Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung. Auslandsschuldienst
Orientierungssatz
- Beurlaubt ein Land eine bei ihm angestellte Lehrkraft gemäß § 50 Abs. 2 BAT ohne Fortzahlung der Bezüge für einen Einsatz im Auslandsschuldienst, so ruhen die Hauptpflichten aus dem Arbeitsverhältnis. Das hat zur Folge, dass das Land keine Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung und zur Zusatzversorgung an die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder zahlen muss.
- Eine solche Pflicht zur Beitragszahlung ergibt sich auch nicht auf Grund der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers.
- Eine angestellte Lehrkraft kann sich nicht mit Erfolg auf die Gleichbehandlung mit beamteten Lehrkräften, bei denen die Zeiten der Beurlaubung für einen Auslandsschuldienst als ruhegehaltsfähige Dienstzeit angerechnet werden, berufen. Arbeits- und Beamtenverhältnisse weisen derart wesentliche Unterschiede auf, dass sie nicht miteinander vergleichbar sind.
- Nicht entschieden ist, ob der Bund verpflichtet ist, für beurlaubte angestellte Lehrkräfte der Länder Beiträge zur Sozialversicherung und Zusatzversorgung zu zahlen, soweit er diese Lehrkräfte für den Einsatz im Auslandsschuldienst auswählt und vermittelt.
Normenkette
GG Art. 3 Abs. 1, Art. 12, 33 Abs. 5; BGB § 241 Abs. 2, §§ 242, 611; ZPO § 256; SGB III §§ 25, 341; SGB V §§ 5, 9, 226, 253, 257; SGB VI §§ 1, 7, 162, 171; SGB XI §§ 20, 26, 57, 59; BHO §§ 23, 44; BeamtVG § 6; BAT § 50 Abs. 2
Verfahrensgang
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 2. Februar 2005 – 3 Sa 1185/04 – wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob das beklagte Land verpflichtet ist, für den Einsatz des Klägers im Auslandsschuldienst Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung und die Kosten der Zusatzversorgung bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) zu tragen.
Der Kläger ist seit dem 10. August 1984 als Lehrer im Angestelltenverhältnis bei dem beklagten Land beschäftigt. Auf sein Arbeitsverhältnis findet der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung Anwendung.
Der Runderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung, Wissenschaft und Forschung vom 25. November 1999 (ABl. NRW 1 2000 S. 11) bestimmt für Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis unter III Ziff. 3 “Eingruppierung/Vergütung” ua.:
“Lehrkräfte, die über die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen zur Übernahme in das Beamtenverhältnis verfügen, können sich nach Nr. 5.1 der Richtlinien zur Stellenausschreibung (BASS 11 – 12 Nr. 1) um Beförderungsämter an Schulen und Studienseminaren bewerben, wenn sie über die in der Ausschreibung geforderte Lehramtsbefähigung bzw. laufbahnrechtliche Befähigung verfügen. Nach den Lehrerrichtlinien der TdL werden die Lehrkräfte, die über die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen zur Übernahme in das Beamtenverhältnis verfügen, den beamteten Lehrkräften gleichgestellt, was eine Anlehnung an das Laufbahnrecht erfordert. Daher ist für eine entsprechende Höhergruppierung in vergleichbare Beförderungsämter das fiktive Nachzeichnen einer laufbahnrechtlichen Dienstzeit notwendig. Darüber hinaus finden auch weitergehende beamtenrechtliche bzw. laufbahnrechtliche Bestimmungen (wie z. B. Vorschriften zur Übertragung von Leitungsfunktionen – §§ 25a, 25b LBG – oder zum Laufbahnwechsel) sowie haushaltsrechtliche Bestimmungen wie bei beamteten Lehrkräften Anwendung.”
Mit Schreiben vom 1. Dezember 2001 bewarb sich der Kläger bei der zuständigen Bezirksregierung Köln um die Vermittlung einer Tätigkeit im Auslandsschuldienst. Am 16. Januar 2002 wies die Bezirksregierung, die das Schreiben an das Ministerium für Schule, Wissenschaft und Forschung des beklagten Landes weitergeleitet hatte, den Kläger darauf hin, dass das beklagte Land nicht verpflichtet sei, die Sozialversicherungsbeiträge für die Tätigkeit im Auslandsschuldienst zu entrichten oder die Zusatzversorgung weiterzuführen. Die Bewerbung des Klägers wurde vom Ministerium für Schule, Wissenschaft und Forschung des beklagten Landes mit Schreiben vom 6. Februar 2002 dem Bundesverwaltungsamt – Zentralstelle für Auslandsschulwesen – übersandt. Hierbei teilte das Ministerium dem Bundesverwaltungsamt mit, dass der Kläger für eine Tätigkeit an einer deutschen Schule im Ausland für geeignet gehalten und seine Bewerbung befürwortet werde.
