Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingruppierung: Gleichstellungsbeauftragte
Leitsatz (amtlich)
1. Eine Diplom-Sozialpädagogin mit staatlicher Anerkennung in der Tätigkeit als Gleichstellungsbeauftragte, die dem Stadtdirektor einer Stadt zugeordnet ist, ist nicht in die Vergütungsgruppen für Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst, sondern in die Vergütungsgruppen für den „allgemeinen” Verwaltungsdienst der Anlage 1 a zum BAT/VKA eingruppiert.
2. Sie ist nur dann in der VergGr. IV a BAT/VKA eingruppiert, wenn ihr nach dem Arbeitsvertrag und nach seiner tatsächlichen Ausgestaltung Aufgaben übertragen worden sind, die sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der VergGr. IV b Fallgr. 1 a BAT/VKA herausheben.
3. „Bedeutung” i.S.d. Tätigkeitsmerkmals ist ein unbestimmter Rechtsbegriff. Seine Anwendung unterliegt in der Revision nur einer eingeschränkten Prüfung.
4. Hält die Verneinung des Vorliegens des Merkmals „Bedeutung” durch das Landesarbeitsgericht der Revision stand, hat es dabei zu verbleiben, auch wenn ein anderes Landesarbeitsgericht bei der Eingruppierung einer anderen Gleichstellungs-/Frauenbeauftragten selbst bei gleichgelagertem Sachverhalt zu dem Ergebnis gelangt war, die Anforderungen der VergGr. IV a BAT/VKA seien erfüllt, und auch dies der Revision standgehalten hatte.
Eingruppierung einer Gleichstellungsbeauftragten in einer Stadt mit 30.000 Einwohnern im Rhein-Sieg-Kreis (Nordrhein-Westfalen)
Normenkette
Allgemeiner Teil VergGr. V b, IV b, IV a, III; BAT 1975 §§ 22-23; Anlage 1a Teil II BAT/VKA Tarifvertrag vom 16. Juni 1970 i.d.F. vom 24. April 1991 (Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst); GO für das Land NRW i.d.F. vom 14. Juli 1994 (GVBl. NW S. 666) § 5
Verfahrensgang
Tenor
1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 25. Februar 1998 – 2 Sa 1467/97 – wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin infolge Bewährungsaufstiegs ab 1. März 1993 Vergütung nach VergGr. III BAT/VKA zu erhalten hat.
Die am 7. Februar 1944 geborene Klägerin ist seit 1. Februar 1983 Diplom-Sozialpädagogin mit staatlicher Anerkennung und seit dem 1. Juni 1986 bei der beklagten Stadt im Umfang von 19,25 Stunden je Woche als Gleichstellungsbeauftragte teilzeitbeschäftigt. Nach § 2 des Arbeitsvertrages vom 14. Mai 1986 bestimmt sich das Arbeitsverhältnis der Parteien nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Arbeitgeber geltenden Fassung. Das ist die für den Bereich der kommunalen Arbeitgeberverbände geltende Fassung. Nach § 4 dieses Arbeitsvertrages ist die Klägerin „in VergGr. IV b der Anl. 1 a zum BAT eingruppiert”. Die Klägerin erhält Vergütung nach der VergGr. IV b und seit 1. Juni 1994 die Vergütungsgruppenzulage nach Fußnote 2 zur Fallgr. 17 der VergGr. IV b der Vergütungsgruppen für den Sozial- und Erziehungsdienst der Anlage 1 a zum BAT/VKA.
Der Rat der beklagten Stadt konkretisierte mit Beschluß vom 27. Februar 1985 das Aufgabenspektrum der Gleichstellungsbeauftragten wie folgt, wobei er darauf hinwies, daß es sich nicht um eine abschließende Aufzählung handelt:
„Regelmäßige Sprechstunden für Bürgerinnen und Bürger,
Beratung hilfesuchender Bürgerinnen und Bürger (soweit rechtlich zulässig) und Vermittlung an örtliche und überörtliche Beratungsstellen,
Anlauf- und Ansprechstelle für Anregungen und Beschwerden in frauenrelevanten Themenbereichen und bei Diskriminierung von Frauen,
Durchführung von Informationsveranstaltungen und Erstellung von Informationsmaterial,
Zusammenarbeit mit ortsansässigen Frauenorganisationen und -gruppen,
Kontaktpflege mit anderen Gleichstellungsstellen, zu Verbänden, Gewerkschaften, Betriebs- und Personalräten, Unternehmen, Arbeitsverwaltung u.a. mit dem Ziel, die Situation der Frauen durch Anregungen, Vermittlungsfunktion und Verhandlungen auf freiwilliger Basis des Entscheidungsträgers zu verbessern,
Erstellung eines jährlichen Frauenberichtes, der jährlich fortgeschrieben und dem Rat vorgelegt wird,
Entwicklung eines Frauenförderungsplanes, der gezielte und konkrete überprüfbare Maßnahmen enthalten soll, die der Förderung von Frauen in der Verwaltung dienen.
Grundlage ist die Erarbeitung einer Ist-Analyse, die folgende Daten umfassen soll:
- Verteilung der weiblichen und männlichen Mitarbeiter nach Tarifgruppen, Besoldungsgruppen, Funktionen und Positionen,
- Verteilung der weiblichen und männlichen Auszubildenden nach Ausbildungsberufen,
- Anzahl der Teilzeitbeschäftigten,
- Veränderungen dieser Verteilung in den letzten Jahren,
- Anteil von Bewerbungen von Frauen auf offene Stellen und Verhältnis von Bewerbungen zu Einstellungen,
- Daten über Fluktuation, Beförderungen und Mobilität,
- Daten über die Teilnahme an Weiter- und Fortbildungsveranstaltungen während und außerhalb der Arbeitszeit.”
