Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingruppierung eines Diplomsportlehrers
Leitsatz (redaktionell)
Fortsetzung der Rechtsprechung des Senats aus dem Urteil vom 17. Juli 1997 (– 6 AZR 637/95 – zur Veröffentlichung in der Fachpresse bestimmt) zur abgeschlossenen pädagogischen Hochschulausbildung i.S.d. Besoldungsgruppe A 12 Fußnote 1 der Anlage 1 zur 2. BesÜV hinsichtlich eines Studiums an der DHfK in der Zeit von 1959 bis 1963 mit dem Abschluß „Diplom-Sportlehrer”.
Normenkette
BAT §§ 22, 23 Lehrer; BAT-O § 11 S. 2; Änderungstarifvertrag Nr. 1 zum BAT-O § 2 Nr. 3
Verfahrensgang
Tenor
1. Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 18. Januar 1996 – 6 (8) Sa 1068/94 E – aufgehoben.
2. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dessau vom 28. Juni 1994 – 4 Ca 72/94 E – wird insoweit zurückgewiesen, als die Klage hinsichtlich des Zeitraums 1. Juli 1991 bis 30. Juni 1995 abgewiesen wurde.
3. Im übrigen wird der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers.
Der Kläger studierte in der Zeit vom 1. September 1959 bis zum 31. Juli 1963 an der Deutschen Hochschule für Körperkultur in Leipzig (DHfK) und schloß sein Studium mit dem akademische Grad eines „Diplom-Sportlehrers” ab. In dem Diplomzeugnis wurden Leistungen in den Bereichen Grundlagen des Marxismus/Leninismus, Pädagogik, Psychologie, Theorie der Körpererziehung, Geschichte und Organisation der Körperkultur, Biomechanik, Anatomie, Physiologie, Bewegungslehre, Russische Sprache, Englische Sprache, Leichtathletik, Schwimmen, Geräteturnen, Gymnastik, Sportspiele, Fußball, Handball, Volleyball, Basketball, Kampfsport Ringen, Wintersport sowie in Lehrversuchen und Praktika nachgewiesen. Das Thema der Diplomarbeit lautete: „Dokumentation und Bibliographie der deutschsprachigen Fachliteratur im Boxen von 1933 bis 1945”. Während des Studiums absolvierte der Kläger ein siebenwöchiges Schulpraktikum und ein laufendes Praktikum von 16 Semesterwochenstunden. Von 1963 bis 1966 war der Kläger als Kreissportlehrer beim Deutschen Turn- und Sportbund tätig. Seit 1966 unterrichtet er in den Klassen 5 bis 10 an einer Sekundarschule in W.
Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit und arbeitsvertraglicher Vereinbarung der BAT-O und die diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) jeweils geltenden Fassung Anwendung. Außerdem ist im Arbeitsvertrag vom 15. April 1992 vorgesehen, daß die für den Arbeitgeber jeweils geltenden sonstigen Tarifverträge und die Sonderregelungen für Angestellte als Lehrkräfte (SR 2 l I BAT-O) Anwendung finden. Nach § 3 des Arbeitsvertrages richtet sich die Eingruppierung und Vergütung nach dem „Eingruppierungserlaß des MBWK in der jeweils geltenden Fassung”. Der Kläger wurde danach in VergGr. IV a BAT eingruppiert.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, ihm stehe ein Anspruch auf Vergütung nach VergGr. III BAT-O zu. Die Eingruppierung richte sich nach der Zweiten Verordnung über besoldungsrechtliche Übergangsregelungen nach der Herstellung der Einheit Deutschlands (2. BesÜV) vom 21. Juni 1991. Danach erfülle er die Voraussetzungen für eine Einstufung in die Besoldungsgruppe A 12, die der VergGr. III BAT-O entspreche. Er sei Diplomlehrer im Sinne der Besoldungsgruppe A 12, da er an einer Hochschule in der Studienrichtung Sportwissenschaft ein pädagogisches Studium absolviert habe. Im Rahmen dieses Studiums habe er 118 Stunden Pädagogik, einschließlich Geschichte der Pädagogik, 120 Stunden Theorie der Körpererziehung, 56 Stunden Theorie der Sportarten sowie in den Sportarten einschließlich der Unterrichtsmethodik die Fächer Gymnastik/Tanz, Turnen, Leichtathletik, Schwimmen, Sportspiele, Kampfsport/Schwerathletik studiert. Da er sein Diplom vor dem 31. August 1976 erworben habe, enthalte sein Zeugnis keinen Nachweis über eine Prüfung im Fach „Methodik des Schulsports”. Sein Abschluß sei jedoch als pädagogischer Hochschulabschluß anerkannt worden, wie sich aus den früheren Einstufungsbescheiden ergebe.