In einem Merkblatt des Bundesverwaltungsamts – Zentralstelle für das Auslandsschulwesen – für “angestellte Auslandsdienstlehrkräfte zur sozialen Absicherung bei der Vermittlung in den Auslandsschuldienst” heißt es in der Vorbemerkung ua.:
“Sofern der innerdeutsche Dienstherr bei angestellten Lehrkräften den Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung für die Zeit des Auslandsschuldienstes nicht übernimmt, kann eine Vermittlung in den Auslandsschuldienst nur erfolgen, wenn die Lehrkraft die Beiträge zur Sozialversicherung in voller Höhe selbst übernimmt.”
Nach einem Runderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 30. Juni 1996 (GABl. NW I S. 155) ist beim beklagten Land das Rahmenstatut für die Tätigkeit deutscher Lehrkräfte im Ausland, das zwischen dem Bundesminister des Auswärtigen Amtes und den Kultusministern der Länder in der Bundesrepublik Deutschland vereinbart wurde, anzuwenden. Dieses enthält zu den sogenannten Auslandsdienstlehrkräften ua. folgende Regelungen:
“1.1 Rechtlicher Status
Im innerdeutschen Schuldienst bewährte, beamtete (in den neuen Ländern unbefristet angestellte) Lehrkräfte, die aufgrund ihrer Bewerbung für den Auslandsschuldienst von der zuständigen Landesbehörde ausgewählt und freigestellt worden sind, werden nach einem vom Bundesverwaltungsamt – Zentralstelle für das Auslandsschulwesen (BVA – ZfA –) durchgeführten Auswahl- und Vermittlungsverfahren durch die zuständige Landesschulbehörde für die Übernahme einer Auslandstätigkeit mit den in Ziffer 1.4 beschriebenen Aufgaben ohne Fortzahlung der Dienstbezüge im dienstlichen Interesse beurlaubt.
Angestellten Lehrkräften aus den neuen Ländern wird gemäß § 50 Abs. 2 BAT Sonderurlaub im dienstlichen Interesse zur Wahrnehmung der Tätigkeit einer Auslandsdienstlehrkraft gewährt.
1.1.1 Die als Leiter, stellvertretende Leiter, Abteilungsleiter oder Lehrkräfte an deutschen Auslandsschulen bzw. als Leiter oder Fachbetreuer an privaten deutschen Lehrerbildungseinrichtungen tätigen Auslandsdienstlehrkräfte schließen auf Vermittlung des BVA – ZfA – mit dem privaten Schulträger einen Dienstvertrag.
Auf dieser Grundlage erteilt ihnen das BVA – ZfA – einen Zuwendungsbescheid.
1.1.2 Die als Abteilungsleiter oder Lehrkräfte an ausländischen öffentlichen Sekundarschulen, als Leiter oder Fachbetreuer an öffentlichen Lehrerbildungseinrichtungen oder als Fachberater für Deutsch im ausländischen Schulwesen tätigen Auslandsdienstlehrkräfte schließen mit dem BVA – ZfA – einen privatrechtlichen Dienstvertrag.”
Unter Ziffer 1.5 “Materielle Regelungen” heißt es:
“1.5.1 Auslandsdienstlehrkräfte einschließlich der Fachberater und Fachbetreuer erhalten im Regelfall von ihrem Vertragspartner im Ausland für ihre Tätigkeit keine Vergütung.
Sie erhalten eine Zuwendung aus dem Haushalt des Auswärtigen Amts. Rechtsgrundlage hierfür ist der Verpflichtungs- und Zuwendungsbescheid des BVA – ZfA –. Falls der Vertragspartner der Auslandsdienstlehrkraft mit Rücksicht auf die im Gastland bestehende Rechtslage eine Vergütung zahlt, wird diese in voller Höhe auf die Zuwendung angerechnet.
Der Umfang der Leistungen ergibt sich aus den Richtlinien für die Gewährung von Zuwendungen für durch das BVA – ZfA – vermittelte Lehrkräfte.