Die Klägerin, die mit Wirkung vom 1. Oktober 1990 dem Stadtdirektor zugeordnet wurde, hat nach ihrem Vortrag im wesentlichen folgende Aufgaben:
Inhaltliche und organisatorische Vorbereitung von Veranstaltungen.
Dabei obliegen der Klägerin die Auswahl der Themen, die organisatorische und inhaltliche Vorbereitung der Veranstaltung, die Verhandlung mit Frauengruppen und -verbänden, mit weiteren Gleichstellungsbeauftragten über Kooperationsmöglichkeiten und die Durchführung von Veranstaltungen.
Auf diesen Teilbereich der Aufgaben verwendet die Klägerin nach ihrer Darstellung 25 % ihrer Arbeitszeit.
Die Klägerin berät ferner Bürgerinnen und Bürger in Gleichstellungs- und Frauen- sowie Familienfragen.
Diese Beratungstätigkeit nimmt nach ihrem Vortrag 13 % der Arbeitszeit in Anspruch.
Zur Öffentlichkeitsarbeit zählt die Klägerin die inhaltliche und organisatorische Vorbereitung von Publikationen und Informationsbroschüren, das Führen von Pressegesprächen, das Verfassen von Presseerklärungen, die Teilnahme an Pressegesprächen, die Errichtung von Informationsständen bei Veranstaltungen und die eigenverantwortliche Erstellung von Manuskripten für kommunale Mandatsträger anläßlich offizieller Eröffnungen von Veranstaltungen der Gleichstellungsstelle. Dabei wählt die Klägerin die Themen eigenständig aus und entscheidet auch, mit welchen Hilfsorganisationen, Firmen, Druckereien Kontakte hergestellt und eventuell Verträge geschlossen werden.
% der Arbeitszeit sind nach Darstellung der Klägerin mit dieser Tätigkeit belegt.
- Darüber hinaus ist die Klägerin mit der Vorbereitung von Frauenberichten und dem Frauenförderplan befaßt, was nach Ihrem Vortrag 3 % ihrer Gesamtarbeitszeit ausmacht.
Berufliche Förderung von Frauen und Mädchen: dazu gehören Beratung und Information von Frauen und Mädchen sowie von Betrieben und Gewerbetreibenden über die Möglichkeiten der Frauenförderung, ferner die Analyse der Beschäftigungsstruktur und das selbständige Erarbeiten von Lösungsmodellen.
Damit sind nach Vortrag der Klägerin 33 % der Arbeitszeit belegt.
Prüfung von Rats- und Ausschußvorlagen darauf, ob frauenspezifische Belange betroffen sind.
Das soll 5 % der Arbeitszeit der Klägerin ausmachen.
Die Klägerin verweist auf den Entwurf einer Tätigkeitsdarstellung (Stand: 31. Mai 1995) und auf ihre für die Zeit vom 13. Mai 1996 bis zum 5. Juli 1996 über ihre Tätigkeit erstellten tagebuchartigen Aufzeichnungen.
Mit Schreiben vom 27. September 1993 und vom 12. Dezember 1994 forderte die Klägerin von der beklagten Stadt erfolglos Vergütung zunächst nach VergGr. IV a BAT/VKA, dann nach VergGr. III BAT/VKA: Sie sei im Wege der Bewährung aus der VergGr. IV a in die VergGr. III BAT/VKA aufgestiegen. Mit ihrer am 30. Januar 1997 am Arbeitsgericht eingegangenen Klage verfolgt sie das Ziel weiter, ab 1. März 1993 nach VergGr. III BAT/VKA vergütet zu werden.
Die Klägerin meint: Ihre Tätigkeit lasse sich weder als sozial- noch als erzieherische Tätigkeit qualifizieren. Es handele sich um Verwaltungstätigkeit. Ihr gesamter Aufgabenbereich sei ein einziger großer Arbeitsvorgang. Alle Teiltätigkeiten seien auf die Erfüllung der Aufgaben einer Gleichstellungsbeauftragten und damit auf ein einheitliches Ziel ausgerichtet. Es gelte dabei, die Gleichberechtigung von Mann und Frau i.S.d. Art. 3 Abs. 2 GG zu verwirklichen und einen Verfassungsauftrag zu erfüllen. Das angestrebte Arbeitsergebnis sei, die geschlechtsbezogene Benachteiligung innerhalb der Stadt aufzudecken und für Abhilfe zu sorgen und damit die Gleichstellung von Mann und Frau i.S.d. Art. 3 Abs. 2 GG zu verwirklichen.
