Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingruppierung eines Diplomsportlehrers
Leitsatz (redaktionell)
Fortsetzung der Rechtsprechung des Senats aus dem Urteil vom 17. Juli 1997 (– 6 AZR 637/95 – zur Veröffentlichung in der Fachpresse bestimmt) zur abgeschlossenen pädagogischen Hochschulausbildung i.S.d. Besoldungsgruppe A 12 Fußnote 1 der Anlage 1 zur 2. BesÜV hinsichtlich eines Studiums an der DHfK in der Zeit von 1963 bis 1968 mit dem Abschluß „Diplom-Sportlehrer”.
Normenkette
BAT §§ 22, 23 Lehrer; BAT-O § 11 S. 2; Änderungstarifvertrag Nr. 1 zum BAT-O § 2 Nr. 3; Sonderregelung für Angestellte als Lehrkräfte (SR 2 1 I BAT-O) Nr. 3 a
Verfahrensgang
Tenor
1. Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 18. Januar 1996 – 6 (8) Sa 725/94 E – aufgehoben.
2. Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 3. Mai 1994 – 10 Ca 432/93 – abgeändert, soweit es der Klage hinsichtlich des Zeitraums vom 1. Februar 1992 bis zum 30. Juni 1995 stattgegeben hat. Insoweit wird die Klage abgewiesen.
3. Hinsichtlich des Zeitraums ab 1. Juli 1995 wird der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers.
Der Kläger absolvierte von September 1963 bis Juli 1968 ein Fernstudium an der Deutschen Hochschule für Körperkultur in Leipzig (DHfK), das er mit dem Diplom vom 26. Juli 1968 abschloß. Danach ist er berechtigt, den akademischen Grad eines „Diplom-Sportlehrers” zu führen. Ausweislich des Diplomzeugnisses wurden Leistungen u.a. in den Bereichen Pädagogik, Sportpsychologie, Lehrpraktische Ausbildung und Theorie der Körpererziehung nachgewiesen. Das Thema der Diplomarbeit lautete: „Untersuchungen zum Zusammenhang von Motivation und sportlicher Leistung bei Kindern verschiedenen Alters”. Nach dem dritten Studienjahr legte der Kläger eine Abschlußprüfung in Psychologie ab, nach dem vierten Studienjahr eine Abschlußprüfung in Theorie der Körpererziehung, nach dem fünften Studienjahr in Pädagogik und in Lehrpraxis. Im Anschluß an das Studium absolvierte der Kläger ein zweijähriges Überleitungspraktikum mit zwei Wochenstunden in einer Sportgruppe.
Von 1963 bis zum 31. Juli 1966 war der Kläger an der Polytechnischen Oberschule G. und vom 1. August 1966 bis zum 30. Juni 1991 an der D. Oberschule in E. als Sportlehrer tätig. Anschließend wurde er an der Sekundärschule D. und ab 1. August 1993 an der Sekundärschule H. als Sportlehrer vorwiegend im Fach Sport in den Klassen 5 bis 10 eingesetzt.
Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit und arbeitsvertraglicher Vereinbarung der Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts – Manteltarifliche Vorschriften – (BAT-O) und die diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) jeweils geltenden Fassung Anwendung. Gemäß § 4 des Arbeitsvertrages vom 25. November 1991 gilt für die Eingruppierung Abschnitt E der Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder über die Eingruppierung der nicht von der Anlage 1 a zum BAT-O erfaßten Angestellten vom 24. Juni 1991 in der jeweiligen Fassung. Nachdem der Kläger im Zeitraum vom 1. Juli 1991 bis zum 31. Januar 1992 zunächst Vergütung nach VergGr. III BAT-O erhalten hatte, wurde er mit Wirkung ab dem 1. Februar 1992 in die VergGr. IV a BAT-O eingruppiert.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, ihm stehe ein Anspruch auf Vergütung nach VergGr. III BAT-O zu. Die Eingruppierung richte sich nach der Zweiten Verordnung über besoldungsrechtliche Übergangsregelungen nach der Herstellung der Einheit Deutschlands (2. BesÜV) vom 21. Juni 1991. Danach erfülle er die Voraussetzungen für eine Einstufung in die Besoldungsgruppe A 12, die der VergGr. III BAT-O entspreche. Er sei Diplomlehrer und habe ein pädagogisches Hochschulstudium absolviert. Zumindest sei sein Hochschulstudium mit einem Studium an einer pädagogischen Hochschule vergleichbar. Er habe methodische Kenntnisse im Fach Theorie der Körpererziehung erworben und die erforderliche Schulpraxis absolviert und durch eine Prüfung abgeschlossen. Das Vorliegen eines pädagogischen Hochschulabschlusses ergebe sich auch daraus, daß er früher in die Gehaltsgruppe 4 des Rahmenkollektivvertrages für die Mitarbeiter in Einrichtungen der Volksbildung und kommunalen Einrichtungen der Berufsbildung eingruppiert worden sei.