…”
In Ziffer 1.6 “Soziale Absicherung” ist geregelt:
“Die Länder beurlauben Auslandsdienstlehrkräfte unter Anerkennung eines dienstlichen Interesses und öffentlicher Belange. Das Fortbestehen der Fürsorgepflicht des Dienstherrn ist durch Beschluß der Kultusministerkonferenz vom 4. 2. 1965 in der ‘Vereinbarung über die rechtliche Behandlung der Auslandslehrer’ geregelt (Anlage 2).
Für die Fortsetzung der Renten-, Kranken- und Arbeitslosenversicherung der unbefristet angestellten Lehrkräfte der neuen Länder gelten die Regelungen des Merkblattes des BVA – ZfA – IV B-3-30.303.”
Der Kläger meint, das beklagte Land verletze mit der Weigerung, die Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung und Zusatzversorgung zu zahlen, den Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 GG sowie den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, weil beamtete Lehrkräfte zum Auslandsschuldienst zugelassen würden, ohne dass diese irgendwelche Eigenleistungen zu erbringen hätten. Zwar sei das beklagte Land inzwischen bereit, angestellte Lehrkräfte nicht mehr von einer Vermittlung in den Auslandsschuldienst auszuschließen. Die Weigerung, Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung zu übernehmen, bedeute jedoch die faktische Unmöglichkeit, eine Berufstätigkeit im Auslandsschuldienst auszuüben. Aus dem Runderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung, Wissenschaft und Forschung vom 25. November 1999 ergebe sich, dass der Kläger als sog. “Erfüller” auch im Hinblick auf die Bedingungen bei einem Einsatz im Auslandsschuldienst einem Beamten gleichzusetzen sei. Da das beklagte Land sich den Beschluss der Kultusministerkonferenz zurechnen lassen müsse, eine Tätigkeit im Auslandsschuldienst wünschenswert und eine Gleichbehandlung von beamteten und angestellten Lehrern geboten sei, habe es auch diesen Beschluss umzusetzen.
Der Kläger hat beantragt,
es wird festgestellt, dass das beklagte Land verpflichtet ist, bei einem Einsatz des Klägers im Auslandsschuldienst die während der Zeit des Einsatzes anfallenden Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung und die Kosten der Zusatzversorgung (VBL) zu tragen.
Das beklagte Land hat Klageabweisung beantragt. Es ist der Auffassung, ein Anspruch des Klägers ergebe sich weder aus dem Arbeitsvertrag noch aus der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers. Entscheidend sei, dass eine gesetzliche oder tarifvertragliche Verpflichtung zur Beitragszahlung nicht bestehe.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und im Urteil die Revision zugelassen. Mit dieser verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter, während das beklagte Land die Zurückweisung der Revision beantragt.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Revision des Klägers ist nicht begründet. Wie das Landesarbeitsgericht zutreffend festgestellt hat, steht dem Kläger unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch gegen das beklagte Land auf Zahlung der Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung und zur Zusatzversorgung während seines Einsatzes als Lehrer im Auslandsschuldienst zu.
I. Die erhobene Feststellungsklage ist zulässig.
Das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse liegt vor. Ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses ist gegeben, wenn dem Recht oder der Rechtslage des Klägers eine gegenwärtige Gefahr oder Unsicherheit droht und wenn das erstrebte Urteil geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen (BGH 7. Februar 1986 – V ZR 201/84 – LM ZPO § 256 Nr. 142). Diese Voraussetzungen sind bei einer behauptenden Feststellungsklage regelmäßig erfüllt, wenn der Beklagte das Recht des Klägers ernstlich bestreitet. So ist es hier.
Das beklagte Land bestreitet die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche. Es besteht daher eine Unsicherheit über die Art und Weise der sozialen Absicherung des Klägers während einer möglichen Tätigkeit im Ausland. Obwohl nicht feststeht, ob es infolge der Bewerbung des Klägers zu einer Auswahl und einem anschließenden Einsatz im Auslandsschuldienst kommen wird, besteht schon jetzt ein Bedürfnis an einer Klärung. Der Kläger kann nicht darauf verwiesen werden, erst nach einer erfolgreichen Bewerbung einen zeitaufwändigen Prozess über die Verpflichtung des beklagten Landes zur Zahlung von Sozial- und Zusatzversicherungsbeiträgen zu führen. Das muss geschehen, bevor es tatsächlich zu einer Auslandstätigkeit kommt.
