Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingruppierung eines Wehrführers in der chemischen Industrie
Leitsatz (amtlich)
- Nach § 72 Abs. 3 ArbGG ist das Bundesarbeitsgericht an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden, ohne daß es auf die Begründung für die Zulassung der Revision ankommt. Die bei offensichtlich fehlerhafter Zulassung eine Bindung verneinende frühere Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist damit überholt.
- Bezieht sich die Revision auf mehrere Ansprüche im prozessualen Sinn, muß zu jedem Anspruch eine ausreichende Begründung gegeben werden. Fehlen Ausführungen zu einem Anspruch, ist das Rechtsmittel insoweit unzulässig (ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, z.B. Beschluß vom 6. Dezember 1994 – 9 AZN 337/94 – AP Nr. 32 zu § 72a ArbGG 1979).
- Dies gilt nur dann nicht, wenn die Begründetheit des einen Anspruchs denknotwendig von der des anderen abhängt (z.B. BAG Urteil vom 9. April 1991 – 1 AZR 488/90 – BAGE 68, 1 = AP Nr. 8 zu § 18 BetrVG 1972). Nach dieser Regel bedarf bei einer Eingruppierungsfeststellungsklage, mit der hilfsweise die Feststellung des Anspruchs auf Vergütung nach der nächstniedrigeren Vergütungsgruppe erstrebt wird, der Hilfsantrag im Rechtsmittelverfahren nur dann keiner eigenen Begründung, wenn die mit dem Hauptantrag beanspruchte Vergütung auf eine echte Aufbaufallgruppe gestützt wird.
Normenkette
Manteltarifvertrag RWE-DEA vom 2. November 1992 § 4; Gehaltstarifvertrag RWE-DEA vom 2. November 1992 § 2 Gruppen 5 und 7; ArbGG § 72 Abs. 3; ZPO § 554 Abs. 3 Nr. 3
Verfahrensgang
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 18. Mai 1995 – 5 Sa 4/95 – wird wegen des Hilfsanspruchs als unzulässig verworfen, im übrigen zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten um die zutreffende Vergütung des Klägers.
Der am 7. Juli 1943 geborene Kläger ist seit dem 19. Mai 1980 in dem Werk B… der Beklagten tätig, das bis zum Jahre 1991 von der C… GmbH, einer zuletzt hundertprozentigen Tochter der Beklagten, betrieben wurde. Er ist von der Rechtsvorgängerin der Beklagten als “Werkfeuerwehrmann” eingestellt worden. In der Zeit ab 19. Mai 1980 hat er zunächst die Landesfeuerwehrschule in Rheinland-Pfalz besucht und dort am 4. Juli 1980 die “Oberbrandmeisterprüfung” bestanden, die ausweislich des Prüfungszeugnisses “jedoch nicht als beamtenrechtliche Laufbahnprüfung” gilt, “da hierzu die Voraussetzungen nicht erfüllt sind”. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten teilte dem Kläger daraufhin unter dem 9. Juli 1980 mit, daß sie ihn aufgrund des bestandenen Lehrgangs zum Brandmeister befördere und ihm gleichzeitig die Aufgaben des Wehrführers der Werkfeuerwehr übertrage; zu seinem Aufgabenbereich gehöre außerdem der Platzbetrieb, der Werkschutz und die Fahrbereitschaft. Dementsprechend wurde das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der Rechtsvorgängerin der Beklagten durch Vertrag vom 5. Januar 1981 mit Wirkung vom 7. Juli 1980 auf eine neue vertragliche Grundlage gestellt. Nach dessen Ziff. 9 sind auf das Anstellungsverhältnis u. a. die jeweils geltenden Tarifverträge anzuwenden. Bei den in Bezug genommenen Tarifverträgen handelte es sich seinerzeit um die Verbandstarifverträge für die Chemische Industrie.
Nach der Verschmelzung der C… GmbH mit der Beklagten Ende 1991 gelten gemäß § 2 des Überleitungstarifvertrages vom 20. Juli 1992 rückwirkend ab 1. Oktober 1991 die Haustarifverträge der Beklagten auch für die Mitarbeiter des Werkes B…. Dies sind u. a. der Manteltarifvertrag – nachfolgend kurz: MTV – und der Gehaltstarifvertrag – nachfolgend kurz: GTV –, jeweils nunmehr in der Fassung vom 2. November 1992.
Im Werk B…, einer Chemie-Fabrik mit etwa 500 Mitarbeitern, werden Fettalkohole und Aluminiumoxyde (Tonerden) hergestellt. Dabei handelt es sich um hochgradig spezialisierte Produkte, die zur Herstellung von Katalysatoren, für Keramiken, Schleifmittel und für chemische Prozesse sowie als Ersatzprodukte für die Herstellung von Körperpflegemitteln, Kosmetika, Wasch- und Reinigungsmitteln eingesetzt werden. Die Werkfeuerwehr im Werk B… beschäftigt außer einem Brandmeister in der Position des Wehrführers – dem Kläger – neun Arbeitnehmer, nämlich vier Wachleiter, einen stellvertretenden Wachleiter und vier Feuerwehrleute.
Werkfeuerwehren bestehen auch in den Werken der Beklagten in M… und H….