Der Kläger hat beantragt
festzustellen, daß das beklagte Land verpflichtet ist, an ihn ab dem 1. Februar 1992 Vergütung nach VergGr. III des BAT-O zu zahlen.
Das beklagte Land hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das beklagte Land hat die Auffassung vertreten, der Kläger könne nicht in Besoldungsgruppe A 12, die der VergGr. III BAT-O entspreche, eingestuft werden. Der Kläger verfüge nicht über eine abgeschlossene pädagogische Hochschulausbildung. Seine Ausbildung sei mit einer solchen nicht vergleichbar.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des beklagten Landes zurückgewiesen. Mit der Revision begehrt das beklagte Land weiterhin Klageabweisung. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen. Dabei hat er seinen Klageantrag mit Zustimmung des beklagten Landes auf die Zeit bis zum 30. September 1997 beschränkt, da das Arbeitsverhältnis zu diesem Zeitpunkt beendet wurde.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des berufungsgerichtlichen Urteils. Soweit der Kläger die Feststellung der Verpflichtung des beklagten Landes begehrt, ihm für die Zeit vom 1. Februar 1992 bis 30. Juni 1995 Vergütung nach VergGr. III BAT-O zu zahlen, ist das erstinstanzliche Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen. Für die Zeit vom 1. Juli 1995 bis 30. September 1997 ist die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Das Landesarbeitsgericht hat keine Feststellungen zu den ab 1. Juli 1995 geltenden Merkmalen der für die Eingruppierung seit diesem Zeitpunkt maßgebenden Bestimmungen getroffen.
I. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, der Kläger erfülle die Voraussetzungen für eine Eingruppierung in VergGr. III BAT-O. Maßgeblich für die Eingruppierung seien die Vorschriften der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung (2. BesÜV). Die dort geforderten Voraussetzungen erfülle der Kläger, insbesondere verfüge er über eine abgeschlossene pädagogische Hochschulausbildung. Unter einem pädagogischen Hochschulstudium sei lediglich ein solches mit pädagogischem Inhalt überhaupt gemeint. Über eine solche Ausbildung verfüge der Kläger, da er Abschlußprüfungen sowohl in Pädagogik, Sportpsychologie, lehrpraktischer Ausbildung und Theorie der Körpererziehung abgelegt habe. Erst in den siebziger Jahren sei zugunsten der Spezialisierung und Differenzierung der Ausbildung, z.B. des Ausbaus der Methodikausbildung für das Training der einzelnen Sportarten auf die Qualifizierung im Lehrgebiet „Methodik des Sportunterrichts” als eine entscheidende Voraussetzung für die Tätigkeit als Sportlehrer an den allgemeinbildenden Schulen bzw. den Einrichtungen der Berufsbildung verzichtet worden. Dies ergebe sich auch aus den Hinweisen des Rates des Bezirks Magdeburg/Abteilung Berufsbildung und Berufsberatung vom 22. Januar 1987, wonach eine Nachqualifikation im Fach „Methodik des Sportunterrichts” für Absolventen der DHfK, die ihr Studium vor dem 31. August 1976 abgeschlossen haben, als nicht erforderlich erachtet worden sei.
II. Diesen Ausführungen des Landesarbeitsgerichts, die sich nur auf die bis zum 30. Juni 1995 geltenden Eingruppierungsbestimmungen beziehen, kann nicht zugestimmt werden. Dem Kläger steht für die Zeit vom 1. Februar 1992 bis 30. Juni 1995 weder nach den aufgrund der tariflichen Bestimmungen anzuwendenden Vorschriften der 2. BesÜV noch nach den arbeitsvertraglich vereinbarten TdL-Richtlinien ein Anspruch auf Vergütung nach VergGr. III BAT-O zu.
