Entscheidungsstichwort (Thema)
Strukturausgleich nach § 12 TVÜ DRV-Bund, wenn die bei Überleitung in den TV DRV-Bund maßgebliche Vergütungsgruppe des MTAng-BfA-O durch Aufstieg erreicht wurde
Orientierungssatz
Arbeitnehmer, die in den Lebensaltersstufen 29 bis 39 von Vergütungsgruppe VI MTAng-BfA-O mit Ortszuschlag der Stufe 2 in Entgeltgruppe 6 TV DRV-Bund überführt wurden, haben Anspruch auf Strukturausgleich. Der Anspruch besteht unabhängig davon, ob die Arbeitnehmer bei Inkrafttreten des TVÜ DRV-Bund am 1. Januar 2006 originär in Vergütungsgruppe VI MTAng-BfA-O eingruppiert oder durch Aufstieg in diese Vergütungsgruppe gelangt waren.
Normenkette
BGB §§ 247, 286 Abs. 2 Nr. 1, § 288 Abs. 1; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2, § 263 Alt. 1, § 264 Nr. 2
Verfahrensgang
Tenor
1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 10. Februar 2012 – 8 Sa 1956/11 – wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Rz. 1
Der Kläger verlangt von der beklagten Deutschen Rentenversicherung Bund Strukturausgleich nach § 12 Abs. 1 iVm. Anlage 3 des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten der Deutschen Rentenversicherung Bund in den TV DRV-Bund und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ DRV-Bund).
Rz. 2
Die Beklagte und ihre Rechtsvorgängerin beschäftigten den Kläger seit August 1995 als Zuarbeiter in Vergütungsgruppe VII der Anlage 1a des auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren MTAng-BfA-O. Vergütungsgruppe VII MTAng-BfA-O sah nach sechs Jahren einen Bewährungsaufstieg in Vergütungsgruppe VI MTAng-BfA-O vor. Aufgrund des Bewährungsaufstiegs war der Kläger seit August 2001 in Vergütungsgruppe VI MTAng-BfA-O eingruppiert.
Rz. 3
Die Beklagte ordnete den Kläger durch Schreiben vom 10. Mai 2006 mit Wirkung vom 1. Januar 2006 Entgeltgruppe 6 des “TVöD” zu. Bei der Überleitung seines Arbeitsverhältnisses in das neue Tarifsystem befand sich der Kläger in Lebensaltersstufe 33 und erhielt Ortszuschlag der Stufe 2. Die Beklagte hatte im Zeitpunkt des Schreibens vom 10. Mai 2006 die wirkungsgleiche Übernahme des “Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst des Bundes (TVöD)” und des “Überleitungstarifvertrags TVÜ” beschlossen. Sie schloss später mit der Gewerkschaft ver.di den Tarifvertrag für die Deutsche Rentenversicherung Bund (TV DRV-Bund vom 23. August 2006, mittlerweile idF des Änderungstarifvertrags Nr. 1 vom 30. November 2007) und den TVÜ DRV-Bund.
Rz. 4
§ 12 TVÜ DRV-Bund vom 23. August 2006 idF des Änderungstarifvertrags Nr. 1 vom 30. November 2007 lautet auszugsweise:
Ҥ 12
Strukturausgleich
(1) 1Aus dem Geltungsbereich des MTAng-BfA/MTAng-BfA-O übergeleitete Beschäftigte erhalten ausschließlich in den in Anlage 3 TVÜ DRV-Bund aufgeführten Fällen zusätzlich zu ihrem monatlichen Entgelt einen nicht dynamischen Strukturausgleich. 2Maßgeblicher Stichtag für die anspruchsbegründenden Voraussetzungen (Vergütungsgruppe, Lebensalterstufe, Ortszuschlag, Aufstiegszeiten) ist der 1. Januar 2006, sofern in Anlage 3 TVÜ DRV-Bund nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist.
(2) Die Zahlung des Strukturausgleichs beginnt im Oktober 2007, sofern in Anlage 3 TVÜ DRV-Bund nicht etwas anderes bestimmt ist.