II. Die Feststellungsklage ist jedoch unbegründet.
1. Das beklagte Land hat während der Tätigkeit einer angestellten Lehrkraft im Auslandsschuldienst keine Arbeitsvergütung zu zahlen. Damit schuldet es auch keine Beiträge zur Sozialversicherung und keine Leistungen an die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL).
a) Der Kläger hat die Zusage, für die Tätigkeit im Auslandsschuldienst nach § 50 Abs. 2 BAT durch das beklagte Land beurlaubt zu werden. Die Gewährung eines solchen Sonderurlaubs führt zum Wegfall des Anspruchs auf Fortzahlung der Bezüge. Während der Beurlaubung ruhen bei Fortbestand des Arbeitsverhältnisses die beiderseitigen Hauptpflichten aus dem Arbeitsverhältnis, dh. die Verpflichtung des Angestellten zur Dienstleistung und die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Zahlung der Arbeitsvergütung (§ 611 BGB) (Senat 1. Oktober 2002 – 9 AZR 278/02 – BAGE 103, 54 mwN).
b) Während der Tätigkeit im Auslandsschuldienst wäre der Kläger als angestellter Lehrer nicht im sozialversicherungsrechtlichen Sinne beim beklagten Land “beschäftigt”. In der Krankenversicherung (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V), Pflegeversicherung (§ 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB XI), Rentenversicherung (§ 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI) und Arbeitslosenversicherung (§ 25 SGB III) besteht eine Versicherungspflicht nur dann, wenn eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt ausgeübt wird. Dieses Arbeitsentgelt ist dann letztlich auch für die Höhe der Sozialversicherungsbeiträge maßgebend (§§ 226, 253 SGB V, § 57 SGB XI, §§ 162 ff. SGB VI, §§ 341 ff. SGB III).
Auf Grund der Beurlaubung einer angestellten Lehrkraft ohne Fortzahlung der Bezüge während einer Tätigkeit im Auslandsschuldienst fehlt es für eine Versicherungspflicht an dem sozialversicherungsrechtlichen Anknüpfungspunkt der Entgeltzahlung. In Frage käme lediglich eine freiwillige Weiterversicherung durch den Kläger während seines Sonderurlaubs in der Krankenversicherung (§ 9 SGB V), der Pflegeversicherung (§ 26 SGB XI) oder der Rentenversicherung (§ 7 SGB VI). Die Beiträge hätte er dann allerdings selbst zu tragen (§ 257 SGB V, § 59 Abs. 4 SGB XI, § 171 SGB VI).
c) Auch für die Zusatzversorgung hätte das beklagte Land während der Beurlaubung des Klägers keine Beiträge an die VBL zu zahlen, da auch § 15 iVm. § 16 des Tarifvertrages über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes vom 1. März 2002 (Tarifvertrag Altersversorgung – ATV) – in Kraft mit Wirkung vom 1. Januar 2001 – bezüglich der Beitragszahlung an das zusatzversorgungspflichtige Entgelt anknüpft. Nach § 15 Abs. 2 Satz 1 ATV ist zusatzversorgungspflichtiges Entgelt der steuerpflichtige Arbeitslohn, soweit sich nicht aus dem Ausnahmekatalog in Anlage 3 zum ATV etwas anderes ergibt.
2. Soweit Lehrkräfte für ihre Tätigkeit im Auslandsschuldienst eine Zuwendung vom Bundesverwaltungsamt – Zentralstelle für das Auslandsschulwesen – erhalten, löst diese Zahlung keine Pflicht des beklagten Landes aus, Sozialversicherungsbeiträge oder Beiträge zur VBL zu zahlen. Es handelt sich nicht um vom beklagten Land an die Lehrkraft gezahlte Arbeitsvergütung im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses. Vielmehr werden diese Zuwendungen im Rahmen der Haushaltsmittel gewährt, die das Auswärtige Amt nach § 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) für diesen Zweck zur Verfügung stellt und die an im Auslandsschuldienst vermittelte Lehrkräfte vergeben werden. Bei solchen Zuwendungen handelt es sich um Leistungen an Stellen außerhalb der Bundesverwaltung zur Erfüllung bestimmter Zwecke, für die Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen gem. § 23 BHO nur veranschlagt werden dürfen, wenn der Bund an der Erfüllung durch solche Stellen ein erhebliches Interesse hat, das ohne die Zuwendungen nicht oder nicht in notwendigem Umfange befriedigt werden kann. Rechtsgrundlage für die Bereitstellung der Förderungsmittel ist das jeweilige Haushaltsgesetz in Verbindung mit dem Bundeshaushaltsplan (vgl. BAG 17. Januar 1985 – 2 AZR 5/84 –).