Die Klägerin hat weiter vorgetragen, sie hebe sich mit dieser Tätigkeit durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der VergGr. IV b Fallgr. 1 a BAT heraus. Daß an ihr fachliches Wissen und Können deutlich erhöhte Anforderungen gestellt würden, lasse sich daraus herleiten, daß der Tätigkeitsbereich nicht klar definiert und abgrenzbar sei. Sie müsse wissenschaftliche Literatur sichten, Daten sammeln und auswerten und einschlägige Rechtsvorschriften, auch unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung, richtig anwenden. Damit erfordere ihre Tätigkeit Kenntnisse aus den Bereichen von Rechtswissenschaft, Politikwissenschaft, Statistik, Psychologie, Erziehungswissenschaft und der jeweiligen Methodik der Einzelwissenschaften. Sie müsse in der Lage sein, sich in jede Disziplin schnell einzuarbeiten. Außerdem benötige sie für die Öffentlichkeitsarbeit publizistische Kenntnisse. Ihre Tätigkeit sei überdies von erheblicher Bedeutung, weil ihre Arbeit von großer Tragweite für die Situation der Frauen, der Familien und der ganzen Stadt und der Stadtverwaltung sei. Die Verwirklichung der Gleichstellung von Mann und Frau gehöre, wie auch die Änderung der Gemeindeordnung im Jahr 1994 zeige, zu den dringlichsten gesellschaftspolitischen Anliegen der Zeit, weshalb die Tätigkeit der Gleichstellungsbeauftragten große Auswirkungen auf die Lebensverhältnisse von Frauen und damit der Allgemeinheit habe. Selbst das äußere Erscheinungsbild der Stadt werde durch die Öffentlichkeitsarbeit der Klägerin geprägt.
Die Klägerin hat beantragt festzustellen,
daß die beklagte Stadt verpflichtet ist,
- ihr seit dem 1. März 1993 rückwirkend eine Vergütung gemäß VergGr. III BAT/VKA zu zahlen;
- die nachzuzahlenden Beträge mit 4 % seit Rechtshängigkeit zu verzinsen.
Die beklagte Stadt hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Auffassung vertreten: Für die Eingruppierung der Klägerin seien die besonderen Tätigkeitsmerkmale für Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst maßgeblich. Die Tätigkeitsmerkmale für Angestellte im allgemeinen Verwaltungsdienst seien nicht einschlägig. Abgesehen davon sei schon zweifelhaft, ob die Tätigkeit der Klägerin i.S.d. VergGr. IV b BAT besonders verantwortungsvoll sei. Jedenfalls hebe sich die Klägerin mit keinem ihrer Aufgabenbereiche durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der VergGr. IV b BAT heraus.
Die Tätigkeit der Klägerin bestehe aus mehreren Arbeitsvorgängen, nämlich aus der Beratungstätigkeit, dem Berufsauswahltraining für Hauptschülerinnen, aus Informations- und Diskussionsveranstaltungen, der Abwicklung von Ausstellungen, der Mitwirkung in überörtlichen Gremien, der Kontaktpflege mit anderen Institutionen, der Öffentlichkeitsarbeit sowie der Teilnahme an Rats- und Ausschußsitzungen, soweit gleichstellungsrelevante Themen eine Rolle spielten. Auf die Beratungstätigkeit entfielen dabei 20 % der Arbeitszeit, auf das Berufsauswahltraining 9 %, auf die Durchführung von Informations- und Diskussionsveranstaltungen 37 %, auf die Mitwirkung in überörtlichen Gremien 14 % und auf die Kontaktpflege zu anderen Institutionen 11 % der Arbeitszeit. Die Verwirklichung der Gleichberechtigung von Mann und Frau sei nur ein Programmsatz und könne nicht als einheitliches mit der gesamten Tätigkeit angestrebtes Arbeitsergebnis angesehen werden. So führe die Beratung von Hilfesuchenden zu einem abgrenzbaren Arbeitsergebnis. Entsprechendes gelte für das Berufsauswahltraining für Mädchen, für die Durchführung von Informations- und Diskussionsveranstaltungen sowie für die Organisation von Ausstellungen. Auch die Öffentlichkeitsarbeit diene einem konkreten Arbeitsergebnis, nämlich die jeweilige Publikation der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung der beklagten Stadt das Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter, mit der Maßgabe, daß Zinsen nur aus den Nettodifferenzbeträgen verlangt werden. Die beklagte Stadt beantragt, die Revision der Klägerin zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die als Eingruppierungsfeststellungsklage zulässige Klage ist nicht begründet.
1. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet aufgrund einzelarbeitsvertraglicher Vereinbarung der BAT in der für den Bereich der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) geltenden Fassung Anwendung. Damit ist auch der Tarifvertrag zur Änderung der Anl. 1 a zum BAT (Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst) in der Neufassung des Tarifvertrages zur Änderung der Anl. 1 a zum BAT vom 24. April 1991, in Kraft getreten am 1. Januar 1991, in Bezug genommen. Seine Tätigkeitsmerkmale gehen in seinem Anwendungsbereich den allgemeinen Tätigkeitsmerkmalen vor. Die „allgemeinen” Vergütungsgruppen für den Verwaltungsdienst kommen folglich nicht in Betracht, solange die Klägerin zumindest mit 50 % ihrer Arbeitszeit Tätigkeiten i.S.d. besonderen Vergütungsgruppen für den Sozial- und Erziehungsdienst ausübt.
