Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingruppierung einer Sozialarbeiterin nach BAT-KF
Leitsatz (amtlich)
- Die Betreuung der dem Vereinsbetreuer/der Vereinsbetreuerin zugewiesenen Personen ist ein einheitlicher Arbeitsvorgang.
- Ein(e) als Vereinsbetreuer(in) (§ 1897 Abs. 2 BGB) tätiger (tätige) Diplom-Sozialarbeiter(in) erfüllt mit seiner (ihrer) Tätigkeit in der Regel nicht die Merkmale der “besonderen Schwierigkeit und Bedeutung” der Vergütungsgruppe IVa Fallgruppe 6 der Vergütungsgruppen für Sozialarbeiter/Sozialpädagogen im Sozialdienst der Anlage 1a zum BAT-KF.
Normenkette
BAT kirch. (BAT-KF), Vergütungsgr.pl. Berufsgr. 2.30 in der ab 1. 12. 1992 gelt. Fass., Vergütungsgr. Vb Fallgruppe 1, Vergütungsgr. IVb Fallgr. 3, Vergütungsgr. IVa Fallgr. 6, Vergütungsgr. III Fallgr. 7 der Anlage 1a zum BAT-KF; BGB § 1897 Abs. 2, § 1900 ff.
Verfahrensgang
LAG Düsseldorf (Urteil vom 22.09.1994; Aktenzeichen 12 Sa 824/94) |
ArbG Düsseldorf (Urteil vom 08.03.1994; Aktenzeichen 1 Ca 6667/93) |
Tenor
- Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 22. September 1994 – 12 Sa 824/94 – wird zurückgewiesen.
- Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin, die als Vereinsbetreuerin (§ 1897 Abs. 2 Satz 1 BGB) bei dem Beklagten tätig ist.
Die am 1. Februar 1950 geborene Klägerin ist Diplom-Sozialarbeiterin und als solche seit dem 1. Juli 1978 bei dem Beklagten beschäftigt. Zunächst leitete sie das Übergangswohnheim für Frauen. Dort waren ihr zwölf Mitarbeiterinnen unterstellt. Seit 1979 erhält sie die Vergütung der Vergütungsgruppe IVa des Bundes-Angestelltentarifvertrages in kirchlicher Fassung (BAT-KF), der nebst Anlagen auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung findet.
Zum 1. Februar 1986 wechselte die Klägerin in den Bereich “Vormundschaften für Erwachsene”. Die bisherige Eingruppierung wurde beibehalten. Seit dem 1. Januar 1992 bestimmt sich ihre Tätigkeit nach dem Betreuungsgesetz vom 12. September 1990 (BGBl I S. 2002). Etwa 83,5 % ihrer Arbeitszeit dienen ausschließlich der Betreuung ihrer Klienten. Ihr sind ca. 45 Personen zugewiesen. Nach der Stellenbeschreibung vom 14. April 1992 hat sie die folgenden Aufgaben:
“Stellenbeschreibung
Bezeichnung der Stelle
VereinsbetreuerIn
Unterstellung/Überstellung
Der/die StelleninhaberIn ist für die Wahrnehmung der Aufgaben als persönlich bestellte/r VereinsbetreuerIn dem Vormundschaftsgericht gegenüber direkt verantwortlich.
Die Dienst- und Fachaufsicht obliegen dabei dem Einstellungsträger mit der Maßgabe, daß zwingende Anforderungen aus dem Betreuungsverhältnis nicht beeinträchtigt werden.
- Im Rahmen der dem Verein obliegenden Aufgaben ist die/der StelleninhaberIn der Referatsleitung und in referatsübergreifenden Angelegenheiten dem Abteilungsleiter Gefährdetenhilfe unterstellt. Die uneingeschränkte Dienst- und Fachaufsicht liegt beim Einstellungsträger.
Stellvertretung
Der/die StelleninhaberIn wird gem. der im Referat festgelegten Regelung von anderen MitarbeiterInnen vertreten und vertritt diese entsprechend.
Ziele der Stelle
- Durch die Wahrnehmung der gesetzlichen Vertretung, der Personen- und Vermögenssorge für Menschen, die psychisch krank oder körperlich, geistig oder seelisch behindert sind, soll diesen zur Verwirklichung ihrer Selbstbestimmung und ihrer Grundrechte verholfen werden.
- Durch entsprechende Darstellung der Tätigkeit und Auftreten in der Öffentlichkeit sollen Bürger zur Übernahme ehrenamtlicher Betreuungen motiviert werden.
Aufgaben im einzelnen
Befugnisse
- Zeichnungsrecht für alle Vorgänge im Rahmen der Aufgabenwahrnehmung als persönlich bestellter VereinsbetreuerIn
- Zeichnungsrecht für alle sonstigen Vorgänge der laufenden Verwaltung, soweit nicht wegen der Bedeutung und Besonderheit der Sache eine Unterzeichnung durch Abteilungs- oder Geschäftsleitung erfolgen muß
- Verantwortung, Entscheidung und Weisungsrecht für korrekte und wirtschaftliche Verwendung des Klientenvermögens unter Beachtung des Betreuungsrechtes
- Entscheidung über die Gewährung von Beihilfen an Klienten im Rahmen des Etats nach bestehender Regelung
Zusammenarbeit und Information
- Teilnahme an Dienstbesprechungen auf Referats- und Abteilungsebene
- Zusammenarbeit mit anderen Arbeitsgebieten der Diakonie in D… und kommunalen Dienststellen
- Zusammenarbeit mit ambulanten und stationären Versorgungseinrichtungen anderer Träger
- Mitarbeit in überregionalen Arbeitskreisen auf Weisung
Anforderungen an den/die StelleninhaberIn
- Ausbildung als SozialarbeiterIn oder SozialpädagogIn, Mindestalter 25 Jahre
- Der/die StelleninhaberIn soll entweder aufgrund seiner/ihrer Studienschwerpunkte oder seines/ihres bisherigen Engagements in diesem oder einem ähnlichen Hilfebereich qualifiziert sein und/oder Erfahrung im Umgang mit diesem Klientel und in der Gestaltung und Durchführung sach- und personengerechter Hilfeleistung haben.
- …
”
Mit Schreiben vom 13. Juni 1993 forderte die Klägerin den beklagten Verein erfolglos auf, ihr das Gehalt der Vergütungsgruppe III BAT-KF zu zahlen.
Sie hat die Auffassung vertreten, ihre Tätigkeit sei besonders schwierig und bedeutend im Sinne des Allgemeinen Vergütungsgruppenplans zum BAT-KF (AVGP BAT-KF), Berufsgruppe 2.30 Sozialarbeiter/Sozialpädagogen im Sozialdienst, Vergütungsgruppe IVa Fallgruppe 6. Die Betreuung der Klienten (ca. 83,5 % der Arbeitszeit) bilde einen einheitlichen Arbeitsvorgang. Ihre Tätigkeit hebe sich durch besondere Schwierigkeit aus der nur schwierigen Tätigkeit der Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe 3 insofern heraus, daß sie mit einem breiten Spektrum von Problemfällen konfrontiert sei. Hingegen liege eine schwierige Tätigkeit im Sinne der Fallgruppe 3 schon dann vor, wenn der Sozialarbeiter mit einer einzelnen Problemgruppe, z. B. Suchtmittelabhängige, HIV-Infizierte oder an AIDS erkrankte Personen, Heimbewohner oder Strafgefangene, befaßt sei. Die gesteigerte Bedeutung ergebe sich daraus, daß sie die Lebensführung der Betroffenen entscheidend beeinflusse. Auch die vierjährige Bewährungszeit habe sie erfolgreich abgeleistet, weshalb ihr die Vergütung der Vergütungsgruppe III BAT-KF zustehe.