Es handelt sich damit um eine finanzielle Unterstützung, die der Bund zur Förderung einer Tätigkeit von Lehrkräften im Auslandsschuldienst erbringt. In diesem Fall ist weder eine gesetzliche noch eine tarifvertragliche Beitragspflicht des Landes zur Sozialversicherung oder zur Zusatzversorgung vorgesehen. Die Frage, inwieweit im Hinblick auf diese Zuwendung Sozialversicherungsbeiträge abzuführen sind, betrifft allein das Verhältnis der Lehrkräfte zum Bund.
Schließt jedoch das Bundesverwaltungsamt entsprechend Ziff. 1.1.2 des Rahmenstatuts für die Tätigkeit deutscher Lehrkräfte im Ausland mit bestimmten Lehrkräften einen privatrechtlichen Dienstvertrag, so kann sich daraus die gesetzliche Pflicht des Bundes zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen für diese gegen Arbeitsentgelt Beschäftigten ergeben.
3. Der Klageanspruch lässt sich auch nicht aus der allgemeinen Fürsorgepflicht des beklagten Landes herleiten. Auf mehr als das, was die gesetzlichen und tarifvertraglichen Regelungen zur sozialen Absicherung des Klägers vom beklagten Land fordern, hat dieser keinen Anspruch.
a) Die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers im Arbeitsverhältnis bedeutet, dass der Arbeitgeber seine Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis so zu erfüllen, seine Rechte so auszuüben und die im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehenden Interessen des Arbeitnehmers so zu wahren hat, wie es unter Berücksichtigung der Belange des Betriebes und der Interessen der anderen Arbeitnehmer des Betriebes nach Treu und Glauben billigerweise verlangt werden kann (BAG 7. Dezember 1988 – 4 AZR 471/88 – BAGE 60, 263). Die Fürsorgepflicht geht als Grundpflicht des Arbeitgebers auf den in § 242 BGB enthaltenen Grundsatz von Treu und Glauben zurück. Bei ihrer Ausgestaltung müssen die beiderseitigen Belange gegeneinander abgewogen werden. Der Arbeitgeber ist zu Fürsorgemaßnahmen deshalb nur insoweit verpflichtet, wie diese nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der im Einzelfall gegebenen Umstände von ihm erwartet werden können (BAG 13. November 1984 – 3 AZR 255/84 – BAGE 47, 169). Durch den im Rahmen des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) eingefügten § 241 Abs. 2 BGB ist nunmehr auch gesetzlich geregelt, dass das Schuldverhältnis nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichtet.
b) Die Pflichten des Arbeitgebers, für die Absicherung der Risiken des Arbeitnehmers Beiträge zur Sozialversicherung zu zahlen, sind durch den Gesetzgeber normativ geregelt. Für den Fall der Beurlaubung ohne Vergütungszahlung besteht danach keine Beitragspflicht zur Sozialversicherung. Ist – wie hier – die Pflicht zur Fürsorge durch besondere gesetzliche Vorschriften konkretisiert, ist der Rückgriff auf die allgemeine Fürsorgepflicht zur Begründung von Leistungen für gesetzlich nicht vorgesehene Zeiträume verwehrt (vgl. BAG 5. November 1992 – 6 AZR 311/91 – BAGE 71, 320; 27. Juli 1995 – 6 AZR 129/95 – AP BAT § 40 Nr. 11). Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, über die gesetzlichen oder tariflichen Bestimmungen hinaus zusätzliche Sozialleistungen zu erbringen.
c) Für den geltend gemachten Anspruch des Klägers auf Zahlung von Beiträgen des beklagten Landes zur VBL gilt nichts anderes. Auch hier regelt der ATV abschließend, inwieweit das beklagte Land verpflichtet ist, sich an einer Zusatzversorgung für den Kläger zu beteiligen.
d) Das beklagte Land beeinträchtigt durch seine Weigerung auch nicht in einer gegen die Grundsätze von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstoßenden Weise das Recht zur Aufnahme einer Tätigkeit im Auslandsschuldienst.