1. Auf das Arbeitsverhältnis finden kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit der BAT-O und die diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in ihrer jeweiligen Fassung Anwendung. Damit gelten für die Eingruppierung des Klägers folgende Bestimmungen:
a) § 2 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 zum BAT-O vom 8. Mai 1991
…
3. Die Anlage 1 a ist, soweit sie keine besonderen Tätigkeitsmerkmale enthält, nicht auf Angestellte anzuwenden, die
…
als Lehrkräfte, auch wenn sie nicht unter die SR 2 1 I fallen,
beschäftigt sind. Diese Angestellten sind – gegebenenfalls nach näherer Maßgabe von Richtlinien – in der Vergütungsgruppe eingruppiert, die nach § 11 Satz 2 BAT-O der Besoldungsgruppe entspricht, in welcher der Angestellte eingestuft wäre, wenn er im Beamtenverhältnis stünde. …
b) Sonderregelungen für Angestellte als Lehrkräfte (SR 21 I BAT-O)
Nr. 1
Zu §§ 1 und 2 – Geltungsbereich –
Diese Sonderregelungen gelten für Angestellte als Lehrkräfte an allgemeinbildenden Schulen und berufsbildenden Schulen (Berufs-, Berufsfach- und Fachschulen).
…
Protokollnotizen
Lehrkräfte im Sinne dieser Sonderregelungen sind Personen, bei denen die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten im Rahmen eines Schulbetriebes der Tätigkeit das Gepräge gibt.
…
Nr. 3 a
Zu §§ 22 bis 25 – Eingruppierung –
Die Lehrkräfte werden nach § 11 Satz 2 in die Vergütungsgruppen eingruppiert, die sich bei Anwendung der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung ergeben.
Soweit in der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung Ämter für entsprechende Lehrkräfte nicht ausgebracht sind, ist die Vergütung unter Berücksichtigung der Ausbildung der Lehrkraft auf der Grundlage der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung arbeitsvertraglich zu regeln.
…
c) Zweite Verordnung über besoldungsrechtliche Übergangsregelungen nach Herstellung der Einheit Deutschlands (2. BesÜV) vom 21. Juni 1991 (BGBl. I S. 1345)
§ 7
Besoldungsordnungen
1) Für Beamte an allgemeinbildenden und beruflichen Schulen sowie an Sonderschulen gilt ergänzend Anlage 1 dieser Verordnung.
…
Anlage 1
…
Besoldungsgruppe A 12
Lehrer 1) 2)
- als Diplomlehrer im Unterricht der Klassen 5 bis 10 an einer allgemeinbildenden Schule –
- …
1) Mit abgeschlossener pädagogischer Hochschulausbildung.
2) Als Eingangsamt.
2. Der Kläger ist Lehrkraft im Sinne der tariflichen Bestimmungen, da er an einer Schule des beklagten Landes Kenntnisse und Fertigkeiten im Rahmen eines Schulbetriebs vermittelt. Deshalb ist für seine Eingruppierung nach § 2 Nr. 3 Satz 1 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 die Anlage 1 a zum BAT-O nicht anzuwenden. Die Eingruppierung des Klägers erfolgte gemäß § 2 Nr. 3 Satz 2 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 vielmehr in die Vergütungsgruppe, die nach § 11 Satz 2 BAT-O der Besoldungsgruppe entspricht, in welcher er eingruppiert wäre, wenn er im Beamtenverhältnis stünde. Dabei verweisen die Tarifvertragsparteien in Nr. 3 a Unterabs. 1 SR 2 1 I BAT-O auf die Vorschriften der 2. BesÜV.
3. Nach den aufgrund der tariflichen Verweisung anzuwendenden Vorschriften der 2. BesÜV steht dem Kläger ein Anspruch auf Vergütung nach VergGr. III BAT-O, die nach § 11 Satz 2 BAT-O der Besoldungsgruppe A 12 entspricht, nicht zu. Der Kläger verfügt nicht über eine abgeschlossene pädagogische Hochschulausbildung im Sinne der Fußnote 1 zu Besoldungsgruppe A 12 der 2. BesÜV.
a) In die Besoldungsgruppe A 12 sind gemäß der Fußnote 1 einzustufen „Lehrer mit abgeschlossener pädagogischer Hochschulausbildung als Diplomlehrer im Unterricht der Klassen 5 bis 10 an einer allgemeinbildenden Schule”.
