Tarifvertrag für die Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TVAL II) abgeschlossen haben, steht seit 1. März 1983 in den Diensten der US-Stationierungsstreitkräfte und wird bei einer Einheit der Streitkräfte als Schwergerätemechaniker beschäftigt. Der Kläger verfügt über eine abgeschlossene Berufsausbildung als Kraftfahrzeugmechaniker. Er erhält Vergütung nach Lohngruppe 6 TVAL II.
Dem Kläger obliegt es, folgende Geräte mit folgenden Zeitanteilen an der Gesamtarbeitszeit zu warten und gegebenenfalls instandzusetzen:
Krane und Kipp-Lastwagen 30 v.H.
Luftkompressoren 15 v.H.
Generatoren 20 v.H.
Heizungen und Brenner 10 v.H.
Klimaanlagen 5 v.H.
Dampfstrahler 10 v.H.
Hydraulische und pneumatische
Geräte 5 v.H.
Sonstige Geräte 5 v.H.
Soweit der Kläger als Kraftfahrzeugmechaniker nicht über die für die Wahrnehmung dieser Aufgaben erforderlichen Kenntnisse verfügte, wurden sie ihm durch eine innerbetriebliche Ausbildung vermittelt. Hierüber erteilte ihm sein Vorgesetzter ein Zertifikat.
Der Kläger begehrt mit seiner Klage Vergütung nach Lohngruppe 7 der Gewerbegruppe A 3 zu § 56 TVAL II. Hierzu hat er vorgetragen, er erhalte im Einzelfall lediglich einen Reparaturauftrag und habe dann selbst über die konkrete Ausführung zu entscheiden, wobei er seine Tätigkeit ohne Beaufsichtigung, Anleitung und Anweisung ausübe. Alle Reparaturaufträge sowie alle sogenannten technischen Dienstanweisungen seien ausschließlich in englischer Sprache gehalten. Bei militärischen Übungen habe er amerikanische Soldaten in ihre Tätigkeit (Reparatur- und Funktionsarbeiten) in englischer Sprache einzuweisen. Bei den Generatoren werde die Antriebseinheit in aller Regel durch ein Benzin- oder Dieselaggregat gebildet, nur in wenigen Fällen seien es auch Elektromotoren. Die Arbeiten an den Diesel- oder Benzinmotoren fielen in den Bereich des Kraftfahrzeugmechanikers. Die Kompressoren seien teilweise auf Paletten oder Fahrzeugen montiert. Sie dienten nur der Drucklufterzeugung und dem Antrieb von Druckluftwerkzeugen. Auch hier habe der Kläger vom Antrieb über Benzin- oder Dieselaggregat bis hin zur Druckluftdüse alle Reparaturen selbständig auszuüben. Bezüglich der Wartung von Heizungen müsse der Kläger für den Bereich der Verbrennungsdüsen qualifizierte Kenntnisse eines Heizungsmonteurs einsetzen. Wegen dieser Tätigkeit habe er besondere Lehrgänge besucht und Einweisungen erhalten. Das gelte auch bezüglich der Klimaanlagen. Bei den Dampfstrahlern handele es sich um Geräte, die zum Teil erhebliche Ausmaße hätten und mobil auf dem zentralen Waschplatz eingesetzt würden. Daneben gebe es auch Dampfstrahler, die auf Fahrzeugen montiert seien. Sie dienten der Erzeugung von Heißdampf unter sehr hohem Druck, um Fahrzeuge zu reinigen. Auch insoweit benötige der Kläger fundierte Kenntnisse aus dem Bereich des Heizungsinstallateurs. Die Tätigkeiten, die nicht zum Kraftfahrzeugmechanikerhandwerk gehörten, verlangten nicht nur "Hobbykenntnisse", sondern qualifiziertes Wissen und Können eines Fachmanns. Die Tätigkeiten an Kranen und Kipplastwagen sowie an Luftkompressoren und Dampfstrahlern ordne er dem Berufsbild des Kraftfahrzeugmechanikers zu. Nach einer Ergebnisniederschrift der Tarifvertragsparteien vom 23. Dezember 1981 und nach der tariflichen Regelung selbst genüge es für seine Eingruppierung in die Lohngruppe 7, daß überhaupt oder allenfalls in nicht unwesentlichem Umfang Tätigkeiten ausgeübt werden, die über die fachlichen Anforderungen eines Kraftfahrzeugmechanikers hinausgehen. Es sei nicht erforderlich, daß die qualifizierten Tätigkeiten den überwiegenden Teil der Arbeitszeit in Anspruch nehmen.