(3) Für Beschäftigte, für die nach dem TV DRV-Bund die Regelungen des Tarifgebiets Ost Anwendung finden, gilt der jeweilige Bemessungssatz.
…”
Rz. 5
Niederschriftserklärung Nr. 6 zum TVÜ DRV-Bund (zu § 12) bestimmt:
“1. 1Die Tarifvertragsparteien sind sich angesichts der Fülle der denkbaren Fallgestaltungen bewusst, dass die Festlegung der Strukturausgleiche je nach individueller Fallgestaltung in Einzelfällen sowohl zu überproportional positiven Folgen als auch zu Härten führen kann. 2Sie nehmen diese Verwerfungen im Interesse einer für eine Vielzahl von Fallgestaltungen angestrebten Abmilderung von Exspektanzverlusten hin.
…”
Rz. 6
In Anlage 3 zum TVÜ DRV-Bund heißt es:
“Strukturausgleiche für Angestellte
…
Soweit nicht anders ausgewiesen, beginnt die Zahlung des Strukturausgleichs am 1. Oktober 2007. … Die Dauer der Zahlung ist ebenfalls angegeben; dabei bedeutet ‘dauerhaft’ die Zahlung während der Zeit des Arbeitsverhältnisses.
…
I. Angestellte, die aus der Anlage 1a zum MTAng-BfA übergeleitet werden
…
Entgeltgruppe |
Vergütungsgruppe und Ortszuschlag 1, 2 bei Inkrafttreten TVÜ DRV-Bund |
Lebensaltersstufe |
27 |
29 |
31 |
33 |
… |
… |
… |
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14 |
II, nach 5 und 6 Jahren I b OZ 2 |
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für 7 Jahre 110 € |
für 4 Jahre 50 € |
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… |
… |
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6 |
VI OZ 2 |
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dauerhaft 50 € |
dauerhaft 50 € |
dauerhaft 50 € |
…” |
Rz. 7
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, ihm stehe Strukturausgleich von 50,00 Euro monatlich zu. Auf den Streitfall seien die Grundsätze zu übertragen, die der Senat mit Urteil vom 22. April 2010 für den TVÜ-Bund aufgestellt habe (– 6 AZR 962/08 – BAGE 134, 184). Zwischen Anlage 3 zum TVÜ-Bund und Anlage 3 zum TVÜ DRV-Bund bestünden keine relevanten Unterschiede. Nach beiden Tabellen komme es für den Strukturausgleich aus Sicht des unbefangenen Lesers auf die Entgeltgruppe und den Ortszuschlag bei Inkrafttreten des TVÜ-Bund bzw. des TVÜ DRV-Bund an. Sinn und Zweck des Strukturausgleichs sei der besitzstandswahrende Ausgleich von Verlusten, die Arbeitnehmer beim tariflichen Systemwechsel wegen des Übergangs von Lebensaltersstufen auf Erfahrungsstufen erlitten. Diese Verluste seien für Arbeitnehmer, die in eine Vergütungsgruppe aufgestiegen seien, und Arbeitnehmer, die originär in eine Vergütungsgruppe eingruppiert seien, identisch.