Im Werk M… werden unter Druck verflüssigte Gase, die ausschließlich per Kesselwagen angeliefert werden, zu leichtflüchtigen Lösungsmitteln verarbeitet. In der Werkfeuerwehr in M… gibt es außer der Position eines nach der Gehaltsgruppe G 7 GTV bezahlten Brandinspektors – mit entsprechender Ausbildung wie bei der Berufsfeuerwehr – in der Position des Wehrführers 27 hauptberufliche Feuerwehrleute.
Im Werk H… (Erdölwerke Ho…) werden Rohöl und Naphtha zu Mineralölprodukten wie Flüssiggasen, Ottokraftstoffen, Flugkraftstoff, Dieselkraftstoff, Heizölen und petrochemischen Produkten wie Olefinen und Aromaten verarbeitet. Die dortige Werkfeuerwehr wird von einem Brandinspektor, ebenfalls bezahlt nach der Gehaltsgruppe G 7 GTV, in der Position des Wehrführers geleitet. Diesem unterstehen 24 Mitarbeiter, davon 22 hauptberufliche Feuerwehrmänner.
Im Zuge der Neueingruppierung der Mitarbeiter des Werkes B… gruppierte die Beklagte den Kläger, dem außerdem der Werkschutz mit – nach seiner Darstellung – sieben Personen und ein Fahrer unterstellt sind, mit Schreiben vom 11. August 1992 rückwirkend zum 1. Oktober 1991 in die Gehaltsgruppe G 5 GTV ein. Der Kläger widersprach dieser Eingruppierung und machte geltend, er sei in die Gehaltsgruppe G 7 GTV eingruppiert. In seinem Schreiben vom 18. Oktober 1992 an die Beklagte führte er u.a. aus, seine Tätigkeit entspreche derjenigen des Wehrführers des Werkes He… – gemeint: das Werk H… –, weshalb er wie dieser zu vergüten sei.
Der nachfolgende Schriftwechsel führte zu keiner Einigung über die vom Kläger beanspruchte Vergütung.
Mit seiner am 17. Dezember 1992 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage verfolgt der Kläger seinen Anspruch auf Vergütung nach der Gehaltsgruppe G 7, hilfsweise G 6 GTV ab 1. Oktober 1991 weiter. Für die Monate Oktober 1991 bis November 1992 klagt er auf Nachzahlung der Vergütungsdifferenz zur Gehaltsgruppe G 7 GTV in Höhe von 17.823,-- DM, hilfsweise zur Gehaltsgruppe G 6 in Höhe von 9.951,-- DM. Darüber hinaus erstrebt er mit Haupt- und Hilfsantrag die Feststellung, ihm stehe Gehalt nach den vorgenannten Gehaltsgruppen zu.
Er hat vorgetragen, seine Eingruppierung in die Gehaltsgruppe G 5 GTV sei fehlerhaft, weil bereits der Wachleiter als Tätigkeitsbeispiel dieser Gruppe genannt sei; er – der Kläger – sei jedoch Vorgesetzter von vier Wachleitern. Aus der fehlenden Erwähnung des Werkes B… bei dem Tätigkeitsbeispiel “Wachleiter” in Gruppe G 5 GTV könne nicht geschlossen werden, daß die Tarifvertragsparteien den Feuerwehren in den Erdölwerken Ho… und den Chemischen Werken M… eine andere Bedeutung zugemessen hätten. Der Tarifvertrag stamme aus der Zeit vor 1992, als das Werk B… noch als C… GmbH eine selbständige Gesellschaft gewesen sei und dem Tarifvertrag noch nicht unterlegen habe. Allein deshalb, weil die Tarifvertragsparteien bis heute keine Anpassung und Abstimmung ihres Tarifvertrages unter besonderer Berücksichtigung des hinzugekommenen Werkes B… vorgenommen hätten, sei keine besondere Erwähnung der Wachleiter des Werkes B… in der Gruppe G 5 GTV erfolgt. Seien jedoch die ihm nachgeordneten Wachleiter bereits in die Gehaltsgruppe G 5 GTV eingruppiert, sei seine Höhergruppierung in jedem Falle begründet.
Sein Anspruch auf Eingruppierung in Gruppe G 7 GTV folge aus § 3 des Gehaltstarifvertrages. Danach seien Arbeitnehmer, deren Tätigkeit in den Tätigkeitsbeispielen der Gehaltsstaffel nicht aufgeführt sei, in diejenige Gruppe einzureihen, die der Art und Wertigkeit ihrer Tätigkeit entspreche. Dies sei bei ihm die Gehaltsgruppe G 7 GTV.