Diese Voraussetzungen werden vom Kläger nur zum Teil erfüllt. Er erteilt Unterricht in den entsprechenden Klassen an einer allgemeinbildenden Schule und verfügt über eine abgeschlossene Hochschulausbildung. Seine Ausbildung an der DHfK, die ihn berechtigt, die Berufsbezeichnung „Diplom-Sportlehrer” zu führen, erfüllt jedoch nicht die Anforderungen, die an eine abgeschlossene pädagogische Hochschulausbildung als Diplomlehrer i.S.d. Fußnote 1 zur Besoldungsgruppe A 12 zu stellen sind.
aa) Der Verordnungsgeber hat mit den Merkmalen der Besoldungsgruppen der Anlage 1 zur 2. BesÜV der Ausbildung der Lehrer und dem Schulsystem in der ehemaligen DDR Rechnung getragen (vgl. BAG Urteil vom 13. Juni 1996 – 6 AZR 858/94 – AP Nr. 45 zu §§ 22, 23 BAT Lehrer, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung bestimmt; Urteil vom 17. Juli 1997 – 6 AZR 637/95 – zur Veröffentlichung in der Fachpresse bestimmt). Demgemäß sind zur Beurteilung der Frage, ob das vom Kläger absolvierte Studium an der DHfK mit dem Abschluß „Diplom-Sportlehrer” als pädagogische Hochschulausbildung zum Diplomlehrer i.S.d. Besoldungsgruppe A 12 Fußnote 1 anzusehen ist, die für die Ausbildung und den Ausbildungsabschluß durch eine entsprechende Prüfung maßgeblichen Vorschriften der ehemaligen DDR heranzuziehen.
bb) Danach verfügen Lehrkräfte über eine abgeschlossene pädagogische Hochschulausbildung, die an einer pädagogischen Hochschule einen Abschluß als „Diplomlehrer für Sport” erworben haben. Diesen stehen nach der Rechtsprechung des Vierten Senats (Urteil vom 26. April 1995 – 4 AZR 404/95 – AP Nr. 5 zu § 11 BAT-O) an der DHfK ausgebildete Diplomsportlehrer gleich, die aufgrund ihres Studiums berechtigt sind, die Berufsbezeichnung „Sportlehrer mit Hochschulabschluß” zu führen, wenn Leistungen in der Methodik des Schulsports, in Pädagogik und Psychologie nachgewiesen wurden und aufgrund der abgelegten Prüfung die „Lehrbefähigung zur Erteilung des Fachunterrichts im Fach Körpererziehung der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschulen der DDR” erteilt wurde. Gleiches gilt für „Sportlehrer mit Hochschulabschluß”, die eine Zusatzprüfung an einer pädagogischen Hochschule abgelegt haben und deswegen die Berufsbezeichnung „Diplomlehrer für Sport” führen dürfen oder eine postgraduelle Ausbildung und Prüfung im Fach „Didaktik des Schulsports” absolviert haben.
cc) Dieser Rechtsprechung hat sich der Senat im Urteil vom 17. Juli 1997 (– 6 AZR 637/95 – zur Veröffentlichung in der Fachpresse bestimmt) angeschlossen. Die Bewertung entspricht auch der Vereinbarung über die Anerkennung und Zuordnung der Lehrerausbildungsgänge der ehemaligen DDR zu den herkömmlichen Laufbahnen im Beschluß der Kultusministerkonferenz vom 7. Mai 1993 (Bundesanzeiger Nr. 183 a vom 27. September 1994; Übersicht über die in der ehemaligen DDR erworbenen Abschlüsse bzw. Befähigungen im Lehrerbereich Tabelle 3.2). Danach stehen Diplomlehrern mit Lehrbefähigung für ein Fach der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule (Klassen 5 bis 10) Diplomsportlehrer (DHfK) gleich, soweit mit der grundständigen Ausbildung oder über postgraduelle Zusatzausbildung auch Ausbildung und Prüfung in Methodik des Sportunterrichts nachgewiesen wurde.
Dabei hat der Senat das Erfordernis einer grundständigen Ausbildung und Prüfung in der „Methodik des Sportunterrichts bzw. des Schulsports” daraus abgeleitet, daß in Besoldungsgruppe A 12 eine abgeschlossene pädagogische Hochschulausbildung als Diplomlehrer und damit ein schulsportmethodischer Gehalt der Hochschulausbildung gefordert wird. Dieser kann, wie der Senat im Urteil vom 17. Juli 1997 im einzelnen ausgeführt hat, nach der Studienkonzeption 1964 (Studienkonzeption für die Fachrichtungen Leistungssport, Volkssport, Schulsport; bestätigt vom Staatlichen Komitee für Körperkultur und Sport beim Ministerrat der DDR am 9. September 1964) durch eine Ausbildung und Prüfung in der Fachrichtung Schulsport als der maßgebenden berufsspezifischen Ausbildung nachgewiesen werden.
