Entscheidungsstichwort (Thema)
Wartezeit für eine Invaliditätsversorgung
Leitsatz (amtlich)
Von der Ausgestaltung der Versorgungsregelungen hängt es ab, welche Bedeutung einer Wartezeit zukommt. Nach dem Tarifvertrag über die Altersversorgung im Bayerischen Rundfunk ist die Wartezeit eine Anspruchsvoraussetzung für Erwerbsunfähigkeitsrenten. Sie kann nach dem Eintritt des Versorgungsfalles nicht mehr erfüllt werden.
Normenkette
BetrAVG § 1; Tarifvertrag über die Altersversorgung im Bayerischen Rundfunk Ziff. 212; Tarifvertrag über die Altersversorgung im Bayerischen Rundfunk Ziff. 230; Tarifvertrag über die Altersversorgung im Bayerischen Rundfunk Ziff. 270
Verfahrensgang
Tenor
1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 2. Februar 2000 – 9 Sa 696/99 – wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin die für eine tarifliche Erwerbsunfähigkeitsrente erforderliche Wartezeit erfüllt hat.
Die am 13. Januar 1941 geborene Klägerin war seit dem 1. Oktober 1986 beim Beklagten beschäftigt. In Nr. 6 des Arbeitsvertrags vom 25. August/9. September 1986 vereinbarten die Parteien, daß auf das Arbeitsverhältnis die Bestimmungen der jeweils geltenden Tarifverträge des Beklagten anzuwenden sind. Mit Urkunde vom 2. November 1989 sagte der Beklagte der Klägerin eine Versorgung nach dem Tarifvertrag über die Altersversorgung im Bayerischen Rundfunk (TVA) in der jeweils gültigen Fassung zu und legte den Beginn der anrechnungsfähigen Dienstzeit auf den 1. Oktober 1986 fest. Der TVA enthält folgende Regelungen:
„200 Versorgungsleistungen an Versorgungsberechtigte
210 Art der Versorgungsleistungen an Versorgungsberechtigte
Gewährt wird nach den Bestimmungen dieses Tarifvertrages
…
212 Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente.
212.1 Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit liegt vor, wenn der Versorgungsberechtigte durch ärztliches Zeugnis nachweist, daß er infolge der Beeinträchtigung seiner körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit durch Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfall nicht imstande ist, die Dienstobliegenheiten seiner Stellung beim Bayerischen Rundfunk oder einer anderen Tätigkeit, die ähnliche Ausbildung und gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten voraussetzt, zu erfüllen.
…
212.4 Die Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit gilt als nachgewiesen, wenn und solange Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung gewährt und der Rentenbescheid darüber vorgelegt wird…
…
220 Höhe der Alters-, Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente
221 Die Höhe der monatlichen Alters-, Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente richtet sich nach dem versorgungsfähigen Monatsgehalt (Ziff. 240) und den anrechnungsfähigen Dienstjahren (Ziff. 250).
…
230 Wartezeit
231 Ein Versorgungsanspruch ist erst nach Erfüllung der Wartezeit gegeben.
232 Die Wartezeit ist nach 10 anrechnungsfähigen Dienstjahren erfüllt.
…
233 Ist die Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit oder der Tod eines Versorgungsberechtigten auf einen anerkannten Arbeitsunfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung zurückzuführen, gilt die Wartezeit als erfüllt.
…
250 Anrechnungsfähige Dienstzeit
251 Als anrechnungsfähige Dienstzeit gilt die Zeit, die der Versorgungsberechtigte als Arbeitnehmer im Dienste des Bayerischen Rundfunks oder … verbracht hat, …
…
270 Beginn und Wegfall der Rente an Versorgungsberechtigte
271 Die Altersrente oder Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit beginnt nach Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen und Wegfall der Gehaltsbezüge.
…
273 Die Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit entfällt mit dem Wegfall der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit oder nach Ablauf des Sterbemonats.
…”.