Schließlich ergebe sich sein Anspruch aus dem Grundsatz der Gleichbehandlung aller dem Tarifvertrag unterliegenden Mitarbeiter der R… AG und der D… AG, da die Wehrführer der demselben Tarifvertrag unterliegenden Erdölwerke Ho… und der Chemischen Werke M… in Gruppe G 7 GTV eingruppiert seien. Das Arbeitsgericht mache es sich zu einfach, wenn es ohne jede Prüfung behaupte, die unterschiedliche Strukturierung der Feuerwehren in den einzelnen Werken rechtfertige die unterschiedliche Eingruppierung. Er habe dargelegt, daß sein Verantwortungsbereich und die Gefährlichkeit des Betriebes in dem Werk B… der Verantwortlichkeit der Tätigkeit der Wehrführer und der Gefährlichkeit der Betriebe in den Erdölwerken Ho… und den Chemischen Werken M… entspreche. Nach den Tätigkeitsmerkmalen des Gehaltstarifvertrages komme es auch nicht darauf an, ob er – der Kläger – über die beamtenrechtliche Laufbahnprüfung für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst verfüge.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger rückständige Arbeitsvergütung für die Zeit vom 1. Oktober 1991 bis 31. Oktober 1992 in Höhe von 16.484,-- DM und für November 1992 in Höhe von 1.339,-- DM, insgesamt 17.823,-- DM, zu zahlen sowie
festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Vergütung nach der Gehaltsstaffel Gruppe 7 des RWE-DEA Gehaltstarifvertrages vom 2. November 1992 zu zahlen,
hilfsweise
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger rückständige Arbeitsvergütung für die Zeit vom 1. Oktober 1991 bis 31. Oktober 1992 in Höhe von 9.204,-- DM und für November 1992 in Höhe von 747,-- DM, insgesamt 9.951,-- DM, zu zahlen sowie festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Vergütung nach der Gehaltsstaffel Gruppe 6 des RWE-DEA Gehaltstarifvertrages vom 2. November 1992 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat vorgetragen nach § 3 GTV seien Arbeitnehmer, deren Tätigkeit in den Tätigkeitsbeispielen der einzelnen Gehaltsgruppen nicht aufgeführt seien, in diejenige Gruppe einzureihen, die der Art und Wertigkeit ihrer Tätigkeit entspreche. In der Gehaltsgruppe G 5 GTV seien die “Meister” außerhalb von Prozeßanlagen aufgeführt. Mit deren Tätigkeit sei die Tätigkeit des Klägers gut vergleichbar. Hingegen erfülle der Kläger nicht die Merkmale der Gehaltsgruppen G 6 oder G 7 GTV.
In der Gehaltsgruppe G 7 GTV sei als Tätigkeitsbeispiel zwar der “Obermeister” genannt. Der Kläger sei jedoch weder mit der verantwortlichen und selbständigen Bearbeitung umfangreicher und/oder besonders spezialisierter Aufgabengebiete im Sinne dieser Gehaltsgruppe betraut noch seien ihm als Meister mehrere Meister verschiedener Tätigkeitsfelder unterstellt.
Die Tätigkeit des Klägers als Wehrführer entspreche auch nicht derjenigen eines in Gehaltsgruppe G 6 GTV aufgeführten “Brandmeisters”. Der Kläger sei nach dem eineinhalbmonatigen Lehrgang an der Landesfeuerwehrschule Rheinland-Pfalz lediglich intern als Brandmeister eingestuft worden. Für die Einstufung in die Gehaltsgruppe G 6 GTV seien Kenntnisse erforderlich, wie sie durch ein abgeschlossenes Fachhochschulstudium mit anschließender Berufserfahrung oder durch ein abgeschlossenes Hochschulstudium erworben würden.
Auch auf den Gleichbehandlungsgrundsatz könne der Kläger seinen Anspruch nicht mit Erfolg stützen. Dieser gelte nur innerhalb desselben Unternehmens, aber nicht im Konzern. Im übrigen rechtfertigten die unterschiedlichen Strukturen der Werkfeuerwehren in den Werken M… und H… einerseits und im Werk B… andererseits die unterschiedliche Eingruppierung und Bezahlung der Wehrführer.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger seine Klageanträge mit der Klarstellung weiter, daß sich seine Feststellungsanträge jeweils auf die Zeit ab 1. Dezember 1992 beziehen. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
Hinsichtlich des Hilfsanspruchs auf Vergütung nach der Gehaltsgruppe G 6 GTV ist die Revision des Klägers unzulässig, denn insoweit hat der Kläger zur Begründung seines Antrags nichts vorgetragen. Im übrigen ist seine Revision unbegründet: Bezüglich der Verletzung der Fragepflicht nach § 139 ZPO fehlt es bereits an einer zulässigen Verfahrensrüge des Klägers. Die Nichterhebung von Beweisen durch das Landesarbeitsgericht war nicht verfahrensfehlerhaft, denn dem Kläger steht bereits nach seinem eigenen Vorbringen kein Anspruch auf Vergütung nach der Gehaltsgruppe G 7 GTV gegenüber der Beklagten für die Zeit ab 1. Oktober 1991 zu.
I. Die Revision des Klägers ist aufgrund der – vom Landesarbeitsgericht kurz begründeten – Zulassung im verkündeten Tenor des angefochtenen Urteils statthaft. Es kann dahinstehen, ob das Landesarbeitsgericht die Voraussetzungen des § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG für die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache richtig beurteilt hat. Nach § 72 Abs. 3 ArbGG ist das Bundesarbeitsgericht an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden. Auf die Begründung des Landesarbeitsgerichts für die Zulassung der Revision kommt es nicht an (Hauck, ArbGG, 1996, § 72 Rz 14). Damit ist die frühere Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, die eine Bindung bei offensichtlich fehlerhafter Zulassung verneinte, überholt (Germelmann/Matthes/Prütting, ArbGG, 2. Aufl., § 72 Rz 38; Grunsky, ArbGG, 7. Aufl., § 72 Rz 19).
Die Revision, gegen deren Zulässigkeit ansonsten keine Bedenken bestehen, ist unzulässig, soweit der Kläger mit ihr seinen Hilfsanspruch auf Gehalt nach der Gehaltsgruppe G 6 GTV weiterverfolgt. Denn insoweit enthält die Revisionsbegründung keinen Angriff auf die Gründe des Berufungsurteils.
