Entscheidungsstichwort (Thema)
Versorgungszusage im eigenen oder fremden Namen
Leitsatz (redaktionell)
Versorgungszusage des Arbeitgebers im eigenen Namen und nicht im Namen Dritter, denen die Arbeitsleistung des Arbeitgebers zugute kommt;
keine rechtsgeschäftliche Einstandspflicht des Pensions-Sicherungs-Vereins aufgrund eines mit dem Arbeitgeber geführten Schriftwechsels;
Entgegennahme der Beiträge zur Insolvenzsicherung löst keine Einstandspflicht des Pensions-Sicherungs-Vereins aus.
Normenkette
BGB §§ 133, 157, 164 Abs. 2; BetrAVG §§ 7, 17 Abs. 1 S. 2
Verfahrensgang
Tenor
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 18. März 1997 – 9/8 Sa 1257/96 – wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob die in Konkurs geratene E M GmbH dem Kläger einen Teil seiner betrieblichen Altersversorgung schuldet und der beklagte Pensions-Sicherungs-Verein dafür einzustehen hat.
Der am 22. April 1927 geborene Kläger war vom 1. April 1964 bis zum 30. April 1990 bei der T -Fabriken GmbH und ihren Rechtsnachfolgern, zuletzt der T GmbH, beschäftigt. Als Vertriebsgesellschaft nahm sie die Aufgaben des „Vereins der T” wahr. Er war ein als Gesellschaft des bürgerlichen Rechts organisiertes Rationalisierungskartell, das den gemeinsamen Vertrieb der von den Mitgliedsunternehmen hergestellten Düngemittel bezweckte. Gesellschafter der T -Fabriken GmbH und später der T GmbH waren verschiedene Unternehmen der Stahlerzeugung, u. a. die E M GmbH.
Der Kläger erhielt mit Schreiben vom 29. November 1963 eine Versorgungszusage. Sie war mit dem Briefkopf und den Unterschriften der T -Fabriken GmbH versehen. Darin heißt es unter anderem:
„… teilen wir Ihnen mit, daß wir Sie in unsere Pensionsregelung unter entsprechender Anwendung der jeweiligen Leistungsordnung und der jeweiligen Richtlinien des Essener Verbandes bei der Hütten- und Walzwerks-Berufsgenossenschaft in Essen einbeziehen.
…
Ein Rechtsanspruch auf die hiernach sich ergebenden Versorgungsleistungen wird jedoch nur gewährt, soweit die T liefernden Hüttenwerke hinsichtlich des auf sie entfallenden Anteils einen Rechtsanspruch ausdrücklich übernommen haben. Dies gilt auch für den Fall einer etwaigen Auflösung der T fabriken GmbH, für die die Hüttenwerke vorbehaltlich dieser Einschränkung in einer uns gegenüber abgegebenen Erklärung die Weiterzahlung der Versorgungsleistung grundsätzlich übernommen haben.”
Dieses Schreiben entsprach im wesentlichen dem standardisierten Text, auf den sich die Erzeugerwerke laut Schreiben der Wirtschaftsvereinigung Eisen- und Stahlindustrie vom 14. Januar 1954 geeinigt hatten. Sie waren in den 50-er Jahren unter der Federführung der Wirtschaftsvereinigung Eisen- und Stahlindustrie übereingekommen, daß die leitenden Angestellten der eisenwirtschaftlichen Organisationen eine betriebliche Altersversorgung nach der jeweiligen Satzung und den jeweiligen Richtlinien des Essener Verbandes erhalten sollten. Die Erzeugerwerke gaben eine Verpflichtungserklärung gegenüber der T -Fabriken GmbH und den anderen eisenwirtschaftlichen Organisationen ab. Die von der Wirtschaftsvereinigung Eisen- und Stahlindustrie vorformulierte Verpflichtungserklärung lautete auszugsweise wie folgt:
„…
3.) Wir verpflichten uns, die Mittel für die jeweils auszuzahlenden Unterstützungen dem Beitragsschlüssel entsprechend als Teil der Mitgliedsbeiträge in gleicher Weise wie diese anteilig den vorgenannten eisenwirtschaftlichen Organisationen zur Verfügung zu stellen. Diese Verpflichtung mindert sich oder fällt weg, wenn und soweit wir den leitenden Angestellten unseres Unternehmens die Unterstützungen, die sie auf Grund der jeweiligen Satzung und der jeweiligen Richtlinien des Essener Verbandes oder einer anderen bei uns üblichen Regelung beziehen würden, mit Rücksicht auf die wirtschaftliche Lage unseres Unternehmen kürzen; in einem solchen Falle verringert sich in dem gleichen Verhältnis der auf uns nach dem Beitragsschlüssel entfallende Betrag, ohne daß der auf die anderen Mitglieder dieser eisenwirtschaftlichen Organisationen nach dem Beitragsschlüssel entfallende Betrag sich dadurch erhöht.
