Entscheidungsstichwort (Thema)
Tarifvertragsauslegung bei Redaktionsversehen. Bestätigung der Entscheidung des Senats vom 31. Oktober 1990 – 4 AZR 114/90 –, BAGE 66, 177 = AP Nr. 11 zu § 1 TVG Tarifverträge: Presse. zur Tarifauslegung bei Redaktionsversehen
Leitsatz (amtlich)
- Die Tätigkeitsbeispiele der Protokollerklärung Nr. 7 zu den VergGr. II Fallgr. 3b, III Fallgr. 3 und 3b sowie IVa Fallgr. 3a Teil II BAT/VKA Technische Berufe i. d. F. des Tarifvertrages vom 24. April 1991 sind entgegen dem Wortlaut ihres Einleitungssatzes nur Beispiele für das Heraushebungsmerkmal der “besonderen Schwierigkeit” der Tätigkeit, nicht auch für das ihrer “Bedeutung”. Bei der tariflichen Formulierung des Einleitungssatzes handelt es sich um ein Redaktionsversehen.
- In den Beispielsfällen der Protokollerklärung Nr. 7 muß daher die Heraushebung der Tätigkeit durch ihre Bedeutung jeweils gesondert geprüft werden.
Normenkette
BAT 1975 §§ 22-23; Tarifvertrag zur Änderung und Ergänzung der Anl. 1a zum BAT (Angestellte in technischen Berufen) i.d.F. des Tarifvertrages vom 24. April 1991 Teil II BAT/ VKA VergGr. III Fallgr. 3; Protokollerklärung Nr. 7 Einleitungssatz
Verfahrensgang
LAG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 15.02.1993; Aktenzeichen 8 (5) Sa 931/92) |
ArbG Koblenz (Urteil vom 22.09.1992; Aktenzeichen 5 Ca 360/92 N) |
Tenor
- Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 15. Februar 1993 – 8 (5) Sa 931/92 – aufgehoben.
- Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 22. September 1992 – 5 Ca 360/92 N – wird zurückgewiesen.
- Die Kosten der Berufung und der Revision trägt der Kläger.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten um die zutreffende tarifliche Eingruppierung des Klägers.
Der Kläger, Diplom-Ingenieur im Fachbereich Gartenbau und Landespflege, trat am 1. Oktober 1979 als Gärtnermeister unter Einreihung in die VergGr. Vb BAT in die Dienste der Beklagten. Gemäß § 2 des schriftlichen Arbeitsvertrages der Parteien vom 1. Oktober 1979 richtet sich das Arbeitsverhältnis nach den Bestimmungen des Bundes-Angestelltentarifvertrages mit den zusätzlich abgeschlossenen Tarifverträgen in ihrer jeweils geltenden Fassung.
Durch die Organisations- und Personalverfügung der Beklagten vom 17. Dezember 1982 wurde der Kläger mit Wirkung vom 1. Januar 1983 dem technischen Bauamt zu besonderen Aufgaben zugewiesen. Er war damit dem damaligen Leiter der Abteilung 67 (Grünflächen/Friedhöfe) im Amt 65, dem Gartenbauamtsrat R…, unterstellt. Leiter des Amtes 65 ist der Diplom-Ingenieur G….
Der Abteilung 67 obliegen Planung, Neubau und Abrechnung von Baumaßnahmen sowie die Unterhaltung der Grünflächen, Friedhöfe und Sportanlagen der Beklagten.
Durch Personalverfügung vom 5. August 1983 wurde der Kläger zum Abwesenheitsvertreter des Gartenbauamtsrats R… bestellt. In einem Rundschreiben vom 1. April 1986 ordnete die Beklagte u.a. für die Abteilung 67 an, daß “der Bereich Planung, Neubau und Abrechnung … verstärkt Herrn S… übertragen werden” soll.
Seit Mitte der 80er Jahre hatte der Kläger häufiger den durch Krankheit ausgefallenen Gartenbauamtsrat R… zu vertreten.
Durch Änderungsvertrag vom 12. Januar 1989 wurde der Kläger mit Wirkung vom 1. Januar 1989 in die “VergGr. IV b, Fallgruppe –, BAT” eingereiht.
Im Februar 1990 wurde der Gartenbauamtsrat R… von der Beklagten verabschiedet und trat am 31. März 1990 in den Ruhestand. Aus diesem Grunde traf die Beklagte am 9. März 1990 folgende Anordnung zur “Personal- und Organisationsänderung im Bereich der Friedhofsverwaltung”:
- “
- Die Leitung der Abteilung 65.67 (Garten- und Friedhofswesen) wird bis auf weiteres in Personalunion durch den Amtsleiter 65 (Herrn G…) wahrgenommen.
- Die Vertretung der Abteilungsleitung erfolgt wie bereits verfügt.”
Durch Änderungsvertrag zum Arbeitsvertrag vom 28. Juni 1990 wurde der Kläger “mit Wirkung vom 1. Juli 1990 in die VergGr. IV a, Fallgruppe 4 des Tarifvertrages zur Änderung und Ergänzung der Anlage 1a zum BAT (Angestellte in technischen Berufen) vom 15. Juni 1972, eingereiht”. Diese Vereinbarung haben die Parteien dann in einem von ihnen vor dem Arbeitsgericht Koblenz (Neuwied) am 29. Oktober 1990 in dem Rechtsstreit – 7 Ca 1637/86 N – protokollierten Vergleich bekräftigt.