1. Die Ausführungen des Klägers in der Revisionsbegründung befassen sich allein mit dem Hauptanspruch auf Zahlung von Gehalt nach der Gehaltsgruppe G 7 GTV. Insoweit beanstandet der Kläger die Nichterhebung des Sachverständigenbeweises durch das Landesarbeitsgericht zu seiner Behauptung, seine Tätigkeit sei mit der des “Obermeisters” nach der Gehaltsgruppe G 7 GTV vergleichbar, und rügt weiter diesbezüglich die Verletzung der Fragepflicht nach § 139 ZPO durch das Landesarbeitsgericht. Seine Ausführungen zur Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes – ungerechtfertigte Ungleichbehandlung zu den in Gehaltsgruppe G 7 GTV eingruppierten Wehrführern in den Werken M… und H… – betreffen ohnehin nur den Hauptanspruch auf Gehalt nach der Gehaltsgruppe G 7 GTV.
2. Damit ist die Revision des Klägers gemäß § 554 Abs. 3 Nr. 3 ZPO unzulässig, soweit sie den nach seinem Revisionsantrag weiterverfolgten Anspruch auf Gehalt nach der Gehaltsgruppe G 6 GTV betrifft. Bezieht sich die Revision auf mehrere Ansprüche im prozessualen Sinn, so muß zu jedem Anspruch eine ausreichende Revisionsbegründung gegeben werden (vgl. nur BAG Urteile vom 29. Januar 1987 – 2 AZR 109/86 – AP Nr. 1 zu § 620 BGB Saisonarbeit; vom 16. Oktober 1991 – 2 AZR 332/91 – AP Nr. 1 zu § 18 SchwbG 1986; Beschluß vom 6. Dezember 1994 – 9 AZN 337/94 – BAGE 78, 373 = AP Nr. 28 zu § 72 ArbGG 1979 ≪Leitsätze≫ = AP Nr. 32 zu § 72a ArbGG 1979; vom 10. Oktober 1996 – 8 AZR 782/94 –, n.v.).
3. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Begründetheit des einen Anspruchs denknotwendig von der des anderen abhängt (z. B. BAG Urteile vom 24. März 1977 – 3 AZR 232/76 – AP Nr. 12 zu § 630 BGB; vom 9. April 1991 – 1 AZR 488/90 – AP Nr. 8 zu § 18 BetrVG 1972). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Der Anspruch auf Gehalt nach Gruppe G 7 GTV setzt nicht denknotwendig die Erfüllung der Voraussetzungen der Gruppe G 6 GTV voraus. Zwar liegt dem Gehaltsgruppenaufbau des GTV jeweils eine Steigerung der Anforderungen an die Tätigkeit des Angestellten in einer höheren im Vergleich zur darunterliegenden Gehaltsgruppe zugrunde. Es handelt sich bei ihnen aber nicht um echte Aufbaufallgruppen. Bei diesen müßten zunächst die Tatbestandsmerkmale der niedrigeren Fallgruppe erfüllt sein; erst dann ist zu prüfen, ob die Tatbestandsmerkmale (Heraushebungsmerkmale) der höheren Vergütungsgruppe erfüllt sind. Fehlt es an einer Bezugnahme in der höheren Gruppe auf die Voraussetzungen der niedrigeren, sind diese nicht zu prüfen (vgl. nur BAG Urteil vom 11. Juni 1986 – 4 AZR 176/85 – AP Nr. 7 zu § 21 MTB II). Das Eingruppierungsmerkmal der Gehaltsgruppe G 7 GTV nimmt nicht auf die Voraussetzungen der Gehaltsgruppe G 6 GTV Bezug. Die Gehaltsgruppe G 7 GTV setzt also nicht die Erfüllung der Merkmale der Gehaltsgruppe G 6 GTV voraus. Insbesondere bei Erfüllung eines Tätigkeitsbeispiels der Gehaltsgruppe G 7 GTV steht dem Angestellten nach § 3 GTV Gehalt nach dieser Gehaltsgruppe zu, ohne daß es auf die Erfüllung der abstrakten Merkmale der Gehaltsgruppe G 6 GTV ankäme.
Die Revision bedurfte daher hinsichtlich des Hilfsanspruchs einer eigenen Begründung.
II. Es handelt sich um eine Eingruppierungsfeststellungsklage, die auch außerhalb des öffentlichen Dienstes allgemein üblich ist und nach ständiger Senatsrechtsprechung keinen prozeßrechtlichen Bedenken begegnet (vgl. Senatsurteile vom 26. Mai 1993 – 4 AZR 358/92 –, – 4 AZR 382/92 – und – 4 AZR 383/92 – AP Nr. 2, 3 und 4 zu § 12 AVR Caritasverband, zu B I bzw. I der Gründe, jeweils m.w.N; Senatsurteil vom 20. März 1996 – 4 AZR 935/94 –, n.v.).
III. Die danach zulässige Klage ist jedoch nicht begründet.
Die Tätigkeit des Klägers erfüllt nach seinem Vortrag weder die Voraussetzungen der Gehaltsgruppe G 7 GTV noch kann er die Zahlung von Gehalt nach dieser Gehaltsgruppe kraft des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes verlangen.
1. Der Sachvortrag des Klägers ermöglicht nicht die Wertung, daß seine Tätigkeit die Anforderungen der Gehaltsgruppe G 7 GTV erfüllt.