a) Das Landesarbeitsgericht hat die Vergütungsgruppen für den Sozial- und Erziehungsdienst zu Recht nicht herangezogen, sondern die für den allgemeinen Verwaltungsdienst. Es hat ausgeführt, zwar sei die Klägerin Diplom-Sozialpädagogin mit staatlicher Anerkennung. Das sei für sich allein jedoch nicht entscheidend. Es komme vielmehr auf die Qualifizierung der Tätigkeit der Klägerin an. Der Klägerin sei weder die Tätigkeit eines Sozialarbeiters noch die eines Sozialpädagogen übertragen worden. Die Aufgabe eines Sozialarbeiters/Sozialpädagogen bestehe darin, anderen Menschen verschiedener Altersstufen Hilfe zur besseren Lebensbewältigung zu leisten, wozu nicht nur die sozialtherapeutische Hilfestellung, sondern auch die Unterstützung bei der Bewältigung wirtschaftlicher/materieller Probleme gehörten. Ziel der sozialen Arbeit sei es insbesondere, Benachteiligungen der Klientel im gesellschaftlichen Leben auszugleichen, Belastungen zu mindern und ihre eigenen Kräfte zum Zwecke der Problembewältigung zu stärken. Mit einer solchen Tätigkeit seien die Aufgaben der Klägerin nicht vergleichbar, obwohl es auch bei ihr u.a. darum gehe, Frauen vor Benachteiligung zu schützen und spezielle Belastungen von Frauen zu mindern. Die Klägerin habe es jedoch zumindest im Regelfall mit einer Klientel zu tun, die sich nicht in einer sozialen Krisensituation befinde und Hilfe zur Problembewältigung benötige. Genau diese Hilfe sei aber typisches Merkmal der Sozialarbeitertätigkeit, wie sich anschaulich den Beispielen der Protokollnotiz Nr. 5 zur VergGr. IV b der Vergütungsgruppen für Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst entnehmen lasse. Die Tätigkeit der Klägerin sei darüber hinaus – unabhängig von Konfliktlösungen im Einzelfall – maßgeblich darauf ausgerichtet, das allgemeine Bewußtsein auf die im Grundgesetz verankerte Gleichberechtigung von Mann und Frau zu lenken, z.B. durch die Öffentlichkeitsarbeit, und darüber zu wachen, daß in der politischen Arbeit der beklagten Stadt der Gleichberechtigungsgrundsatz zur Geltung gelange.
b) Das ist jedenfalls im Ergebnis zutreffend.
aa) Der Umstand, daß die Klägerin Dipl.-Sozialpädagogin mit staatlicher Anerkennung ist, führt nicht zur Anwendung der Vergütungsgruppen für den Sozial- und Erziehungsdienst. Denn entscheidend ist, ob eine einem Sozialpädagogen/Sozialarbeiter entsprechende Tätigkeit ausgeübt wird, ob also die Tätigkeit der Klägerin die eines Sozialpädagogen/Sozialarbeiters ist. Das richtet sich danach, ob der Schwerpunkt der Tätigkeit dem Berufsbild des Sozialpädagogen/Sozialarbeiters entspricht oder ob die Tätigkeit überwiegend der Verwaltung zuzuordnen ist (Urteil des Senats vom 4. September 1996 – 4 AZR 174/95 – AP Nr. 217 zu §§ 22, 23 BAT 1975, zu II 2 der Gründe).
bb) Entgegen der Auffassung der beklagten Stadt übt die Klägerin keine einer Dipl.-Sozialpädagogin entsprechende Tätigkeit aus. Die beklagte Stadt wirft dem Berufungsgericht ein überholtes Berufsbild des Sozialarbeiters/Sozialpädagogen vor und zitiert eine längere Passage aus der 5. Auflage 1986 der Blätter zur Berufskunde (Bd. 2 IV A 30 „Diplom-Sozialpädagoge/Diplom-Sozialpädagogin Diplom-Sozialarbeiter/Diplom-Sozialarbeiterin” S. 8 Ziff. 3), bei der Tätigkeiten aufgeführt sind, die auch bei einer Gleichstellungsbeauftragten gefragt sind. Die beklagte Stadt hat indes die Ziffern 1 und 2 außer Betracht gelassen, die in erster Linie die Merkmale aufführen, die die Arbeit der Sozialpädagogen/Sozialarbeiter kennzeichnen. Sie sind in der 6. Auflage 1997 dahin präzisiert, daß das typische Spektrum, in dem sich sozialarbeiterisches/sozialpädagogisches Handeln bewegt, aufgezeigt wird. Dabei wird deutlich, daß der Übergang zu Verwaltungsaufgaben fließend ist und eine von allen akzeptierte Grenzziehung nicht möglich ist. Es geht aber in erster Linie um den allgemeinen Sozialdienst, die Sozialarbeit/Sozialpädagogik mit Kindern, Jugendlichen und Familien, mit älteren Menschen, im Gesundheits- und Rehabilitationsbereich, in der Arbeit mit Menschen in besonders schwierigen Lebenslagen, in Betrieben und Behörden, in Unterricht, Ausbildung und Lehre (aaO S. 18 ff.). Gleichstellungs- und/oder Frauenbeauftragte sind nicht genannt. Zu Recht. Denn insoweit geht es über Sozialarbeit hinaus um die Sorge für die Verwirklichung von Gleichberechtigung von Mann und Frau i.S.d. sich aus Art. 3 Abs. 2 GG ergebenden Verfassungsauftrages, mag auch die Beratung der Bürgerinnen und Bürger in Gleichstellungs- und Frauen- sowie Familienfragen zur Sozialarbeit gerechnet werden können. Beratung ist ein Zentralbegriff in der sozialen Arbeit. Diese Beratungstätigkeit, die nach Vortrag der Klägerin 13 %, nach Vortrag der Bekagten 20 % der Arbeitszeit der Klägerin ausfüllt, ist nicht der Schwerpunkt der Tätigkeit der Klägerin. Im Vordergrund stehen Veranstaltungen und Öffentlichkeitsarbeit, die dem Anliegen der Tätigkeit der Gleichstellungsbeauftragten überhaupt dienen: Die Verwirklichung der Gleichstellung von Mann und Frau in der Gesellschaft. Das wird auch daran deutlich, daß die Klägerin unmittelbar dem Stadtdirektor unterstellt ist und ihre Position nicht etwa beim Jugendamt, Sozialamt oder Gesundheitsamt angesiedelt ist, also bei den Ämtern, in denen Sozialarbeit bei den öffentlichen Trägern in der Regel durchgeführt wird.