Mit Schreiben vom 8. Januar 1991 teilte der Amtsleiter G… der Beklagten mit, seit dem Eintritt des Gartenbauamtsrats R… im Frühjahr 1990 in den Ruhestand werde die Abteilungsleitung durch den Kläger bzw. ihn – G… – gemeinsam wahrgenommen. Es habe sich in diesem Zeitraum gezeigt, daß der Kläger in der Lage sei, die Verantwortung für diesen Aufgabenbereich zu tragen, so daß vorgeschlagen werde, ihm die Leitung der “Abteilung 65.67 Garten- und Friedhöfe” zu übertragen. Dies geschah dann durch die “Organisations- und Personalverfügung” der Beklagten vom 9. Januar 1991. Seit diesem Zeitpunkt sind dem Kläger als Leiter der Abteilung 65.67 ca. 45 Arbeiter, ein zunächst voll-, seit dem 1. August 1992 nur noch halbtags beschäftigter Gartenbauingenieur der VergGr. IVb BAT, zwei Gartenbaumeister der VergGr. Vb BAT und zwei weitere Meister unterstellt.
Der Kläger, der Prüfungsausschüssen der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz für die Abnahme der Abschlußprüfung in den Ausbildungsberufen Fachwerker im Gartenbau und Gärtner angehört, beantragte am 12. Dezember 1991 bei der Beklagten seine Höhergruppierung nach der VergGr. III BAT. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 10. Januar 1992 ab und führte dazu u.a. folgendes aus:
“Ihre Tätigkeit wurde von der bei der Stadtverwaltung A… eingesetzten Bewertungskommission nach VergGr. III, Fallgruppe 3 des vorgenannten Tarifvertrages bewertet. Hierbei war zu beachten, daß neben den Qualifizierungsmerkmalen noch eine langjährige praktische Erfahrung verlangt wird. Unter Anlegung der höchstrichterlichen Rechtsprechung kann hier von drei Jahren ausgegangen werden. Die Tätigkeit als Abteilungsleiter wurde Ihnen am 9. Januar 1991 übertragen.”
Der Kläger ist der Auffassung, ihm stehe ab 1. Januar 1991 Vergütung nach der VergGr. III BAT zu.
Er hat vorgetragen, er verfüge über langjährige praktische Erfahrung im Sinne der VergGr. III Fallgruppe 3 BAT/VKA, die er als Abwesenheitsvertreter des häufig durch Krankheit ausgefallenen früheren Abteilungsleiters R… erlangt habe. Da er die Merkmale des Tätigkeitsbeispiels p der Protokollerklärung Nr. 7 in der Fassung des Änderungstarifvertrages vom 24. April 1991, gültig ab 1. Januar 1991, erfülle, stehe bereits aus diesem Grunde fest, daß sich seine Tätigkeit durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der VergGr. IVa Fallgruppe 3 heraushebe. Diese Heraushebung beruhe auch auf der Größe und Tragweite seines Aufgabengebietes. Seine Tätigkeit sei stadtbildprägend, da die Grünanlagen, Spielplätze, Sportplätze und Freizeitanlagen den Charakter der Stadt bestimmten. Darauf komme es jedoch wegen der Protokollerklärung Nr. 7 Buchst. p zur VergGr. III Fallgruppe 3 nicht an.
Der Kläger hat beantragt
festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihn beginnend mit dem 1. Januar 1991 nach der VergGr. III BAT zu vergüten.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Auffassung vertreten, die Klage sei unschlüssig, da der Kläger weder über langjährige praktische Erfahrung im Sinne des Tätigkeitsmerkmals verfüge, noch sich seine Tätigkeit durch ihre Bedeutung aus der VergGr. IVa Fallgruppe 3 BAT heraushebe. Zwar erfülle der Kläger die Voraussetzungen des Beispiels p der Protokollerklärung Nr. 7 seit dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Leitung der Grünflächen- und Friedhofsabteilung übertragen worden sei. Dies bedeute, daß das Merkmal der Heraushebung seiner Tätigkeit durch besondere Schwierigkeit aus der VergGr. IVa Fallgruppe 3 BAT erfüllt sei. Hingegen sei daneben gesondert die Heraushebung seiner Tätigkeit durch ihre Bedeutung zu prüfen. Diese müsse der Kläger begründen, was nicht geschehen sei. Die für das Tätigkeitsmerkmal vorausgesetzte Erfahrung könne der Kläger erst mit dem Zeitpunkt der Übertragung der Abteilungsleitung sammeln, also erst ab 9. Januar 1991.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat das Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert und der Klage stattgegeben. Es hat im Tenor des verkündeten Urteils für die Beklagte die Revision zugelassen. Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag weiter, die Klage abzuweisen. Der Kläger erstrebt die Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts keinen Anspruch darauf, nach der VergGr. III BAT/VKA vergütet zu werden.
I. Die Klage ist zwar zulässig. Es handelt sich um eine Eingruppierungsfeststellungsklage, die im öffentlichen Dienst allgemein üblich ist und gegen deren Zulässigkeit nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts keine Bedenken bestehen (z.B. Senatsurteil vom 19. März 1986 – 4 AZR 470/84 – AP Nr. 114 zu §§ 22, 23 BAT 1975).
II. Die Klage ist aber nicht begründet.
1. Zwischen den Parteien ist unstreitig, daß auf ihr Arbeitsverhältnis der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) und die Anlage 1a hierzu in der für den Bereich der Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) geltenden Fassung Anwendung finden.