1.1 Nach der vom Landesarbeitsgericht festgestellten, vom Kläger nicht beanstandeten – vertragsrechtlichen – Geltung der Haustarifverträge der Beklagten für das Arbeitsverhältnis der Parteien bestimmt sich die Eingruppierung des Klägers nach dem MTV und dem GTV. Deren Vorschriften haben, soweit sie nach dem Vortrag der Parteien für die Entscheidung des Rechtsstreits von Bedeutung sind, folgenden Wortlaut:
1. MTV
§ 4 – Allgemeine Lohn- bzw. Gehaltsbestimmungen
…
(2) Für die Eingruppierung der Arbeitnehmer in die Lohn- bzw. Gehaltsgruppen sind die Tätigkeitsmerkmale entscheidend.
(3) Übt ein Arbeitnehmer dauernd verschiedenwertige Tätigkeiten aus, so erfolgt die Eingruppierung entsprechend der überwiegenden Tätigkeit.
Bei dauernder Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit entsteht der Anspruch auf entsprechende Höhergruppierung sofort nach Übernahme des neuen Arbeitsplatzes.
…
2. GTV
§ 2 – Gehaltsgruppeneinteilung
Gruppe
…
5 Arbeiten, die im Rahmen allgemeiner Richtlinien selbständig ausgeführt werden.
Für die Tätigkeit sind besondere Fachkenntnisse erforderlich, wie sie durch eine abgeschlossene Berufsausbildung nach den Anforderungsmerkmalen der Gruppe 4 und durch einschlägige und erfolgreiche Berufsausübung
oder
durch mehrjährige einschlägige und erfolgreiche Berufsausübung
oder
durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer staatlich anerkannten Fachhochschule (HTL oder HWF)
erworben werden.
Tätigkeitsbeispiele:
…
Wachleiter (Feuerwehr)
Erdölwerke Ho… und Chem. Werke M…
…
6 Selbständige Bearbeitung umfassender Aufgabengebiete. Für die Tätigkeit sind Fachkenntnisse und Fähigkeiten erforderlich, wie sie durch mehrjährige einschlägige Berufserfahrung und erfolgreiche Berufsausübung erworben werden können
oder
Kenntnisse, wie sie durch ein abgeschlossenes Fachhochschulstudium mit anschließender Berufserfahrung
oder
durch ein abgeschlossenes Hochschulstudium erworben werden.
Mit dieser Tätigkeit kann die Führung unterstellter Mitarbeiter verbunden sein.
Tätigkeitsbeispiele:
…
7 Verantwortliche und selbständige Bearbeitung umfangreicher und/oder besonders spezialisierter Aufgabengebiete. Mit dieser Tätigkeit ist in der Regel die Führung unterstellter Mitarbeiter verbunden.
Tätigkeitsbeispiele:
…
Obermeister
§ 3
Angestellte, deren Tätigkeit in den Tätigkeitsbeispielen nicht aufgeführt ist, sind in diejenige Gruppe einzureihen, die der Art und Wertigkeit ihrer Tätigkeit entspricht.
1.2 Nach § 4 Abs. 3 Unterabs. 1 MTV erfolgt die Eingruppierung entsprechend der überwiegenden Tätigkeit, wenn ein Arbeitnehmer dauernd verschiedenwertige Tätigkeiten ausübt. Unter der für die Eingruppierung maßgebenden überwiegenden Tätigkeit ist nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats die zeitlich überwiegende Tätigkeit zu verstehen (Senatsurteile vom 6. Oktober 1965 – 4 AZR 189/64 – und vom 26. April 1966 – 1 AZR 458/64 – AP Nr. 1 und 2 zu §§ 22, 23 BAT; vom 23. April 1980 – 4 AZR 378/78 – AP Nr. 2 zu § 1 TVG Tarifverträge: Brauerei).
Die Vorinstanzen haben allein die Tätigkeit des Klägers als Wehrführer der eingruppierungsrechtlichen Bewertung unterzogen. Nach dem Beförderungsschreiben der Rechtsvorgängerin der Beklagten vom 9. Juli 1980 gehören außer den Aufgaben des Wehrführers zu seinem Aufgabenbereich auch der Platzbetrieb, der Werkschutz und die Fahrbereitschaft. Von diesen weiteren Aufgaben sind dem Kläger im streitigen Anspruchszeitraum jedenfalls der Werkschutz und die Fahrbereitschaft verblieben, wie sich aus seiner Tätigkeitsbeschreibung vom 7. November 1992 und auch aus dem Vortrag der Beklagten ergibt, die die Aufgaben des Klägers im Werkschutz als den Anforderungen der Gehaltsgruppe G 5 GTV entsprechend bewertet. Feststellungen dazu, welche Zeitanteile auf die Tätigkeiten des Klägers in seinen verschiedenen Aufgabenbereichen entfallen, fehlen.
Dies kann im Ergebnis auch dahinstehen, denn dem Kläger steht, gleich wie sich seine Tätigkeit zeitlich auf seine verschiedenen Aufgabenbereiche verteilt, kein Anspruch auf Gehalt nach der Gehaltsgruppe G 7 GTV zu.