c) Die Eingruppierung der Klägerin richtet sich danach nicht nach den Vergütungsgruppen für den Sozial- und Erziehungsdienst der Anlage 1 a zum BAT/VKA. Ein Anspruch auf Vergütung nach VergGr. III BAT/VKA ist daher insoweit nicht gegeben.
2. Für die Eingruppierung der Klägerin kommt es auf die nachfolgenden Tarifbestimmungen der allgemeinen Vergütungsordnung der Anlage 1 a zum BAT/VKA an:
Vergütungsgruppe V b
1. a) Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordert.
(Gründliche, umfassende Fachkenntnisse bedeuten gegenüber den in der Fallgruppe 1 b der Vergütungsgruppe VII und in den Fallgruppen 1 a der Vergütungsgruppen VI b und V c geforderten gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen eine Steigerung der Tiefe und der Breite nach.)
…
Vergütungsgruppe IV b
1. a) Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 a heraushebt, daß sie besonders verantwortungsvoll ist.
…
…
Vergütungsgruppe IV a
1. a) Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 a heraushebt.
…
b) Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 a heraushebt.
…
Vergütungsgruppe III
1. a) …
b) Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 a heraushebt, nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 1 b.
…
3. Der Klage kann nur stattgegeben werden, wenn mindestens die Hälfte der die gesamte Arbeitszeit der Klägerin ausfüllenden Arbeitsvorgänge einem Tätigkeitsmerkmal der von ihr in Anspruch genommenen VergGr. III der allgemeinen Vergütungsgruppen entspricht (§ 22 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1 BAT).
Von den Grundsätzen des Senats zur Definition des Arbeitsvorgangs (z.B. Senatsurteil vom 26. März 1997 – 4 AZR 489/95 – AP Nr. 223 zu §§ 22, 23 BAT 1975, m.w.N.) ausgehend hat das Landesarbeitsgericht ausgeführt, es neige zu der Annahme, daß der Aufgabenbereich der Klägerin aus mehreren Arbeitsvorgängen bestehe. Letztlich habe die Frage, ob die gesamte Tätigkeit der Klägerin aus einem Arbeitsvorgang oder aus mehreren Arbeitsvorgängen bestehe, unentschieden bleiben können. Bei keiner möglichen Konstellation lasse sich feststellen, daß die Klägerin mit ihrer Tätigkeit die Merkmale der von ihr in Anspruch genommenen Vergütungsgruppe erfülle.
Dem ist zu folgen. Im Ergebnis sind bei jedem denkbaren Zuschnitt der Arbeitsvorgänge die Voraussetzungen der VergGr. III, die die Klägerin für sich reklamiert, nicht gegeben.
4. Das von der Klägerin für sich in Anspruch genommene Tätigkeitsmerkmal der VergGr. III Fallgr. 1 b der BAT/VKA setzt die Erfüllung der Anforderungen der aufeinander aufbauenden VergGr. IV a Fallgr. 1 b, VergGr. IV b Fallgr. 1 a BAT/VKA und VergGr. V b Fallgr. 1 a BAT/VKA voraus.
Zunächst müssen die Voraussetzungen der Ausgangsvergütungsgruppe erfüllt sein. Anschließend sind die weiteren Merkmale der darauf aufbauenden höheren Vergütungsgruppen zu prüfen (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. z.B. Senatsurteil vom 17. August 1994 – 4 AZR 644/93 – AP Nr. 183 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Dabei genügt eine pauschale Überprüfung, soweit die Parteien die Tätigkeit der Klägerin als unstreitig ansehen und die Beklagte Tätigkeitsmerkmale als erfüllt erachtet (vgl. z.B. Senatsurteil vom 6. Juni 1984 – 4 AZR 203/82 – AP Nr. 91 zu §§ 22, 23 BAT 1975).
a) Die Voraussetzungen der VergGr. V b Fallgr. 1 a BAT/VKA sind erfüllt. Die Tätigkeit der Klägerin erfordert gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbständige Leistungen. Die Tarifpartner fordern mit „gründlichen, umfassenden Fachkenntnissen” gegenüber den „gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen” der niedrigeren Vergütungsgruppen eine Steigerung der Tiefe und der Breite nach. Die Klägerin benötigt gründliche, umfassende Fachkenntnisse. Die Arbeit als Gleichstellungsbeauftragte erfordert aufgrund der Breite des Aufgabengebietes und der Vielfalt der anfallenden Tätigkeiten nähere Fachkenntnisse für die unterschiedlichsten Bereiche. Des weiteren werden von der Klägerin selbständige Leistungen verlangt. Es wird ein hohes Maß an Eigeninitiative und innovativem Handeln gefordert. Im übrigen sind diese Merkmale zwischen den Parteien nicht streitig, so daß es bei einer pauschalen Überprüfung verbleiben kann.