Rz. 8
Der Kläger hat seinen Zinsanspruch vor dem Landesarbeitsgericht beschränkt und einen Feststellungsantrag anstelle des vor dem Arbeitsgericht gestellten Leistungsantrags zu 3. gestellt. Die Beklagte ist dem nicht entgegengetreten. Der Kläger hat zuletzt beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 550,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 50,00 Euro seit 1. November 2007, aus weiteren 50,00 Euro seit 1. Dezember 2007, aus weiteren 50,00 Euro seit 1. Januar 2008, aus weiteren 50,00 Euro seit 1. Februar 2008, aus weiteren 50,00 Euro seit 1. März 2008, aus weiteren 50,00 Euro seit 1. April 2008, aus weiteren 50,00 Euro seit 1. Mai 2008, aus weiteren 50,00 Euro seit 1. Juni 2008, aus weiteren 50,00 Euro seit 1. Juli 2008, aus weiteren 50,00 Euro seit 1. August 2008 und aus weiteren 50,00 Euro seit 1. September 2008 zu zahlen;
2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere 1.050,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 50,00 Euro seit 1. Oktober 2008, aus weiteren 50,00 Euro seit 1. November 2008, aus weiteren 50,00 Euro seit 1. Dezember 2008, aus weiteren 50,00 Euro seit 1. Januar 2009, aus weiteren 50,00 Euro seit 1. Februar 2009, aus weiteren 50,00 Euro seit 1. März 2009, aus weiteren 50,00 Euro seit 1. April 2009, aus weiteren 50,00 Euro seit 1. Mai 2009, aus weiteren 50,00 Euro seit 1. Juni 2009, aus weiteren 50,00 Euro seit 1. Juli 2009, aus weiteren 50,00 Euro seit 1. August 2009, aus weiteren 50,00 Euro seit 1. September 2009, aus weiteren 50,00 Euro seit 1. Oktober 2009, aus weiteren 50,00 Euro seit 1. November 2009, aus weiteren 50,00 Euro seit 1. Dezember 2009, aus weiteren 50,00 Euro seit 1. Januar 2010, aus weiteren 50,00 Euro seit 1. Februar 2010, aus weiteren 50,00 Euro seit 1. März 2010, aus weiteren 50,00 Euro seit 1. April 2010, aus weiteren 50,00 Euro seit 1. Mai 2010 und aus weiteren 50,00 Euro seit 1. Juni 2010 zu zahlen;
3. festzustellen, dass ihm auch zukünftig ein Strukturausgleich von 50,00 Euro brutto monatlich zusteht.
Rz. 9
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat gemeint, der Kläger könne keinen Strukturausgleich beanspruchen, weil es sich bei den in Spalte 2 der Tabelle in Anlage 3 zum TVÜ DRV-Bund genannten Vergütungsgruppen um die originären und nicht die durch Aufstieg erreichten Vergütungsgruppen handle. Die Anwendung der anerkannten Auslegungsmethoden führe zu einem eindeutigen Auslegungsergebnis. Spalte 2 der Tabelle in Anlage 3 zum TVÜ DRV-Bund enthalte kumulativ und abschließend alle notwendigen Voraussetzungen, um die anspruchsbegründenden Vergütungsgruppen ermitteln zu können. Anders als im Fall des TVÜ-Bund sei kein Hinweis auf einen wie auch immer gearteten Aufstieg enthalten. Der Zusatz in der Überschrift der zweiten Spalte der Tabelle in Anlage 3 zum TVÜ DRV-Bund “bei Inkrafttreten des TVÜ DRV-Bund” schließe sich an das Merkmal des Ortszuschlags, nicht an das der Vergütungsgruppe an. Die Tarifvertragsparteien hätten sich bewusst für eine vom TVÜ-Bund abweichende Regelung entschieden. Dafür spreche auch der Tarifzusammenhang. Um den vom Kläger behaupteten Anspruch zu stützen, hätte die Tabelle in Anlage 3 zum TVÜ DRV-Bund die Formulierung enthalten müssen “VII, nach 6 Jahren VI OZ 2”. Deshalb bestehe keine Unklarheit, die es verlange, aus Gründen der Normenklarheit darauf abzustellen, wie der Normadressat die Tarifregelung bei unbefangenem Lesen verstehe. Jedenfalls habe dem Kläger auch als unbefangenem Leser bewusst sein müssen, dass ihm nur dann Strukturausgleich zugestanden hätte, wenn die Tabelle die Formulierung “VII, nach 6 Jahren VI OZ 2” ausgewiesen hätte.
Rz. 10
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat das erstinstanzliche Urteil aufgrund der Beschränkung der Zinsforderung teilweise abgeändert, nach dem in zweiter Instanz gestellten Feststellungsantrag zu 3. erkannt und die Berufung der Beklagten im Übrigen zurückgewiesen. Mit ihrer vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte weiter das Ziel der Klageabweisung.