Die Klägerin hat zuletzt beantragt
festzustellen, daß die Klägerin von dem beklagten Verein mit Wirkung vom 1. Januar 1993 nach der Vergütungsgruppe III BAT-KF zu entlohnen ist.
Der beklagte Verein hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat die Auffassung vertreten, die Tätigkeit der Klägerin hebe sich nicht durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung heraus. Sie erfülle lediglich die Voraussetzungen der Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe 3 BAT-KF. Nur aus Gründen des Bestandsschutzes werde ihr weiterhin Vergütung nach der Vergütungsgruppe IVa BAT-KF gezahlt. Bei der Auslegung der Begriffe “besondere Schwierigkeit und Bedeutung” seien darüber hinaus die Besonderheiten des BAT-KF zu beachten. Wie sich aus der Anmerkung zu dieser Vergütungsgruppe ergebe, könne nur Leitungstätigkeit dieses Merkmal erfüllen.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin hat das Landesarbeitsgericht zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter. Der beklagte Verein beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Klägerin ist nicht begründet. Zu Recht haben die Vorinstanzen der Klage nicht entsprochen. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, ab 1. Januar 1993 nach der Vergütungsgruppe III BAT-KF vergütet zu werden.
I. Die Klage ist zulässig. Es handelt sich um eine Eingruppierungsfeststellungsklage, die auch außerhalb des öffentlichen Dienstes allgemein üblich ist und nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts keinen prozeßrechtlichen Bedenken begegnet (z.B. Senatsurteile vom 26. Mai 1993 – 4 AZR 358/92 –, – 4 AZR 382/92 –, – 4 AZR 383/92 – AP Nr. 2, 3, 4 zu § 12 AVR Caritasverband, zu B I bzw. I der Gründe, jeweils m.w.N.).
II. Die Klage ist jedoch nicht begründet.
Der beklagte Verein ist nicht verpflichtet, der Klägerin ab 1. Januar 1993 das Gehalt der Vergütungsgruppe III BAT-KF zu zahlen.
1. Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts finden die Bestimmungen des BAT-KF mit seinen Anlagen, insbesondere dem AVGP BAT-KF, Anwendung. Insofern besteht zwischen den Parteien kein Streit.
2. Für die Eingruppierung der Klägerin kommt es nach § 22 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1 BAT-KF darauf an, ob ihre Tätigkeit zeitlich mindestens zur Hälfte aus Arbeitsvorgängen besteht, die für sich genommen die Anforderungen der Vergütungsgruppe IVa BAT-KF (AVGP BAT-KF, Berufsgruppe 2.30, Fallgruppe 6) erfüllen.
a) Damit ist von dem von der Senatsrechtsprechung entwickelten Begriff des Arbeitsvorgangs auszugehen. Diesen hat der Senat verstanden als eine unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeiten bei Berücksichtigung einer sinnvollen, vernünftigen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbständig zu bewertende Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit eines Angestellten (BAGE 51, 59; 51, 282; 51, 356 = AP Nr. 115, 116 und 120 zu §§ 22, 23 BAT 1975; ständige Rechtsprechung des Senats). Dabei ist es zwar rechtlich möglich, daß die gesamte Tätigkeit des Angestellten nur einen Arbeitsvorgang bildet, wenn der Aufgabenkreis nicht weiter aufteilbar und nur einer einheitlichen rechtlichen Bewertung zugänglich ist (vgl. Urteil des Senats vom 30. Januar 1985 – 4 AZR 184/83 – AP Nr. 101 zu §§ 22, 23 BAT 1975; Urteil des Senats vom 23. Februar 1983 – 4 AZR 222/80 – BAGE 42, 29 = AP Nr. 70 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Tatsächlich trennbare Tätigkeiten mit unterschiedlicher Wertigkeit können jedoch nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefaßt werden (vgl. Urteil des Senats vom 20. März 1991 – 4 AZR 471/90 – AP Nr. 156 zu §§ 22, 23 BAT 1975).
b) Das Landesarbeitsgericht hat die Betreuungstätigkeit der Klägerin als einen einheitlichen Arbeitsvorgang angesehen. Arbeitsergebnis dieser Tätigkeit sei die Besorgung der Angelegenheiten ihrer Klientel. Das Landesarbeitsgericht hat offen gelassen, ob Rüstzeiten, Dienstbesprechungen und Gruppenarbeit in den Arbeitsvorgang “Betreuung” einzubeziehen sind oder nicht. Darauf komme es nicht an, weil der Arbeitsvorgang “Betreuung” auch ohne diese Tätigkeiten bereits 83,5 % der Arbeitszeit in Anspruch nehme.
c) Diesen Ausführungen des Landesarbeitsgerichts schließt sich der Senat an. Die Betreuungstätigkeit kann nicht in verschiedene Arbeitsvorgänge aufgespalten werden. Bei der Betreuung der zugewiesenen Personen kann nicht nach einfachen, durchschnittlichen und schwierigen Fällen unterschieden werden (anders: Jesse/Rothbrust, Die Eingruppierung von Angestellten mit Aufgaben nach dem Betreuungsgesetz, ZTR 1995, 54, 57). Eine derartige Aufteilung liefe dem Aufspaltungsverbot der Protokollnotiz Ziff. 1 Satz 2 zu § 22 Abs. 2 BAT-KF zuwider. Danach ist jeder einzelne Arbeitsvorgang als solcher zu bewerten. Er darf dabei hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespaltet werden. Der BAT-KF geht also davon aus, daß ein Arbeitsvorgang durchaus Tätigkeiten verschiedener Anforderung in sich vereinen kann. Zwar dürfen tatsächlich trennbare Tätigkeiten mit unterschiedlicher Wertigkeit nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefaßt werden. Tatsächlich trennbar sind die Tätigkeiten jedoch nur dann, wenn sie sich verschiedenen bestimmten Arbeitsergebnissen zuordnen lassen. Arbeitsergebnis ist aber nicht die Besorgung einer einzelnen – schwierigen oder weniger schwierigen – Angelegenheit für den Betroffenen. Hierbei handelt es sich nur um einzelne Schritte, die darauf gerichtet sind, die krankheits- oder behinderungsbedingten Defizite des Betroffenen auszugleichen. Ziel der Tätigkeit ist vielmehr die umfassende Fürsorge für den Betreuten. Dabei kann nicht danach unterschieden werden, ob es sich um eine schwieriger oder weniger schwierig zu betreuende Person handelt. Eine Typisierung der zu betreuenden Personen ist praktisch nicht durchführbar. Der Schwierigkeitsgrad kann sich im Verlauf einer Betreuung erheblich ändern. Der Verlauf einer Betreuung ist bei ihrer Übernahme nicht absehbar. Der Betreuer muß regelmäßig mit sämtlichen bei Betreuungen üblicherweise auftretenden Problemen rechnen.