b) Die Klägerin erfüllt auch die Anforderungen der VergGr. IV b Fallgr. 1 a BAT/VKA. Ihre Tätigkeit hebt sich dadurch aus der VergGr. V b Fallgr. 1 a BAT/VKA heraus, daß sie besonders verantwortungsvoll ist. Das hat auch der Rat der beklagten Stadt erkannt. Er teilt mit seinem Beschluß vom 15. August 1985 die Auffassung, daß die Tätigkeit durch die vielfältige Öffentlichkeitswirkung besonders verantwortungsvoll ist. Dies komme schon darin zum Ausdruck, daß die Gleichstellungsbeauftragte unmittelbar dem Stadtdirektor zugeordnet wird und insofern dem Amtsleiter gleichgestellt ist. Auch wenn die Beklagte meint, dies deswegen relativieren zu müssen, weil sich eine anderweitige Zuordnung aus fachspezifischen Gründen nicht anbiete, und deswegen Zweifel an dem Vorliegen des Heraushebungmerkmals hat, teilt sie am Ende die vom Landesarbeitsgericht vorgenommene Bewertung, so daß sich weitere Ausführungen dazu erübrigen.
c) Die vom Landesarbeitsgericht vorgenommene Wertung, wonach sich die Tätigkeit der Klägerin jedenfalls nicht durch „Bedeutung” aus der VergGr. IV b Fallgr. 1 a BAT/VKA heraushebe, hält der Revision stand.
aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. z.B. Senatsurteil vom 17. August 1994 – 4 AZR 644/93 – AP Nr. 183 zu §§ 22, 23 BAT 1975, zu II 3 e der Gründe) ist für die VergGr. IV a BAT/VKA eine gewichtige Heraushebung durch die Schwierigkeit der Tätigkeit und außerdem eine deutlich wahrnehmbare Heraushebung durch die Bedeutung des Aufgabengebiets erforderlich. Dabei knüpfen die Tarifvertragsparteien bei der „Bedeutung” des Aufgabengebietes an die Auswirkungen der Tätigkeit an, so daß es bei der Anwendung der Merkmale der VergGr. IV a Fallgr. 1 a und b BAT/VKA lediglich darauf ankommt, ob gemessen an den Anforderungen der VergGr. IV b Fallgr. 1 a BAT/VKA die Auswirkungen oder die Tragweite der Tätigkeit des Angestellten, aus welchem Grunde auch immer, deutlich wahrnehmbar größer sind (vgl. BAG Urteil vom 20. März 1991 – 4 AZR 471/90 – AP Nr. 156 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Die derart verstandene „Bedeutung” kann sich aus der Bedeutung oder der Größe des Aufgabengebietes, aber auch aus der Tragweite der Tätigkeit für den innerdienstlichen Bereich und die Allgemeinheit ergeben (vgl. z.B. Senatsurteil vom 20. September 1995 – 4 AZR 413/94 – AP Nr. 205 zu §§ 22, 23 BAT 1975, zu II 4 c bb der Gründe).
bb) Die Revision rügt, das Landesarbeitsgericht habe zwar zunächst zutreffend die von der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts entwickelte Definition zum Rechtsbegriff der „Bedeutung” seiner Beurteilung zugrunde gelegt, bei der Anwendung des Rechtsbegriffes habe es dann jedoch wesentliche Umstände außer Acht gelassen. Eine Verletzung von Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen bei der Subsumtion rügt die Revision nicht.
Diese Rüge hat keinen Erfolg. Beim Tarifbegriff der „Bedeutung” handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Bei der Anwendung eines solchen Rechtsbegriffs durch das Berufungsgericht kann das Revisionsgericht nur prüfen, ob das angefochtene Urteil den Rechtsbegriff als solchen verkannt hat, ob es bei der Subsumtion Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt hat, ob es alle wesentlichen Umstände berücksichtigt hat und ob es in sich widerspruchsfrei ist (vgl. z.B. Senatsurteile vom 5. September 1973 – 4 AZR 509/72 – BAGE 25, 268 = AP Nr. 72 zu §§ 22, 23 BAT; vom 19. März 1986 – 4 AZR 642/84 – BAGE 51, 282, 293 = AP Nr. 116 zu §§ 22, 23 BAT 1975).
Diesem Prüfungsansatz halten die Ausführungen des Landesarbeitsgerichts stand. Die dem Landesarbeitsgericht von der Revision vorgeworfene Verkennung des Rechtsbegriffes „Bedeutung” und Nichtberücksichtigung von Umständen liegen nicht vor.
