Leitsatz (redaktionell)
Gemäß § 13 Abs. 1 Unterabs. 1 An TV richtet sich die Eingruppierung der Angestellten auf Beamtendienstposten "nach der Bewertung der Beamtendienstposten (Anlage 1 Teil B)". Richtlinien für die einheitliche Bewertung der Beamtendienstposten (Tätigkeitsverzeichnis) haben weder nach dieser Vorschrift noch nach der Anlage 1 Teil B eingruppierungsrechtliche Bedeutung (Abgrenzung zu der Entscheidung des Senats vom 20. Oktober 1993 - 4 AZR 26/93 - AP Nr. 10 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bundesbahn).
Verfahrensgang
Tatbestand
Die Parteien streiten um die tarifliche Eingruppierung der Klägerin.
Die am 13. Januar 1971 geborene Klägerin wurde am 1. Mai 1992 von der damaligen Bundesbahndirektion Köln auf unbestimmte Zeit als Angestellte für eine Tätigkeit im Sozialversicherungsdienst bei der Sozialverwaltung West in Wuppertal eingestellt. Das Arbeitsverhältnis der damaligen Vertragsparteien richtete sich nach dem schriftlichen Arbeitsvertrag vom 11. Mai 1992. In dessen § 2 ist vereinbart, daß sich das Arbeitsverhältnis u.a. nach dem Tarifvertrag für die Angestellten der Deutschen Bundesbahn (An TV) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen bestimmt. Nach § 3 dieses Vertrages war die Klägerin in VergGr. V b der Anl. 1 zum An TV eingruppiert.
Die Klägerin wurde zunächst für die Tätigkeit als Rentensachbearbeiterin für Abteilung A und B ausgebildet. Am 5. Oktober 1992 wurde ihre "Befähigung zur Sachbearbeiterin Rente für Abteilung A und B" festgestellt.
Ab dem 1. November 1992 übernahm die Klägerin den mit "R 93" bezeichneten Beamtendienstposten in der Vertrags-/Auslandsrentengruppe der Sozialverwaltung West in Wuppertal und wurde dort bei unveränderter Vergütung als Sachbearbeiterin für Vertragsrenten eingesetzt. Dieser Dienstposten wurde durch Verfügung der Bundesbahndirektion Köln mit Wirkung vom 1. Januar 1993 zurückgezogen. Die Klägerin wurde daher ab diesem Zeitpunkt auf dem freien Dienstposten "Rv 37" untergebracht.
Nachdem die Deutsche Bundesbahn am 1. Januar 1994 in die Deutsche Bahn AG umgewandelt worden war, waren für die Klägerin die Tarifverträge der Deutschen Bahn AG maßgebend. Sie erhielt fortan bei unveränderter Tätigkeit Vergütung nach der Entgeltgr. 9 nebst einer Zulage, die den Unterschiedsbetrag zur ehemaligen VergGr. V b An TV ausglich.
Die Deutsche Bahn AG übertrug der Klägerin mit Wirkung vom 19. Mai 1995 nach dem Wegfall des Dienstpostens "Rv 37" infolge Rationalisierung den Dienstposten "Rv 19". Mit Schreiben vom 14. August 1995 machte die Klägerin gegenüber der Deutschen Bahn AG geltend, ihr stehe ab 1. November 1992 ein Anspruch auf Vergütung nach der VergGr. IV a An TV zu. Nach der Zurückweisung dieses Anspruchs durch die Deutsche Bahn AG hat die Klägerin den Anspruch auf Vergütung nach der VergGr. IV a An TV mit ihrer am 27. März 1996 erhobenen Klage dieser gegenüber weiterverfolgt.
