Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung kriminaltechnischer Sachverständiger

 

Leitsatz (redaktionell)

Zur Frage der Heraushebung einer Tätigkeit durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung oder durch Spezialaufgaben aus der VergGr. IV a Fallgruppe 10 der Anlage 1 a Teil I zum BAT

 

Normenkette

BAT 1975 §§ 22-23

 

Verfahrensgang

LAG Bremen (Urteil vom 27.05.1992; Aktenzeichen 2 Sa 183/89)

ArbG Bremen (Urteil vom 01.02.1989; Aktenzeichen 7 Ca 7515/86)

 

Tenor

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Bremen vom 27. Mai 1992 – 2 Sa 183/89 – wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die tarifgerechte Eingruppierung des Klägers.

Der Kläger ist seit 1980 bei der Kriminalpolizei B. als Sachverständiger für „Werkzeugspuren und sonstige Formspuren” beschäftigt. Er ist Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau. Nach dem Besuch zweier Lehrgänge für kriminaltechnische und daktyloskopische Sachverständige hat er 1984 im Bundeskriminalamt die Prüfung als Sachverständiger für Werkzeugspuren und sonstige Formspuren abgelegt. Dem Kläger obliegt die Erstellung von Sachverständigengutachten für die Strafverfolgungsbehörden über die Herkunft von Werkzeugspuren und sonstigen Formspuren. Die hierzu erforderlichen Untersuchungen nimmt er eigenverantwortlich und frei von fachlichen Weisungen vor. Dasselbe gilt für die Abgabe der Stellungnahme gegenüber den Strafverfolgungsbehörden. Bei den Untersuchungen, die der Kläger zur Erstellung von Gutachten vorzunehmen hat, bedient er sich unterschiedlicher naturwissenschaftlicher Methoden. Soweit der Kläger auch Rechtskenntnisse einzusetzen hat, beschränken sich diese nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts auf die Vorschriften der StPO über die Stellung des Sachverständigen.

Die Parteien haben die Anwendung des BAT auf das Arbeitsverhältnis vereinbart. Der Kläger war zunächst in VergGr. IV b Teil I der Anlage 1 a zum BAT eingruppiert und wurde 1984 in die VergGr. IV a BAT höhergruppiert.

Der Kläger hat, soweit für die Revision noch von Interesse, die Auffassung vertreten, daß sich seine Tätigkeit durch Spezialaufgaben aus der VergGr. IV a Fallgruppe 10 heraushebe, so daß er richtig in VergGr. III Fallgruppe 2 Teil I der Anlage 1 a zum BAT eingruppiert sei. Seine Tätigkeit liege nämlich außerhalb der üblichen Aufgaben eines Ingenieurs und erfordere deshalb besondere Fachkenntnisse.

Der Kläger hat beantragt

festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihm ab 1. November 1984 Vergütung nach der VergGr. III des BAT, Allgemeiner Teil, Anlage 1 a, zu zahlen und die Nettonachzahlungsbeträge mit 4 % Zinsen ab jeweiliger Fälligkeit zu verzinsen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Nach ihrer Auffassung erfüllt der Kläger nicht die Voraussetzungen für eine Eingruppierung in VergGr. III Fallgruppe 2 BAT, da er keine Spezialtätigkeit ausübe. Insoweit fehle es nämlich an einem außerhalb der üblichen Aufgaben eines einschlägig ausgebildeten Ingenieurs liegenden Tätigkeitsgebiet. Der Kläger sei daher zutreffend in VergGr. IV a Fallgruppe 10 BAT eingruppiert.

Das Arbeitsgericht hat nach dem Klageantrag erkannt. Das Landesarbeitsgericht hat nach Einholung eines Sachverständigengutachtens über die Tätigkeit des Klägers dessen Berufung zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Das Berufungsurteil ist den Parteien erst rund sieben Monate und eine Woche nach seiner Verkündung zugestellt worden. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter, während die Beklagte die Zurückweisung der Revision beantragt.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist nicht begründet.

A. Das Berufungsurteil ist nicht etwa deswegen aufzuheben, weil es als nicht mit Gründen versehen anzusehen wäre (§ 551 Nr. 7 ZPO).