(1) Das Landesarbeitsgericht hat ausgeführt, zwar solle die Tätigkeit der Klägerin letztlich der Umsetzung des verfassungsrechtlichen Gebots der Gleichbehandlung von Mann und Frau dienen. Das allein rechtfertige jedoch nicht die Annahme der „Bedeutung” des klägerischen Aufgabenbereichs. Einen verfassungsgemäßen Auftrag erfüllten beispielsweise auch Sozialarbeiter, die dafür Sorge tragen müßten, daß Behinderte nicht benachteiligt würden. Verwaltungsangestellte, die selbständige Leistungen i.S.d. tariflichen Definition erbrächten, hätten den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung zu verwirklichen, der ebenfalls seine Wurzeln im Grundgesetz habe. Über die Bedeutung einer solchen Tätigkeit i.S.d. VergGr. IV a sei damit jedoch nichts gesagt. Es möge sein, daß die Klägerin insbesondere mit ihrer Öffentlichkeitsarbeit eine große Anzahl von Personen, nicht nur in der Stadtverwaltung, sondern auch in Betrieben, Schulen und sonstigen Bereichen der beklagten Stadt erreiche. Auch damit lasse sich eine herausgehobene Bedeutung der Arbeit der Klägerin jedoch nicht rechtfertigen. Daß sie mit ihrer Tätigkeit maßgeblich auf die Lebensverhältnisse Dritter einwirke, lasse sich nicht feststellen. Schon eine besonders verantwortungsvolle Tätigkeit i.S.d. VergGr. IV b Fallgr. 1 setze voraus, daß durch die Tätigkeit ideelle oder materielle Belange des Dienstherren betroffen seien oder daß die Tätigkeit Auswirkungen auf die Lebensverhältnisse Dritter habe. Daß die Tätigkeit der Klägerin sich davon noch einmal deutlich wahrnehmbar heraushebe, sei nicht erkennbar. In diesem Zusammenhang sei auch zu werten gewesen, daß die Klägerin keinerlei Entscheidungskompetenzen habe. Sie stelle Anträge und gebe Empfehlungen ab, z.B. bei Einstellungen und Beförderungen, treffe jedoch keine Entscheidungen. Soweit die Klägerin meine, das Merkmal eigenständiger Entscheidung sei dadurch erfüllt, daß sie die Thematik ihrer Öffentlichkeitsarbeit eigenverantwortlich bestimme, sei dem bereits Rechnung getragen durch das Merkmal der besonderen Verantwortung.
(2) Die Revisionsklägerin greift insoweit die Ausführungen des Landesarbeitsgerichts zur VergGr. IV b Fallgr. 1 auf. Sie ist der Auffassung, das Landesarbeitsgericht habe „somit” zur Bejahung der „Bedeutung” der Tätigkeit der Klägerin gefordert, daß sie die Alleinverantwortung für ihre Entscheidungen trage und die entsprechenden Kompetenzen habe. Das Landesarbeitsgericht habe tarifwidrig zu hohe Anforderungen an das Merkmal der „Bedeutung” i.S.d. VergGr. IV a Fallgr. 1 b gestellt. Dieser Vorwurf ist unberechtigt. Die Ausführungen des Landesarbeitsgerichts stehen für den Versuch einer Abgrenzung des Heraushebungsmerkmals „besonders verantwortungsvoll” von dem Merkmal der „Bedeutung”. Das Landesarbeitsgericht hat gesehen, daß das tarifliche Erfordernis „besonders verantwortungsvoll” und das Merkmal der „Bedeutung” dicht beieinander liegen. Der Senat hat bei der „Bedeutung” nicht auf die Verantwortung abgestellt, sondern auf weitreichende Auswirkungen und erhebliche Folgewirkungen der zu bewertenden Tätigkeit. Dabei ist einzuräumen, daß diese Begriffe auch zur Ausfüllung des Merkmals „besonders verantwortungsvoll” der Sache nach herangezogen werden, wie das vom Landesarbeitsgericht zitierte Urteil des Senats vom 18. Juni 1997 (– 4 AZR 728/95 – AP Nr. 1 zu § 24 BAT-O, zu II 4 b der Gründe) zeigt. Das Landesarbeitsgericht hat auf diesem Hintergrund ausgeführt, eine deutlich wahrnehmbare Abhebung gegenüber der unter die VergGr. IV b Fallgr. 1 b fallenden Tätigkeit sei nicht erkennbar, und zur Verdeutlichung aus der Tatsache, daß die Klägerin keinerlei Entscheidungskompetenzen habe, auf das Fehlen von Auswirkungen ihrer Tätigkeit geschlossen, die die „Bedeutung” im Tarifsinne auszumachen vermögen. Wenn es dann die Öffentlichkeitsarbeit der Klägerin in ihrer Tragweite für die Situation der Frauen in der beklagten Stadt als nicht ausreichend für das Tarifmerkmal der „Bedeutung” ansieht, so bewegt sich das in dem dem Berufungsgericht zustehenden Beurteilungsspielraum.