Zwar haben die Parteien im Arbeitsvertrag und den späteren Änderungsverträgen zum Arbeitsvertrag jeweils die Vergütung des Klägers unter seiner Einreihung in eine bestimmte Vergütungsgruppe vereinbart, zuletzt im Änderungsvertrag vom 28. Juni 1990 in die VergGr. IVa, was sie am 29. Oktober 1990 durch den im Rechtsstreit – 7 Ca 1637/86 N – Arbeitsgericht Koblenz (Neuwied) protokollierten Vergleich bekräftigt haben. Daraus ist aber nicht zu schließen, daß der Kläger unabhängig von der Regelung der Anlage 1a nach VerGr. IVa BAT vergütet werden soll. Bei den Arbeitsverträgen der Parteien handelt es sich um formularmäßige Verträge, so daß der Senat sie selbständig auslegen kann (BAGE 24, 198, 202 = AP Nr. 2 zu § 111 BBiG, zu 2a der Gründe; BAG Urteil vom 20. Februar 1991 – 4 AZR 377/90 – n.v.). Wird – wie vorliegend – in einem Arbeitsvertrag auf die einschlägigen tarifvertraglichen Regelungen Bezug genommen, ist davon auszugehen, daß sich die Eingruppierung des Arbeitnehmers nach der zutreffenden Vergütungsgruppe richten soll. Dies gilt auch dann, wenn in einer nachfolgenden Bestimmung des Arbeitsvertrages auf eine bestimmte Vergütungsgruppe verwiesen wird. Dieser Verweisung kommt nur die Bedeutung zu, festzulegen, welche Vergütungsgruppe die Parteien einmal als zutreffend angesehen haben (BAG Urteil vom 12. Dezember 1990 – 4 AZR 306/90 – EzA § 3 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 4 = ZTR 1991, 199; BAG Urteil vom 20. Februar 1991 – 4 AZR 377/90 –, n.v.).
2. Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt davon ab, ob die Hälfte der Gesamtarbeitszeit des Klägers ausfüllende Arbeitsvorgänge den Tätigkeitsmerkmalen der von ihm in Anspruch genommenen VergGr. III BAT/VKA entsprechen (§ 22 Abs. 1, Abs. 2 Unterabs. 1 und Unterabs. 2 Satz 1 BAT). Dabei ist von dem von der Senatsrechtsprechung entwickelten Begriff des Arbeitsvorganges auszugehen, wonach darunter eine unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeiten und bei Berücksichtigung einer sinnvollen, vernünftigen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbständig zu bewertende Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit eines Angestellten zu verstehen ist (BAGE 51, 59, 65 = AP Nr. 115 zu §§ 22, 23 BAT 1975; BAGE 51, 282, 287 = AP Nr. 116 zu §§ 22, 23 BAT 1975; BAGE 51, 356, 360 = AP Nr. 120 zu §§ 22, 23 BAT 1975; Senatsurteil vom 12. Dezember 1990 – 4 AZR 251/90 – AP Nr. 154 zu §§ 22, 23 BAT 1975).
a) Die gesamte Tätigkeit des Klägers bildet, weil sie eine Leitungsfunktion ausmacht, einen großen Arbeitsvorgang. Alle Einzelaufgaben des Klägers dienen einem einheitlichen Arbeitsergebnis, nämlich der verantwortlichen und sachgerechten Leitung der Abteilung 67 “Grünflächen/Friedhöfe” im Amt 65 der Beklagten. Seine Tätigkeit, insbesondere den fachlichen Einsatz der ihm unterstellten ca. 50 Mitarbeiter, übt der Kläger allein und alleinverantwortlich aus, so daß Verwaltungsübung und Zusammenhangstätigkeiten feststehen. Angesichts des einheitlichen Arbeitsergebnisses ist die Tätigkeit des Klägers nach tatsächlichen Gesichtspunkten nicht weiter aufteilbar. Sie ist auch tarifrechtlich einheitlich bewertbar. Die Leitungstätigkeit des Klägers ist auch nach dem erkennbaren Willen der Tarifvertragsparteien als ein Arbeitsvorgang anzusehen, wie sich daraus ergibt, daß diese die “Leitung des Abschnitts für Planungs- oder Neubau- oder Pflege-… maßnahmen im Grünflächenwesen oder in der Landschaftspflege” in der Protokollerklärung Nr. 7p in der Fassung des § 2 Abschnitt C des Tarifvertrages zur Änderung der Anlage 1a zum BAT vom 24. April 1991, gültig ab 1. Januar 1991, als einheitliche Funktion beschreiben. Diese Beurteilung entspricht der Senatsrechtsprechung in vergleichbaren Fällen (Urteil vom 26. August 1987 – 4 AZR 146/87 – AP Nr. 138 zu §§ 22, 23 BAT 1975, m.w.N.).
b) Von diesen Rechtsgrundsätzen ist das Landesarbeitsgericht ausgegangen und hat die gesamte, dem Kläger übertragene Tätigkeit als einheitlichen Arbeitsvorgang angesehen. Innerhalb des Arbeitsvorgangs “Leitung der Abteilung 65.67” seien dem Kläger die in der Abteilung tätigen Mitarbeiter auch dann unterstellt, wenn er sich nicht gerade um sie kümmere. Daß ihm zusätzlich eine von der Leitungsaufgabe tatsächlich trennbare und rechtlich selbständig bewertbare weitere Aufgabe übertragen sei, sei nicht ersichtlich. Dies gelte insbesondere bei Berücksichtigung des Tätigkeitsbeispiels p in der Protokollerklärung Nr. 7. Diese Bewertung des Berufungsgerichts haben die Parteien nicht angegriffen.