Der Kläger hat beantragt
festzustellen, daß die Beklagte verpflich-
tet ist, an ihn seit dem 1. Februar 1984
Lohn nach der Lohngruppe 7 der Gewerbegrup-
pe A 3 zu § 56 TVAL II zu zahlen und die
monatlichen Unterschiedsbeträge zwischen
der angestrebten Entlohnung nach Lohngrup-
pe 7 und der erfolgten Entlohnung nach
Lohngruppe 6 der Gewerbegruppe A 3 zu
§ 56 TVAL II ab dem ersten Kalendertag des
jeweiligen Folgemonats mit 4 % jährlich
zu verzinsen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat vorgetragen, die klassischen Tätigkeiten des Kraftfahrzeugmechanikers bestimmten als die maßgeblich überwiegenden die Eingruppierung des Klägers. Die sonstigen Tätigkeiten an verschiedenen Geräten seien als Nebentätigkeiten von untergeordneter Bedeutung anzusehen. Der Kläger sei stets weisungsgebunden. Die Schwierigkeiten der von ihm ausgeführten Reparaturen seien auf einem niedrigen Niveau angesiedelt. Er habe in erster Linie keine Reparaturen, sondern lediglich den Austausch von Aggregaten vorzunehmen. Für notwendige Reparaturen würden die Fahrzeuge oder deren Teile nach Süddeutschland versandt. Auch nach der Ergebnisniederschrift der Tarifvertragsparteien vom 23. Dezember 1981 sei der Kläger nicht in Lohngruppe 7 eingruppiert. Er sei nicht in einem artverwandten Beruf im Sinne der Ergebnisniederschrift tätig. Die Lohngruppe 7 erfordere intensive theoretische sowie praktische Kenntnisse und damit die Anwendung einer Vielzahl komplizierter Ausrüstungen und spezieller Test- und Meßvorrichtungen. Eine solche Tätigkeit übe der Kläger nicht aus. Da die Lohngruppe 7 gegenüber der Lohngruppe 6 eine Steigerung darstelle, müßten auch an das Merkmal der Selbständigkeit zusätzlich gesteigerte Anforderungen gestellt werden. Auch diese Voraussetzung sei beim Kläger nicht gegeben.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landesarbeitsgericht die Klage abgewiesen.
Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils mit der Maßgabe, daß er den Klageantrag bezüglich der Zinsen auf Prozeßzinsen aus dem Nettobetrag beschränkt. Die Beklagte beantragt Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat mit revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Begründung die Klage abgewiesen. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Lohn nach Lohngruppe 7 der Gewerbegruppe A 3 zu § 56 TVAL II zu. Denn er übt nicht überwiegend Tätigkeiten aus, die über die fachlichen Anforderungen der Lohngruppe 6 hinausgehen.
Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden kraft beiderseitiger Tarifbindung die Vorschriften des Tarifvertrags für die Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TVAL II) mit unmittelbarer und zwingender Wirkung Anwendung (§ 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Satz 1 TVG). Auszugehen ist damit von der Regelung des § 51 TVAL II, wonach der Arbeitnehmer entsprechend den Merkmalen seiner Tätigkeit der Lohngruppeneinteilung zugeordnet wird und in diejenige Lohngruppe einzugruppieren ist, die durch Vergleich der Tätigkeit mit den tariflich vereinbarten Tätigkeitsmerkmalen ermittelt wird. Dabei ist die überwiegende Tätigkeit des Arbeitnehmers maßgebend. Für den Kläger sind danach folgende Tätigkeitsmerkmale der Lohngruppen des § 56 TVAL II heranzuziehen:
Lohngruppe 5
------------
(1) Arbeiter in Tätigkeiten,
die eine abgeschlossene Berufsausbildung
mit einer nach der Ausbildungsordnung vor-
gesehenen Ausbildungsdauer von mindestens
30 Monaten erfordern.
(2) Arbeiter in Tätigkeiten gemäß Fallgruppe
(1),
ohne daß von dem Arbeiter die dort vorge-
sehene abgeschlossene Berufsausbildung
vorgewiesen wird, jedoch nach fünfjähriger
einschlägiger Erfahrung.