1.3 Das Landesarbeitsgericht hat ausgeführt, weder aus der vom Kläger gefertigten und vorgelegten “Tätigkeitsbeschreibung” vom 7. November 1992 noch aus der Arbeitsplatzbeschreibung G 93 vom 7./8. Februar 1994 ergebe sich, daß die Tätigkeit des Klägers die Merkmale der Gruppe G 7 GTV erfülle. Seine Einreihung in und Vergütung nach der Gehaltsgruppe G 7 GTV ergebe sich nicht aus den zu dieser Gehaltsgruppe genannten Tätigkeitsbeispielen. Das Arbeitsgericht habe zutreffend darauf verwiesen, daß der Kläger nicht “Obermeister” sei, der anderen Meistern übergeordnet sei. Dies habe der Kläger auch selbst nicht vorgetragen. Die Tätigkeitsbeschreibung und Arbeitsplatzbeschreibung ergäben auch nicht, daß der Stand der Tätigkeit die “verantwortliche und selbständige Bearbeitung umfangreicher und/oder spezialisierter Aufgabengebiete” sei. Der Kläger könne sich auch nicht mit Erfolg auf eine Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung berufen, weil die Wehrführer der Feuerwehren in den Erdölwerken Ho… und den Chemischen Werken M… im Unterschied zu ihm in Gehaltsgruppe G 7 GTV eingruppiert seien. Es könne dahinstehen, ob der Grundsatz der Gleichbehandlung auch im Konzern zu beachten sei. Es liege nämlich ein sachlicher Grund für die unterschiedliche Behandlung des Klägers vor. Dieser liege in der unterschiedlichen Struktur der Feuerwehren, insbesondere in der Tatsache, daß die beiden anderen Werkfeuerwehren wesentlich größer seien als die Werkfeuerwehr im Werk B…. Allein das rechtfertige, den Kläger anders einzustufen und zu vergüten als die dort eingesetzten Wehrführer.
1.4 Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Überprüfung stand.
1.4.1 Die Regelung des § 2 GTV sieht eine Einteilung in sieben Gehaltsgruppen vor. Die Eingruppierung in diese – die nachfolgenden Ausführungen übernehmen die Terminologie des § 4 Abs. 2 und 3 MTV, während in § 3 GTV stattdessen der Begriff “einreihen” in die Gruppen verwendet wird – richtet sich nach abstrakten Merkmalen und Tätigkeitsbeispielen. Nach der feststehenden Rechtsprechung des Senats sind bei einer solchen Gestaltung der Eingruppierungsmerkmale die Erfordernisse der betreffenden Vergütungsgruppe regelmäßig schon dann als erfüllt anzusehen, wenn der Angestellte eine den Beispielen entsprechende Tätigkeit auszuüben hat (z. B. Urteile des Senats vom 18. Januar 1984 – 4 AZR 41/83 – BAGE 45, 11 = AP Nr. 60 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau; vom 8. Februar 1984 – 4 AZR 158/83 – BAGE 45, 121 = AP Nr. 134 zu § 1 TVG Auslegung; jüngst vom 17. Januar 1996 – 4 AZR 662/94 – AP Nr. 4 zu §§ 22, 23 BAT Sparkassenangestellte und vom 24. April 1996 – 4 AZR 961/94 – AP Nr. 12 zu § 1 TVG Tarifverträge: Papierindustrie). Durch Tätigkeitsbeispiele legen die Tarifvertragsparteien nämlich grundsätzlich fest, daß diese Tätigkeiten den allgemeinen Tätigkeitsmerkmalen der betreffenden Beschäftigungs- und Vergütungsgruppe entsprechen (BAG Urteil vom 27. Februar 1980 – 4 AZR 237/78 – AP Nr. 30 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Sie bringen mit den Tätigkeitsbeispielen erkennbar ihre Auffassung zum Ausdruck, daß die dort aufgeführten Tätigkeiten die vorangestellten allgemeinen Tätigkeitsmerkmale erfüllen (BAG Urteile vom 29. April 1981 – 4 AZR 1007/78 – AP Nr. 11 zu § 1 TVG Tarifverträge: Rundfunk; vom 24. April 1996 – 4 AZR 961/94 – aaO).
Von dieser Systematik geht auch § 3 GTV aus. Danach sind Angestellte, deren Tätigkeit in den Tätigkeitsbeispielen nicht aufgeführt ist, in diejenige Gruppe einzureihen, die der Art und Wertigkeit ihrer Tätigkeit entspricht. Daraus folgt, daß zunächst die Eingruppierung aufgrund der Tätigkeitsbeispiele erfolgt. Ist aber eine Tätigkeit in den Tätigkeitsbeispielen nicht aufgeführt, dann sind die Art und Wertigkeit der Tätigkeit maßgebend, die an den allgemeinen Tätigkeitsmerkmalen zu messen sind. Bei der Auslegung der in den allgemeinen Tätigkeitsmerkmalen verwendeten unbestimmten Rechtsbegriffe sind die Tätigkeitsbeispiele als Richtlinie für die Bewertung mitzuberücksichtigen. Dies entspricht regelmäßig dem Willen der Tarifvertragsparteien (BAG Urteile vom 29. April 1981 – 4 AZR 1007/78 – und vom 24. April 1996 – 4 AZR 961/94 – jew. aaO).
1.4.2 Dieser Systematik wird die Auffassung des Klägers nicht gerecht, das Landesarbeitsgericht habe Beweis über seine Behauptung erheben müssen, daß seine Tätigkeit mit der des Obermeisters nach Gruppe G 7 GTV “vergleichbar” – gemeint: dieser gleichwertig – sei. Ist die Tätigkeit des Klägers nicht als Tätigkeitsbeispiel der Gehaltsgruppe G 7 GTV aufgeführt, kommt eine Eingruppierung in diese Gehaltsgruppe über ein Tätigkeitsbeispiel nicht in Betracht. Das Landesarbeitsgericht hat daher keinen Verfahrensfehler begangen, wenn es kein Sachverständigengutachten zu der Behauptung des Klägers eingeholt hat, seine Tätigkeit sei derjenigen eines Obermeisters “vergleichbar”.