Zwar ist das vollständig abgefaßte Urteil erst etwa sieben Monate und eine Woche nach seiner Verkündung den Parteien zugestellt worden, so daß davon auszugehen ist, daß es nicht binnen fünf Monaten nach der Verkündung schriftlich niedergelegt und von allen Richtern unterschrieben der Geschäftsstelle zugegangen ist. Ein solches Urteil gilt entsprechend § 551 Nr. 7 ZPO als nicht mit Gründen versehen (Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes. Beschluß vom 27. April 1993 – GmS-OGB 1/92 – EzA § 551 ZPO Nr. 1 = NJW 1993, 2603; Senatsurteil vom 4. August 1993 – 4 AZR 501/92 –, zur Veröffentlichung vorgesehen). Zu einer hierauf gestützten Aufhebung des Urteils bedarf es aber einer entsprechenden Rüge, an der es im vorliegenden Fall fehlt.

B. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Feststellung des Landesarbeitsgerichts, daß der Kläger keinen Anspruch auf Vergütung nach VergGr. III BAT hat, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

I. Die Klage ist zwar zulässig. Es handelt sich um eine Eingruppierungsfeststellungsklage, die im öffentlichen Dienst allgemein üblich ist und gegen deren Zulässigkeit nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts keine Bedenken bestehen (z.B. Senatsurteil vom 19. März 1986 – 4 AZR 470/84 – AP Nr. 114 zu §§ 22, 23 BAT 1975).

II. Die Klage ist aber nicht begründet. Die Anwendung der Vergütungsbestimmungen des BAT, dem die Parteien das Arbeitsverhältnis unterworfen haben, durch das Landesarbeitsgericht läßt Rechtsfehler nicht erkennen.

1. Die einschlägigen Vergütungsbestimmungen in Teil I der Anlage 1 a zum BAT lauten wie folgt:

„Vergütungsgruppe IV b

21. Technische Angestellte mit technischer Ausbildung nach Nr. 2 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen und entsprechender Tätigkeit nach sechsmonatiger Berufsausübung nach Ablegung der Prüfung sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, nach sechsmonatiger Ausübung dieser Tätigkeiten.

Vergütungsgruppe IV a

10. Technische Angestellte mit technischer Ausbildung nach Nr. 2 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,

deren Tätigkeit sich durch besondere Leistungen aus der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 21 heraushebt.

Vergütungsgruppe III

2. Technische Angestellte mit technischer Ausbildung nach Nr. 2 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen und langjähriger praktischer Erfahrung sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit langjähriger praktischer Erfahrung,

deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung oder durch künstlerische oder Spezialaufgaben aus der Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 10 heraushebt.

2 a. Technische Angestellte mit technischer Ausbildung nach Nr. 2 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,

deren Tätigkeit sich zu mindestens einem Drittel durch das Maß der Verantwortung erheblich aus der Fallgruppe 2 heraushebt.

2 b. Technische Angestellte mit technischer Ausbildung nach Nr. 2 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen und langjähriger praktischer Erfahrung sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit langjähriger praktischer Erfahrung,

deren Tätigkeit sich zu mindestens einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung oder durch künstlerische oder Spezialaufgaben aus der Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 10 heraushebt,

nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 10 a.

2 c. Technische Angestellte mit technischer Ausbildung nach Nr. 2 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,

deren Tätigkeit sich durch besondere Leistungen aus der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 21 heraushebt,

nach achtjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 10.”

2. Das Landesarbeitsgericht hat den vom Kläger geltend gemachten Anspruch verneint. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger sei zwar technischer Angestellter mit technischer Ausbildung. Auch hebe sich seine Tätigkeit durch besondere Leistungen aus der VergGr. IV b Fallgruppe 21 BAT heraus. Er erfülle somit die Voraussetzungen für die Eingruppierung in VergGr. IV a Fallgruppe 10 BAT, Für die begehrte Höhergruppierung in VergGr. III Fallgruppe 2 BAT fehle es aber an der dort geforderten weiteren Heraushebung seiner Tätigkeit durch Spezialaufgaben oder durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung. Zum einen halte sich die von ihm ausgeübte Tätigkeit nämlich im Rahmen der üblichen Aufgaben eines einschlägig ausgebildeten Ingenieurs. Zum anderen erfülle die Vielfalt von Methoden und Techniken, die der Kläger anzuwenden habe, lediglich das zur Eingruppierung in VergGr. IV a Fallgruppe 10 BAT erforderliche Heraus hebungsmerkmal „besondere Leistungen”, reiche aber nicht auch für das hierauf aufbauende weitere Heraushebungsmerkmal „besondere Schwierigkeiten” aus.