Das beklagte Land hat die Bewerbung des Klägers dem Bundesverwaltungsamt – Zentralstelle für das Auslandsschulwesen – übersandt und mitgeteilt, dass er für eine Tätigkeit an einer deutschen Schule im Ausland für geeignet gehalten und seine Bewerbung befürwortet wird. Damit hat das beklagte Land die seinerseits erforderlichen Mitwirkungshandlungen zur Ermöglichung einer Auslandstätigkeit des Klägers vorgenommen. Die Weigerung des beklagten Landes, die geforderten Beiträge zur Sozialversicherung und Zusatzversorgung zu leisten, zeigt lediglich, dass das Land eine vom Bund finanziell geförderte Tätigkeit beim Bund oder bei anderen Arbeitgebern nicht zusätzlich durch gesetzlich und tarifvertraglich nicht geforderte Leistungen unterstützen will.
Art. 12 Abs. 1 GG gebietet es dem beklagten Land nicht, die Berufsausübungsfreiheit des Klägers durch finanzielle Beiträge zu fördern. Entgegen der Revision führt das auch nicht zu einer ungleichen Gestaltung des “Grundverhältnisses” von beamteten und angestellten Lehrkräften. Das beklagte Land verhindert nämlich nicht den Zugang zum Auslandsschuldienst. Soweit sich der Kläger darauf beruft, das Bundesverwaltungsamt habe in einem Schreiben an einen anderen Bewerber ausgeführt, eine Vermittlung als Lehrkraft im Angestelltenverhältnis komme nur dann in Betracht, wenn der Dienstherr im Falle der Beurlaubung der Lehrkraft die Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge und die Zahlungen an die VBL weiter fortführe, kann dies nicht zu einer gesetzlich und tarifvertraglich gegenüber dem Kläger nicht geschuldeten Verpflichtung des beklagten Landes führen, Beiträge zu zahlen. Es wäre Sache des Klägers, sich in dieser Frage mit dem Bundesverwaltungsamt auseinander zu setzen, sofern dieses ihm gegenüber eine Vermittlung in den Auslandsschuldienst mit einer entsprechenden Begründung verweigern würde.
4. Ein Anspruch des Klägers ergibt sich auch nicht wegen des aus § 242 BGB abgeleiteten Verbots des “venire contra factum proprium”. Ein solcher Verstoß läge nur bei widersprüchlichem Verhalten des beklagten Landes vor. Wer durch seine Erklärungen oder sein Verhalten bewusst oder unbewusst eine Sach- oder Rechtslage geschaffen hat, auf die sich der andere Teil verlassen hat und verlassen durfte, darf den anderen Teil in seinem Vertrauen nicht enttäuschen (st. Rspr., vgl. BAG 23. Februar 2005 – 4 AZR 139/04 – AP TVG § 1 Tarifverträge: Druckindustrie Nr. 42, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen).
Daran fehlt es hier. Aus dem Verhalten des beklagen Landes durfte der Kläger nicht den Schluss ziehen, dieses werde bei einer Tätigkeit im Auslandsschuldienst gesetzlich und tarifvertraglich nicht geschuldete Beiträge zu seiner sozialen Absicherung zahlen. Die öffentliche Befürwortung eines Auslandseinsatzes angestellter Lehrkräfte durch das beklagte Land ist nicht gleichbedeutend mit der Bekundung, einen solchen Einsatz durch nicht geschuldete finanzielle Leistungen unterstützen zu wollen. Auch der in der Kultusministerkonferenz gefasste Beschluss, in der Frage einer Tätigkeit im Auslandsschuldienst zu einer einheitlichen Lösung für beamtete und angestellte Lehrer im Sinne einer Gleichbehandlung kommen zu wollen, führt zu keiner rechtlichen Verpflichtung zugunsten des Klägers. Er ist – solange er nicht gesetzlich oder rechtsgeschäftlich umgesetzt wird – lediglich eine politische Absichtserklärung.
Die in einzelnen Bereichen geregelte Gleichstellung von beamteten und angestellten Lehrkräften, etwa im Bereich der Eingruppierung und Vergütung durch den Runderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung, Wissenschaft und Forschung vom 25. November 1999, führt nicht zu einer Verpflichtung in anderen Bereichen, wie zB in Fragen der sozialen Absicherung.