Entscheidungsgründe
Rz. 11
Die zuletzt erhobenen Anträge sind in der Sache erfolgreich, wie das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt hat.
Rz. 12
A. Die Klage ist zulässig.
Rz. 13
I. Das gilt nach gebotener Auslegung auch für den Feststellungsantrag zu 3. Er ist hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Der Feststellungsantrag ist so zu verstehen, dass der Kläger den Anspruch auf Strukturausgleich zeitlich unbegrenzt feststellen lassen will, solange das Arbeitsverhältnis besteht und keine Tarifänderung eintritt. Das entspricht Abs. 2 Satz 3 Halbs. 2 der Präambel zu Anlage 3 zum TVÜ DRV-Bund. Danach bedeutet “dauerhaft” die Zahlung während der Zeit des Arbeitsverhältnisses. Der Kläger beruft sich auf eine dauerhafte Anspruchsberechtigung in Höhe von 50,00 Euro brutto aufgrund der in Anlage 3 zum TVÜ DRV-Bund für Entgeltgruppe 6 TV DRV-Bund, Ortszuschlag der Stufe 2 und Lebensaltersstufe 33 geregelten Anspruchsvoraussetzungen.
Rz. 14
II. Der Senat kann offenlassen, ob es sich bei dem vor dem Landesarbeitsgericht vollzogenen Übergang von dem zunächst zu 3. gestellten Leistungsantrag auf den zuletzt verfolgten Feststellungsantrag um eine Klageänderung iSv. § 263 ZPO oder lediglich um einen Fall des § 264 Nr. 2 ZPO handelt. Selbst wenn eine Klageänderung anzunehmen sein sollte, hätte die Beklagte in sie eingewilligt (§ 263 Alt. 1 ZPO).
Rz. 15
III. Soweit der Kläger die Zinsforderungen der Anträge zu 1. und 2. zeitlich beschränkt hat, unterfällt diese Beschränkung der Nebenforderungen § 264 Nr. 2 ZPO.
Rz. 16
B. Die Klage ist begründet. Dem Kläger steht seit Oktober 2007 Strukturausgleich von monatlich 50,00 Euro brutto zu. Er erfüllt die Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 bis Abs. 3 TVÜ DRV-Bund iVm. der Strukturausgleichstabelle in Anlage 3 zum TVÜ DRV-Bund.
Rz. 17
I. Der TVÜ DRV-Bund fand bei seinem Inkrafttreten am 1. Januar 2006 (§ 12 Abs. 1 Satz 2, § 25 Abs. 1 TVÜ DRV-Bund) nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung. Der Kläger war zu diesem Zeitpunkt in Vergütungsgruppe VI MTAng-BfA-O eingruppiert, bezog Ortszuschlag der Stufe 2 und befand sich in der Lebensaltersstufe 33.
Rz. 18
II. Arbeitnehmer, die in den Lebensaltersstufen 29 bis 39 von Vergütungsgruppe VI MTAng-BfA-O mit Ortszuschlag der Stufe 2 in Entgeltgruppe 6 TV DRV-Bund überführt wurden, haben dauerhaft Anspruch auf Strukturausgleich. Der Anspruch besteht unabhängig davon, ob die Arbeitnehmer bei Inkrafttreten des TVÜ DRV-Bund am 1. Januar 2006 originär in Vergütungsgruppe VI MTAng-BfA-O eingruppiert oder durch Aufstieg in diese Vergütungsgruppe gelangt waren. Der tariflichen Regelung kann entgegen der Auffassung der Revision nicht entnommen werden, dass es sich bei Vergütungsgruppe VI MTAng-BfA-O um die Ausgangsvergütungsgruppe des Klägers hätte handeln müssen. Es genügt, dass der Kläger Vergütungsgruppe VI MTAng-BfA-O durch sechsjährigen Bewährungsaufstieg aus der originären Vergütungsgruppe VII MTAng-BfA-O erreichte. Für ein solches Auslegungsergebnis sprechen Wortlaut, Zusammenhang und Zweck des § 12 TVÜ DRV-Bund iVm. Anlage 3 zum TVÜ DRV-Bund.