3. Ohne Erfolg macht die Revision hiergegen geltend, das Landesarbeitsgericht habe die Voraussetzung der VergGr. III Fallgruppe 2 BAT, insbesondere den Tarifbegriff „Spezialaufgaben” verkannt.

a) Der Kläger ist technischer Angestellter i.S.d. BAT, denn seine Tätigkeit erfordert eine technische Ausbildung bzw. technische Fachkenntnisse und hat nach Art, Zweckbestimmung und behördlicher Übung technischen Charakter (vgl. BAGE 51, 356, 362 = AP Nr. 120 zu §§ 22, 23 BAT 1975, m.w.N.). Der Kläger hat gutachterliche Stellungnahmen abzugeben, die auf technischen Untersuchungen beruhen und technische Fragen zum Gegenstand haben. Als Diplom-Ingenieur erfüllt der Kläger auch die in der Vorbemerkung Nr. 2 zu allen Vergütungsgruppen der Anlage 1 a zum BAT genannte formelle Voraussetzung der technischen Ausbildung.

b) Von den Parteien unbeanstandet und rechts fehlerfrei hat das Landesarbeitsgericht angenommen, daß die Tätigkeit des Klägers sich durch besondere Leistungen aus der VergGr. IV b Fallgruppe 21 BAT heraushebe. Nach der Senatsrechtsprechung erfordern „besondere Leistungen” i.S.d. VergGr. IV a Fallgruppe 10 BAT eine deutlich wahrnehmbar erhöhte Qualität der Arbeit, die erhöhtes Wissen und Können oder eine sonstige gleichwertige Qualifikation verlangt (BAGE 51, 59, 89 = AP Nr. 115 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Das Berufungsgericht hat das Vorliegen dieses Heraushebungsmerkmals mit der Begründung bejaht, der Kläger sei nicht auf ingenieurmäßige Routinetätigkeiten beschränkt, sondern müsse auch Techniken und Methoden anwenden, die aus unterschiedlichen Fachgebieten stammten und deren Kenntnisse er nicht bereits im Studium erworben habe. Damit hat sich das Landesarbeitsgericht innerhalb des Beurteilungsspielraums gehalten, der ihm als Tatsachengericht bei der Anwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs der „besonderen Leistungen” verbleibt. Im Falle eines solchen unbestimmten Rechtsbegriffs ist die revisionsgerichtliche Überprüfung darauf beschränkt, ob das Landesarbeitsgericht vom zutreffenden Rechtsbegriff ausgegangen ist, ob es diesen bei der Subsumtion beibehalten hat, ob ihm bei seiner Anwendung Verstöße gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze unterlaufen sind und ob es alle entscheidungserheblichen Tatumstände berücksichtigt hat (ständige Rechtsprechung, z.B. BAGE 51, 59, 85 f. = AP, a.a.O., m.w.N.).

c) Ebenfalls nicht zu beanstanden ist die vom Landesarbeitsgericht vorgenommene Wertung, wonach sich die Tätigkeit des Klägers nicht durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der VergGr. IV a Fallgruppe 10 BAT heraushebe. Auch hierbei handelt es, sich um unbestimmte Rechtsbegriffe, bei deren Anwendung das Berufungsgericht, wie dargestellt, nur einer eingeschränkten revisionsrechtlichen Überprüfung unterliegt. Dieser hält das angefochtene Urteil stand.

Zutreffend ist das Landesarbeitsgericht davon ausgegangen, daß dieses Tätigkeitsmerkmal in seinem Bestandteil „besondere Schwierigkeit” Anforderungen an die bei der Tätigkeit des Angestellten notwendige fachliche Qualifikation enthält, die noch beträchtlich über das Maß hinausgehen, das bereits für eine Eingruppierung in VergGr. IV a Fallgruppe 10 BAT aufgrund des Tatbestandsmerkmals „besondere Leistungen” erforderlich ist (vgl. BAGE 51, 59, 89 ff. = AP, a.a.O.). Bei seiner Abwägung hat das Landesarbeitsgericht diesen Begriff beibehalten und dabei auch die Schwierigkeiten und Anforderungen an die Kreativität des Klägers gewürdigt, die sich daraus ergeben, daß er Methoden aus unterschiedlichen Fachgebieten anzuwenden und sich dabei zum Teil auch neuer Techniken zu bedienen hat. Der Kläger hat insoweit in der Revisionsinstanz auch nicht mehr im einzelnen gerügt, inwiefern dem Landesarbeitsgericht bei der Subsumtion unter dieses Tatbestandsmerkmal Rechts fehler unterlaufen sein sollen.