Für die Bildung eines einheitlichen Arbeitsvorgangs bei Betreuungstätigkeiten spricht im übrigen, daß der BAT-KF die Fürsorge für einen bestimmten Personenkreis als Beispiel für eine schwierige Tätigkeit eines Sozialarbeiters aufführt (Anmerkung Nr. 3 zu AVGP BAT-KF, Berufsgruppe 2.30, Fallgruppe 3; wortgleich mit Protokollerklärung Nr. 12 zu Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe 16 des Tarifvertrages zur Änderung der Anlage 1a zum BAT (Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst) vom 19. Juni 1970 in der Neufassung des Tarifvertrages zur Änderung der Anlage 1a zum BAT vom 24. April 1991, Fassung der Vereinigung Kommunaler Arbeitsgeberverbände). Die hierzu gehörenden Tätigkeiten sollen also einheitlich bewertet werden. Dementsprechend sind alle im Rahmen der Fürsorge für den genannten Personenkreis zu erledigenden Tätigkeiten zu einem Arbeitsvorgang zusammenzufassen (z. B. Senatsurteil vom 29. September 1993 – 4 AZR 690/92 – AP Nr. 7 zu §§ 22, 23 BAT Sozialarbeiter). Auch in vergleichbaren Eingruppierungsstreitigkeiten von Sozialarbeitern hat der Senat regelmäßig die fürsorgerische Tätigkeit für einen bestimmten Personenkreis als einheitlichen Arbeitsvorgang angesehen (vgl. Senatsurteil vom 4. Mai 1988 – 4 AZR 728/87 – BAGE 58, 230 = AP Nr. 143 zu §§ 22, 23 BAT 1975, zu einem Sozialarbeiter im Sachgebiet “Sozialdienst für Nichtseßhafte und Haftentlassene” der Abteilung “Gefährdetenhilfe”; Senatsurteil vom 6. Februar 1991 – 4 AZR 343/90 – ZTR 1991, 379, zu einer Sozialarbeiterin im Sachgebiet “Erziehungsbeistandsschaften” in der Familientherapie; Senatsurteil vom 29. September 1993 – 4 AZR 690/92 – AP, aaO, zu einem für die “Organisation von therapeutischen Wohngemeinschaften und deren Beratung” zuständigen Sozialarbeiter; Senatsurteil vom 27. Juli 1994 – 4 AZR 593/93 – AP Nr. 5 zu § 12 AVR Caritasverband, zu einem als Vereinsbetreuer tätigen Sozialpädagogen).
Angesichts des zeitlich weit überwiegenden Umfangs des Arbeitsvorgangs “Betreuungen” kann es dahinstehen, ob die übrigen Tätigkeiten diesem Arbeitsvorgang zuzuschlagen sind bzw. einen oder mehrere eigene Arbeitsvorgänge bilden. Für die Eingruppierung entscheidend ist der Arbeitsvorgang “Betreuungen”, der ca. 83,5 % der Arbeitszeit ausfüllt.
3. Die Eingruppierung der Klägerin richtet sich nach den speziellen Tätigkeitsmerkmalen der Anlage 1a zum BAT-KF für Sozialarbeiter/Sozialpädagogen im Sozialdienst (AVGP BAT-KF, Berufsgruppe 2.30). Maßgeblich ist zunächst die ab 1. Dezember 1992 geltende Fassung des Vergütungsgruppenplans, der, soweit für den Rechtsstreit von Bedeutung, den folgenden Wortlaut hat:
“2.30 Sozialarbeiter/Sozialpädagogen im Sozialdienst
Fallgruppe |
Tätigkeitsmerkmal |
Verg.Gr. |
Anmerkungen: |
1. a) |
Sozialarbeiter und Sozialpädagogen im Sinne dieser Tätigkeitsmerkmale sind solche mit staatlicher Anerkennung. Ihnen stehen die nach einem vierjährigen Studium an einer Fachhochschule graduierten Sozialarbeiter und Sozialpädagogen gleich. Ferner stehen ihnen die (früheren) Jugendleiterinnen mit staatlicher Prüfung gleich. |
… |
3. |
Schwierige Tätigkeiten sind zum Beispiel die |
|
a) |
Beratung von Suchtmittel-Abhängigen, |
|
b) |
Beratung von HIV-Infizierten oder an AIDS erkrankten Personen, |
|
c) |
begleitende Fürsorge für Heimbewohner und nachgehende Fürsorge für ehemalige Heimbewohner, |
|
d) |
begleitende Fürsorge für Strafgefangene und nachgehende Fürsorge für ehemalige Strafgefangene, |
|
e) |
Koordinierung von Arbeiten mehrerer Mitarbeiter mindestens der Verg.-Gr. Vb. |
… |
5. |
Eine Heraushebung aus der Fallgruppe 3 durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung ist zum Beispiel gegeben bei der Tätigkeit von Sozialarbeitern/Sozialpädagogen, denen |
|
a) |
als Leiter eines Diakonischen Werkes (vgl. Anmerkung 6) mindestens drei Mitarbeiter in Tätigkeiten mindestens der Verg.-Gr. VIb im Sozial- und Erziehungsdienst durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind. |
|
b) |
als Sozialarbeiter/Sozialpädagoge mit entsprechender Tätigkeit mindestens sechs Mitarbeiter in Tätigkeiten mindestens der Verg.-Gr. VIb im Sozial- und Erziehungsdienst durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind. |
… |
1. |
Sozialarbeiter/Sozialpädagogen mit entsprechender Tätigkeit(1) |
Vb |
2. |
Mitarbeiter der Fallgruppe 1 nach zweijähriger Bewährung in einer Tätigkeit der Verg.Gr. Vb(2) |
IVb |
3. |
Sozialarbeiter/Sozialpädagogen mit entsprechenden schwierigen Tätigkeiten(1), (2),(3) |
IVb |
… |
6. |
Sozialarbeiter/Sozialpädagogen, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Fallgruppe 3 heraushebt(1),(5) |
IVa |
7. |
Mitarbeiter der Fallgruppe 6 nach vierjähriger Bewährung in dieser Fallgruppe |
III |
… |
”
Die hier maßgeblichen Eingruppierungsvorschriften blieben bei den späteren Neufassungen der Berufsgruppe 2.30 inhaltlich unverändert.