3. Zutreffend geht das Landesarbeitsgericht – wiederum in Übereinstimmung mit den Parteien – auch davon aus, daß der Kläger technischer Angestellter ist. Unter Heranziehung der Rechtsprechung des Senats führt das Landesarbeitsgericht aus, als “technischer Angestellter” seien solche Angestellten anzusehen, deren rechtlich maßgebliche Tätigkeit eine technische Ausbildung bzw. technische Fachkenntnisse fordert und nach der Zweckbestimmung und behördlichen Übung technischen Charakter hat (vgl. das Urteil des Senats vom 29. Januar 1986 – 4 AZR 465/84 – BAGE 51, 59, 66 = AP Nr. 115 zu §§ 22, 23 BAT 1975, zu 2 der Gründe, m. w. N.). Der Kläger verfügt über eine einschlägige technische Ausbildung und wird seiner Ausbildung entsprechend bei der Beklagten beschäftigt. Für die Eingruppierung des Klägers kommen daher allein die Tätigkeitsmerkmale des Teils II Technische Berufe der Anlage 1a zum BAT/VKA in Betracht. Die einschlägigen Vergütungsbestimmungen hatten bis zum 31. Dezember 1990 folgenden Wortlaut:
In Vergütungsgruppe III:
…
Gartenbau-, landwirtschafts- und weinbautechnische Angestellte
Gartenbau-, landwirtschafts- und weinbautechnische Angestellte aller Fachrichtungen mit Abschlußprüfung einer sechssemestrigen höheren Fachschule und langjähriger praktischer Erfahrung, die sich durch besonders schwierige Tätigkeiten und die Bedeutung ihres Aufgabengebietes oder durch künstlerische oder Spezialtätigkeit aus der Vergütungsgruppe IVa Fallgruppe 3 herausheben, sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
(Hierzu Protokollerklärungen Nr. 2, 5 und 7)
…”
Die Protokollerklärung Nr. 7 hatte, soweit einschlägig, seinerzeit folgenden Wortlaut:
“Nr. 7 Tätigkeiten im Sinne der Vergütungsgruppe III Fallgruppen 3 und 5 sind z.B.:
- …
Leitung des Abschnitts für Planungs- oder Neubau- oder Pflege- und Ordnungsmaßnahmen im Grünflächenwesen oder in der Landschaftspflege, wenn dem Abschnittsleiter mindestens ein Angestellter mit Tätigkeiten mindestens der Vergütungsgruppe IVa oder der Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe 1 der Anlage 1a und mindestens zwei Angestellte mit Tätigkeiten mindestens der Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe 1, 3 oder 5 oder der Vergütungsgruppe VIb Fallgruppe 1 der Anlage 1a oder mindestens der Vergütungsgruppe Vc (Gärtnermeister und gärtnerisch tätige Meister) durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.
…”
Diese Vergütungsbestimmungen sind durch § 2 Abschnitt C des Tarifvertrags zur Änderung der Anlage 1a zum BAT vom 24. April 1991, gültig ab 1. Januar 1991, geändert worden. Die entsprechenden Bestimmungen haben nunmehr folgenden Wortlaut:
“…
In Vergütungsgruppe III:
…
Gartenbau-, landwirtschafts- und weinbautechnische Angestellte
Gartenbau-, landwirtschafts- und weinbautechnische Angestellte aller Fachrichtungen mit abgeschlossener einschlägiger Fachhochschulausbildung und langjähriger praktischer Erfahrung sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit langjähriger praktischer Erfahrung,
deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung oder durch künstlerische oder Spezialaufgaben aus der Vergütungsgruppe IVa Fallgruppe 3 heraushebt.
(Hierzu Protokollerklärungen Nr. 2, 5a und 7)
…”
Die Protokollerklärung Nr. 7 hat, soweit einschlägig, nunmehr folgenden Wortlaut:
“Nr. 7 Tätigkeiten im Sinne der Vergütungsgruppen II Fallgruppe 3b, III Fallgruppen 3 und 3b sowie IVa Fallgruppe 3a (TV vom 15. Juni 1972) sind z.B.:
- …
Leitung des Abschnitts für Planungs- oder Neubau- oder Pflege- und Ordnungsmaßnahmen im Grünflächenwesen oder in der Landschaftspflege, wenn dem Abschnittsleiter mindestens ein Angestellter mit Tätigkeiten mindestens der Vergütungsgruppe IVa Fallgruppe 1. a oder der Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe 1. a (TV vom 24. Juni 1975) und mindestens zwei Angestellte mit Tätigkeiten mindestens der Vergütungsgruppe VIb Fallgruppe 1, 3 oder 5 (TV vom 15. Juni 1972) oder mindestens der Vergütungsgruppe VIb Fallgruppe 1 (TV vom 24. Juni 1975) oder mindestens der Vergütungsgruppe Vc Fallgruppe 5, 6 oder 7 (TV vom 18. April 1980) durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.
…”
a) Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, die Tätigkeit des Klägers als Leiter der Abteilung 65.67 entspreche den Merkmalen der VergGr. III Fallgruppe 3 i.Verb.m. der Protokollnotiz Nr. 7p in der ab 1. Januar 1991 geltenden Fassung. Zur Begründung hat es ausgeführt, bei aufeinander aufbauenden Tätigkeitsmerkmalen sei zunächst zu prüfen, ob die Tätigkeit des Klägers den Merkmalen der niedrigeren Gruppe entspreche. Dafür sei eine pauschale Überprüfung ausreichend, soweit die Parteien die Tätigkeit des Klägers als unstreitig ansähen und der Arbeitgeber selbst für die Tätigkeit des Angestellten die Tätigkeitsmerkmale der entsprechenden Vergütungsgruppe als erfüllt ansähe. Anschließend seien die weiterführenden Merkmale der darauf aufbauenden höheren Vergütungsgruppe zu prüfen. Diese Ausführungen entsprechen der Rechtsprechung des Senats (vgl. z.B. Urteil vom 6. Juni 1984 – 4 AZR 203/82 – AP Nr. 91 zu §§ 22, 23 BAT 1975, m.w.N.).
Das Landesarbeitsgericht hat weiter angenommen, unter Berücksichtigung der dem Kläger unterstellten Mitarbeiter führe die anzustellende pauschale Prüfung zum Ergebnis, daß die Tätigkeit des Klägers zumindest die Tätigkeitsmerkmale der einschlägigen Ausgangsvergütungsgruppen IVa und IVb BAT erfülle. Da dem Kläger in der Zeit von Januar 1991 bis Juli 1992 Mitarbeiter mit den in dem Fallbeispiel p der Protokollerklärung Nr. 7 beschriebenen Merkmalen – und in der dort vorausgesetzten Zahl – unterstellt gewesen seien, erfülle der Kläger dieses Tätigkeitsbeispiel der Protokollerklärung, so daß seine Tätigkeit den Merkmalen der VergGr. III Fallgruppe 3 entspreche. Der Umstand, daß der dem Kläger unterstellte FH-Ingenieur der VergGr. IVb Fallgruppe 1a seit dem 1. August 1992 nur noch halbtags beschäftigt sei, stehe dem Feststellungsbegehren insbesondere wegen der Protokollerklärung Nr. 5 Buchst. a nicht entgegen.