Lohngruppe 6
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(1) Arbeiter in Tätigkeiten,
die eine abgeschlossene Berufsausbildung
mit einer nach der Ausbildungsordnung vor-
gesehenen Ausbildungsdauer von mindestens
30 Monaten erfordern und selbständig aus-
geübt werden,
jedoch nach zweijähriger Tätigkeit gemäß
Lohngruppe 5 - Fallgruppe (1) -.
(2) Arbeiter in Tätigkeiten gemäß Fallgruppe
(1),
ohne daß von dem Arbeiter die dort vorge-
sehene abgeschlossene Berufsausbildung
vorgewiesen wird,
jedoch nach dreijähriger Tätigkeit gemäß
Lohngruppe 5 - Fallgruppe (2) -.
Lohngruppe 7
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Arbeiter in Tätigkeiten,
die über die fachlichen Anforderungen der Lohn-
gruppe 6 hinausgehen.
Der Kläger hat eine abgeschlossene Berufsausbildung als Kraftfahrzeugmechaniker aufzuweisen, für die nach der Ausbildungsordnung eine Ausbildungsdauer von drei Jahren und damit von mindestens 30 Monaten vorgeschrieben ist (§ 2 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Kraftfahrzeugmechaniker vom 6. Dezember 1973 - BGBl. I, S. 1822 -). Unstreitig erfordert die überwiegende Tätigkeit des Klägers eine abgeschlossene Berufsausbildung zum Kraftfahrzeugmechaniker. Damit ist das Tätigkeitsmerkmal der Lohngruppe 5 Fallgruppe (1) erfüllt.
Die vom Kläger in Anspruch genommene Lohngruppe 7 setzt Tätigkeiten voraus, die über die fachlichen Anforderungen der Lohngruppe 6 hinausgehen. Zu den fachlichen Anforderungen der Lohngruppe 6 gehört auch die zweijährige Tätigkeit gemäß Lohngruppe 5 Fallgruppe (1), weil damit die hierbei gesammelte Berufserfahrung berücksichtigt wird. Da der Kläger erst seit 1. März 1983 bei den US-Stationierungsstreitkräften beschäftigt ist, kann er danach das Tätigkeitsmerkmal der Lohngruppe 6 Fallgruppe (1) erst ab 1. März 1985 erfüllen, so daß für die Zeit bis 1. März 1985 die Klage schon aus diesem Grunde unbegründet ist.
Entgegen der Auffassung beider Parteien kann aus den Worten "gemäß Lohngruppe 5 Fallgruppe (1)" nicht geschlossen werden, daß auch berufliche Tätigkeiten außerhalb des Geltungsbereichs des TVAL II für die Eingruppierung in Lohngruppe 6 Fallgruppe (1) berücksichtigt werden können. Aus dem Wort "gemäß" folgt, daß damit eine der Lohngruppe 5 Fallgruppe (1) entsprechende Tätigkeit verlangt wird. Das ist aber nur eine Tätigkeit, die die Merkmale dieser Lohngruppe erfüllt und deshalb im Geltungsbereich des TVAL II ausgeübt worden sein muß. Wollen Tarifvertragsparteien als qualifizierendes Eingruppierungsmerkmal auch Berufserfahrungen in Tätigkeiten berücksichtigen, die außerhalb des tariflichen Geltungsbereichs abgeleistet wurden, müssen sie dies erkennbar zum Ausdruck bringen. Danach sind sogar die Tarifvertragsparteien des TVAL II selbst verfahren, wenn sie z. B. für die Lohngruppe 5 Fallgruppe (2) eine "fünfjährige einschlägige Erfahrung" oder in den Sonderbestimmungen A Abschnitt II für Arbeiter in der Lohngruppe 5 b der Lohngruppeneinteilung A (Heiz) eine "mindestens dreijährige Erfahrung an Hochdruck-Heizungsanlagen" verlangen. Damit ist erkennbar zum Ausdruck gebracht, daß es nur auf eine entsprechende berufliche Erfahrung ankommt, die auch außerhalb des Geltungsbereichs des TVAL II erworben worden sein kann. In Lohngruppe 6 Fallgruppe (1) haben die Tarifvertragsparteien aber gerade von einer solchen Regelung abgesehen. Wollten sie bei den Tarifverhandlungen gleichwohl für die Lohngruppe 6 Fallgruppe (1) eine solche Regelung treffen, hat dieser Wille im Tarifvertrag keinen Ausdruck gefunden und muß unberücksichtigt bleiben, weil Tarifwortlaut und tariflicher Gesamtzusammenhang eine eindeutige Auslegung erlauben (vgl. BAG 46, 308 = AP Nr. 135 zu § 1 TVG Auslegung). Es bleibt den Tarifvertragsparteien überlassen, durch Änderung der Tarifnorm oder Einfügung einer Protokollnotiz eine Regelung herbeizuführen, die auch die Berücksichtigung von Berufstätigkeiten außerhalb des Geltungsbereichs des TVAL II für die Eingruppierung nach Lohngruppe 6 Fallgruppe (1) erlaubt.