Mit Erlaß vom 11. Januar 1996 stellte der Bundesminister für Verkehr fest, daß die Überleitung der Beschäftigten bei den Bahnsozialversicherungsträgern auf die Deutsche Bahn AG fehlerhaft gewesen sei und diese Beschäftigten einzelvertraglich auf das Bundeseisenbahnvermögen (die Beklagte) zu überführen seien. Dementsprechend wurde das zwischen der Klägerin und der Deutschen Bahn AG bestehende Arbeitsverhältnis durch "Aufhebungsvertrag (Auflösungsvertrag)" vom 29. März 1996 im gegenseitigen Einvernehmen zum 31. März 1996 aufgelöst. Durch den Arbeitsvertrag der Parteien vom selben Tage wurde die Klägerin ab 1. April 1996 bei der Beklagten eingestellt. In § 2 dieses Vertrages ist wiederum bestimmt, daß sich das Arbeitsverhältnis u.a. "nach dem Tarifvertrag für die Angestellten der Deutschen Bundesbahn (An TV) oder den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen" bestimmt. Nach § 3 dieses Vertrages ist die Klägerin in der VergGr. V b der Anl. 1 zum An TV eingruppiert. Mit Rücksicht auf diesen Arbeitgeberwechsel führt die Klägerin, die seit dem 1. Mai 1996 "nach 4jähriger Bewährungszeit" Vergütung nach der VergGr. IV b An TV erhält, den Rechtsstreit gegen die Beklagte weiter.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, sie sei ab 1. November 1992 durchgehend nach VergGr. IV a An TV zu vergüten. Dies folge vor allem aus der Tatsache, daß ihre Tätigkeit laut Tätigkeitsverzeichnis beamtenrechtlich nach G 11 bewertet werde.
Die Klägerin hat sinngemäß beantragt
festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin ab 1. November 1992 nach der VergGr. IV a des Angestelltentarifvertrages Deutsche Bundesbahn zu vergüten.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, das Tätigkeitsverzeichnis sei nicht Bestandteil des An TV und regele nur die Grundsätze für die Bewertung von Beamtendienstposten. Entscheidend müsse demgemäß darauf abgestellt werden, daß die Tätigkeit der Klägerin beamtenrechtlich konkret nur nach G (Bundesbahninspektor) bewertet werde, so daß die Klägerin - den Bewährungsaufstieg außer Acht gelassen - nach der VergGr. V b An TV zu vergüten sei. Im übrigen hat die Beklagte geltend gemacht, die Ansprüche der Klägerin seien zum Teil verjährt, zum Teil verfallen.
Das Arbeitsgericht hat unter Abweisung der Klage im übrigen für die Zeit ab 1. April 1996 nach dem Klageantrag erkannt. Dieses Urteil ist von beiden Parteien mit der Berufung angegriffen worden, mit der sie jeweils dessen Abänderung entsprechend ihren erstinstanzlichen Anträgen erstrebt haben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und auf die Berufung der Beklagten die Klage vollen Umfangs abgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I. Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten kein Anspruch auf Vergütung nach der VergGr. IV a An TV zu.
1. Für die Zeit bis zum 31. März 1996 ist die Klage schon deshalb unbegründet, weil die Klägerin nach Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses mit der Deutschen Bahn AG durch den "Aufhebungsvertrag (Auflösungsvertrag)" vom 29. März 1996 zum 31. März 1996 erst am 1. April 1996 in die Dienste der Beklagten getreten ist. Die Klägerin hat keine Umstände vorgetragen, aus denen folgen könnte, daß die Beklagte in Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis zwischen der Klägerin und der Deutschen Bahn AG und deren Rechtsvorgängerin eingetreten ist.
2. Die Klägerin hat auch ab Beginn des Arbeitsverhältnisses der Parteien am 1. April 1996 keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Vergütung nach der VergGr. IV a An TV.
2.1 Das Arbeitsverhältnis der Parteien bestimmt sich nach ihrem Arbeitsvertrag vom 29. März 1996 nach dem Tarifvertrag für die Angestellten der Deutschen Bundesbahn (An TV) "oder" - gemeint sicher: "und" - den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen. An die Stelle des Tarifvertrages für die Angestellten der Deutschen Bundesbahn ist ab 1. November 1997 der Tarifvertrag für die Angestellten des Bundeseisenbahnvermögens getreten, der die für diesen Rechtsstreit interessierenden Regelungen des An TV und seiner Anlage 1 unverändert übernommen hat.
§ 13 Abs. 1 Unterabs. 1 An TV bestimmt, daß die Eingruppierung der Angestellten auf Beamtendienstposten sich nach der Bewertung der Beamtendienstposten (Anlage 1 Teil B) richtet und der Angestellte die Vergütung nach der Vergütungsgruppe erhält, in die er eingruppiert ist. Teil B der Anlage 1 hat, soweit für die Entscheidung des Rechtsstreits von Interesse, folgenden Wortlaut:
Für die Bewertung der Tätigkeit der auf Beamtendienstposten beschäftigten Angestellten ist die jeweilige Bewertung der Beamtendienstposten maßgebend.