Der Kläger hat zuletzt beantragt
festzustellen, daß das beklagte Land verpflichtet ist, an ihn ab 1. Juli 1991 Vergütung nach der VergGr. III BAT-O zuzüglich 4 % Zinsen auf die rückständigen Nettodifferenzbeträge ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
Das beklagte Land hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das beklagte Land hat die Auffassung vertreten, der Kläger könne nicht in Besoldungsgruppe A 12, die der VergGr. III BAT-O entspreche, eingestuft werden. Der Kläger verfüge nicht über eine abgeschlossene pädagogische Hochschulausbildung. Er habe keine schulmethodische Ausbildung erhalten, zumindest verfüge er über keinen entsprechenden Abschluß. Zur Ausbildungszeit des Klägers habe es an der DHfK verschiedene Ausbildungszweige gegeben. Neben Diplomsportlehrern für den Schuldienst seien auch Diplomsportlehrer für die Funktionen von Trainern und Sportfunktionären ausgebildet worden. Da im Abschlußzeugnis des Klägers die Bewertung des Faches „Methodik” fehle, sei davon auszugehen, daß der Kläger keine Ausbildung als Diplom-Sportlehrer für den Schuldienst erhalten habe.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat ihr stattgegeben. Mit der Revision begehrt das beklagte Land die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des berufungsgerichtlichen Urteils. Soweit der Kläger die Feststellung der Verpflichtung des beklagten Landes begehrt, ihm für die Zeit vom 1. Juli 1991 bis 30. Juni 1995 Vergütung nach VergGr. III BAT-O zu zahlen, ist die Berufung des Klägers gegen das die Klage abweisende erstinstanzliche Urteil zurückzuweisen. Die Klage ist insoweit unbegründet. Im übrigen ist die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Das Landesarbeitsgericht hat keine Feststellungen zu den ab 1. Juli 1995 geltenden Merkmalen der für die Eingruppierung seit diesem Zeitpunkt maßgebenden Bestimmungen getroffen.
I. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, der Kläger erfülle die Voraussetzungen für eine Vergütung nach VergGr. III BAT-O. Er verfüge über eine abgeschlossene pädagogische Hochschulausbildung, da er Abschlußprüfungen in Pädagogik, Psychologie und Theorie der Körpererziehung nachgewiesen sowie ein siebenwöchiges Schulpraktikum und ein laufendes Praktikum von 16 Wochen absolviert habe. Eine Veränderung des Inhalts der Diplom-Sportlehrer – Ausbildung sei erst in den siebziger Jahren erfolgt. Ab diesem Zeitpunkt sei zugunsten der Spezialisierung und Differenzierung der Ausbildung, z.B. des Ausbaus der Methodikausbildung für das Training der einzelnen Sportarten, auf die Qualifizierung im Lehrgebiet „Methodik des Sportunterrichts” als eine entscheidende Voraussetzung für die Tätigkeit als Sportlehrer an den allgemeinbildenden Schulen der Volksbildung bzw. den Einrichtungen der Berufsbildung verzichtet worden. Dies ergebe sich ausdrücklich auch aus den „Hinweisen zu den Entscheidungen vom 15. Juli 1985 zur Verfahrensweise beim weiteren Einsatz von Kadern, mit der an der DHfK Leipzig erworbenen Qualifikation ‚Diplomsportlehrer’” des Rates des Bezirks Magdeburg vom 22. Januar 1987. Danach sei eine Nachqualifikation im Fach „Methodik des Sportunterrichts” nur für Absolventen der DHfK als erforderlich angesehen worden, die ihr Studium nach dem 31. August 1976 abgeschlossen hätten.