Das Landesarbeitsgericht läßt offen, ob der Kläger die Anforderungen der Lohngruppe 6 Fallgruppe (1) TVAL II der "selbständig" ausgeübten Tätigkeit erfüllt. Auch wenn das Vorliegen dieser Anforderungen zugunsten des Klägers unterstellt wird, steht ihm auch für die Zeit ab 1. März 1985 kein Anspruch auf Vergütung nach Lohngruppe 7 TVAL II zu, weil er nicht überwiegend mit Tätigkeiten betraut ist, die über die fachlichen Anforderungen der Lohngruppe 6 TVAL II hinausgehen (vgl. BAG Urteil vom 23. April 1986 - 4 AZR 119/85 -, nicht veröffentlicht). Die Auffassung des Klägers, das Qualifikationsmerkmal der "fachlichen Anforderungen" müsse bei der zu bewertenden Tätigkeit nicht überwiegen, es genüge vielmehr für die Eingruppierung in Lohngruppe 7 TVAL II, daß überhaupt Tätigkeiten ausgeübt werden, die über die fachlichen Anforderungen der Lohngruppe 6 hinausgehen, ist mit den Bestimmungen des TVAL II nicht vereinbar. Wenn nach § 51 Ziff. 3 TVAL II für die Eingruppierung die "überwiegende Tätigkeit" des Arbeitnehmers maßgebend ist, muß in den einzelnen Lohngruppen der Arbeitnehmer mit seiner überwiegenden Tätigkeit das entsprechende Tätigkeitsmerkmal erfüllen. Bei verschiedenen Aufgaben kommt eine einheitlich zu bewertende Tätigkeit nicht in Betracht. Nicht überwiegende Teiltätigkeiten scheiden für die Eingruppierung aus (BAG Urteil vom 20. Januar 1982 - 4 AZR 392/79 -, AP Nr. 1 zu § 51 TVAL II). Daher kann nach Lohngruppe 7 TVAL II nur der Arbeiter eingruppiert werden, der überwiegend Tätigkeiten ausübt, die über die fachlichen Anforderungen der Lohngruppe 6 TVAL II hinausgehen.