Soweit der Kläger sich auf Bekundungen des beklagten Landes zur Gleichwertigkeit der Stellung von beamteten und angestellten Lehrkräften beruft, handelt es sich um eine von dem beklagten Land vertretene Auffassung zu den bestehenden Regelungen hinsichtlich des Angestellten- und Beamtenstatus von Lehrkräften. Eine Verpflichtung, über die bestehenden gesetzlichen und tariflichen Verpflichtungen hinaus Leistungen zu erbringen, die zu einer wirtschaftlichen Gleichstellung angestellter und beamteter Lehrkräfte führen, begründen derartige Äußerungen nicht.
5. Der Kläger kann sich für die Weiterzahlung der Sozialversicherungsbeiträge auch nicht mit Erfolg auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz berufen. Er ist insoweit nicht mit der von der Revision gebildeten Vergleichsgruppe der beamteten Lehrkräfte vergleichbar.
Das beklagte Land erbringt für die beamteten Lehrer während eines Auslandseinsatzes keine Leistungen. Allerdings ist im Hinblick auf die soziale Absicherung der Beamten im Alter zu berücksichtigen, dass nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 BeamtVG für die ruhegehaltsfähige Dienstzeit die Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge berücksichtigt werden kann, wenn spätestens bei Beendigung des Urlaubs schriftlich zugestanden worden ist, dass dieser öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient. Dies ist bei der Gewährung von Sonderurlaub regelmäßig der Fall, wie sich aus Ziff. 1.1 des vom beklagten Land angewandten Rahmenstatuts ergibt. Das Land trägt dann die Lasten der Altersversorgung. Dagegen sind nach den gesetzlichen und tariflichen Bestimmungen für die angestellten Lehrer mangels Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt in diesem Zeitraum keine Sozialversicherungsbeiträge oder Beiträge zur Zusatzversorgung durch das beklagte Land zu tragen.
Die unterschiedlichen rechtlichen Folgen eines Auslandseinsatzes für beamtete und angestellte Lehrkräfte im Hinblick auf die soziale Sicherung folgen aus der unterschiedlichen Ausgestaltung beider Systeme der sozialen Sicherung. Das beklagte Land ist nicht verpflichtet, diese Unterschiede durch besondere zusätzliche Leistungen auszugleichen.
Nach dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz, der inhaltlich durch den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG bestimmt wird, hat ein Arbeitgeber seine Arbeitnehmer gleich zu behandeln, wenn sie sich in einer vergleichbaren Lage befinden. Es ist ihm verwehrt, einzelne Arbeitnehmer oder Gruppen von Arbeitnehmern von allgemein begünstigenden Regelungen auszunehmen, soweit hierfür keine sachlichen Gründe vorliegen. Der Gleichbehandlungsgrundsatz ist verletzt, wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache ergebender oder sonstwie sachlich einleuchtender Grund für eine Differenzierung nicht finden lässt (BAG 12. Dezember 2002 – 8 AZR 37/02 – AP BAT §§ 22, 23 Lehrer Nr. 96; 24. Juni 2004 – 8 AZR 357/03 – EzBAT BAT §§ 22, 23 M. Lehrer Nr. 124). Es besteht jedoch kein Gebot, ähnliche Sachverhalte in verschiedenen Ordnungs- und Regelungsbereichen gleich zu regeln (BAG 3. Dezember 1997 – 10 AZR 563/96 – BAGE 87, 180; 3. April 2003 – 6 AZR 633/01 – BAGE 106, 1).