II. Diesen Ausführungen des Landesarbeitsgerichts, die sich nur auf die bis zum 30. Juni 1995 geltenden Eingruppierungsbestimmungen beziehen, kann nicht zugestimmt werden. Dem Kläger steht für die Zeit vom 1. Juli 1991 bis 30. Juni 1995 weder nach den aufgrund der tariflichen Bestimmungen anzuwendenden Vorschriften der 2. BesÜV noch nach den arbeitsvertraglich vereinbarten TdL-Richtlinien ein Anspruch auf Vergütung nach VergGr. III BAT-O zu.
1. Auf das Arbeitsverhältnis finden kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit der BAT-O und die diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in ihrer jeweiligen Fassung Anwendung. Damit gelten für die Eingruppierung des Klägers folgende Bestimmungen:
a) § 2 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 zum BAT-O vom 8. Mai 1991
…
3. Die Anlage 1 a ist, soweit sie keine besonderen Tätigkeitsmerkmale enthält, nicht auf Angestellte anzuwenden, die
…
als Lehrkräfte, auch wenn sie nicht unter die SR 2 l I fallen,
beschäftigt sind. Diese Angestellten sind – gegebenenfalls nach näherer Maßgabe von Richtlinien – in der Vergütungsgruppe eingruppiert, die nach § 11 Satz 2 BAT-O der Besoldungsgruppe entspricht, in welcher der Angestellte eingestuft wäre, wenn er im Beamtenverhältnis stünde. …
b) Sonderregelungen für Angestellte als Lehrkräfte (SR 2 l I BAT-O)
Nr. 1
Zu §§ 1 und 2 – Geltungsbereich –
Diese Sonderregelungen gelten für Angestellte als Lehrkräfte an allgemeinbildenden Schulen und berufsbildenden Schulen (Berufs-, Berufsfach- und Fachschulen)
…
Protokollnotizen
Lehrkräfte im Sinne dieser Sonderregelungen sind Personen, bei denen die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten im Rahmen eines Schulbetriebes der Tätigkeit das Gepräge gibt
…
Nr. 3 a
Zu §§ 22 bis 25 – Eingruppierung –
Die Lehrkräfte werden nach § 11 Satz 2 in die Vergütungsgruppen eingruppiert, die sich bei Anwendung der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung ergeben.
Soweit in der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung Ämter für entsprechende Lehrkräfte nicht ausgebracht sind, ist die Vergütung unter Berücksichtigung der Ausbildung der Lehrkraft auf der Grundlage der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung arbeitsvertraglich zu regeln.
…
c) Zweite Verordnung über besoldungsrechtliche Übergangsregelungen nach Herstellung der Einheit Deutschlands (2. BesÜV) vom 21. Juni 1991 (BGBl. I S. 1345)
§ 7
Besoldungsordnungen
1) Für Beamte an allgemeinbildenden und beruflichen Schulen sowie an Sonderschulen gilt ergänzend Anlage 1 dieser Verordnung. …
Anlage 1
…
Besoldungsgruppe A 12
Lehrer 1) 2)
- als Diplomlehrer im Unterricht der Klassen 5 bis 10 an einer allgemeinbildenden Schule –
- …
1) Mit abgeschlossener pädagogischer Hochschulausbildung.
2) Als Eingangsamt.
…
2. Der Kläger ist Lehrkraft im Sinne der tariflichen Bestimmungen, da er an einer Schule des beklagten Landes Kenntnisse und Fertigkeiten im Rahmen eines Schulbetriebs vermittelt. Deshalb ist für seine Eingruppierung nach § 2 Nr. 3 Satz 1 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 die Anlage 1 a zum BAT-O nicht anzuwenden. Die Eingruppierung des Klägers erfolgte gemäß § 2 Nr. 3 Satz 2 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 vielmehr in die Vergütungsgruppe, die nach § 11 Satz 2 BAT-O der Besoldungsgruppe entspricht, in welcher er eingruppiert wäre, wenn er im Beamtenverhältnis stünde. Dabei verweisen die Tarifvertragsparteien in Nr. 3 a Unterabs. 1 SR 2 l I BAT-O auf die Vorschriften der 2. BesÜV.