Die Landesversicherungsanstalt (LVA) Oberbayern bewilligte der Klägerin für die Zeit vom 23. Januar 1994 bis zum 31. Dezember 1995 eine befristete Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Vom 1. Januar 1996 bis 31. Oktober 1997 gewährte ihr die LVA Oberbayern auf Grund des Bescheides vom 7. Dezember 1995 weiterhin eine befristete Erwerbsunfähigkeitsrente und seit dem 1. November 1997 auf Grund des Bescheids vom 8. Oktober 1997 eine unbefristete Erwerbsunfähigkeitsrente. Die Erwerbsunfähigkeit beruhte bei allen Rentenbewilligungen der LVA Oberbayern auf demselben Grundleiden. Der Beklagte lehnte es ab, der Klägerin eine Erwerbsunfähigkeitsrente zu zahlen.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, seit dem 1. November 1997 stehe ihr nach den Vorschriften des TVA eine Erwerbsunfähigkeitsrente zu. Die Wartezeit nach Ziff. 230 ff. TVA sei erfüllt. Der Versorgungsfall habe erst mit dem Beginn der dauernden Erwerbsunfähigkeit vorgelegen. Eine Erwerbsunfähigkeit im Sinne der Ziff. 212.1 TVA setze eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses voraus. Während der befristeten Erwerbsunfähigkeit habe das Arbeitsverhältnis lediglich geruht. Auch die Zeiten eines ruhenden Arbeitsverhältnisses zählten zu den anrechnungsfähigen Dienstjahren und damit zur Wartezeit. Unklarheiten gingen zu Lasten des Arbeitgebers.
Die Klägerin hat, soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung, beantragt
festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin ab 1. November 1997 eine Erwerbsunfähigkeitsrente nach den Bestimmungen des Tarifvertrages über die Versorgung im Bayerischen Rundfunk (TVA) zu gewähren.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat gemeint, die Zeit der befristeten Erwerbsunfähigkeit gehöre nicht zu den anrechnungsfähigen Dienstjahren, weil die Klägerin diese Zeit nicht „im Dienste des Beklagten verbracht” habe. Im übrigen könne die Wartezeit nach Eintritt des Versorgungsfalles nicht mehr erfüllt werden. Der Versorgungsfall sei nicht erst mit dem Beginn der dauernden Erwerbsunfähigkeit, sondern bereits mit der ersten befristeten Erwerbsunfähigkeit eingetreten.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Landesarbeitsgericht die Klage abgewiesen. Mit ihrer Revision möchte die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils erreichen.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Klägerin ist unbegründet. Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht die Klage abgewiesen. Der Beklagte ist nicht zur Zahlung einer Erwerbsunfähigkeitsrente verpflichtet, weil die Klägerin die erforderliche Wartezeit nicht vor Eintritt des Versorgungsfalles erfüllt hat.
1. Die Wartezeit beläuft sich nach Ziff. 232 TVA auf zehn anrechnungsfähige Dienstjahre. Sie wird nach Ziff. 233 TVA fingiert, wenn die Erwerbsunfähigkeit auf einen anerkannten Arbeitsunfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung zurückzuführen ist.
Die anrechnungsfähige Dienstzeit der Klägerin begann am 1. Oktober 1986. Damit endete die Wartezeit mit Ablauf des 30. September 1996 (§ 187 Abs. 2 Satz 1, § 188 Abs. 2 BGB). Die Klägerin war jedoch seit dem 23. Januar 1994 erwerbsunfähig. Sie hat nicht behauptet, daß ihre Erwerbsunfähigkeit auf einem Arbeitsunfall beruht.
2. Bereits bei der Bewilligung der ersten befristeten Erwerbsunfähigkeitsrente durch die Landesversicherungsanstalt Oberbayern lag der für die verlangte Betriebsrente maßgebliche Versorgungsfall vor. Zu diesem Zeitpunkt war die Wartezeit noch nicht erfüllt. Nach Eintritt des Versorgungsfalles konnte sie nicht mehr erfüllt werden.
a) Im Gegensatz zu dem vom Senat im Urteil vom 26. April 1988 (– 3 AZR 277/87 – BAGE 58, 167, 172) entschiedenen Fall ist die in Ziff. 232 TVA vorgeschriebene Wartezeit nicht nur für die Fälligkeit des Versorgungsanspruchs von Bedeutung. Nach dem vorliegenden Versorgungstarifvertrag gehört die Wartezeit zu den Anspruchsvoraussetzungen einer Erwerbsunfähigkeitsrente. Dies ergibt sich sowohl aus dem Tarifwortlaut als auch aus der Tarifsystematik.