Diese Verpflichtung übernehmen wir auch einem etwaigen Liquidator oder Rechtsnachfolger der vorgenannten eisenwirtschaftlichen Organisationen gegenüber. Werden die vorgenannten eisenwirtschaftlichen Organisationen ohne Überleitung auf einen Rechtsnachfolger, der die Zahlung der Unterstützungen übernehmen kann, aufgelöst, so erklären wir uns den leitenden Angestellten dieser eisenwirtschaftlichen Organisationen gegenüber bereit, und zwar auch für die aus Anlaß der Auflösung eintretenden Pensionsfälle, die Unterstützungen in dem Verhältnis, das sich bei der entsprechenden Anwendung des Schlüssels für die Berechnung der Beitragszahlungen für diese eisenwirtschaftlichen Organisationen ergibt, zu zahlen. Zur Vereinfachung des Verfahrens bei der Abwicklung dieser Zahlungen werden die beteiligten Werke eine Abrechnungsstelle einrichten, Absatz 1 Satz 2 gilt jedoch auch entsprechend.
…
5.) Wir erteilen hiermit den vorgenannten eisenwirtschaftlichen Organisationen die unwiderrufliche Vollmacht, im Falle der Pensionierung den einzelnen leitenden Angestellten dieser eisenwirtschaftlichen Organisationen gegenüber die Unterstützungszusage im Rahmen unserer vorstehenden Verpflichtungen auch in unserem Namen zu erklären.”
Mit Wirkung zum 20. Juli 1982 wurden die Verpflichtungserklärungen neu gefaßt. In Nummer 5.) wurden die Worte „im Falle der Pensionierung” und das Wort „auch” gestrichen.
Nach Inkrafttreten des Betriebsrentengesetzes war es zu einem Schriftwechsel zwischen der T -Fabriken GmbH und dem Pensions-Sicherungs-Verein gekommen. Er betraf die Frage, wer die Beiträge für die Insolvenzssicherung leisten sollte. Mit Schreiben vom 7. Mai 1976 bat die T -Fabriken GmbH den Pensions-Sicherungs-Verein um Bestätigung, daß nicht sie, sondern die beteiligten Mitgliedsunternehmen die Beiträge abführen sollten, und daß damit ein Insolvenzrisiko bei den Mitgliedsunternehmen abgedeckt werde. Das Antwortschreiben des Pensions-Sicherungs-Vereins vom 19. Mai 1976 lautete auszugsweise wie folgt:
„wir … gehen von folgenden Prämissen aus:
- Sie erteilen namens und für Rechnung der beteiligten Gesellschaften unmittelbare Versorgungszusagen,
- die beteiligte Gesellschaft betrachtet die ehemaligen und die aktiven leitenden Mitarbeiter der T fabriken gemäß § 17 Abs. 1 BetrAVG als für sie tätige Arbeitnehmer,
…
Zur verwaltungstechnischen Abwicklung bieten sich zwei Möglichkeiten an:
- die beteiligten Gesellschaften beziehen die Anteile für Arbeitnehmer der T fabriken in ihre eigene Meldung ein und zahlen damit auch die Beitragsanteile für die Insolvenzsicherung.