3. Nach den aufgrund der tariflichen Verweisung anzuwendenden Vorschriften der 2. BesÜV steht dem Kläger ein Anspruch auf Vergütung nach VergGr. III BAT-O, die nach § 11 Satz 2 BAT-O der Besoldungsgruppe A 12 entspricht, für die Zeit vom 1. Juli 1991 bis 30. Juni 1995 nicht zu. Der Kläger verfügt nicht über eine abgeschlossene pädagogische Hochschulausbildung im Sinne der Fußnote 1 zur Besoldungsgruppe A 12 der 2. BesÜV.
a) In die Besoldungsgruppe A 12 sind gemäß der Fußnote 1 einzustufen „Lehrer mit abgeschlossener pädagogischer Hochschulausbildung als Diplomlehrer im Unterricht der Klassen 5 bis 10 an einer allgemeinbildenden Schule”.
Diese Voraussetzungen werden vom Kläger nur zum Teil erfüllt. Er erteilt Unterricht in den entsprechenden Klassen an einer allgemeinbildenden Schule und verfügt über eine abgeschlossene Hochschulausbildung. Seine Ausbildung an der DHfK, die ihn berechtigt, die Berufsbezeichnung „Diplom-Sportlehrer” zu führen, erfüllt jedoch nicht die Anforderungen, die an eine abgeschlossene pädagogische Hochschulausbildung als Diplomlehrer i.S.d. Fußnote 1 zur Besoldungsgruppe A 12 zu stellen sind.
aa) Der Verordnungsgeber hat mit den Merkmalen der Besoldungsgruppen der Anlage 1 zur 2. BesÜV der Ausbildung der Lehrer und dem Schulsystem in der ehemaligen DDR Rechnung getragen (vgl. BAG Urteil vom 13. Juni 1996 – 6 AZR 858/94 – AP Nr. 45 zu §§ 22, 23 BAT Lehrer, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung bestimmt; Urteil vom 17. Juli 1997 – 6 AZR 637/95 – zur Veröffentlichung in der Fachpresse bestimmt). Demgemäß sind zur Beurteilung der Frage, ob das vom Kläger absolvierte Studium an der DHfK mit dem Abschluß „Diplom-Sportlehrer” als pädagogische Hochschulausbildung zum Diplomlehrer i.S.d. Besoldungsgruppe A 12 Fußnote 1 anzusehen ist, die für die Ausbildung und den Ausbildungsabschluß durch eine entsprechende Prüfung maßgeblichen Vorschriften der ehemaligen DDR heranzuziehen.
bb) Danach verfügen Lehrkräfte über eine abgeschlossene pädagogische Hochschulausbildung, die an einer pädagogischen Hochschule einen Abschluß als „Diplomlehrer für Sport” erworben haben. Diesen stehen nach der Rechtsprechung des Vierten Senats (Urteil vom 26. April 1995 – 4 AZR 404/95 – AP Nr. 5 zu § 11 BAT-O) an der DHfK ausgebildete Diplomsportlehrer gleich, die aufgrund ihres Studiums berechtigt sind, die Berufsbezeichnung „Sportlehrer mit Hochschulabschluß” zu führen, wenn Leistungen in der Methodik des Schulsports, in Pädagogik und Psychologie nachgewiesen wurden und aufgrund der abgelegten Prüfung die „Lehrbefähigung zur Erteilung des Fachunterrichts im Fach Körpererziehung der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschulen der DDR” erteilt wurde. Gleiches gilt für „Sportlehrer mit Hochschulabschluß”, die eine Zusatzprüfung an einer pädagogischen Hochschule abgelegt haben und deswegen die Berufsbezeichnung „Diplomlehrer für Sport” führen dürfen oder eine postgraduelle Ausbildung und Prüfung im Fach „Didaktik des Schulsports” absolviert haben.
cc) Dieser Rechtsprechung hat sich der Senat im Urteil vom 17. Juli 1997 (– 6 AZR 637/95 – zur Veröffentlichung in der Fachpresse bestimmt) angeschlossen. Die Bewertung entspricht auch der Vereinbarung über die Anerkennung und Zuordnung der Lehrerausbildungsgänge der ehemaligen DDR zu den herkömmlichen Laufbahnen im Beschluß der Kultusministerkonferenz vom 7. Mai 1993 (Bundesanzeiger Nr. 183 a vom 27. September 1994; Übersicht über die in der ehemaligen DDR erworbenen Abschlüsse bzw. Befähigungen im Lehrerbereich Tabelle 3.2). Danach stehen Diplomlehrern mit Lehrbefähigung für ein Fach der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule (Klassen 5 bis 10) Diplomsportlehrer (DHfK) gleich, soweit mit der grundständigen Ausbildung oder über postgraduelle Zusatzausbildung auch Ausbildung und Prüfung in Methodik des Sportunterrichts nachgewiesen wurde.