1.4.3 Da der Kläger selbst davon ausgeht, daß seine Tätigkeit nicht als Tätigkeitsbeispiel in der Gehaltsgruppe G 7 GTV genannt ist, oblag es ihm, im einzelnen darzulegen, daß sie den allgemeinen Merkmalen der Gehaltsgruppe G 7 GTV – der Spitzengruppe in der Gehaltsgruppeneinteilung des § 2 GTV – entspricht, seine Tätigkeit also in der verantwortlichen und selbständigen Bearbeitung umfangreicher und/oder besonders spezialisierter Aufgabengebiete besteht, wobei der tarifliche Gesamtzusammenhang bei dieser Darlegung zu berücksichtigen gewesen wäre. Diese Darlegung läßt der Kläger völlig vermissen. Sein Vortrag beschränkt sich – fallbezogen eingegrenzt – auf die Wiederholung der allgemeinen Merkmale der Gehaltsgruppe G 7 GTV, wenn er in der Klageschrift ausführt, wie bei einem Obermeister obliege ihm die verantwortliche und selbständige Bearbeitung des besonders spezialisierten Feuerwehrbereichs im gesamten Werk B… einschließlich der Führung unterstellter Mitarbeiter, wofür er sich beweiseshalber auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens bezieht. Diesem Beweisantrag hat das Landesarbeitsgericht mangels substantiierten Sachvortrages des Klägers zu den allgemeinen Merkmalen der Gehaltsgruppe G 7 GTV mit Recht nicht entsprochen.
1.4.4 Die Verfahrensrüge des Klägers, das Landesarbeitsgericht habe ihn bezüglich der von ihm behaupteten Gleichwertigkeit seiner Tätigkeit mit der eines Obermeisters nicht zu einer weiteren Substantiierung seiner Tätigkeitsbeschreibung aufgefordert, wodurch es die Fragepflicht verletzt habe (§ 139 ZPO), ist bereits unzulässig. Prozeßrügen müssen nach § 554 Abs. 3 Ziff. 3b ZPO die Bezeichnung des Mangels enthalten, den die Revision geltend machen will. Dabei sind an den Vortrag des Rechtsmittelklägers strenge Anforderungen zu stellen: Soweit es sich um eine Rüge nach § 139 ZPO handelt, muß im einzelnen angegeben werden, welche Fragen hätten gestellt werden müssen und was die Partei darauf erwidert hätte (BAG Urteile vom 23. Februar 1962 – 1 AZR 49/61 – AP Nr. 8 zu § 322 ZPO; vom 7. Oktober 1987 – 5 AZR 116/86 – AP Nr. 15 zu § 611 BGB Persönlichkeitsrecht). Beides läßt der Kläger vermissen.
1.5 Daß seine übrigen Tätigkeiten – jedenfalls noch im Werkschutz und in der Fahrbereitschaft – die Anforderungen der Gruppe G 7 GTV entsprechen, macht der Kläger selbst nicht geltend.
2. Auch die Nichteinholung eines Sachverständigengutachtens zu der Behauptung des Klägers, seine Tätigkeit sei den Tätigkeiten der in Gruppe G 7 GTV eingruppierten Wehrführer in den Erdölwerken Ho… und den Chemischen Werken M… gleichwertig, beinhaltet keinen Verfahrensfehler des Landesarbeitsgerichts.
2.1 Nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz ist es dem Arbeitgeber verwehrt, einzelne oder Gruppen von Arbeitnehmern ohne sachlichen Grund von allgemein begünstigenden Regelungen im Arbeitsverhältnis auszuschließen und schlechterzustellen. Dieser Grundsatz gebietet, Gleiches gleich und Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden zu behandeln. Er ist dann verletzt, wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache sich ergebender oder sonstwie sachlich einleuchtender Grund für eine Differenzierung nicht finden läßt (vgl. z. B. BAG Urteile vom 27. Juli 1988 – 5 AZR 244/87 – AP Nr. 83 zu § 242 BGB Gleichbehandlung, zu II 1 der Gründe; vom 4. Mai 1988 – 4 AZR 811/87 – AP Nr. 144 zu §§ 22, 23 BAT 1975; vom 21. Juli 1993 – 4 AZR 394/92 – AP Nr. 171 zu §§ 22, 23 BAT 1975).
Zwar hat bei der Festlegung der Vergütung der Grundsatz der Vertragsfreiheit Vorrang vor dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Dies gilt aber nur für individuell vereinbarte Arbeitsentgelte. Dagegen beansprucht der Gleichbehandlungsgrundsatz nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts uneingeschränkt Geltung, wenn der Arbeitgeber Leistungen nach einem erkennbaren und generalisierenden Prinzip festlegt (z. B. BAG Urteile vom 28. Juli 1992 – 3 AZR 173/92 – BAGE 71, 29 = AP Nr. 18 zu § 1 BetrAVG Gleichbehandlung, zu B I 2b ≪3≫ der Gründe; vom 19. August 1992 – 5 AZR 513/91 – AP Nr. 102 zu § 242 BGB Gleichbehandlung, zu II 3a der Gründe).