Nach der Ergebnisniederschrift vom 23. Dezember 1981 über die Besprechung vom 16. und 17. Dezember 1981 zur Erörterung von Fragen und Problemen im Zusammenhang mit der Umsetzung der Tarifvereinbarungen vom 13. Dezember 1980 und 21. Mai 1981 soll es zwar zur Eingruppierung in die Lohngruppe 7 TVAL II genügen, wenn die ausgeübte Tätigkeit die Anforderungen gegenüber dem maßgebenden Berufsbild deshalb übersteigt, weil sie - in nicht unwesentlichem Umfang und qualitativ gleichwertig - in artverwandte Berufe der Berufsgruppe des Arbeiters hineinreicht. Aus dieser Ergebnisniederschrift kann der Kläger jedoch keine Rechtsansprüche herleiten. Es handelt sich insoweit nicht um einen Tarifvertrag. Die an der Besprechung Beteiligten haben die Ergebnisniederschrift auch weder für sich allein mit tariflichem Charakter ausgestattet noch in einen der bei gleicher Gelegenheit abgeschlossenen Tarifverträge wie den Tarifvertrag über die Änderung des Anhangs Z zum TVAL II vom 16. Dezember 1981 aufgenommen. Auch wenn damit inhaltlich die übereinstimmende Meinung der an der Besprechung Beteiligten zur Abgrenzung der Lohngruppen 6 und 7 wiedergegeben und vom Bundesfinanzministerium veröffentlicht wurde, fehlt gleichwohl der tarifliche Normencharakter. Es wird auch nicht etwa in Form einer Protokollnotiz der Tarifvertrag vom 13. Dezember 1980 ergänzt, sondern lediglich das Ergebnis einer Besprechung wiedergegeben. Fehlt es aber damit an einem normativen Charakter, kann das Ergebnisprotokoll keine Anspruchsgrundlage sein (BAG Urteil vom 23. April 1986 - 4 AZR 119/85 -, nicht veröffentlicht).
Es kann offenbleiben, ob die Ergebnisniederschrift vom 23. Dezember 1981 zur Auslegung von Tarifnormen herangezogen werden kann, wie der Kläger unter Bezugnahme auf das BAG-Urteil vom 16. Januar 1969 - 5 AZR 314/68 - (AP Nr. 9 zu § 611 BGB Urlaub und Fünf-Tage-Woche) meint. Ergebnisniederschriften und gemeinsame Erklärungen der Tarifvertragsparteien können allenfalls dann zur Auslegung von Tarifnormen herangezogen werden, wenn die Tarifnorm unklar ist. Davon geht auch der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts in dem angeführten Urteil vom 16. Januar 1969 aus. Im vorliegenden Fall ist aber nach Wortlaut und Systematik des TVAL II für die Eingruppierung eindeutig allein auf die überwiegend auszuübende Tätigkeit abzustellen (BAG Urteil vom 20. Januar 1982 - 4 AZR 392/79 -, AP Nr. 1 zu § 51 TVAL II). Eine hiervon abweichende Regelung läßt sich dem Tätigkeitsmerkmal der Lohngruppe 7 TVAL II nicht entnehmen. Die Berücksichtigung der Ergebnisniederschrift vom 23. Dezember 1981 zur Auslegung der Lohngruppe 7 TVAL II würde damit zu einem der Tarifnorm widerstreitenden Ergebnis führen. Eine die Tarifnormen des TVAL II abändernde Regelung kann aber nur durch Tarifvertrag getroffen werden. Dieser normative Charakter fehlt der Ergebnisniederschrift vom 23. Dezember 1981.
Nach den von der Revision mit Revisionsrügen nicht angegriffenen und deshalb den Senat bindenden tatsächlichen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts (§ 561 Abs. 2 ZPO) verrichtet der Kläger zu mehr als der Hälfte seiner Gesamtarbeitszeit Arbeiten, die zur normalen Tätigkeit eines Kraftfahrzeugmechanikers gehören und damit keine über die Lohngruppe 6 hinausgehenden fachlichen Anforderungen stellen. Dies entspricht dem Vortrag des Klägers in der ersten Instanz, daß seine Tätigkeiten an Kranen und Kipplastwagen (30 v.H. der Arbeitszeit), an Luftkompressoren (15 v.H. der Arbeitszeit) und Dampfstrahlern (10 v.H. der Arbeitszeit) dem Berufsbild des Kraftfahrzeugmechanikers zuzuordnen seien; das sind 55 v.H. seiner gesamten Arbeitszeit.
Wenn die Revision demgegenüber auf Arbeitsvorgänge und Arbeitsergebnisse abstellen und danach für die gesamte Tätigkeit des Klägers einen einzigen Arbeitsvorgang mit qualifizierenden Tätigkeiten der Lohngruppe 7 annehmen will, kann ihr der Senat nicht folgen. Denn mit diesen Erwägungen will die Revision ersichtlich die Eingruppierungsgrundsätze der §§ 22, 23 BAT 1975 auf den TVAL II übertragen. Dies ist nicht möglich. Der TVAL II kennt keine Arbeitsvorgänge und keine den §§ 22, 23 BAT 1975 entsprechende Regelung. Vielmehr sind die einzelnen Tätigkeiten des Klägers getrennt zu bewerten, auch wenn sie nach den §§ 22, 23 BAT 1975 zu einem Arbeitsvorgang zusammengefaßt werden könnten.