Dabei hat der Senat das Erfordernis einer grundständigen Ausbildung und Prüfung in der „Methodik des Sportunterrichts bzw. des Schulsports” daraus abgeleitet, daß in Besoldungsgruppe A 12 eine abgeschlossene pädagogische Hochschulausbildung als Diplomlehrer und damit ein schulsportmethodischer Gehalt der Hochschulausbildung gefordert wird. Dieser kann, wie der Senat im Urteil vom 17. Juli 1997 im einzelnen ausgeführt hat, nach der Studienkonzeption 1964 (Studienkonzeption für die Fachrichtungen Leistungssport, Volkssport, Schulsport; bestätigt vom Staatlichen Komitee für Körperkultur und Sport beim Ministerrat der DDR am 9. September 1964) durch eine Ausbildung und Prüfung in der Fachrichtung Schulsport als der maßgebenden berufsspezifischen Ausbildung nachgewiesen werden.
b) Der Kläger erfüllt diese Voraussetzungen für eine Einstufung in die Besoldungsgruppe A 12 nicht.
aa) Der Kläger hat keine Zusatzprüfung auf pädagogischem Gebiet abgelegt, die ihn berechtigt, die Berufsbezeichnung „Diplomlehrer für Sport” zu führen oder aufgrund derer er einem Diplomlehrer für Sport gleichzustellen ist. Auch verfügt er über keine Lehrbefähigung für den Fachunterricht im Fach Körpererziehung der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschulen der DDR.
bb) Der Kläger hat auch nicht nachgewiesen, daß er in rechtlich erheblichem Umfang Kenntnisse und Fähigkeiten im Fach „Methodik des Sportunterrichts bzw. des Schulsports” erworben und eine entsprechende Prüfung abgelegt hat.
Aus seinem Zeugnis über die Diplomhauptprüfung ergibt sich kein entsprechender Nachweis. Zwar verweist der Kläger darauf, daß er in den Fächern „Pädagogik einschließlich Geschichte der Pädagogik”, „Psychologie” und „Theorie der Körpererziehung”, ausgebildet und geprüft worden sei und außerdem ein siebenwöchiges Schulpraktikum sowie ein laufendes Praktikum von 16 Semesterwochenstunden absolviert habe.
Dies reicht jedoch zur Darlegung eines schulsportmethodischen Inhalts und Abschlusses der Hochschulausbildung des Klägers nicht aus.
Die Fächer „Pädagogik”, „Psychologie” und „Theorie der Körpererziehung” weisen als solche auf keinen Bezug zum Einsatz im Schulsport im Vergleich zum Einsatz im Volkssport oder im Leistungssport hin. Dies wird auch durch die vom Kläger eingereichte Bestätigung der Universität Leipzig, Fakultät Sportwissenschaft, vom 20. Dezember 1993 bestätigt. Danach gab es in dem Studiengang, den der Kläger absolviert hat, keine spezifische Vorbereitung auf einen möglichen Einsatzbereich.
Das vom Kläger absolvierte Schulpraktikum und das laufende Praktikum beziehen sich auf den berufspraktischen Studienabschnitt und vermögen deshalb den Nachweis einer methodischen Ausbildung und ihres Abschlusses durch eine entsprechende Prüfung nicht zu ersetzen.
