Entscheidungsstichwort (Thema)
Inanspruchnahme von Erholungsurlaub für Arbeitnehmerweiterbildung
Normenkette
BGB § 284 Abs. 1, § 286 Abs. 1, § 287 S. 2, §§ 249, 362; AWbG NW § 1 Abs. 1, § 9
Verfahrensgang
LAG Hamm (Urteil vom 13.06.1991; Aktenzeichen 4 Sa 292/91) |
ArbG Herford (Urteil vom 06.12.1990; Aktenzeichen 1 Ca 1147/89) |
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 13. Juni 1991 – 4 Sa 292/91 – wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten über Ansprüche nach dem Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz Nordrhein-Westfalen (AWbG).
Der Kläger ist seit 1973 bei der Beklagten als Busfahrer beschäftigt. Er teilte der Beklagten im Juni 1989 mit, er wolle an dem von der ÖTV in deren Schule veranstalteten Lehrgang „Einführung in das Betriebsverfassungsgesetz” teilnehmen. Die Beklagte beantwortete die Mitteilung schriftlich am 23. Juni 1989 und erklärte u.a.:
Wir bedauern daher, dem Antrag nicht entsprechen zu können und reichen die uns zur Verfügung gestellten Unterlagen zurück. Sollten Sie an diesem Seminar trotzdem teilnehmen wollen, ist dafür der normale Jahresurlaub in Anspruch zu nehmen.
Der Kläger nahm daraufhin Erholungsurlaub und besuchte während dieser Zeit die Veranstaltung. Danach hat er Klage erhoben und erstinstanzlich zuletzt beantragt
festzustellen, daß dem Kläger für die Teilnahme an der Weiterbildungsmaßnahme in der Zeit vom 20.–26. August 1989 bezahlte Arbeitsfreistellung zu erteilen war.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. In der Berufung hat der Kläger seinen Antrag geändert und beantragt,
unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger für das Urlaubsjahr 1989 fünf Tage bezahlten Erholungsurlaub nachzugewähren.
Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung mit der Begründung zurückgewiesen, der Lehrgang der ÖTV sei nicht allgemeinzugänglich gewesen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Revision. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Gewährung von fünf Tagen Erholungsurlaub aus dem Jahre 1989.
I. Der auf Gesetz oder Tarifvertrag beruhende Anspruch des Klägers in Höhe von fünf Tagen Erholungsurlaub im Jahr 1989 ist durch Erfüllung erloschen, § 362 BGB, nachdem die Beklagte dem Kläger antragsgemäß für die Zeit vom 20. bis 26. August 1989 Urlaub gewährt hat und der Kläger daraufhin der Arbeit ferngeblieben ist. Für die Annahme, der Kläger habe aus anderen, nicht mit der verweigerten Freistellung nach dem Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz Nordrhein-Westfalen zusammenhängenden Gründen noch einen nicht verfallenen Erholungsurlaubsanspruch aus dem Jahre 1989, fehlt es an jeglichem Vortrag der Parteien (vgl. Senatsurteil vom 24. August 1993 – 9 AZR 409/90 –).
II. Der Kläger hat auch keinen Schadensersatzanspruch auf Gewährung von Erholungsurlaub nach den §§ 284 Abs. 1, 286 Abs. 1, 287 Satz 2, 249 ff. BGB. Denn die Beklagte hat die tarifvertraglichen und gesetzlichen Ansprüche des Klägers erfüllt und befand sich mit der Urlaubserteilung nicht in Verzug.
III. Auf Fragen der Allgemeinzugänglichkeit nach § 9 AWbG und der politischen und beruflichen Weiterbildung nach § 1 Abs. 2 AWbG kommt es daher nicht an. Dazu hätte der Senat nur Stellung nehmen können, wenn der Kläger nicht nur Gewährung von Erholungsurlaub, sondern anderweitige Ansprüche wie z.B. Schadensersatz wegen zu Unrecht verweigerter Freistellung nach dem AWbG geltend gemacht hätte.
IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Unterschriften
Dr. Leinemann, Düwell, Dörner, Sperl, Arntzen
Fundstellen