Die Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppen III bzw. IVa Fallgruppe 6 und 7 bauen auf der Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe 3 auf, die ihrerseits die Erfüllung der Anforderungen der Vergütungsgruppe Vb Fallgruppe 1 der Berufsgruppe 2.30 Sozialarbeiter/Sozialpädagogen im Sozialdienst des AVGP BAT-KF voraussetzt. Zunächst müssen die Voraussetzungen der Ausgangsgruppe erfüllt sein. Anschließend sind die weiteren Merkmale der darauf aufbauenden höheren Vergütungsgruppen zu prüfen (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. z. B. Senatsurteil vom 24. September 1980 – 4 AZR 427/78 – BAGE 34, 158 = AP Nr. 36 zu §§ 22, 23 BAT 1975; Senatsurteil vom 17. August 1994 – 4 AZR 644/93 – AP Nr. 183 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Dabei genügt eine pauschale Überprüfung, soweit die Parteien die Tätigkeit des Klägers als unstreitig ansehen und der Beklagte Tätigkeitsmerkmale als erfüllt erachtet (vgl. z. B. Senatsurteil vom 6. Juni 1984 – 4 AZR 203/82 – AP Nr. 91 zu §§ 22, 23 BAT 1975; Senatsurteil vom 17. August 1994 – 4 AZR 644/93 – AP, aaO).
a) Die Klägerin erfüllt die Voraussetzungen der Vergütungsgruppe Vb Fallgruppe 1 BAT-KF Sozialarbeiter/Sozialpädagogen im Sozialdienst.
Die Klägerin ist Diplom-Sozialarbeiterin und besitzt damit die in der Anm. Nr. 1a zur Berufsgruppe 2.30 AVGP BAT-KF vorausgesetzte Qualifikation.
Diesem Berufsbild entspricht auch ihre Tätigkeit. Aufgabe des Sozialarbeiters/Sozialpädagogen, der Sozialarbeiterin/Sozialpädagogin ist es, anderen Menschen verschiedener Alterstufen Hilfe zur besseren Lebensbewältigung zu leisten. Hierzu gehört nicht nur die sozialtherapeutische Hilfestellung, sondern auch die Unterstützung bei der Bewältigung wirtschaftlicher/materieller Probleme. Ziel der sozialen Arbeit ist es insbesondere, Benachteiligungen der Klientel im gesellschaftlichen Leben auszugleichen, Belastungen zu mindern und ihre eigenen Kräfte zum Zwecke der Problembewältigung zu stärken (vgl. Senatsurteil vom 14. Juni 1995 – 4 AZR 271/94 – AP Nr. 17 zu §§ 22, 23 BAT Sozialarbeiter; Senatsurteil vom 29. September 1993 – 4 AZR 690/92 – AP Nr. 7 zu §§ 22, 23 BAT Sozialarbeiter; Blätter zur Berufskunde, Bd. 2, IV A 30 “Diplom-Sozialpädagoge/Diplom-Sozialpädagogin, Diplom-Sozialarbeiter/Diplom-Sozialarbeiterin (FH)”, 5. Aufl. 1986, S. 2 und 7 ff.; Blätter zur Berufskunde, Bd. 2, IV A 31 “Diplom-Sozialpädagoge/Diplom-Sozialpädagogin (BA)”, 2. Aufl. 1994, S. 4 und 8 ff.). Zu dem Berufsbild des Sozialarbeiters/Sozialpädagogen gehören auch die Tätigkeiten eines Behördenbetreuers nach dem Betreuungsgesetz vom 12. September 1990 (vgl. Senatsurteil vom 21. Juli 1994 – 4 AZR 593/93 – AP Nr. 5 zu § 12 AVR Caritasverband; Deinert, Handbuch der Betreuungsbehörde, 1993, S. 84; Jaeger, Nachrichtendienst des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge (NDV), 1992, 245, 249; Jesse/Rothbrust, ZTR 1995, 54, 58 f.). Der Betreuer unterstützt die ihm zugewiesenen Personen bei der Lebensbewältigung. Innerhalb des ihm übertragenen Aufgabenkreises hat er für die Betreuten zu sorgen (§§ 1896, 1901 BGB). Hierbei handelt es sich um typische fürsorgerische Tätigkeiten.
Die Revision wendet sich gegen die in den Entscheidungen des Senats enthaltenen Ausführungen, daß die Tätigkeit des jeweiligen Klägers/der jeweiligen Klägerin dem Berufsbild des Sozialarbeiters entspreche. Sie führt aus, es sei außerhalb jeder praktischen Erfahrung zu behaupten, jeder Sozialarbeiter müsse sozialtherapeutische Hilfestellung geben oder auch unmittelbar praktisch bei der Bewältigung wirtschaftlich-materieller Probleme Unterstützung leisten. Überhaupt nicht jeder Sozialarbeiter müsse Betreute aus unnötiger Abhängigkeit lösen und Sozialisationsdefizite überwinden helfen. Unter diesen Umständen seien die Ausgungspunkte der Rechtsprechung unzutreffend. Die Fallgruppe 1 knüpfe nur an rein formelle Kriterien an, sage jedoch nichts über den Inhalt der Aufgabenstellung des jeweiligen Sozialarbeiters aus. Art, Umfang und Qualität der Arbeit eines Sozialarbeiters werde von Fallgruppe 1 überhaupt nicht erfaßt. Fallgruppe 1 regele lediglich, daß die betreffende Person als Sozialarbeiter mit einer entsprechenden Ausbildung angestellt oder beschäftigt werde. Erst in den weiteren Fallgruppen, nämlich den Fallgruppen 3 und 6 würden Aussagen zur Qualität, zum Inhalt, zum Umfang, zur Art der Arbeit, die der Sozialarbeiter in einer bestimmten Position zu erbringen habe, gemacht und daraus Konsequenzen im Sinne einer Höhergruppierung gezogen.
Damit hat die Revision den Senat mißverstanden. Es ging und geht dem Senat lediglich darum, aufzuzeigen, daß der jeweilige Kläger/die jeweilige Klägerin nicht nur die formale Voraussetzung für die Eingruppierung in die Vergütungsgruppen für Sozialarbeiter/Sozialpädagogen im Sozialdienst aufweisen, demnach, daß sie Diplom-Sozialarbeiter/Diplom-Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung sind, sondern auch “mit entsprechender Tätigkeit” befaßt sind, also mit einer Tätigkeit mit “Sozialarbeiter/Sozialpädagogen-Zuschnitt” und damit jedenfalls die Voraussetzungen der Ausgangsfallgruppe für die Vergütung von Sozialarbeitern/Sozialpädagogen erfüllen. Wenn dabei nicht das gesamte Berufsbild des Sozialarbeiters aufgearbeitet wird, so wird damit nicht das Berufsbild des Sozialarbeiters verkürzt, sondern lediglich fallbezogen dargestellt, daß der jeweilige Kläger/die jeweilige Klägerin Arbeiten ausführen, die zum Berufsbild des Sozialarbeiters/Sozialpädagogen gehören und damit der Kläger/die Klägerin deshalb jedenfalls in Vergütungsgruppe Vb, die Ausgangsvergütungsgruppe für Sozialarbeiter/Sozialpädagogen, eingruppiert sind. Für die Frage der Eingruppierung in höhere Vergütungsgruppen ist damit nichts gesagt. Das bleibt der weiteren Prüfung anhand der qualifizierenden Tätigkeitsmerkmale vorbehalten, wie sie der Senat in ständiger Rechtsprechung vornimmt. Ein sich bei der Eingruppierung zu Ungunsten der Sozialarbeiter/Sozialpädagogen auswirkendes Vorverständnis liegt darin nicht, was die Revision dem Senat der Sache nach vorwirft.
b) Die Klägerin erfüllt auch die Voraussetzungen der Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe 3, da sie schwierige Tätigkeiten im Sinne dieser Vergütungsgruppe ausübt.