Wegen der eindeutigen Fassung des Einleitungssatzes der Protokollerklärung Nr. 7 – so das Landesarbeitsgericht weiter – sei die Prüfung entbehrlich, ob sich die Tätigkeit des Klägers durch ihre Bedeutung aus der VergGr. IVa Fallgruppe 3 heraushebe. Nach der Neuformulierung des Einleitungssatzes gelte das Wort “Tätigkeit” für die besondere Schwierigkeit und Bedeutung. Die von der Beklagten vertretene abweichende Auffassung sei angesichts des eindeutigen Wortlauts der Protokollerklärung nicht haltbar. Ob auch die Prüfung des Tätigkeitsmerkmals “mit langjähriger praktischer Erfahrung” wegen der Neufassung des Einleitungssatzes der Protokollerklärung entbehrlich sei, könne dahinstehen, denn dieses Merkmal erfülle der Kläger, da dafür Erfahrungen ausreichend seien, die bei Ausübung normaler Ingenieurtätigkeit erworben worden seien. Unstreitig habe der Kläger in den letzten drei Jahren vor Januar 1991 normale Ingenieurtätigkeiten ausgeübt. Wenn der Dienstherr in einem bestimmten Bereich die Beschäftigung eines Ingenieurs als erforderlich ansehe, sei nach der Lebenserfahrung davon auszugehen, daß die Tätigkeit auch den Einsatz von Kenntnissen eines Ingenieurs erfordere.
b) Die Ausführungen des Landesarbeitsgerichts zur Auslegung des Einleitungssatzes der Protokollerklärung Nr. 7 i.Verb.m. dem Fallbeispiel p halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand; ob sie zutreffen, soweit das Landesarbeitsgericht annimmt, der Kläger verfüge über langjährige praktische Erfahrung im Sinne der VergGr. III Fallgruppe 3 der Anlage 1a zum BAT/ VKA, kann dies dahinstehen.
aa) Die Protokollerklärung ist Bestandteil des Tarifvertrages und hat daher die gleiche Bindungswirkung wie andere Tarifnormen. Für ihre Auslegung gelten daher die von der Rechtsprechung für die Auslegung von Tarifverträgen entwickelten Grundsätze.
Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages folgt den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Auszugehen ist zunächst vom Tarifwortlaut. Dabei ist der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen, ohne am Buchstaben zu haften (§ 133 BGB). Der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien ist über den reinen Wortlaut hinaus mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat (Urteil des Senats vom 23. September 1992 – 4 AZR 66/92 – AP Nr. 8 zu § 1 TVG Tarifverträge: Großhandel, zu I 2a der Gründe, m. w. N.). Abzustellen ist ferner auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefern und nur so der Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann. Läßt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, dann können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien, wie die Entstehungsgeschichte des jeweiligen Tarifvertrages, ggf. auch eine praktische Tarifübung ergänzend heranziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse gilt es zu berücksichtigen; im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorrang, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (Urteil des Senats vom 23. September 1992 – 4 AZR 66/92 – AP, aaO).
bb) In der bis zum 31. Dezember 1990 geltenden Fassung hatte die Fallgruppe 3 der VergGr. III den Wortlaut “… Angestellte …, die sich durch besonders schwierige Tätigkeiten und die Bedeutung ihres Aufgabengebietes … herausheben”. Der Einleitungssatz der Protokollerklärung Nr. 7 – “Tätigkeiten im Sinne der VergGr. III Fallgruppen 3 und 5 sind z.B.” – bedeutete daher, daß die nachfolgenden Beispiele wegen der Bezugnahme auf die in der Fallgruppe als “besonders schwierig” beschriebenen Tätigkeiten nur für dieses Merkmal galten, also lediglich Beispiele für die besondere Schwierigkeit der Tätigkeiten waren, während die in Fallgruppe 3 ebenfalls geforderte Heraushebung durch “die Bedeutung ihres Aufgabengebietes” durch die Protokollerklärung nicht in Bezug genommen, also gesondert zu prüfen war.
Durch den Tarifvertrag zur Änderung der Anlage 1a zum BAT vom 24. April 1991 hat die Fallgruppe 3 mit Wirkung vom 1. Januar 1991 in Anpassung an die jeweils ersten Fallgruppen des Tarifvertrages vom 24. Juni 1975 die Fassung erhalten: “… Angestellte …, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung … heraushebt”. Da der Eingangssatz der Protokollerklärung Nr. 7 – von der Aufzählung der in Bezug genommenen Eingruppierungstatbestände abgesehen – unverändert geblieben ist (“Tätigkeiten im Sinne der Vergütungsgruppen … sind z.B.”), beschreiben die Beispiele nach dem Wortlaut des Einleitungssatzes zugleich die besondere Schwierigkeit und Bedeutung der Tätigkeit, die nach der Neufassung der Fallgruppe beide Eigenschaften der in Bezug genommenen Tätigkeit sind. Bei den in Nr. 7 aufgeführten Beispielen läge somit die geforderte Heraushebung der Tätigkeit aus der VergGr. IVa Fallgruppe 1 durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung der Tätigkeit vor.
cc) Diese am Wortlaut haftende Auslegung wird jedoch der Entstehungsgeschichte und dem Gesamtzusammenhang der hier behandelten tariflichen Regelung nicht gerecht.