Zwar galt diese Studienkonzeption noch nicht im Jahre 1963, als der Kläger sein Studium begonnen hat. Entsprechend dem Vorwort zur Studienkonzeption 1964 war die Ausbildung der Diplomsportlehrer, wie der Senat im Urteil vom 16. Oktober 1997 (– 6 AZR 143/96 – n.v.) ausgeführt hat, noch nicht auf die berufsspezifischen Anforderungen im Schul-, Volks- und Leistungssport ausgerichtet. Eine solche Differenzierung erfolgte erst aufgrund der Studienkonzeption 1964. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts konnte damit aber bereits aufgrund der im Rahmen der Studienkonzeption 1964 vom amtierenden Vorsitzenden des Staatlichen Komitees beim Ministerrat der DDR am 13. August 1965 vorläufig bestätigten Prüfungsordnung ein Abschluß in der Fachrichtung Schulsport als der maßgebenden berufsspezifischen Ausbildung abgelegt werden.
b) Der Kläger erfüllt diese Voraussetzungen für eine Einstufung in die Besoldungsgruppe A 12 nicht.
aa) Der Kläger hat keine Zusatzprüfung auf pädagogischem Gebiet abgelegt, die ihn berechtigt, die Berufsbezeichnung „Diplomlehrer für Sport” zu führen oder aufgrund derer er einem Diplomlehrer für Sport gleichzustellen ist. Auch wurde ihm aufgrund seines Studienabschlusses keine Lehrbefähigung für den Fachunterricht im Fach Körpererziehung der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschulen der DDR erteilt.
bb) Der Kläger hat auch nicht nachgewiesen, daß er in rechtlich erheblichem Umfang Kenntnisse und Fähigkeiten im Fach „Methodik des Sportunterrichts bzw. des Schulsports” erworben und eine entsprechende Prüfung abgelegt hat.
Aus seinem Zeugnis über die Diplomhauptprüfung ergibt sich kein entsprechender Nachweis. Zwar verweist der Kläger darauf, daß er in den Fächern „Pädagogik”, „Sportpsychologie” und „Theorie der Körpererziehung” ausgebildet und geprüft worden sei sowie eine lehrpraktische Ausbildung mit abschließender Prüfung absolviert habe.
Dies reicht jedoch zur Darlegung eines schulsportmethodischen Inhalts und Abschlusses der Hochschulausbildung des Klägers nicht aus.
Die Fächer „Pädagogik”, „Psychologie” und „Theorie der Körpererziehung” weisen keinen speziellen Bezug zum Einsatz im Schulsport auf. Die Ausbildung in diesen Fächern war auch für den Einsatz im Volkssport oder im Leistungssport erforderlich. Die vom Kläger absolvierte lehrpraktische Ausbildung bezieht sich auf den berufspraktischen Studienabschnitt und vermag deshalb den Nachweis einer methodischen Ausbildung und ihres Abschlusses durch eine entsprechende Prüfung nicht zu ersetzen.
Soweit sich der Kläger zum Nachweis der Vergleichbarkeit der Ausbildung an der DHfK mit der Ausbildung an einer pädagogischen Hochschule im Fach Sport auf das Zeugnis des Leiters der Außenstelle Magdeburg der DHfK, Dr. L., beruft, kommt es darauf nicht an. Abgesehen davon, daß sein Sachvortrag den im Laufe der Jahre veränderten Ausbildungsinhalten und Abschlüssen an der DHfK keine Rechnung trägt, fehlt es an der Darlegung eines durch eine Prüfung abgeschlossenen schulsportmethodischen Fachgebiets. Diese Darlegung kann durch die Beurteilung der allgemeinen Vergleichbarkeit der Ausbildung an einer pädagogischen Hochschule und an der DHfK durch den benannten Zeugen Dr. L. nicht zu ersetzt werden.
cc) Wegen der nach Fußnote 1 zur Besoldungsgruppe A 12 der Anlage 1 zur 2. BesÜV an eine abgeschlossene pädagogische Hochschulausbildung zu stellenden Anforderungen, die der Kläger nicht erfüllt, kommt es, entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts, auf die Hinweise des Rates des Bezirks Magdeburg/Abteilung Berufsbildung und Berufsberatung vom 22. Januar 1987 über den Einsatz von Kadern mit einer an der DHfK erworbenen Qualifikation als „Diplomsportlehrer” und das Erfordernis einer Nachqualifikation bei Abschlüssen, die nach dem 31. August 1976 erworben wurden, nicht an.