(3) Die Revision bezieht sich auf die Entscheidungsgründe des arbeitsgerichtlichen Urteils, das die „Bedeutung” der Tätigkeit der Klägerin im Tarifsinne im Anschluß an die Ausführungen des Senats im Urteil vom 20. September 1995 (– 4 AZR 413/94 – AP Nr. 205 zu §§ 22, 23 BAT 1975, zu II 4 c bb der Gründe) bejaht hatte. Das Arbeitsgericht hat sich aber mit den Hinweisen begnügt, die Tätigkeit der Klägerin wirke sich auf alle Einwohnerinnen der Stadt aus. Sie beeinflusse durch die Vorbereitung des Frauenberichts und des Frauenförderplans die Tätigkeit der Stadtverwaltung in verschiedenen Bereichen, wie z.B. der Personalpolitik und der Personalplanung. Warum das so sein soll, ist nicht mitgeteilt. Das wäre aber unter Berücksichtigung des Vortrages der Klägerin erforderlich gewesen. Denn ein Frauenförderplan liegt bislang nicht vor. Die Revision verweist darauf, die Klägerin erreiche mit ihrer Öffentlichkeitsarbeit wie auch durch die Beratung von Mitarbeiterinnen, Bürgerinnen, Gewerbetreibenden, der Erarbeitung des Frauenförderplanes, der Überprüfung aller Rats- und Ausschußvorlagen der beklagten Stadt nicht nur eine große Zahl von Personen innerhalb und außerhalb der Stadtverwaltung, sondern nehme durch ihre Arbeit wesentlichen Einfluß auf die Stellung der Frauen in den unterschiedlichsten Bereichen. Das bleibt indes im Vordergründigen stecken. Es mag ja sein, daß die Klägerin durch ihre Tätigkeit eine größere Anzahl von Personen erreicht, welchen „wesentlichen Einfluß” sie auf die Stellung der Frauen in den unterschiedlichsten Bereichen nimmt, ist nicht gesagt und auch nicht durch Verweisung auf den Vortrag in den Instanzen deutlich gemacht. Die von der Klägerin vorgestellten Beispiele der Ausstellungseröffnungen, etwa „Mädchen im Bilderbuch”, „Frauenkunst”, „Frauenalltag in meinem Land”, der Veranstaltungen „2. Frauenfest des ‚Bündnis 90/Grünen’” und „Mädchenaktionstag in N”, Informationsstand am Tag der Nationen besagen dies allein nicht.
(4) Daran ändern die vom Arbeitsgericht und von der Revision aufgegriffenen Ausführungen des Senats im Urteil vom 20. September 1995 (– 4 AZR 413/94 – aaO) nichts. Der Senat hatte dort lediglich zu prüfen, ob sich die Ausführungen des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen im Urteil vom 20. Januar 1994 (– 13 Sa 444/93 E –), das aufgrund eines anderen von ihm festgestellten Tätigkeitszuschnitts die „Bedeutung” im Tarifsinne bejaht hatte, im Rahmen seines Beurteilungsspielraumes gehalten haben. Auch dort war nur der oben genannte eingeschränkte Prüfungsmaßstab anzulegen. Die Klägerin des vorliegenden Verfahrens durfte sich nicht auf jene Wertung verlassen, sondern hätte im einzelnen die Tatsachen vortragen müssen, die den Begriff „Bedeutung” auszufüllen vermögen, d.h. an Hand gegebener Umstände deutlich machen, daß und warum ihre Tätigkeit tatsächlich z.B. weitreichende Auswirkungen hat. Mit dem im Abstrakten haftenbleibenden Hinweis auf einen „wesentlichen Einfluß auf die Stellung der Frauen in den unterschiedlichsten Bereichen” ist es ebensowenig getan wie mit dem für sich gesehenen zutreffenden Ausführungen der Tätigkeit der Klägerin als Gleichstellungsbeauftragte auf dem Hintergrund des § 5 GO NW. Der Landesgesetzgeber mag mit dieser Vorschrift „die besondere Bedeutung in der Umsetzung des GG durch eine spezielle Institution durch die Verankerung in § 5 GO NW dokumentiert” haben. Die „Bedeutung” im Tarifsinne ist damit nicht belegt.
cc) Die Ausführungen des Landesarbeitsgerichts zur Erfüllung eines verfassungsmäßigen Auftrages auch etwa durch Sozialarbeiter greift die Revision mit dem Hinweis an, im Gegensatz zu diesen und anderen Verwaltungsangestellten sei die Klägerin ausschließlich dazu eingestellt worden, um einen spezifischen Verfassungsauftrag zu erfüllen. Dieser Unterschied mag die Bemühungen des Gesetzgebers unterstreichen, die Gleichberechtigung von Mann und Frau zu verwirklichen. Über die tarifliche Wertigkeit der Tätigkeiten, die für die Verwirklichung der Gleichberechtigung von Mann und Frau i.S.d. sich aus Art. 3 Abs. 2 GG ergebenen Verfassungsauftrages entfaltet werden (können), ist damit nichts gewonnen.
d) Da die Tätigkeit der Klägerin schon wegen ihrer Bedeutung nicht aus dem herausragt, was die VergGr. IV b Fallgr. 1 a BAT/VKA von einer Verwaltungsangestellten verlangt, kann dahinstehen, ob ihre Tätigkeit gegenüber der von einer in dieser Vergütungsgruppe eingruppierten Angestellten verlangten wegen ihrer besonderen Schwierigkeit herausgehoben ist.
Da die Klägerin die Voraussetzungen der VergGr. IV a Fallgr. 1 b nicht erfüllt, ist sie nicht aus dieser Vergütungsgruppe im Wege der Bewährung in die VergGr. III aufgestiegen. Ein Anspruch auf die begehrte Vergütung nach VergGr. III BAT/VKA besteht daher nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Unterschriften
Schliemann, Bott, Friedrich, Winterholler, Weßelkock
Veröffentlichung
Veröffentlicht am 14.04.1999 durch Bartel, Reg.-Hauptsekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Fundstellen
BAGE, 185 |
BB 1999, 1506 |
DB 1999, 1066 |
ARST 1999, 164 |
ARST 1999, 281 |
FA 1999, 342 |
ZTR 1999, 414 |
AP, 0 |
RiA 2000, 54 |
KomVerw 2000, 7 |
FuBW 1999, 885 |