Der Begriff “schwierige Tätigkeiten” ist in der Anm. 3 durch konkrete Beispiele erläutert. Trifft eines dieser Tätigkeitsbeispiele zu, ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats auch das Merkmal des Oberbegriffs erfüllt (z.B. Senatsurteil vom 29. September 1993 – 4 AZR 690/92 – AP, aaO). Wird kein Tätigkeitsbeispiel erfüllt, ist auf den allgemeinen Begriff zurückzugreifen. Bei der Bestimmung des allgemeinen Tätigkeitsmerkmals sind die Beispielstatbestände als Maßstab heranzuziehen. Mit den Beispielen sind Maß und Richtung für die Auslegung des allgemeinen Begriffs vorgegeben worden (z.B. Senatsurteil vom 29. Januar 1986 – 4 AZR 465/84 – BAGE 51, 59, 87 f. = AP Nr. 115 zu §§ 22, 23 BAT 1975).
Zu den schwierigen Tätigkeiten im Sinne der Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe 3 zählen z.B. die begleitende Fürsorge für Heimbewohner und die nachgehende Fürsorge für ehemalige Heimbewohner (Anm. 3 Buchst. c). Soweit die Klägerin betreuend tätig wird, gehören zu ihren Klienten auch Heimbewohner. Das ergibt sich aus den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts. Die von der Klägerin betreuten Personen leben entweder in ihren Wohnungen, in Wohngemeinschaften oder in Heimen.
Die Aufgaben der Klägerin sind ihrer Wertigkeit nach mit den in der Anm. 3 Buchst. a bis d genannten Beispielen vergleichbar. Diesen Beispielen ist gemeinsam, daß der Sozialarbeiter mit Personen umzugehen hat, die regelmäßig vielgestaltige oder umfangreiche soziale Probleme mitbringen. Aufgeführt sind Suchtmittelabhängige, HIV-Infizierte oder an Aids erkrankte Personen, Heimbewohner, ehemalige Heimbewohner, Strafgefangene oder ehemalige Strafgefangene. Vergleichbare Problemlagen weisen im Regelfall auch Personen auf, für die ein Betreuer im Sinne der §§ 1896 ff. BGB bestellt ist. Eine Betreuung kann nur dann angeordnet werden, wenn jemand aufgrund einer psychischen Krankheit oder aufgrund einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen kann (§ 1896 Abs. 1 Satz 1 BGB).
Im übrigen geht auch der Beklagte davon aus, daß es sich um schwierige Tätigkeiten handelt und die Klägerin dementsprechend in der Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe 3 eingruppiert ist. Weitere Ausführungen hierzu sind daher nicht erforderlich.
c) Die Klägerin erfüllt jedoch nicht die Voraussetzungen der Vergütungsgruppe IVa Fallgruppe 6. Ihre Tätigkeit hebt sich nicht mindestens zur Hälfte durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe 3 heraus.
aa) Entgegen der Ansicht des beklagten Vereins scheitert die Eingruppierung der Klägerin in der Vergütungsgruppe IVa Fallgruppe 6 nicht bereits daran, daß die Klägerin keine Leitungstätigkeiten ausübt. Nach Anm. 5 zur Berufsgruppe 2.30 hebt sich eine Tätigkeit durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung heraus, wenn dem Sozialarbeiter je nach Funktion eine bestimmte Anzahl von Mitarbeitern durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind. Hierbei handelt es sich jedoch lediglich um eine beispielhafte Aufzählung von zwei Tätigkeiten, die das Eingruppierungsmerkmal erfüllen. Diese Aufzählung ist keinesfalls abschließend. Auch läßt sich hieraus nicht entnehmen, daß ausschließlich Leitungstätigkeiten das hier streitige Eingruppierungsmerkmal erfüllen können.
bb) Die der Klägerin übertragenen Aufgaben sind jedoch nicht besonders schwierig im Sinne der Vergütungsgruppe IVa Fallgruppe 6.
Das Merkmal “besondere Schwierigkeit” ist erfüllt, wenn sich die Tätigkeit angesichts der fachlichen Anforderungen in beträchtlicher, gewichtiger Weise gegenüber der Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe 3 heraushebt. Das Tätigkeitsmerkmal bezieht sich nach der ständigen Rechtsprechung des Senats auf die fachliche Qualifikation des Angestellten (z.B. Urteil vom 20. März 1991 – 4 AZR 471/90 – AP Nr. 156 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Verlangt wird ein Wissen und Können, das die Anforderungen der Vergütungsgruppe IVb in gewichtiger Weise übersteigt. Diese erhöhte Qualifikation kann sich im Einzelfall aus der Breite und Tiefe des geforderten fachlichen Wissens und Könnens ergeben, aber auch aus außergewöhnlichen Erfahrungen oder einer sonstigen gleichwertigen Qualifikation, etwa Spezialkenntnissen. Dabei muß sich die Schwierigkeit unmittelbar aus der Tätigkeit selbst ergeben, so daß diese nicht etwa deswegen als besonders schwierig im Tarifsinne angesehen werden kann, weil sie unter belastenden Bedingungen geleistet werden muß.
Zur Auslegung des Merkmals “besondere Schwierigkeit” ist desweiteren die Anm. 3 zur Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe 3 heranzuziehen. In dieser Anmerkung sind die Tätigkeiten aufgeführt, die grundsätzlich als (nur) schwierige Tätigkeiten angesehen werden und daher der Vergütungsgruppe IVb zugeordnet sind. Übersteigt eine Tätigkeit den dort festgelegten Wertigkeitsrahmen nicht, handelt es sich zwar um eine schwierige, nicht jedoch um eine besonders schwierige Tätigkeit. Besonders schwierig ist eine Tätigkeit erst dann, wenn sie ein umfangreicheres oder tiefergehendes Wissen und Können verlangt als die in der Anmerkung genannten Beispiele. Der Unterschied in den fachlichen Anforderungen muß beträchtlich, d.h. nicht nur geringfügig, sein.