Das gleiche gilt für die frühere Einstufung des Klägers nach dem Rahmenkollektivvertrag für die Mitarbeiter in Einrichtungen der Volksbildung und kommunalen Einrichtungen der Berufsbildung. Die Merkmale der Anlage 1 zur 2. BesÜV knüpfen nicht an die frühere Einstufung nach den in der ehemaligen DDR geltenden Bestimmungen an, sondern enthalten eigenständige Anforderungen, die auch unabhängig von der Anerkennung der beruflichen Qualifikation des Klägers nach Art. 37 EV gelten (vgl. BAG Urteil vom 26. September 1996 – 6 AZR 333/95 – AP Nr. 49 zu §§ 22, 23 BAT Lehrer, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung bestimmt).
4. Der Kläger hat auch aufgrund der arbeitsvertraglich vereinbarten TdL-Richtlinien keinen Anspruch auf Vergütung nach VergGr. III BAT-O.
Nach den TdL-Richtlinien in den vom 1. Februar 1992 bis 30. Juni 1995 geltenden Fassungen waren Diplomsportlehrer durch die Fußnote 2 zum Abschnitt E I Buchst. a, die Unterricht in den Klassen 5 bis 10 an einer allgemeinbildenden Schule erteilen, der VergGr. IV a BAT zugeordnet. Die VergGr. III BAT-O Fallgruppe 1 erforderte eine abgeschlossene pädagogische Hochschulausbildung, über die der Kläger nicht verfügt.
III. Soweit das Landesarbeitsgericht der Klage hinsichtlich der Zeit ab 1. Juli 1995 stattgegeben hat, ist die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen. Eine abschließende Entscheidung ist dem Senat mangels Feststellung der für die Beurteilung der Eingruppierung ab 1. Juli 1995 maßgebenden Tatsachen nicht möglich.
1. Die aufgrund der tariflichen Verweisung auf die beamtenrechtlichen Vorschriften in § 2 Nr. 3 Satz 2 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 zum BAT-O und Nr. 3 a Unterabs. 1 SR 2 1 I BAT-O für die Eingruppierung maßgebende 2. BesÜV galt nach Art. 3 des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften der Lehrerbesoldung vom 23. August 1994 (BGBl. I S. 2186), nur bis zu einer landesrechtlichen Einstufung der Lehrer mit einer Lehrbefähigung nach dem Recht der ehemaligen DDR, längstens jedoch bis zum 1. Juli 1995. Eine landesrechtliche Regelung ist im beklagten Land zum 1. Juli 1995 durch das Gesetz zur besoldungsrechtlichen Gleichstellung der Lehrerinnen und Lehrer im Dienst des Landes Sachsen-Anhalt (Lehrerinnen- und Lehrergleichstellungsgesetz LSA, GVBl. LSA S. 217 vom 27. Juli 1995) erfolgt.
Nach der tariflichen Verweisung in § 2 Nr. 3 Satz 2 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 zum BAT-O ist deshalb zu prüfen, ob der Kläger seit diesem Zeitpunkt die Merkmale der Besoldungsgruppe A 12, die der VergGr. III BAT-O entspricht, erfüllt.
Sollte sich bei Anwendung dieser beamtenrechtlichen Vorschriften auch für die Zeit ab 1. Juli 1995 kein der Ausbildung und der Tätigkeit des Klägers entsprechendes Amt ergeben, ist die Eingruppierung entsprechend der tariflichen Verweisung nach näherer Maßgabe der Eingruppierungsrichtlinien des Landes Sachsen-Anhalt über die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte (Lehrereingruppierungsrichtlinien LSA, MBL. LSA S. 2380) vom 17. Oktober 1995 vorzunehmen.
2. Eine Entscheidung ist dem Senat insoweit nicht möglich.
Zu den Merkmalen der ab 1. Juli 1995 maßgebenden Eingruppierungsbestimmungen liegt ein Sachvortrag der Parteien nicht vor. Das Landesarbeitsgericht hat demgemäß auch keine entsprechenden Feststellungen getroffen. Dieser bedarf es jedoch, um über den Vergütungsanspruch des Klägers ab 1. Juli 1995 abschließend entscheiden zu können.
IV. Über die in der Revisionsinstanz entstandenen Kosten hat das Landesarbeitsgericht mit zu entscheiden.
Unterschriften
Dr. Peifer, Dr. Freitag, Dr. Armbrüster, Klabunde, Schneider
Fundstellen