Die Eingruppierung dieser Angestellten in die Vergütungsgruppen dieses Tarifvertrages richtet sich nach folgender Übersicht:
Bei Verwendung auf Beamtendienst- in Vergütungs-
posten mit Bewertung nach gruppe
...
G 11 (Bundesbahnamtmann,
Techn. Bundesbahnamtmann)__________IV a
...
G (Bundesbahninspektor,
Bundesbahnoberinspekor)_____________V b, nach
sechsjähriger
Bewährung
IV b
...
Gemäß Vorstandsschreiben der Deutschen Bundesbahn vom 25. Juli 1972
- 11.114 Pdt (F) ist außertariflich die sechsjährige Bewährungszeit auf vier Jahre verkürzt worden.
2.2 Die Klägerin ist nach Teil B der Anlage 1 zum An TV in VergGr. V b, nach vierjähriger Bewährung ab 1. Mai 1996 in VergGr. IV b An TV eingruppiert.
Das Landesarbeitsgericht hat für den Senat bindend (§ 561 ZPO) festgestellt, daß der der Klägerin übertragene Beamtendienstposten Rv 19 nach "G" bewertet ist. Die Klägerin rügt - auf das Wesentliche reduziert - in Bezug auf diese Feststellung, das Landesarbeitsgericht habe sie nach § 139 ZPO darauf hinweisen müssen, daß es für diese Feststellung den Inhalt einer zu Beweiszwecken vorgelegten Urkunde verwerte, um ihr dadurch Gelegenheit zu geben, darauf zu erwidern. Dieser Vortrag der Klägerin reicht schon für die Zulässigkeit einer Verfahrensrüge nach § 139 ZPO nicht aus. Wird eine Verletzung des § 139 ZPO gerügt, muß nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts im einzelnen dargelegt werden, was der Revisionskläger auf eine entsprechende Frage oder einen Hinweis vorgetragen hätte. Dazu bedarf es in der Rüge des § 139 ZPO der Schlüssigkeit des unterbliebenen Vortrages. Denn nur dann ist es gerechtfertigt, die Sache zurückzuverweisen. Fehlt die Angabe dessen, was die Partei vorgetragen hätte, läßt sich nicht absehen, ob der Hinweis, wenn er angebracht war, zu einem anderen Ergebnis hätte führen können (Urteile des BAG vom 24. August 1993 - 9 AZR 498/91 - AP Nr. 36 zu § 59 KO und vom 25. September 1996 - 4 AZR 214/95 - AP Nr. 219 zu §§ 22, 23 BAT 1975, m.w.N.).
2.3 Auf das Tätigkeitsverzeichnis für den Sozialdienst der Sozialverwaltungen (Tätigkeitsverzeichnis SV) kommt es entgegen der Ansicht der Klägerin für die Eingruppierung der auf Beamtendienstposten beschäftigten Angestellten in diesem Dienst nicht an. Denn das Tätigkeitsverzeichnis SV wird weder in § 13 An TV noch im Teil B der Anlage 1 in Bezug genommen. Es enthält lediglich eine Richtlinie für die einheitliche Bewertung von Beamtendienstposten.
2.4 Ob die Bewertung des Beamtendienstpostens durch die Beklagte für die Eingruppierung des auf diesem beschäftigten Angestellten dann nicht maßgebend ist, wenn die Beklagte mißbräuchlich von dieser Richtlinie abweicht, bedarf hier keiner Erörterung. Denn einen solchen Sachverhalt hat die Klägerin nicht vorgetragen. Die Bewertung des Dienstpostens der Klägerin als G-Dienstposten hält sich in dem Rahmen, den das Tätigkeitsverzeichnis SV unter lfd. Nr. 43 Buchst. b für die verschiedenen Sachbearbeitertätigkeiten auf dem Gebiet der "Vertragsrenten (Aus-landsrenten)" vorsieht.
II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Fundstellen
Haufe-Index 438926 |
BAGE, 1 |
BB 1998, 1904 |
NZA 1998, 1017 |
RdA 1998, 320 |
ZTR 1998, 412 |
AP, 0 |
PersR 1998, 345 |
RiA 1999, 69 |