Da es schon an dem Heraushebungsmerkmal der „besonderen Schwierigkeit” fehlt, kommt es auf die Frage, welche Bedeutung die Tätigkeit des Klägers hat, nicht mehr an.

d) Die mit der Revision erhobene Rüge, das Berufungsgericht habe rechtsfehlerhaft das Vorliegen einer Spezialtätigkeit oder von Spezialaufgaben i.S. der VergGr. III Fallgruppe 2 BAT verneint, greift nicht durch.

aa) Insoweit hat die durch § 1 Nr. 1 Buchstabe b des Änderungstarifvertrags zum BAT vom 24. April 1991 mit Wirkung zum 1. Januar 1991 vorgenommene redaktionelle Überarbeitung der Fallgruppe 2, bei welcher der Begriff „Spezialtätigkeit” durch „Spezialaufgaben” ersetzt worden ist, keine materielle Bedeutung, denn auch die jetzige Fassung bringt zum Ausdruck, daß die Spezialaufgaben Inhalt der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit sein müssen (ebenso im Ergebnis Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese, BAT, Stand September 1993, Teil II Bl., Anm. 68; Böhm/Spiertz/Sponer/Steinherr, BAT, Stand Dezember 1993, Teil II, VergGr. III Rz 1.7).

bb) In Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Senats hat das Landesarbeitsgericht angenommen, daß eine Spezialtätigkeit im Tarifsinne ein außerhalb der üblichen Aufgaben eines einschlägig ausgebildeten Ingenieurs liegendes außergewöhnliches Spezialgebiet betreffen müsse, wobei zur Erfüllung dieser Qualifikation bei einem technischen Angestellten auch nichttechnische Fachkenntnisse herangezogen werden können (zuletzt Senatsurteil vom 11. November 1992 – 4 AZR 83/92 – ZTR 1993, 246 f.).

cc) Bei diesem Begriff handelt es sich, was die Revision verkennt, um einen unbestimmten Rechtsbegriff (Senatsurteil vom 11. November 1992, ZTR, a.a.O.). Das Landesarbeitsgericht hat sich bei dessen Anwendung innerhalb des ihm zustehenden weiten Beurteilungsspielraums gehalten. Seine Wertung, daß die vom Kläger zu erbringenden technischen Leistungen innerhalb des üblichen Rahmens ingenieurmäßiger Tätigkeit lägen und daß die von ihm einzusetzenden strafprozessualen Kenntnisse nicht von hinreichendem Gewicht seien, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Sie lassen weder die Verletzung von Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen noch die Nichtberücksichtigung wesentlicher Umstände erkennen und sind auch in sich widerspruchsfrei.

4. Das Landesarbeitsgericht hat zwar nicht geprüft, ob der Kläger wenigstens seit dem 1. Januar 1991 in die zu diesem Zeitpunkt neu eingeführten Fallgruppen 2 a, 2 b oder 2 c der VergGr. III BAT eingruppiert ist. Auch bei Heranziehung dieser Fallgruppen bleibt die Klage jedoch erfolglos.

Eine Eingruppierung in VergGr. III Fallgruppe 2 a BAT kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil sie eine Heraushebung der Tätigkeit aus der Fallgruppe 2 erfordert und damit voraussetzt, daß der Angestellte mit seiner Tätigkeit die Voraussetzungen der VergGr. III Fallgruppe 2 BAT erfüllt. Hieran fehlt es aber, wie ausgeführt.

Einer Eingruppierung in VergGr. III Fallgruppe 2 b BAT steht entgegen, daß hierfür eine sich zu mindestens einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung oder durch Spezialaufgaben aus der VergGr. IV a Fallgruppe 10 heraushebende Tätigkeit erforderlich ist. An dieser herausgehobenen Tätigkeit fehlt es hier indessen völlig.

Das Eingruppierungsbegehren des Klägers ist auch nicht aufgrund der Fallgruppe 2 c der VergGr. III BAT erfolgreich. Für diese Fallgruppe ist eine achtjährige Bewährung in VergGr. IV a Fallgruppe 10 erforderlich, für die sich weder aus den den Senat bindenden tatsächlichen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts noch aus dem Vortrag des Klägers etwas ergibt.

C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

 

Unterschriften

Schaub, Bepler, Dr. Wißmann, Venzlaff, Bruse

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1079654

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