- Sie melden uns den aufgrund eines versicherungsmathematischen Gutachtens nach § 6 a Abs. 3 EStG ermittelten Teilwert per 31.12.1974, zahlen hierfür den Betrag von 1,5 Promille aus der Summe gemäß Feld 7 des Erhebungsbogens sowie den gleichen Betrag als Vorschuß für 1976 und legen diese Beträge anteilig auf die beteiligte Gesellschaft um.
Der Abrechnungsmodus hat auf den Insolvenzschutz im Rahmen des § 7 BetrAVG keinen Einfluß.”
Der Pensions-Sicherungs-Verein nahm die von den Erzeugerwerken gezahlten Beiträge zur Insolvenzsicherung vorbehaltlos entgegen.
Am 16. April 1987 wurde über das Vermögen der E M GmbH das Konkursverfahren eröffnet. Nachdem auch die S AG insolvent geworden war, erhob der Pensions-Sicherungs-Verein mit Bescheid vom 3. Dezember 1993 von der T GmbH die Beiträge. Sie hat den Bescheid angegriffen. Der Rechtsstreit ist beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen anhängig.
Die T GmbH zahlte dem Kläger zwar die volle Betriebsrente von monatlich 3.833,60 DM, aber den auf die E M GmbH entfallenden Anteil von monatlich 305,30 DM nur „darlehnsweise”.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, der Pensions-Sicherungs-Verein müsse für den auf die E M GmbH entfallenden Anteil einstehen. Die T -Fabriken GmbH habe die Versorgungszusage nicht im eigenen Namen, sondern im Namen der Erzeugerwerke erteilt. Die Altersversorgung werde von den Erzeugerwerken geschuldet, für die er seine Arbeit verrichtet habe. Er sei zwar nicht bei den Erzeugerwerken angestellt gewesen. Der gegen sie gerichtete Versorgungsanspruch sei jedoch nach § 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG insolvenzgeschützt. Im übrigen enthalte das Schreiben des Pensions-Sicherungs-Vereins vom 19. Mai 1976 eine rechtsverbindliche Erklärung mit Drittwirkung zugunsten der Arbeitnehmer.
Der Kläger hat beantragt,
- den beklagten Pensions-Sicherungs-Verein zu verurteilen, an den Kläger für die Zeit vom 1. Januar 1991 bis 31. Dezember 1995 18.318,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 11. Januar 1996 zu zahlen;
- festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, ab 1. Januar 1996 monatlich nachträglich 305,30 DM zu zahlen.
Der beklagte Pensions-Sicherungs-Verein hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat die Auffassung vertreten, die T -Fabriken GmbH habe die Versorgungszusage im eigenen Namen erteilt. Die Versorgungspflichten seien auf ihre Rechtsnachfolgerin, die T GmbH, übergegangen. Bei ihr liege kein Sicherungsfall vor. § 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG sei nicht entsprechend anwendbar. Nur die eigene Versorgungszusage des Arbeitgebers, nicht aber die eines beliebigen Dritten sei insolvenzgeschützt. Der Pensions-Sicherungs-Verein habe keine verbindliche Zusage erteilt, daß er bei der Insolvenz eines Düngemittelerzeugers eintreten werde.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Klägers ist unbegründet. Die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der E M GmbH löst keine Einstandspflicht des beklagten Pensions-Sicherungs-Vereins nach §§ 7, 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG aus.