Nach Ziff. 231 TVA ist ein Versorgungsanspruch erst nach Erfüllung der Wartezeit gegeben. Die Fälligkeit ist in Ziff. 271 und 431 TVA geregelt. Nach Ziff. 431 TVA sind die Versorgungsbezüge monatlich nachträglich zu zahlen. Nach Ziff. 271 TVA hängt der Zahlungsbeginn einer Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente nur von zwei Umständen ab, zum einen von der Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen und zum anderen vom Wegfall der Gehaltsbezüge. Daraus folgt, daß die Wartezeit nach dem Willen der Tarifvertragsparteien als Anspruchsvoraussetzung anzusehen ist.
b) Eine zu den Anspruchsvoraussetzungen zählende Wartezeit stellt eine Risikobegrenzung dar. Der Arbeitgeber sichert das Risiko der Invalidität nur dann ab, wenn es sich erst nach einer bestimmten Dienstzeit und nicht schon vorher verwirklicht (vgl. BAG 18. März 1986 – 3 AZR 641/84 – AP BetrAVG § 1 Wartezeit Nr. 16 = EzA BetrAVG § 1 Nr. 41, zu II 3 b der Gründe). Die Wartezeit muß dann ebenso wie die übrigen Anspruchsvoraussetzungen bei Eintritt des Versorgungsfalles erfüllt sein.
Wann der eine betriebliche Invaliditätsrente auslösende Versorgungsfall vorliegt, hängt von der Ausgestaltung der jeweiligen Versorgungsordnung ab. Sie muß sich nicht an das gesetzliche Rentenversicherungsrecht halten, sondern kann zusätzliche Anforderungen an die Invaliditätsversorgung stellen (vgl. ua. BAG 24. Juni 1998 – 3 AZR 288/97 – BAGE 89, 180, 184). Nach den Vorschriften des TVA ist der Versorgungsfall mit Beginn der ersten befristeten Erwerbsunfähigkeitsrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung eingetreten. Die tarifliche Erwerbsunfähigkeitsrente setzt weder eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch die Bewilligung einer dauernden Erwerbsunfähigkeitsrente durch den gesetzlichen Rentenversicherungsträger voraus.
aa) Der TVA verlangt in keiner Vorschrift eine dauernde Erwerbsunfähigkeit. Ziff. 212.1 TVA stellt auf den Gesundheitszustand und die Leistungsfähigkeit des Versorgungsberechtigten ab, ohne zeitlich begrenzte Beeinträchtigungen auszuschließen. Ziff. 212.4 TVA verknüpft die Betriebsrente mit der Rentenbewilligung durch den gesetzlichen Rentenversicherungsträger. „Wenn und solange” Rente wegen Erwerbsunfähigkeit gewährt und der Rentenbescheid darüber vorgelegt wird, gilt die Erwerbsunfähigkeit als nachgewiesen. Obwohl Ziff. 212.4 TVA lediglich den Nachweis der Erwerbsunfähigkeit regelt, läßt diese Bestimmung Rückschlüsse auf die Anspruchsvoraussetzungen zu. Sie bestätigt, daß die betriebliche Erwerbsunfähigkeitsrente ohne zeitliche Beschränkungen die gesetzliche Erwerbsunfähigkeitsrente ergänzen soll. Diese enge Verzahnung entspricht dem Gesamtversorgungssystem der TVA.
bb) Sieht eine Versorgungsordnung vor, daß der Versorgungsfall der Invalidität nicht schon mit dem die Invalidität auslösenden Ereignis, sondern erst mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eintritt, so kann der Versorgungsberechtigte die Wartezeit auch dann noch zurücklegen, wenn der Sozialversicherungsträger den Zeitpunkt des Versicherungsfalles auf einen Zeitpunkt vor Ablauf der Wartezeit festgelegt hat (BAG 9. Januar 1990 – 3 AZR 319/88 – AP BetrAVG § 1 Wartezeit Nr. 23 = EzA BetrAVG § 1 Nr. 54, zu 2 der Gründe). Nach den Vorschriften des TVA hängt jedoch der Anspruch auf betriebliche Erwerbsunfähigkeitsrente nicht von der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ab. Im Gegensatz zu der dem Urteil vom 9. Januar 1990 zugrunde liegenden Versorgungsordnung verlangt der TVA kein „Ausscheiden infolge Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit”. Nach Ziff. 212.1 und 212.4 TVA entsteht der Anspruch auf eine betriebliche Erwerbsunfähigkeitsrente mit der durch den Rentenbescheid des Sozialversicherungsträgers nachgewiesenen Erwerbsunfähigkeit. Solange der Versorgungsberechtigte vom Beklagten Gehaltsbezüge erhält, ruht der bereits entstandene Versorgungsanspruch. Sobald die Gehaltsbezüge wegfallen, beginnt nach Ziff. 271 TVA die Zahlung der Erwerbsunfähigkeitsrente.