Diejenigen Tatsachen, die den rechtlichen Schluß auf das Vorliegen des in Anspruch genommenen Tätigkeitsmerkmals zulassen, hat der Kläger darzulegen und im Bestreitensfalle zu beweisen (z.B. Senatsurteil vom 20. Oktober 1993 – 4 AZR 47/93 – AP Nr. 173 zu §§ 22, 23 BAT 1975, zu B II 3b der Gründe). Der Sachvortrag muß erkennen lassen, daß die auszuübenden Tätigkeiten den tariflichen Rechtsbegriff erfüllen. Beruft sich der Kläger auf ein Heraushebungsmerkmal, so hat er nicht nur seine eigene Tätigkeit im einzelnen darzustellen. Vielmehr muß er Tatsachen darlegen, die einen wertenden Vergleich mit den nicht herausgehobenen Tätigkeiten ermöglichen (Senatsurteil vom 20. Oktober 1993 – 4 AZR 47/93 – AP, aaO). Der Tatsachenvortrag muß erkennen lassen, wodurch sich eine bestimmte Tätigkeit im Vergleich zur Grundtätigkeit heraushebt. Bezogen auf das Merkmal “besondere Schwierigkeit” heißt das: Aus dem Vorbringen des Klägers muß sich ergeben, inwiefern seine Aufgaben im Vergleich zu den nur schwierigen Tätigkeiten der Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe 3, insbesondere den in der Anm. 3 genannten Beispielen, ein deutlich gesteigertes fachliches Wissen und Können erfordern. Dies läßt sich den klägerischen Darlegungen jedoch nicht entnehmen.
Die Betreuungstätigkeit der Klägerin ist vom Schwierigkeitsgrad her mit der begleitenden Fürsorge für Heimbewohner bzw. der nachgehenden Fürsorge für ehemalige Heimbewohner (Anm. 3 Buchstabe c) vergleichbar. Der in einem Heim fürsorgerisch tätige Sozialarbeiter hat regelmäßig eine Vielzahl unterschiedlicher Probleme der einzelnen Heimbewohner zu bewältigen, wie zum Beispiel Bindungslosigkeit, hohes Aggressionspotential, Drogenkonsum, Erkrankungen usw. Hierfür benötigt er ein im Vergleich zur Normaltätigkeit gesteigertes Wissen und Können. Er muß in der Lage sein, auf die unterschiedlichen Probleme der einzelnen Betroffenen einzugehen. Hierzu gehört auch der Umgang mit Menschen, in deren Person verschiedene Problemlagen zusammentreffen, was die Lösung der Probleme dementsprechend erschwert. Desweiteren muß sich der Sozialarbeiter in einem Heim um die wirtschaftlichen Angelegenheiten der Klienten kümmern. So unterstützt er den Heimbewohner beispielsweise bei der Geltendmachung von Rentenansprüchen, der Wohnungssuche, der Suche nach einem Arbeitsplatz, bei Arztbesuchen, der Schuldenregulierung usw. Dementsprechend hat der Senat beispielsweise entschieden, daß Sozialarbeiter in einem Heim für Nichtseßhafte regelmäßig in Vergütungsgruppe IVb BAT eingruppiert sind (Senatsurteil vom 1. März 1995 – 4 AZR 8/94 – AP Nr. 19 zu §§ 22, 23 BAT Sozialarbeiter). Auch Sozialarbeiter, die im Bereich “Sozialpädagogisch Betreutes Wohnen” für Jugendliche und junge Erwachsene sorgen, erfüllen in der Regel nicht die Voraussetzungen der Vergütungsgruppe IVa Fallgruppen 15, 16 BAT/VKA (Senatsurteil vom 14. Juni 1995 – 4 AZR 271/94 – AP Nr. 17 zu §§ 22, 23 BAT Sozialarbeiter).
Die Tätigkeiten der Klägerin als Vereinsbetreuerin erfordern demgegenüber kein beträchtlich gesteigertes fachliches Wissen und Können. Ebenso wie der Sozialarbeiter in einem Heim hat sie den Betreuten im Rahmen des ihr übertragenen Aufgabenkreises in allen persönlichen und wirtschaftlichen Angelegenheiten zu unterstützen. Dazu gehört u.a. die Hilfe bei der Wohnungs- oder Heimplatzsuche, die Vermittlung von Arbeits- oder Lehrstellen, die Geltendmachung von Ansprüchen auf Sozial-, Versicherungs- und Versorgungsleistungen. Der Vereinsbetreuer unterscheidet sich nur insofern von dem Sozialarbeiter in einem Heim als er dem Betroffenen nicht nur hilft, sondern ihn in dem übertragenen Aufgabenkreis gerichtlich und außergerichtlich vertritt (§ 1902 BGB). Entscheidungsbefugnisse hat der Betreuer ggf. auch bei der Untersuchung des Gesundheitszustandes, einer Heilbehandlung oder einem ärztlichen Eingriff (§ 1904 BGB), der Sterilisation (§ 1905 BGB), der Unterbringung (§ 1906 BGB), und der Aufgabe einer Mietwohnung (§ 1907 BGB). Für derartige Maßnahmen benötigt der Betreuer jedoch grundsätzlich eine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung. Das gilt auch für eine Reihe von Rechtsgeschäften im Rahmen der Vermögenssorge. Die im Vergleich zu einem Sozialarbeiter im Heim erweiterten Entscheidungsbefugnisse erfordern nicht wesentlich mehr Fachkenntnisse und Fähigkeiten. Zwar benötigt der Betreuer gründlichere Kenntnisse des Betreuungsrechts und der damit zusammenhängenden Nebengebiete. Dies ist jedoch allein durch die unterschiedlichen Schwerpunkte der Tätigkeiten bedingt. Die Sozialarbeit in einem Heim erfordert aufgrund des täglichen Umgangs mit den Klienten umfangreichere therapeutische Kenntnisse. Im Vergleich zu dem Sozialarbeiter in einem Heim verschieben sich die von einem Betreuer abgeforderten Kenntnisse lediglich. Eine Steigerung der Breite und Tiefe nach läßt sich – insgesamt gesehen – nicht erkennen. Der Sozialarbeiter im Heim muß ebenso wie der Betreuer wissen, welche Maßnahmen bei der Besorgung der persönlichen und wirtschaftlichen Angelegenheiten zum Wohl der Klienten geboten sind. Während jedoch der Sozialarbeiter im Heim den Klienten hierzu veranlassen muß, kann der Betreuer im Gegensatz dazu solche Entscheidungen ganz oder teilweise selbst treffen. Dies allein allerdings vermag eine höhere Eingruppierung nicht zu rechtfertigen.
Die Revision führt weiter aus, die Anm. 3 zur Fallgruppe 3 setze voraus, daß es sich um Menschen handele, die tatsächlich in einer Situation seien, in der ein erheblich höheres und qualitativ besseres Maß an Anforderungen an den Sozialarbeiter gestellt werde. Es handele sich aber nicht um eine Betreuung, sondern um Beratung und begleitende Fürsorge. Das Bundesarbeitsgericht unterscheide nicht zwischen Beratung, Fürsorge, insbesondere begleitende Fürsorge und Betreuung und setze den Begriff Sozialarbeiter offensichtlich mit dem Begriff Sozialbetreuer gleich und Sozialarbeit mit dem Begriff der Sozialhilfe immer ausgehend von der inhaltsleeren Generaldefinition der Blätter zur Berufskunde, auf die sich das Bundesarbeitsgericht ausdrücklich berufe. Dabei übersieht die Revision, daß es jedenfalls bei der begleitenden Fürsorge für Heimbewohner und bei der begleitenden Fürsorge für Strafgefangene nicht um unverbindliche Beratung, sondern um Fürsorge für in der Regel nicht freiwillig im Heim befindliche Personen und um Fürsorge für Strafgefangene geht, also letztlich um Betreuung. Nichts anderes tut der Sache nach der Vereinsbetreuer/die Vereinsbetreuerin im Sinne des § 1897 Abs. 2 BGB: Sie haben auf der einen Seite zwar mehr Befugnisse, auf der anderen Seine reduziert sich die Betreuung auf die gesetzlichen Vorgaben.