I. Nach § 7 Abs. 1 und 2 BetrAVG muß der Arbeitgeber Versorgungsschuldner sein und bei ihm der Sicherungsfall eintreten (vgl. u. a. Blomeyer/Otto, BetrAVG, 2. Aufl., § 7 Rz 74 ff, Höfer; BetrAVG, Stand: 1999, § 7 Rz 2737). § 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG erweitert den Geltungsbereich des Betriebsrentengesetzes und damit auch des Insolvenzschutzes auf Personen, die nicht Arbeitnehmer sind, wenn ihnen Versorgungsleistungen aus Anlaß ihrer Tätigkeit für ein Unternehmen zugesagt worden sind. Lediglich das Fehlen eines Arbeitsverhältnisses kann nach § 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG unschädlich sein. Die sonstigen Voraussetzungen des § 7 BetrAVG müssen erfüllt sein. Im vorliegenden Fall kann offenbleiben, ob § 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG auch dann anwendbar ist, wenn zwar ein Arbeitsverhältnis besteht, sich aber nicht der Arbeitgeber, sondern ein Dritter, dem die Arbeitsleistung zugute kommt, zu den Versorgungsleistungen verpflichtet hat. Zumindest muß der Sicherungsfall bei dem Unternehmen eingetreten sein, das die Versorgungszusage erteilt hat. Dies trifft hier nicht zu. Der Kläger stand unstreitig in einem Arbeitsverhältnis zur T – -Fabriken GmbH. Sie selbst ist Versorgungsschuldner. Die Versorgungspflichten gingen auf ihren Rechtsnachfolger, die T GmbH, über. Bei ihr liegt kein Sicherungsfall nach § 7 Abs. 1 BetrAVG vor.
II. Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht angenommen, daß die T – -Fabriken GmbH die betriebliche Altersversorgung im eigenen Namen zugesagt hat.
1. Ob ein Rechtsgeschäft in eigenem oder fremden Namen vorgenommen wurde, ist durch Auslegung nach §§ 133, 157 BGB zu ermitteln. Wenn Zweifel bleiben, ist nach § 164 Abs. 2 BGB von einem Handeln im eigenen Namen auszugehen. Die Versorgungsansprüche des Klägers beruhen auf einer typisierten Vereinbarung. Das Revisionsgericht kann die Auslegung derartiger Rechtsgeschäfte uneingeschränkt überprüfen (vgl. u. a. BAG Urteil vom 17. Dezember 1960 – 3 AZR 125/59 – BAGE 10, 271, 275 = AP Nr. 11 zu § 550 ZPO, m. Anm. Bötticher; BAG Urteil vom 20. Juni 1985 – 2 AZR 427/84 – AP Nr. 33 zu § 112 BetrVG 1972, zu B I 2 der Gründe; Germelmann/Matthes/Prütting, ArbGG, 2. Aufl., § 73 Rz 15; Grunsky, ArbGG, 7. Aufl., § 73 Rz 15, jeweils m.w.N.). Das Berufungsurteil hält dieser Überprüfung stand.
2. Dem Wortlaut des Schreibens vom 29. November 1963 ist zu entnehmen, daß die T -Fabriken GmbH die Versorgungszusage im eigenen Namen erteilte. Die Begleitumstände und die Interessenlage bestätigen dies.
a) In der Versorgungszusage kommt deutlich zum Ausdruck, daß die T -Fabriken GmbH selbst Versorgungsschuldner sein sollte.
aa) Der Briefkopf und die Unterschriften weisen die T -Fabriken GmbH als den Aussteller des Schreibens vom 29. November 1963 aus. Er selbst verpflichtet sich nach dem Inhalt des Schreibens zu Versorgungsleistungen. In Abs. 1 heißt es: „Wir freuen uns, Ihnen mitteilen zu können, daß wir Sie in unsere Pensionsregelung einbeziehen können”. Das Wort „wir” und „unsere” bezieht sich auf den Aussteller des Schreibens und damit auf die T -Fabriken GmbH.
bb) Nach Satz 1 des letzten Absatzes der Versorgungszusage wird ein Rechtsanspruch auf die betriebliche Altersversorgung nur gewährt, soweit die Erzeugerwerke den auf sie entfallenen Anteil ausdrücklich übernommen haben. Dieser Vorbehalt stellt sicher, daß die Versorgungspflichten der T -Fabriken GmbH und die Finanzierungspflichten der Erzeugerwerke übereinstimmen.