Die Tätigkeitsmerkmale in den VergGr. II Fallgruppe 3, III Fallgruppe 3 und IVa Fallgruppe 3 sind – ebenso wie diejenigen der VergGr. II Fallgruppen 1 und 2, III Fallgruppen 1 und 2 und IVa Fallgruppen 1 und 2 – aus Gründen der Klarstellung redaktionell geändert worden. Diese Änderung bestand einmal darin, daß die Heraushebungsmerkmale statt auf den Angestellten auf die von diesem ausgeübte Tätigkeit bezogen werden. Außerdem sind die Angestellten mit der geforderten Ausbildung und die “sonstigen Angestellten” jeweils am Textanfang zusammengezogen worden. Die Heraushebungsmerkmale sind abgesetzt worden, um auch optisch deutlich zu machen, daß sie für beide Angestelltengruppen gelten. Dieser Inhalt und Zweck der Tarifänderung sprechen dafür, daß die Tarifvertragsparteien den Inhalt der Protokollerklärung Nr. 7 ebenfalls nicht ändern wollten.
Für das Vorliegen eines Redaktionsversehens spricht denn auch ganz eindeutig der Text verschiedener Fallbeispiele der Protokollerklärung Nr. 7. Tätigkeiten im Sinne der im Einleitungssatz genannten Fallgruppen sind z.B.: “n) Besonders schwierige Tätigkeiten als Hilfskraft bei wissenschaftlichen Aufgaben”. Beschreiben die Fallbeispiele, den Einleitungssatz der Protokollerklärung Nr. 7 wörtlich genommen, die besondere Schwierigkeit und Bedeutung der Tätigkeit, heißt das, daß die Bedeutung der Tätigkeit im Falle des Beispiels n) allein schon aus ihrer besonderen Schwierigkeit folgt. Das Heraushebungsmerkmal der Bedeutung der Tätigkeit wäre somit überflüssig.
Auch bei den Tätigkeitsbeispielen c): “Selbständige Beratung auf besonders schwierigen Gebieten …” und q): “Aufstellen oder Prüfen von Entwürfen besonders schwieriger Art …” folgte die Bedeutung dieser Tätigkeit allein aus ihrer besonderen Schwierigkeit.
Der Senat hat für die Anwendung der Heraushebungsmerkmale der besonderen Schwierigkeit und Bedeutung der Tätigkeit betont, es sei bei Anwendung dieser Merkmale “streng darauf zu achten”, daß hier kumulativ zwei tarifliche Anforderungen jeweils ganz verschiedener Art zu erfüllen seien. Während die Tarifvertragsparteien bei der Schwierigkeit der Tätigkeit die fachlichen Anforderungen auf seiten des bearbeitenden technischen Angestellten im Auge hätten, stellten sie bei der Bedeutung des Aufgabengebietes auf die Auswirkungen der Tätigkeit ab, die begrifflich mit der fachlichen Qualifikation des Angestellten nichts zu tun hätten, wenngleich aus Zweckmäßigkeitsgründen in der Regel fachlich besonders qualifizierte Bedienstete mit Aufgaben beschäftigt würden, die große Tragweite hätten. Dessen ungeachtet sei jedoch jeweils im einzelnen genau und unabhängig voneinander zu prüfen, ob die Tätigkeit des Angestellten einmal das Heraushebungsmerkmal der besonderen Schwierigkeit erfülle und ob sie außerdem noch bedeutungsvoll im tariflichen Sinne sei. Daraus folge zugleich, daß allein aus der besonderen Schwierigkeit einer Tätigkeit keine Schlüsse für ihre Bedeutung gezogen werden dürften (Urteil vom 29. Januar 1986 – 4 AZR 465/84 – BAGE 51, 59, 95 = AP Nr. 115 zu §§ 22, 23 BAT 1975, unter 10d der Gründe).
Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, daß die in der Protokollerklärung aufgeführten Beispiele auch nach der Änderung des BAT durch den Tarifvertrag vom 24. April 1991 lediglich die geforderte “besondere Schwierigkeit” der Tätigkeit des Angestellten beschreiben, denn nur diese Auslegung wird dem Willen der Tarifvertragsparteien gerecht, für die Vergütung nach VergGr III auch die Heraushebung der Tätigkeit aus der VergGr IVa durch ihre Bedeutung zu fordern (ebenso Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese, BAT, Stand Februar 1994, Teil II VKA, Techn. Berufe, Anm. 9a).
Zur Bedeutung der Änderungen der oben genannten Tätigkeitsmerkmale einerseits und der unveränderten Übernahme der Worte “Tätigkeiten im Sinne der Vergütungsgruppe … sind z.B.” im Einleitungssatz der Protokollerklärung Nr. 7 andererseits führt denn auch die VKA in ihrem Rundschreiben vom 29. Januar 1993 zu Recht – R 34/93 – aus:
“Aus diesem tariflichen Zusammenhang ergibt sich, daß die Tarifpartner durch die Umformulierung des Tätigkeitsmerkmals den Inhalt der Protokollerklärung Nr. 7 ebenfalls nicht ändern wollten. Daher ist also nach wie vor davon auszugehen, daß die in der Protokollerklärung aufgeführten Beispiele – wie vor dem 1. Januar 1991 – lediglich die geforderte “besondere Schwierigkeit” der Tätigkeit des Angestellten beschreiben, nicht auch deren besondere Bedeutung. Ob diese vorliegt, ist – wie bei Anwendung der VergGr. III Fallgruppe 1 – weiterhin zusätzlich zu prüfen. Ein Angestellter, der zwar eine in der Protokollerklärung Nr. 7 beschriebene Tätigkeit auszuüben hat, deren besondere Bedeutung jedoch nicht bejaht werden kann, ist also auch seit 1. Januar 1991 nicht in die VergGr. III Fallgruppe 3 eingruppiert.”