Angestellte und Beamte gehören unterschiedlichen Ordnungs- und Regelungsbereichen an. Ihre Beschäftigungsverhältnisse weisen derart wesentliche Unterschiede auf, dass sie nicht miteinander verglichen werden können (BAG 17. Juni 1993 – 6 AZR 620/92 – BAGE 73, 262 mwN; 26. August 2003 – 3 AZR 360/02 – AP BAT § 2 SR 2x Nr. 3 mwN; BVerwG 23. September 2004 – 2 C 61.03 – BVerwGE 122, 65). Das Arbeitsverhältnis ist eine vertraglich begründete, privatrechtliche Beziehung, die auch durch Tarifverträge geregelt werden kann. Das Beamtenverhältnis stellt dagegen eine durch Verwaltungsakt begründete öffentlich-rechtliche Rechtsbeziehung dar, die allgemein durch Gesetz geregelt wird. Zwischen den Beamten und ihren Dienstherrn besteht eine besondere verfassungsrechtlich verankerte Rechtsbeziehung (Art. 33 Abs. 5 GG) (BAG 12. März 1996 – 3 AZR 963/94 – AP RuhegeldG Hamburg § 3 Nr. 1 = EzA BGB § 242 Ruhegeld Nr. 111). Der Beamte ist seinem Dienstherrn umfassender als der Angestellte und deshalb mit diesem nicht vergleichbar verpflichtet (BVerfG 7. November 1979 – 2 BvR 513/73, 2 BvR 558/74 – BVerfGE 52, 303). Die Dienstherrn sind ihren Beamten zur Alimentation verpflichtet, weshalb es auch der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz nicht gebietet, angestellte Lehrkräfte in gleicher Weise wie beamtete Lehrkräfte zu vergüten (BAG 3. April 2003 – 6 AZR 633/01 – BAGE 106, 1). Zu diesem Alimentationsprinzip gehört auch eine angemessene Versorgung der Beamten im Ruhestand. Eine entsprechende verfassungsrechtliche Verpflichtung des Arbeitgebers gegenüber seinen Arbeitnehmern besteht demgegenüber nicht. Für die unterschiedlichen Rechtsbeziehungen der Beamten und Angestellten können demgemäß unterschiedliche Versorgungsregelungen bestehen (BAG 26. August 2003 – 3 AZR 360/02 – aaO). Dass die Systeme der sozialen Sicherung beider Personengruppen für eine Tätigkeit im Auslandsschuldienst völlig unterschiedlich ausgestaltet sind, beruht nicht auf einer willkürlichen Entscheidung des Landes. Vielmehr ist sie Ausfluss der Bestimmungen des Beamtenversorgungsgesetzes und im Bereich der Zusatzversorgung Folge tarifvertraglicher Regelungen.
6. Der Kläger kann gegenüber dem beklagten Land auch nicht mit Erfolg eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes in Bezug auf die Gruppe der angestellten Lehrkräfte in den neuen Bundesländern geltend machen.
Nach dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz hat der Arbeitgeber lediglich die bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer oder Gruppen von solchen gleich zu behandeln, wenn sie sich in einer vergleichbaren Lage befinden. Aus dem Umstand, dass ein anderer Arbeitgeber gegenüber seinen Arbeitnehmern besondere Leistungen erbringt, kann der Arbeitnehmer keine Ansprüche herleiten. Das beklagte Land hat keine Regelungskompetenz in Bezug auf die Gestaltung der Rechtsbeziehungen zwischen einem anderen Bundesland und dessen Arbeitnehmern. Eine Verpflichtung einzelner Bundesländer, ihre angestellten Lehrkräfte so zu behandeln, wie dies andere Bundesländer tun, ist daher ausgeschlossen.
7. Somit hat das beklagte Land dem Kläger gegenüber seine Verpflichtung, ihm eine Tätigkeit im Auslandsschuldienst zu ermöglichen, dadurch erfüllt, dass es seine Bewerbung an das Bundesverwaltungsamt – Zentralstelle für Auslandsschulwesen – weitergeleitet und seine Bewerbung befürwortet hat. Des Weiteren gewährleistet das beklagte Land, dass der Kläger, sollte er zum Einsatz im Auslandsschuldienst durch das Bundesverwaltungsamt vermittelt werden, nach § 50 Abs. 2 BAT beurlaubt wird. Letztlich liegt es dann ausschließlich beim Bundesverwaltungsamt – Zentralstelle für Auslandsschulwesen –, inwieweit es im Rahmen des von ihm durchgeführten Auswahl-, Vermittlungs- und Einstellungsverfahrens für den Auslandsschuldienst die Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung oder zur Zusatzversorgung für angestellte Lehrkräfte der Länder übernimmt und damit diesen die Annahme einer Tätigkeit im Auslandsschuldienst ermöglicht, ohne dass sie für ihre Sozialversicherung und Zusatzversicherung in vollem Umfange selbst aufkommen müssen. Ob dazu unter dem Gesichtspunkt des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) oder des Rechts aus Art. 12 Abs. 1 GG eine Verpflichtung des Bundes besteht, hatte der Senat nicht zu entscheiden.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Unterschriften
Düwell, Reinecke, Böck, Bruse, Merkle
Fundstellen