cc) In Satz 2 des letzten Absatzes der Versorgungszusage teilte die T -Fabriken GmbH mit, daß für den Fall ihrer Auflösung die Düngemittelerzeuger die Weiterzahlung der Versorgungsleistungen grundsätzlich übernommen haben. Wäre die Versorgungszusage in deren Namen erteilt worden, so hätten die Versorgungspflichten unabhängig vom Schicksal der T -Fabriken GmbH fortbestanden. Nur bei einer eigenen Verpflichtung der T -Fabriken GmbH war es geboten, für den Fall ihrer Auflösung eine Einstandspflicht der Düngemittelerzeuger vorzusehen. Damit kam klar zum Ausdruck, daß die Düngemittelerzeuger lediglich für diesen Fall Versorgungspflichten gegenüber den Arbeitnehmern der T -Fabriken GmbH übernahmen. Solange die T -Fabriken GmbH bestand, war sie Versorgungsschuldner. Die Düngemittelerzeuger waren ihr gegenüber zur anteilsmäßigen Finanzierung der Altersversorgung verpflichtet.
b) Das Landesarbeitsgericht hat auch die Begleitumstände zutreffend gewürdigt. Sie sprechen nicht gegen, sondern für die wortgetreue Auslegung der Versorgungszusage. Den Verpflichtungserklärungen der Düngemittelerzeuger ist zu entnehmen, daß die T -Fabriken GmbH als eisenwirtschaftliche Organisation zwar für Rechnung der Erzeugerwerke handeln, gegenüber den versorgungsberechtigten Arbeitnehmern aber im eigenen Namen auftreten sollte.
aa) Die Erzeugerwerke erklärten sich damit einverstanden, daß die leitenden Angestellten der eisenwirtschaftlichen Organisationen eine betriebliche Altersversorgung nach den Grundsätzen erhalten, „die zur Anwendung kommen würden, wenn diese Organisationen selbst Mitglied des Essener Verbandes wären” (Nr. 1 der Verpflichtungserklärung). Bei einer Versorgungszusage im Namen der Erzeugerwerke, die selbst Mitglied des Essener Verbandes sind, hätte es der Fiktion nicht bedurft.
bb) Nach Nr. 3 Abs. 1 der Verpflichtungserklärung haben die Mitgliedsunternehmen die Mittel für die Altersversorgung „dem Beitragsschlüssel entsprechend als Teil der Mitgliedsbeiträge … zur Verfügung zu stellen”. Dabei handelt es sich lediglich um eine Finanzierungsabrede. Von einer Verpflichtung gegenüber den Arbeitnehmern ist keine Rede. Dagegen erklärten sich die Mitgliedsunternehmen in Nr. 3 Abs. 2 ihrer Verpflichtungserklärung gegenüber den versorgungsberechtigten Arbeitnehmern zu einer anteiligen Zahlung der Betriebsrente bereit, wenn die eisenwirtschaftliche Organisation ohne Überleitung auf einen zur Auszahlung fähigen Rechtsnachfolger aufgelöst wird. Diese Regelung ist nur dann sinnvoll, wenn die Mitgliedsunternehmen nicht ohnehin als Versorgungsschuldner zur Zahlung verpflichtet sind. Die differenzierte, von Juristen ausgearbeitete Verpflichtungserklärung zeigt, daß im Normalfall die eisenwirtschaftliche Organisation, hier die T -Fabriken GmbH und später die T GmbH, die Versorgung schulden sollte und nur bei einer Auflösung der GmbH ausnahmsweise Zahlungspflichten der Mitgliedsunternehmen gegenüber den leitenden Angestellten entstehen sollten.
cc) In Nr. 5 der Verpflichtungserklärung wurde die T -Fabriken GmbH bevollmächtigt, die Versorgungszusage „auch” im Namen der Mitgliedsunternehmen zu erteilen. Das Wort „auch” zeigt deutlich, daß eine eigene Verpflichtung der T -Fabriken GmbH begründet werden sollte und die Mitgliedsunternehmen allenfalls zusätzlich haften sollten. Für ein Versehen gibt es keinen ausreichenden Anhaltspunkt. Im Gegenteil: Die Formulierungen wurden nach längeren Verhandlungen von den Rechtsabteilungen der beteiligten Mitgliedsunternehmen ausgearbeitet. Dies spricht dafür, daß die Formulierungen auf sorgfältigen Überlegungen beruhen. Die einseitige sogenannte Klarstellung durch Streichung des Wortes „auch” im Jahre 1982 (28 Jahre nach Abfassung der Verpflichtungserklärung) ändert am Inhalt der im Jahre 1964 erteilten Versorgungszusage nichts.