Die TDL hat sich in ihrem Rundschreiben vom 12. Februar 1993 – 3-03-02-05/185/93-Ob./2 – dieser Auffassung angeschlossen (Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese, BAT, aaO).
c) Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht angenommen, daß der Kläger in der Zeit vom 9. Januar 1991 bis zum 31. Juli 1992 die Voraussetzungen des Tätigkeitsbeispiels p der Protokollerklärung Nr. 7 erfüllt hat, was bedeutet, daß sich seine Tätigkeit durch besondere Schwierigkeit aus der VergGr. IVa Fallgruppe 3 heraushob. Wenn nach dem Willen der Tarifvertragsparteien die in der Protokollerklärung genannte Abschnittsleitung beim Vorliegen der dort aufgeführten Unterstellungsverhältnisse – zwingend – eine Tätigkeit ist, die sich durch besondere Schwierigkeit aus der VergGr. IVa Fallgr. 3 heraushebt, dann steht in diesem Fall auch zugleich die Heraushebung dieser Tätigkeit durch besondere Leistungen aus der VergGr. IVb Fallgruppe 3 fest.
Ob der Kläger die Voraussetzungen des Tätigkeitsbeispiels p der Protokollerklärung Nr. 7 auch für die Zeit nach dem 31. Juli 1992 erfüllt, was das Landesarbeitsgericht unter Verweisung auf die Protokollerklärung Nr. 5 Buchst. a und die von ihm zitierten Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts angenommen hat, kann dahinstehen; bemerkt sei dazu nur, daß der Klammerzusatz hinter der VergGr. III Fallgruppe 3 nicht auf die Protokollerklärung Nr. 5 verweist, sondern lediglich auf die Protokollerklärung Nr. 5a.
d) Dem Kläger steht die von ihm geforderte Vergütung nach der VergGr. III schon deshalb nicht zu, weil seinem Vorbringen die Heraushebung seiner Tätigkeit aus der VergGr. IVa Fallgruppe 3 durch ihre Bedeutung, die nach den vorstehenden Ausführungen gesondert zu prüfen ist, nicht entnommen werden kann.
Die Rüge des Klägers, das Landesarbeitsgericht habe – von seinem Standpunkt aus zutreffend – die Heraushebung seiner Tätigkeit durch ihre Bedeutung nicht geprüft, hat keinen Erfolg. Der Kläger selbst geht davon aus, dazu “umfassend” vorgetragen zu haben, und hat diesen Vortrag in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat weiter ergänzt. Der Senat kann daher das Vorliegen dieses Heraushebungsmerkmals selbst prüfen. Auf der Grundlage seines eigenen Vorbringens hebt sich die Tätigkeit des Klägers nicht durch ihre Bedeutung aus der VergGr. IVa Fallgr. 3 heraus.
aa) Zu diesem Heraushebungsmerkmal hat der Senat in seinem bereits genannten Urteil vom 29. Januar 1986 – 4 AZR 465/84 – BAGE 51, 59, 94 f. = AP Nr. 115 zu §§ 22, 23 BAT 1975 ausgeführt, wenn die Tarifvertragsparteien eine Heraushebung durch die “Bedeutung des Aufgabengebietes” forderten, so knüpften sie dabei im Sinne der Senatsrechtsprechung nicht wie bei der Schwierigkeit der Tätigkeit an die fachlichen Anforderungen auf seiten des bearbeitenden Angestellten an, sondern an die Auswirkungen der Tätigkeit. Dies entspreche auch dem allgemeinen Sprachgebrauch, wonach etwas “von Bedeutung” sei, wenn es von Belang oder von großer Tragweite sei, wenn es gewichtige Nachwirkungen habe. Entsprechend sähen die Tarifvertragsparteien auch davon ab, den Rechtsbegriff der Bedeutung des Aufgabengebietes gegenständlich oder inhaltlich zu begrenzen, so daß grundsätzlich jede Art der Auswirkung der Tätigkeit des Angestellten geeignet sei, die Bedeutung des Aufgabengebietes im tariflichen Sinne zu begründen. Es komme also darauf an, ob gemessen an den Anforderungen der VergGr. IVa die Auswirkungen bzw. die Tragweite der Tätigkeit des Angestellten – aus welchem Grund auch immer – deutlich wahrnehmbar bedeutungsvoller seien. Es habe also lediglich klarstellenden und erläuternden Charakter, wenn der Senat in seiner Rechtsprechung immer wieder darauf hingewiesen habe, daß sich die Bedeutung der Tätigkeit des Angestellten beispielsweise aus der Größe des Aufgabengebietes, der Tragweite der zu bearbeitenden Materie sowie den Auswirkungen der Tätigkeit für den innerdienstlichen Bereich und die Allgemeinheit ergeben könne. Auch andere Gründe seien vorstellbar, hätten jedoch nach der Erfahrung des Senats in der Vergangenheit in Eingruppierungsprozessen keine nennenswerte Bedeutung erlangt (AP, aaO, unter 10d der Gründe).
Betont hat der Senat auch, wegen der doppelten Heraushebung durch die besondere Schwierigkeit der Tätigkeit und außerdem durch die Bedeutung des Aufgabengebietes seien hohe Anforderungen zu stellen (BAG Urteil vom 17. Mai 1972 – 4 AZR 283/71 – AP Nr. 52 zu §§ 22, 23 BAT).