Entgegen der Auffassung der Revision kann aus der vielseitigen Verwendbarkeit des Klägers nicht auf erhöhte fachliche Anforderungen bei seiner Tätigkeit geschlossen werden. Ein Arbeitnehmer kann vielseitig verwendbar sein, ohne daß die einzelnen Tätigkeiten für sich allein oder bei einer Gesamtbetrachtung erhöhte fachliche Anforderungen stellen. Die vielseitige Verwendbarkeit ist kein Qualifikationsmerkmal der Lohngruppe 7. Insoweit bleibt es den Tarifvertragsparteien überlassen, ein entsprechendes Qualifikationsmerkmal zu normieren. Die Gerichte sind hierzu nicht befugt.
Der Kläger hat zwar weiter vorgetragen, alle Reparaturaufträge und alle sogenannten technischen Dienstanweisungen seien ausschließlich in englischer Sprache gehalten, bei militärischen Übungen seien ferner amerikanische Soldaten von ihm in englischer Sprache in ihre Tätigkeit (Reparatur- und Funktionsarbeiten) einzuweisen. Wenn das Landesarbeitsgericht aber in dieser Übersetzungs- und Fremdsprachentätigkeit des Klägers keine über die fachlichen Anforderungen der Lohngruppe 6 hinausgehende Tätigkeit sieht, weil der Umfang und das Niveau der Sprachkenntnisse für das Landesarbeitsgericht nicht erkennbar sei, ist dies revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Auch wenn man in der Übersetzungs- und Fremdsprachentätigkeit des Klägers eine erhöhte Anforderung sehen will, die für die Eingruppierung in die Lohngruppe 7 TVAL II ausreicht, müßte diese Tätigkeit zusammen mit den Tätigkeiten, die nicht zur normalen Tätigkeit eines Kraftfahrzeugmechanikers gehören, den überwiegenden Teil seiner Arbeitszeit in Anspruch nehmen. Hierzu hat der Kläger jedoch nichts vorgetragen. Ein Reparaturauftrag umfaßt im allgemeinen nur wenige Sätze, so daß die Übersetzungstätigkeit des Klägers nur einen geringen Teil seiner Arbeitszeit in Anspruch nimmt. Jedenfalls wäre es Sache des Klägers gewesen vorzutragen, daß die nach der Übersetzungstätigkeit verbleibende Zeit für die normale Tätigkeit eines Kraftfahrzeugmechanikers nicht die Hälfte seiner Gesamtarbeitszeit in Anspruch nimmt.
Auf den Erlaß des Finanzministers des Landes Nordrhein- Westfalen aus dem Jahre 1982, der die Anwendung der Ergebnisniederschrift vom 23. Dezember 1981 bei der Eingruppierung empfiehlt, kann sich der Kläger nicht berufen. Das Landesarbeitsgericht führt insoweit zutreffend aus, daß dieser Erlaß eine interne Anweisung einer vorgesetzten Behörde gegenüber nachgeordneten Behörden darstellt und der Kläger Ansprüche daraus nur herleiten könnte, wenn die Anwendung des Erlasses auf das Arbeitsverhältnis einzelvertraglich vereinbart worden wäre (vgl. BAG 32, 105, 112 f. = AP Nr. 2 zu § 11 SchwbG). Dies trifft jedoch nicht zu.
Der Kläger hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Revision zu tragen.
Dr. Neumann Dr. Freitag Dr. Etzel
Prieschl Dr. Konow
Fundstellen
DB 1987, 1693-1693 (T) |
NZA 1987, 1987, 572-572 (LT1-2) |
RdA 1987, 64 |
AP § 51 TVAL II (LT), Nr 6 |
AR-Blattei, ES 1550.6 Nr 28 (LT1) |
AR-Blattei, Tarifvertrag VI Entsch 28 (LT1) |
EzA § 1 TVG, Nr 32 (LT) |
RiA 1987, 1987, 184-184 (T) |