dd) Für die Auslegung der Versorgungszusage spielt es keine Rolle, daß die Pensionsrückstellungen nicht bei der T -Fabriken GmbH und später bei der T GmbH, sondern bei den Mitgliedsunternehmen gebildet wurden. Die T GmbH hat in ihrem Schreiben an den Pensions-Sicherungs-Verein vom 13. September 1985 selbst darauf hingewiesen, daß bei den Oberfinanzdirektionen wegen dieser Rückstellungspraxis Ausnahmeregelungen erwirkt wurden. Solcher Ausnahmeregelungen hätte es nicht bedurft, wenn nicht die T GmbH, sondern die Mitgliedsunternehmen selbst Versorgungsschuldner gewesen wären. Für eigene Versorgungsverbindlichkeiten können ohne weiteres Rückstellungen gebildet werden.
c) Den Interessen der versorgungsberechtigten Arbeitnehmern entsprach es, daß nicht die einzelnen Mitgliedsunternehmen, sondern die T -Fabriken GmbH und ihre Rechtsnachfolger die Altersversorgung schuldeten.
aa) Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht es für unerheblich erachtet, daß die T -Fabriken GmbH und ihre Rechtsnachfolger nur über geringes Eigenkapital verfügten und keinen Gewinn erzielten. Sie hatten mit den Mitgliedsunternehmen eine Finanzierungsabrede getroffen. Für die der Verpflichtungserklärung entsprechenden Versorgungszusagen mußten die Mitgliedsunternehmen die erforderlichen Mittel zur Verfügung stellen. Dadurch ist die Erfüllung der Versorgungszusage gewährleistet.
bb) Hätten statt des Arbeitgebers die einzelnen Mitgliedsunternehmen die Altersversorgung geschuldet, so hätte dies die Durchsetzung der Versorgungsrechte erheblich erschwert. Die versorgungsberechtigten Angestellten hätten bei einem Rechtsstreit über ihre Versorgungsansprüche sämtliche Mitgliedsunternehmen verklagen müssen und sie nur in Höhe ihres Lieferanteils in Anspruch nehmen können. Dies hätte zu Schwierigkeiten führen können. Die Versorgungsschuldner waren nicht ohne weiteres erkennbar. Der Kreis der Lieferwerke wechselte im Laufe der Jahre mehrmals. Er stimmte nach dem eigenen Vortrag des Klägers mit dem Kreis der Gesellschafter der T -Fabriken GmbH und des „Vereins der T” Gesellschaft des bürgerlichen Rechts nicht überein. Die Höhe der Versorgungspflichten der einzelnen Düngemittelerzeuger hätte sich entsprechen dem jeweiligen Lieferungsumfang ständig verändert. Streitigkeiten zwischen den Erzeugerwerken über den Lieferumfang hätten sich nicht auf die interne Finanzierung beschränkt, sondern auf die Versorgungsansprüche der Arbeitnehmer ausgewirkt. Für die Arbeitnehmer war es deutlich einfacher, daß ihr Arbeitgeber die gesamte Altersversorgung schuldete und sie nur gegen ihn vorgehen mußten.