bb) Die Heraushebung seiner Tätigkeit durch ihre Bedeutung aus der VergGr. IVa begründet der Kläger, der die konkreten Tatsachen vortragen und beweisen muß, aus denen rechtliche Schlüsse dahin möglich sind, daß er dieses tarifliche Qualifizierungsmerkmal erfüllt (Urteil des Senats vom 24. September 1980 – 4 AZR 727/78 – BAGE 34, 158 = AP Nr. 36 zu §§ 22, 23 BAT 1975), zunächst einmal mit der Zahl der ihm unterstellten Mitarbeiter, die sich streitlos auf rund 50, davon rund 45 Arbeiter, beläuft mit einem jährlichen Lohnvolumen von knapp 2 Millionen DM. Die Zahl der einem Angestellten unterstellten Arbeitnehmer und die für sie aufzuwendende Lohnsumme besagt allein jedoch wenig für die Bedeutung seines Aufgabengebietes. Auch die Erledigung von Aufgaben mit geringer oder nur durchschnittlicher Bedeutung für die Allgemeinheit oder den Arbeitgeber kann den Einsatz einer größeren Zahl von Arbeitskräften erforderlich machen. Die Pflege von Grünanlagen ist personalintensiv, wobei vielfach Arbeitskräfte ohne Berufsausbildung zum Einsatz kommen. Solche Arbeitskräfte machen zahlenmäßig einen hohen Anteil der dem Kläger unterstellten Mitarbeiter aus. So wichtig die Pflege von städtischen Grünanlagen, Friedhöfen, Spiel- und Sportplätzen auch ist, als eine Tätigkeit, die sich durch ihre Bedeutung aus derjenigen eines Ingenieurs der VergGr. IVa Fallgruppe 3 heraushebt, kann sie allein wegen der Unterstellung einer größeren Anzahl von Mitarbeitern für diese Aufgabe nicht angesehen werden.
Die Heraushebung der Tätigkeit durch ihre Bedeutung kann auch mit “Besonderheiten der Menschenführung” begründet werden (Urteil des Senats vom 28. April 1982 – 4 AZR 728/79 – AP Nr. 60 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Der Kläger hat jedoch nicht dargelegt, daß bei seiner Aufgabe Probleme der Menschenführung im Vordergrund stehen.
Entsprechendes gilt für Zahl und räumliche Ausdehnung der Anlagen – ca. 200 Einzelanlagen mit 90 ha Grundfläche –, für die der Kläger zuständig ist. Der Kläger hat nicht dargetan, inwiefern die ihm übertragene Tätigkeit sich deshalb ihrer Bedeutung nach aus derjenigen heraushebt, die mit der Vergütung nach VergGr. IVa BAT tarifgerecht bezahlt wird und nach der Fallgruppe 3 eine Gartenbauingenieurtätigkeit ist, die sich durch besondere Leistungen aus der VergGr. IVb Fallgruppe 3 heraushebt.
Nichtssagend ist der Hinweis der Klägers, seine Tätigkeit sei stadtbildprägend. Damit beschreibt der Kläger lediglich den Inhalt seiner Arbeitsaufgabe, ohne etwas wesentliches über ihre Bedeutung im Sinne der VergGr. III Fallgruppe 3 auszudrücken. Als für Grünanlagen, Friedhöfe, Spiel- und Sportplätze zuständiger Gartenbauingenieur hat sich der Kläger nun einmal mit Tätigkeiten zu befassen, die das Stadtbild beeinflussen und prägen.
Soweit der Kläger in der Verhandlung vor dem Senat dazu ergänzend ausgeführt hat, die Bedeutung seiner Tätigkeit folge aus der Höhe des Sachetats seiner Abteilung, der in der Vergangenheit bei größeren Baumaßnahmen schon an 5 Millionen DM p.a. herangereicht habe und sich derzeit auf knapp 2 Millionen DM belaufe, läßt sich auch daran die Heraushebung seiner Tätigkeit durch ihre Bedeutung aus der VergGr. IVa Fallgr. 3 nicht ablesen. Der Kläger hätte dazu schon näher dartun müssen, für welche Zwecke der Sachetat verwendet (laufende Pflegearbeiten etwa einerseits, Neubaumaßnahmen andererseits) wird und in welchem Verhältnis er zum Gesamtetat der beklagten Stadt steht.
Seine Tätigkeit im Zusammenhang mit der Anlegung eines Grüngürtels an der Stadtmauer hat der Kläger nur schlagwortartig erwähnt, ohne deren Bedeutung näher zu begründen.
In den Mittelpunkt seiner Argumentation zum Vorliegen des hier behandelten Heraushebungsmerkmals hat der Kläger die Bedeutung des Fremdenverkehrs für die beklagte Stadt gestellt, der wesentlich davon abhänge, daß sie über anspruchsvoll gestaltete und gepflegte Grünanlagen verfüge. Diese Aufgabenstellung läßt ohne nähere Begründung nicht einmal einen ingenieurmäßigen Zuschnitt seiner Tätigkeit erkennen, sondern dürfte auch von einem Gärtnermeister zu bewältigen sein, der Freiräume in Wohngebieten, Spielund Sportanlagen zu planen, Vorbereitung für Bepflanzungen zu treffen und diese sowie Pflegemaßnahmen durchzuführen hat (Blätter zur Berufskunde, Band 2, 2-I G 12, Gärtnermeister u. a., unter 1.2.1). Schon gar nicht ist dieser Vortrag als Begründung für die Heraushebung seiner Tätigkeit durch ihre Bedeutung aus derjenigen der VergGr. IVa Fallgr. 3 geeignet.
Auch die Bekämpfung und Verhinderung von Pflanzenseuchen und -krankheiten ist die normale Arbeitsaufgabe für einen Gärtner oder Gartenbauingenieur. Die Bedeutung seiner Tätigkeit als der VergGr. III entsprechend ist damit nicht begründet.
Mit den Auswirkungen seiner Tätigkeit für den innerdienstlichen Bereich bei der Beklagten hat der Kläger die Heraushebung seiner Tätigkeit nach ihrer Bedeutung nicht begründet.
4. Die Revision der Beklagten ist daher begründet. Sie führt zur Aufhebung des Urteils des Landesarbeitsgerichts und Wiederherstellung des klageabweisenden erstinstanzlichen Urteils.
III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.
Unterschriften
Schaub, Dr. Friedrich, Bott, Wolf, Grätz
Fundstellen
Haufe-Index 856715 |
BB 1994, 1643 |
NZA 1994, 1102 |