Rz. 19
1. Abweichend von § 12 Abs. 1 Satz 2 TVÜ-Bund ist schon der Wortlaut des § 12 TVÜ DRV-Bund iVm. Anlage 3 zum TVÜ DRV-Bund eindeutig (siehe zu § 12 TVÜ-Bund BAG 22. April 2010 – 6 AZR 962/08 – Rn. 16 ff., BAGE 134, 184). Davon ist das Landesarbeitsgericht zu Recht ausgegangen.
Rz. 20
a) § 12 Abs. 1 Satz 2 TVÜ DRV-Bund bestimmt, dass maßgeblicher Stichtag “für die anspruchsbegründenden Voraussetzungen (Vergütungsgruppe, Lebensalterstufe, Ortszuschlag, Aufstiegszeiten)” der 1. Januar 2006 ist, sofern in Anlage 3 zum TVÜ DRV-Bund nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Insofern stimmt der Tarifwortlaut in den maßgeblichen Teilen mit § 12 Abs. 1 Satz 2 TVÜ-Bund überein. Im Tariftext der Anlage 3 zum TVÜ DRV-Bund sind jedoch unmissverständliche Anhaltspunkte dafür enthalten, dass die in der Spalte 2 der Strukturausgleichstabelle angegebene Vergütungsgruppe mit einem früheren Aufstieg verbunden sein darf.
Rz. 21
b) Darauf deutet zunächst der Wortlaut der Überschrift der Spalte 2 der Strukturausgleichstabelle in Anlage 3 zum TVÜ DRV-Bund “Vergütungsgruppe und Ortszuschlag 1, 2 bei Inkrafttreten TVÜ DRV-Bund” hin. Die Verknüpfung der beiden Tatbestandsmerkmale “Vergütungsgruppe” und “Ortszuschlag” durch die Konjunktion “und” spricht dafür, dass sich beide Voraussetzungen auf das Inkrafttreten des TVÜ DRV-Bund beziehen und es ausreicht, wenn die maßgebliche Vergütungsgruppe zum Stichtag des 1. Januar 2006 zB durch Bewährungsaufstieg erreicht wurde. Beide Tatbestandsmerkmale haben aufgrund der Verknüpfung denselben Bezugspunkt des Inkrafttretens des TVÜ DRV-Bund.
Rz. 22
c) Soweit die Beklagte ursprünglich geltend gemacht hat, die Strukturausgleichstabelle in Anlage 3 zum TVÜ DRV-Bund kenne den Begriff des “Aufstiegs” in ihren Spaltenüberschriften anders als die Strukturausgleichstabellen des TVÜ-Bund und des TVÜ-Länder nicht, trifft das zu. In § 12 Abs. 1 Satz 2 TVÜ DRV-Bund ist aber ausdrücklich festgehalten, dass maßgeblicher Stichtag “für die anspruchsbegründenden Voraussetzungen (Vergütungsgruppe, Lebensalterstufe, Ortszuschlag, Aufstiegszeiten)” der 1. Januar 2006 ist. Daraus ist zu schließen, dass die Tarifvertragsparteien Fälle des Aufstiegs mitregeln wollten.
Rz. 23
2. Der Berücksichtigung der durch Aufstieg erreichten Vergütungsgruppe des MTAng-BfA-O bei Inkrafttreten des TVÜ DRV-Bund steht der systematische Zusammenhang der Regelung für Entgeltgruppe 6 TV DRV-Bund mit den Bestimmungen für andere Entgeltgruppen nicht entgegen.
Rz. 24
a) Die Beklagte macht für ihre gegenteilige Ansicht geltend, die Tabelle in Anlage 3 zum TVÜ DRV-Bund hätte die Formulierung enthalten müssen “VII, nach 6 Jahren VI OZ 2”, um den vom Kläger angenommenen Anspruch zu begründen. Derartige Regelungen seien für andere Entgeltgruppen des TV DRV-Bund – zB Entgeltgruppe 14 – aufgenommen worden.