d) Ob und inwieweit es bei Gesamtzusagen und arbeitsvertraglichen Einheitsregelungen auf das Verständnis und den subjektiven Willen des einzelnen Arbeitnehmers ankommt, kann offenbleiben. Der objektive Erklärungssinn kann nur dann unbeachtet bleiben, wenn der wirkliche Wille beider Vertragsparteien davon abweicht (vgl. u. a. BAG Urteil vom 22. Oktober 1969 – 3 AZR 53/69 – BAGE 22, 169, 174 = AP Nr. 31 zu § 133 BGB, zu I 2 a der Gründe; BGH Urteil vom 26. Oktober 1983 – IV a ZR 80/82 – NJW 1984, 721, zu II der Gründe; BGH Urteil vom 20. November 1997 – IX ZR 152/96 – NJW 1998, 746, jeweils m.w.N.). Führt der objektive Erklärungssinn zu einer interessengerechten Vertragsgestaltung, so entspricht er in der Regel dem wirklichen Willen des Erklärungsempfängers. Dem Sachvortrag des Klägers läßt sich nicht entnehmen, weshalb dies im vorliegenden Fall ausnahmsweise nicht zutrifft. Dies bedarf zumindest dann einer näheren Begründung, wenn ein am Vertragsschluß nicht beteiligter Dritter in Anspruch genommen werden soll.
III. Eine rechtsgeschäftliche, über § 7 BetrAVG hinausgehende Einstandspflicht des Pensions-Sicherungs-Vereins besteht nicht.
1. Zwischen dem Pensions-Sicherungs-Verein und der T -Fabriken GmbH kam kein Vertrag zugunsten der versorgungsberechtigten Arbeitnehmer zustande. Dem Schreiben des Pensions-Sicherungs-Vereins vom 19. Mai 1976 läßt sich nicht entnehmen, daß er die Insolvenzsicherungsansprüche der Arbeitnehmer verbindlich regeln wollte. Dieses Schreiben befaßte sich mit der „verwaltungstechnischen Abwicklung” der Beitragszahlung. Zwei Möglichkeiten wurden genannt: Eine Alternative sah eine Beitragszahlung durch die Mitgliedsunternehmen, die andere eine Betragszahlung durch die T -Fabriken GmbH vor. Der Pensions-Sicherungs-Verein hielt die Frage, wer die Beiträge zahlt, für nicht entscheidend. Im letzten Absatz des Schreiben wies er darauf hin, daß „der Abrechnungsmodus … auf den Insolvenzschutz im Rahmen des § 7 BetrAVG keinen Einfluß” habe. Die Bezugnahme auf die gesetzliche Regelung des Insolvenzschutzes zeigt, daß der Pensions-Sicherungs-Verein seine Einstandspflicht nicht rechtsgeschäftlich festschreiben wollte. Im übrigen trifft die im Schreiben vom 19. Mai 1976 ausdrücklich genannte erste Prämisse nicht zu. Die T -Fabriken GmbH hat die Versorgungszusage im eigenen Namen und nicht „namens … der beteiligten Gesellschaften” erteilt.
2. Weder die Zahlung von Beiträgen noch eine Beitragsfestsetzung durch den Pensions-Sicherungs-Verein begründen einen Anspruch auf Insolvenzsicherung (vgl. BAG Urteil vom 11. November 1983 – 3 AZR 194/85 – AP Nr. 61 zu § 613 a BGB, zu B II 1 c der Gründe; BGH Urteil vom 16. Februar 1981 – II ZR 95/80 – AP Nr. 5 zu § 17 BetrAVG, zu 2 b der Gründe; BGH Urteil vom 1. Juni 1981 – II ZR 140/80 – ZIP 1981, 892, 893 = WM 1981, 814). Nach § 7 Abs. 1 und 2 BetrAVG entsteht die privatrechtliche Einstandspflicht des Pensions-Sicherungs-Vereins dem Grund und der Höhe nach unmittelbar kraft Gesetzes. Auch die öffentlich-rechtliche Beitragspflicht ist eine gesetzliche. Das Betriebsrentengesetz hat die Insolvenzsicherung nicht von der Beitragszahlung abhängig gemacht. Im vorliegenden Fall hat der Pensions-Sicherungs-Verein sogar ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, daß es für die Insolvenzsicherung keine Rolle spiele, wer die Beiträge zahle.
IV. Der Kläger hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels zu tragen.
Unterschriften
Dr. Heither, Kremhelmer, Bepler, Schmidt, H. Arntzen
Fundstellen