cc) Die Klägerin war seit dem 23. Januar 1994 wegen desselben Grundleidens ununterbrochen erwerbsunfähig. Weder die zweite Bewilligung einer Erwerbsunfähigkeitsrente auf Zeit noch die anschließende Bewilligung einer Dauerrente durch den Rentenversicherungsträger stellen einen neuen Versorgungsfall dar. Diese Bescheide berücksichtigen lediglich, daß die ursprüngliche Erwerbsunfähigkeit fortbestand. Wenn der Sozialversicherungsträger nach § 102 SGB VI nur eine befristete Rente bewilligt, kann er mit Fristablauf die Rentenzahlung einstellen, weil ein befristeter Bewilligungsbescheid durch Zeitablauf seine Rechtswirksamkeit verliert (§ 39 Abs. 2 SGB X). Eines Aufhebungsbescheides nach § 48 SGB X bedarf es nicht mehr. Liegen die Anspruchsvoraussetzungen nach Ablauf der befristeten Rente weiterhin vor und wird deshalb die Befristung wiederholt oder eine Dauerrente bewilligt, so handelt es sich um eine „Weitergewährung der bisher geleisteten Rente”(vgl. ua. Brähler in GK-SGB VI Stand: Oktober 2000 § 102 Rn. 28 und 29). Davon geht auch § 102 Abs. 2 Satz 4 SGB VI aus. Nach dieser Vorschrift dürfen die Befristungen der gesetzlichen Rente „eine Gesamtdauer von sechs Jahren” nicht überschreiten, wenn sie auf die begründete Aussicht gestützt sind, daß „die” Erwerbsunfähigkeit in absehbarer Zeit behoben sein kann.
dd) Ziff. 273 TVA ermöglicht keine Aufspaltung der fortbestehenden Erwerbsunfähigkeit in mehrere Versorgungsfälle. Nach Ziff. 273 TVA entfällt die Erwerbsunfähigkeitsrente erst mit dem Wegfall der Erwerbsunfähigkeit. Die Erwerbsunfähigkeit endet nicht, wenn eine befristete Erwerbsunfähigkeit in eine weitere Befristung oder in eine Dauererwerbsunfähigkeit einmündet. Solange die Erwerbsunfähigkeit besteht, handelt es sich um denselben Versorgungsfall.
c) Die Klägerin kann sich nicht auf die Unklarheitenregel berufen. Diese Regel kommt erst dann zum Zuge, wenn nach Ausschöpfung aller in Betracht kommenden Auslegungsmethoden ein nicht behebbarer Zweifel bleibt (BAG 16. April 1997 – 3 AZR 28/96 – AP BetrAVG § 1 Hinterbliebenenversorgung Nr. 16 = EzA BetrAVG § 1 Hinterbliebenenversorgung Nr. 5, zu II 2 der Gründe). Die Auslegung des TVA führt jedoch zu einem eindeutigen Ergebnis. Deshalb kommt es nicht darauf an, ob die Unklarheitenregel auf Tarifverträge überhaupt anwendbar ist(so Däubler Tarifvertragsrecht 3. Aufl. Rn. 151; Kempen/Zachert TVG 3. Aufl. Grundlagen Rn. 330 jeweils mwN; ablehnend ua. Löwisch/Rieble TVG § 1 Rn. 403; Wank in Wiedemann TVG 6. Aufl. § 1 Rn. 780; Schaub NZA 1994, 597, 599 jeweils mwN; offen gelassen BAG 26. November 1992 – 6 AZR 559/91 – AP BMT-G II Zusatz-TV BVG § 28 Nr. 1, zu 2 a der Gründe).
3. Da Streitgegenstand der vorliegenden Klage lediglich ein Anspruch auf Erwerbsunfähigkeitsrente ist, hat der Senat nicht zu prüfen, ob die Klägerin noch die Wartezeit für eine Altersrente erfüllen kann.
Unterschriften
Dr. Reinecke ist durch Urlaub an der Unterschrift gehindert Kremhelmer, Bepler, Oberhofer, Schmidt
Veröffentlichung
Veröffentlicht am 19.12.2000 durch Schiege, Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Fundstellen
Haufe-Index 632859 |
BB 2001, 2120 |
DB 2002, 226 |
FA 2001, 311 |
AP, 0 |
AUR 2001, 357 |