Die Klägerin hält ihre Tätigkeit u.a. auch deshalb für besonders schwierig, da sie nicht nur mit einer, sondern mit verschiedenen der in der Anm. Nr. 3a bis d genannten Problemgruppen befaßt sei. Dies gilt jedoch gleichermaßen auch für einen Sozialarbeiter in einem Heim. Die Kumulierung von Tätigkeiten, die jede für sich nach der Anm. Nr. 3a bis d “schwierige Tätigkeiten” eines Sozialarbeiters im Sinne der Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe 3 sind, läßt die Tätigkeit grundsätzlich noch nicht als “besonders schwierig” erscheinen (vgl. Senatsurteil vom 23. August 1995 – 4 AZR 341/94 – AP Nr. 20 zu §§ 22, 23 BAT Sozialarbeiter).
Die Klägerin führt aus, sie greife in den Fällen der Anm. 3. zur Fallgruppe 3, die als schwierige Tätigkeiten im Sinne der Fallgruppe gehandhabt würden, noch nicht ein. Für sie seien die schwersten Fälle aus dieser Gruppe vorbehalten. Es handele sich dabei um den Drogensüchtigen, wenn sich seine Drogensucht zu einer psychischen Erkrankung entwickelt habe, die ihn unfähig mache, seine eigenen Angelegenheiten noch wahrnehmen zu können. Es gehe um den HIV-Infizierten oder Aids-Kranken, der infolge seiner Erkrankung eine so starke seelische Behinderung entwickelt habe, daß er nicht in der Lage sei, seine Angelegenheiten zu regeln, und deshalb in Gefahr stehe, schon an den Grunderfordernissen des Lebens zugrundezugehen, bevor ihn seine Krankheit zugrundegehen lasse. Ferner gehe es um Heimbewohner oder ehemalige Heimbewohner, deren körperliche oder geistige Kräfte so nachgelassen hätten, daß sie sich zu einer körperlich und geistig so schweren Behinderung entwickelt hätten, daß dieser Personenkreis nicht mehr in der Lage sei, seine eigenen Angelegenheiten zu regeln. Schließlich handele es sich um Strafgefangene und ehemalige Strafgefangene, die aufgrund des Strafvollzuges psychisch so schwer erkrankt seien oder eine solche geistige oder seelische Fehlhaltung entwickelt hätten, daß sie am Vollzug oder an den Folgen des Vollzuges kaputtgingen, ohne in die Lage versetzt zu werden, die Grunderfordernisse ihres Lebens noch erfüllen zu können. Die Klägerin arbeite somit mit allen Fällen der Fallgruppe 3, wobei die Fälle nur deshalb nicht mehr in die Fallgruppe 3 fielen, weil sie sich zu solchen existentiellen menschlichen Notlagen entwickelt hätten, daß eine Eigenversorgung und eine eigene Lebensbewältigung dieses Personenkreises nicht mehr gegeben sei. Damit sei der Personenkreis, den die Klägerin nicht zu beraten, sondern zu betreuen habe, noch längst nicht erschöpft. Neben den Adressaten der Fallgruppe 3 gebe es eine Fülle weiterer Fallgruppen und Einzelschicksale, in denen aus anderen Gründen als Drogen, Aids, Heimsituation oder Strafvollzug sich psychische Erkrankungen, geistige oder seelische Fehlhaltungen entwickelten. Auch für all diese Personengruppen sei die Klägerin zuständig. Sie müsse für jeden einzelnen die Ursachen seiner Behinderung oder psychischen Erkrankung ermitteln und angepaßt auf den erkrankten oder behinderten Menschen die für diesen erforderlichen menschlichen und notwendigen Lösungen erarbeiten und konsequent durchsetzen. Das von der Klägerin geforderte Wissen sei äußerst vielschichtig und erfordere außergewöhnliches zusätzliches Erfahrungswissen. Die zu betreuenden Erwachsenen müßten in allen Lebensbereichen vertreten werden. Es müßten umfassende Entscheidungen getroffen werden. Der Betreuer müsse in allen Rechtsgebieten, die für die Besorgung der Angelegenheiten seiner pflegebefohlenen in Betracht kämen, Kenntnisse aufweisen, die ihn die Lage versetzen, die Angelegenheiten der Anvertrauten so zu regeln, wie dies ihrem wohlverstandenen Interesse entspreche. Die Tätigkeit erfordere, solle sie sachgerecht und mit angemessenem Zeitaufwand durchgeführt werden, Fachwissen sowohl auf dem Gebiet der Vermögenssorge im weitesten Sinne, die die sonstige Besorgung der Vermögensangelegenheit mit umfasse, wie etwa die Geltendmachung oder die Abwehr von Ansprüchen als auch Fragen der Aufenthaltsbestimmung und der allgemeinen Personensorge. Da Geisteskranke und Geistesschwache, Selbstmordgefährdete, Drogenabhängige, seelisch und geistig Behinderte den Regelfall der Klientel ausmachten, ergebe sich darüber hinaus die Notwendigkeit von Erfahrungswissen im Umgang mit solchen erkrankten und gefährdeten Personen, und zwar nicht zuletzt auch auf medizinischem Gebiet.
Es wird aber nicht dargelegt, inwiefern mehr Fachwissen erforderlich ist als bei Tätigkeiten im Sinne der Fallgruppe 3. Insbesondere fehlt der Vergleich, was gegenüber den in der Anm. 3 genannten, als schwierige Tätigkeiten angesehenen Aufgaben die besondere Schwierigkeit im Sinne der Vergütungsgruppe IVa ausmachen soll. Der Hinweis darauf, die Tätigkeit der Klägerin erschöpfe sich weder in der rein fürsorgerischen Betreuung (was ist das?) noch in einer verwaltungstechnischen Abwicklung der Geschäfte, reicht nicht aus. Auch im Rahmen der in Anm. 3 genannten Tätigkeiten ist ein umfassendes Eingehen auf alle Belange sachlicher, emotionaler und krankheitsbedingter Art erforderlich, um die Aufgaben sachgerecht zu erledigen. Auch bei der begleitenden Fürsorge findet der Sache nach persönliche Betreuung im Sinne des BtG (zum Begriff, Bienwald, Betreuungsrecht, 1992, § 1897 BGB Rz 26 ff.; Anger, BtPrax, 1994, 131) statt und nicht nur anonyme Verwaltung. Damit kann die “besondere Schwierigkeit” im Sinne der Vergütungsgruppe IVa nicht belegt werden.
cc) Die Tätigkeit der Klägerin hebt sich auch nicht durch ihre Bedeutung aus der Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe 3 heraus.