Rz. 25
b) Ein solches Verständnis lässt der Wortlaut der Tabelle in Anlage 3 zum TVÜ DRV-Bund nicht zu. Die Regelungen der Tabelle unterscheiden nach Vergütungsgruppen, in denen unmittelbar vor Inkrafttreten des TVÜ DRV-Bund noch eine Aufstiegsmöglichkeit nach dem MTAng-BfA-O in eine höherwertige Vergütungsgruppe bestand, und Vergütungsgruppen, für die es nicht auf eine weitere Aufstiegsmöglichkeit und die damit verbundene sog. Exspektanz ankommen sollte. So ist für Entgeltgruppe 14 in der zweiten Spalte der Tabelle ua. die Voraussetzung “II, nach 5 und 6 Jahren I b OZ 1” festgehalten. Damit ist nach dem klaren Wortlaut der Überschrift der zweiten Spalte der Strukturausgleichstabelle ausgedrückt, dass bei Inkrafttreten des TVÜ DRV-Bund noch eine Aufstiegsmöglichkeit bestehen musste. Für die Frage eines mit der Überleitung in Entgeltgruppe 6 verbundenen Strukturausgleichs ist eine weitere Aufstiegsmöglichkeit dagegen nach dem Wortlaut sowohl der Überschrift der zweiten Spalte der Tabelle “Vergütungsgruppe und Ortszuschlag 1, 2 bei Inkrafttreten TVÜ DRV-Bund” als auch der zweiten Spalte für Entgeltgruppe 6 “VI OZ 2” unerheblich. Aus der unterbliebenen Angabe der originären Vergütungsgruppe VII des Klägers lässt sich demnach entgegen der Ansicht der Revision nicht ableiten, dass es sich bei Vergütungsgruppe VI um die Ausgangsvergütungsgruppe handeln müsste. Der bereits vollzogene Aufstieg ist nach dem Wortlaut der Strukturausgleichstabelle ohne Bedeutung. Sie unterscheidet vielmehr zwischen Fällen, in denen bei Überleitung in den TV DRV-Bund noch eine Aufstiegsmöglichkeit mit entsprechenden Vergütungserwartungen bestand, und Konstellationen, in denen Exspektanzverluste unabhängig von noch bestehenden Aufstiegsmöglichkeiten ausgeglichen werden sollten.
Rz. 26
3. Die Einbeziehung einer durch Aufstieg erreichten Vergütungsgruppe des MTAng-BfA-O wird durch den Tarifzweck gestützt. Mit dem Strukturausgleich wollten die Tarifvertragsparteien Erwartungen künftiger Entgeltsteigerungen auf der Grundlage des bisherigen Tarifsystems Rechnung tragen (vgl. für § 12 TVÜ-Bund BAG 22. April 2010 – 6 AZR 962/08 – Rn. 25, BAGE 134, 184; siehe auch die Niederschriftserklärung Nr. 6 Abs. 1 zum TVÜ DRV-Bund [zu § 12]). Das Spannungsverhältnis zwischen diesen Erwartungen und dem tariflichen Systemwechsel wird bei gleicher Eingruppierung in den unterschiedlichen Lebensaltersstufen in bestimmten Fällen überhaupt nicht, mitunter zeitlich begrenzt oder aber dauerhaft aufgelöst, wie das Landesarbeitsgericht zutreffend angenommen hat. Für Entgeltgruppe 6 TV DRV-Bund ist für die Lebensaltersstufen 29 bis 39 ein dauerhafter Ausgleich vorgesehen. Anhaltspunkte dafür, dass ein Aufstieg aus einer Ausgangsvergütungsgruppe des MTAng-BfA-O nach dem Tarifzweck schädlich wäre, bestehen nicht.
Rz. 27
III. Der aufgrund der Anträge zu 1. und 2. zuerkannte Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 247, 286 Abs. 2 Nr. 1, § 288 Abs. 1 BGB, § 24 Abs. 1 Satz 2 TV DRV-Bund.
Rz. 28
C. Die Beklagte hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Revision zu tragen.
Unterschriften
Fischermeier, Gallner, Spelge, Lorenz, Kammann
Fundstellen