2.2 Es ist schon fraglich, ob sich aus dem Umstand, daß die Beklagte die beiden Wehrführer in den Erdölwerken Ho… und den Chemischen Werken M… nach der Gehaltsgruppe G 7 GTV vergütet, ergibt, daß sie dabei nach einem erkennbaren und generalisierenden Prinzip verfährt. Diese Frage bedarf aber keiner Antwort. Denn es fehlt bereits an der substantiierten Darlegung des Klägers, daß seine Tätigkeit derjenigen der höher vergüteten Wehrführer gleichwertig ist.
2.2.1 Die Ausführungen des Klägers, mit denen er begründet, seine Tätigkeit sei denjenigen der Wehrführer in den Erdölwerken Ho… und den Chemischen Werken M… gleichwertig, enthalten wenig tatsächliche Substanz. Der Kläger führt aus, der Verantwortungsrahmen von Berufsfeuerwehrleuten bestimme sich wesentlich nach der Art, Größe und technischen Brandgefahr des Betriebes. Art und Umfang seien dabei besonders zu berücksichtigen. Da die technische Brandgefahr nach Art und Umfang in den angeführten Chemiewerken der Beklagten jedenfalls zur Zeit vergleichbar sei, weil in sämtlichen Werken vergleichbare hochtechnisierte Feuerschutz- und Löschgeräte zum Einsatz kämen und sämtliche Werkfeuerwehren im Einzelfall in vergleichbarem Umfang auf Kräfte der nebenamtlichen Feuerwehr und der freiwilligen Ortsfeuerwehren zurückgriffen, sei die Vergleichbarkeit der Tätigkeiten der Wehrführer in den Werken der Beklagten gegeben. Aufgrund der geringen Zahl hochqualifizierter hauptberuflicher Feuerwehrleute im Werk B… dürfe der Verantwortungsrahmen des dortigen Wehrführers sogar noch überwiegen. Dafür hat der Kläger sich beweiseshalber auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens bezogen.
2.2.2 Dem ist die Beklagte durch Vortrag verschiedener Tatsachen entgegengetreten, mit denen sie die fehlende Gleichwertigkeit der Tätigkeit des Klägers mit derjenigen der Wehrführer in den Erdölwerken Ho… und den Chemischen Werken M… begründet. So hat sie unter Beweisantritt behauptet, von den im Werk B… maximal produzierten 100.000 Tonnen Kohlenwasserstoffen pro Jahr unterlägen lediglich ca. 25.000 Tonnen, die per LKW oder Bahn transportiert würden, der Gefährdungsklasse A 3, welches die niedrigste Gefährdungsklasse sei. Nur ein Drittel der Sektionen der Ziegleralkoholherstellung falle unter die Störfallverordnung. Auf die übrigen zwei Drittel, die weiteren drei Prozeßanlagen sowie sämtliche Nebenanlagen finde die Störfallverordnung hingegen keine Anwendung. Demgegenüber würden im Werk M… mehrere hunderttausend Tonnen pro Jahr von unter Druck verflüssigten Gasen, die ausschließlich per Kesselwagen angeliefert würden, zu leicht flüchtigen Lösungsmitteln verarbeitet. In den meisten Betriebsbereichen werde mit Gefahrenstoffen der gefährlichsten Gefahrenklasse A 1 gearbeitet, so daß für alle großen Ver- und Umarbeitungsanlagen die Störfallverordnung gelte. Im Werk H… würden in großen Mengen, rund 1 Million Kubikmeter, leicht brennbare Rohstoffe, Zwischen- und Fertigprodukte, die überwiegend der Gefahrenklasse A 1 angehörten, gelagert. Sowohl die Lager- als auch die Produktions- und Umschlageinrichtungen unterlägen nahezu sämtlich der Störfallverordnung. Die unterschiedlichen Gefahrenpotentiale der Werke fänden ihren Niederschlag in der Größe der jeweiligen Feuerwehren, die durch behördliche Auflagen vorgegeben sei.
2.2.3 Diese Erwiderung der Beklagten hätte für den Kläger Anlaß sein müssen, entweder den Vortrag der Beklagten als unrichtig zu widerlegen oder Umstände aufzuzeigen, aus denen folgt, daß seine Tätigkeit als Wehrführer im Werk B… trotz der von der Beklagten dargelegten Unterschiede derjenigen der Wehrführer in den Erdölwerken Ho… und den Chemischen Werken M… gleichwertig sei. Der Kläger hat sowohl das eine wie das andere versäumt.
Damit fehlt es bereits an der substantiierten Darlegung des Klägers, daß die von ihm ausgeübte Tätigkeit die gleiche ist wie die der von der Beklagten höher vergüteten Wehrführer in den Erdölwerken Ho… und den Chemischen Werken M….
2.3 Mangels substantiierter Darlegung dieser Voraussetzung eines Anspruchs auf Vergütung nach der Gehaltsgruppe G 7 GTV kraft des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes brauchte das Landesarbeitsgericht dem Antrag des Klägers auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zu diesem Beweisthema nicht zu entsprechen.
Ob der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz auch im Konzern gilt (dagegen: Urteil des Senats vom 20. August 1986 – 4 AZR 272/85 – AP Nr. 6 zu § 1 TVG Tarifverträge: Seniorität), wie der Kläger meint, kann daher hier offen bleiben.
IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Unterschriften
Schaub, Schneider, Bott, Konow, J. Ratayczak
Fundstellen
Haufe-Index 884907 |
NZA 1998, 45 |
SAE 1998, 190 |
AP, 0 |