Mit dem Merkmal “Bedeutung” sind die Auswirkungen der Tätigkeit angesprochen. Anhaltspunkte hierfür können sich aus der Größe des Aufgabenkreises sowie der Tragweite für den innerdienstlichen Bereich und die Allgemeinheit ergeben. Die Tätigkeit muß sich hinsichtlich der Bedeutung aus der Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe 3 deutlich wahrnehmbar herausheben (vgl. Senatsurteil vom 29. September 1993 – 4 AZR 690/92 – AP, aaO; Senatsurteil vom 1. März 1995 – 4 AZR 8/94 – AP, aaO).
Da die Tätigkeit bedeutsamer sein muß als eine schwierige Tätigkeit im Sinne der Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe 3, ist wiederum auf die dort genannten Beispiele (Anm. 3) als Vergleichsmaßstab zurückzugreifen. Auch die begleitende Fürsorge für Heimbewohner und die nachgehende Fürsorge für ehemalige Heimbewohner (Anm. 3 Buchstabe c) hat erhebliche Auswirkungen auf die Betroffenen. Der Sozialarbeiter ist in diesem Fall häufig die einzige Bezugsperson. Da die Heimbewohner ihren alltäglichen Problemen eher hilflos gegenüberstehen, haben die Dienste des Sozialarbeiters ein besonderes Gewicht. Zwar ist der Sozialarbeiter in einem Heim – anders als der Betreuer – nicht ermächtigt, Entscheidungen in wirtschaftlichen oder persönlichen Angelegenheiten der Klienten zu treffen. Angesichts der besonderen Situation der Betroffenen kann er die Lebensgestaltung der Bewohner jedoch ebenfalls erheblich beeinflussen. Im übrigen kann der Betreuer die für den Betreuten wesentlichen Entscheidungen nur mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes treffen. Die Initiative für derartige Entscheidungen geht zwar von dem Betreuer aus. Ihre eigentliche Tragweite für den Betreuten erlangen diese Maßnahmen, aber erst mit der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung.
Die Bedeutung der hier zum Vergleich stehenden Tätigkeiten für die Allgemeinheit unterscheidet sich ebenfalls nicht nennenswert. Das Interesse der Allgemeinheit an der (Wieder-) Eingliederung in die Gesellschaft ist bei der Betreuung nicht stärker betroffen als bei der Sozialarbeit in einem Heim. Die Folgen der Tätigkeiten für die Allgemeinheit sind in etwa gleich zu beurteilen.
Die Revision führt aus, die Betreuung sei bereits für die Betreuten selbst von herausragender Bedeutung, weil ihre Lebensumstände, ihre Angelegenheiten jedenfalls zu einem entscheidenden Teil vom Betreuer gestaltet, mitgestaltet oder ganz gestaltet würden. Von seiner Tätigkeit hänge es ab, ob die Betreuten trotz der Probleme, die aus den vielfältigen Ursachen für ihre Pflegebedürftigkeit erwüchsen, in die Lage versetzt würden, ein ihrer konkreten Situation angemessenes menschenwürdiges Leben zu führen. Dabei handele es sich bei den Betreuungsfällen der Klägerin in einem Teil der Fälle um Teilbereiche, jedoch ändere das die Bedeutung der Tätigkeit der Klägerin nicht, da es sich dabei um für die Lebensführung entscheidende Bereiche handele. Darüber hinaus sei die gesetzliche Verpflichtung des Betreuers zu berücksichtigen, die ihm auferlege, den Betreuten aus dem Betreuungsverhältnis herauszuführen. Die Bedeutung des Aufgabengebietes beschränke sich nicht nur auf die Pflegebefohlenen. Das von der Klägerin wahrgenommene Aufgabengebiet sei im Hinblick auf das Sozialstaatsprinzip im Interesse des Staates und der Allgemeinheit von überragender Bedeutung. Führe die Klägerin die ihr obliegende Betreuung umfassend und sachgerecht aus, entlaste sie die Allgemeinheit, wobei auch finanzielle Auswirkungen von Belang seien. Das ist bei den in der Anm. 3 genannten Personengruppen nicht anders. Auch bei ihnen geht es darum, sie in die Gesellschaft zu reintegrieren und am Ende die Gemeinschaft zu entlasten.
4. Die Klägerin hat auch keinen – übertariflichen – vertraglichen Anspruch auf Vergütung nach Vergütungsgruppe III BAT-KF. Die Klägerin führt aus, sie sei seit 1979 in die Vergütungsgruppe IVa eingestuft. Beide Vertragsparteien seien davon ausgegangen, daß die Klägerin zutreffend eingestuft sei. Auch der Beklagte gehe von der zutreffenden Einstufung der Klägerin in Vergütungsgruppe IVa aus. Da die Klägerin sich seit 1979 bewährt habe, erfülle sie ohne weiteres die Voraussetzungen der Vergütungsgruppe III.
Das ist unzutreffend.
Nach der eindeutigen Regelung in Vergütungsgruppe III Fallgruppe 7 nimmt eine Sozialarbeiterin nur dann am Bewährungsaufstieg aus Vergütungsgruppe IVa in Vergütungsgruppe III teil, wenn sie sich zuvor vier Jahre lang in Vergütungsgruppe IVa Fallgruppe 6 bewährt hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats kommt es nicht darauf an, ob die Angestellte formell in die Vergütungsgruppe eingestuft worden ist, aus der der Bewährungsaufstieg möglich ist. Entscheidend für den tariflichen Anspruch ist vielmehr, ob sie mit ihrer auszuübenden Tätigkeit die tariflichen Tätigkeitsmerkmale erfüllt oder nicht (vgl. BAG Urteile vom 28. August 1968 – 4 AZR 464/67 –, vom 5. März 1969 – 4 AZR 273/68 –, vom 26. November 1969 – 4 AZR 528/68 –, vom 10. Dezember 1969 – 4 AZR 46/69 –, vom 31. März 1971 – 4 AZR 200/70 – und vom 10. September 1975 – 4 AZR 485/74 – AP Nr. 2, 5, 8, 9, 10 und 12 zu § 23a BAT). Für den Bereich des BAT-KF gilt nichts anderes.
Die Klägerin hat nicht vorgetragen, es sei arbeitsvertraglich eine Beschäftigung mit Tätigkeiten der Vergütungsgruppe IVa Fallgruppe 6 vereinbart worden. Sie legt vielmehr selbst dar, sie sei seit vielen Jahren bei dem Beklagten als Sozialarbeiterin tätig. Sie ist mit unterschiedlichen Aufgaben beschäftigt worden, die unterschiedliche vergütungsrechtliche Wertigkeiten gehabt haben mögen, die sich darüber hinaus im Laufe der Jahre geändert haben können. Ein Bewährungsaufstieg aufgrund des Arbeitsvertrages kommt daher nicht in Betracht.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Unterschriften
Schaub, Bott, Friedrich, Schamann, Dassel
Fundstellen
Haufe-Index 872481 |
BAGE, 252 |
BB 1996, 1620 |