Soweit der Kläger sich darüber hinaus auf das Zeugnis des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses, Prof. Dr. L., zum Beweis der von ihm im Rahmen seines Studiums absolvierten Stunden beruft, kommt es darauf nicht an, da der Inhalt seiner Ausbildung insoweit unstreitig ist.
cc) Im Hinblick auf die nach Fußnote 1 zur Besoldungsgruppe A 12 der Anlage 1 zur 2. BesÜV an eine abgeschlossene pädagogische Hochschulausbildung zu stellenden Anforderungen, die vom Kläger nicht erfüllt werden, kommt es, entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts, auf die Hinweise des Rates des Bezirks Magdeburg/Abteilung Berufsbildung und Berufsberatung vom 22. Januar 1987 zum Einsatz von Kadern mit einer an der DHfK erworbenen Qualifikation als „Diplomsportlehrer” und das Erfordernis einer Nachqualifikation bei Abschlüssen, die nach dem 31. August 1976 erworben wurden, nicht an.
Das gleiche gilt hinsichtlich der früheren Einstufung des Klägers nach dem Rahmenkollektivvertrag für die Mitarbeiter in Einrichtungen der Volksbildung und kommunalen Einrichtungen der Berufsbildung. Die Merkmale der Anlage 1 zur 2. BesÜV knüpfen nicht an die frühere Einstufung nach den in der ehemaligen DDR geltenden Bestimmungen an, sondern enthalten eigenständige Anforderungen, die auch unabhängig von der Anerkennung der beruflichen Qualifikation des Klägers nach Art. 37 EV gelten (vgl. BAG Urteil vom 26. September 1996 – 6 AZR 333/95 – AP Nr. 49 zu §§ 22, 23 BAT Lehrer, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen).
dd) Die fehlende Ausrichtung der Ausbildung von Diplomsportlehrern in den Jahren bis 1964 auf den Einsatz im Schulsport wird auch durch das Vorwort zur Studienkonzeption 1964 bestätigt. Dort heißt es u.a.:
„Ein wesentlicher Aspekt (bei der Erstellung des Studienplans für die Ausbildung der Diplomsportlehrer) war dabei die Bestimmung des Verhältnisses der Grundlagenausbildung zur Spezialausbildung. In früheren Jahren richtete sich die Bildung und Erziehung der Diplomsportlehrer, entsprechend dem gesellschaftlichen Entwicklungsstand, auf allseitige Einsatzmöglichkeiten in den verschiedenen Bereichen der Körperkultur. Inzwischen wuchs aus der Praxis die Erfahrung, daß diese Ausbildung den differenzierten Anforderungen des Leistungssportes, des Volkssportes und des Schulsportes bereits gegenwärtig und erst recht nicht in der Perspektive voll gerecht wird. Es wurde notwendig, Formen des Studiums zu planen, die sowohl die Gemeinsamkeiten als auch die Spezifika der praktischen Anforderungen an den Ausbildungsstand der Sportlehrer und Trainer berücksichtigen. Aus diesem Grunde sind im Studiengang zwei Studienabschnitte festgelegt:
1. die zweijährige gemeinsame Grundlagenausbildung aller Diplomsportlehrer, die mit der Diplom-Vorprüfung abschließt und
2. die anschließende berufsspezifische Ausbildung (Spezialausbildung) in drei Fachrichtungen, die mit der Diplom-Hauptprüfung endet.
Die differenzierte Ausbildung dient der Berufsvorbereitung von Diplomsportlehrern für den Leistungssport, Diplomsportlehrern für den Volkssport und Diplomsportlehrern für den Schulsport
Daraus folgt, daß eine berufsspezifische Ausbildung für den Schulsport grundsätzlich erst nach Einführung der Studienkonzeption 1964 erfolgte. Tatsachen, die davon abweichend den Schluß auf eine auf den Schulsport ausgerichtete Ausbildung und Prüfung des Klägers zulassen, hat der Kläger nicht dargelegt.
4. Der Kläger hat auch aufgrund der arbeitsvertraglich vereinbarten TdL-Richtlinien keinen Anspruch auf Vergütung nach VergGr. III BAT-O.
Nach den TdL-Richtlinien in den vom 1. Juli 1991 bis 30. Juni 1995 geltenden Fassungen waren Diplomsportlehrer durch die Fußnote 2 zum Abschnitt E I Buchst. a, die Unterricht in den Klassen 5 bis 10 an einer allgemeinbildenden Schule erteilen, der VergGr. IV a BAT zugeordnet. Die VergGr. III BAT-O Fallgruppe 1 erforderte eine abgeschlossene pädagogische Hochschulausbildung, über die der Kläger nicht verfügt.
III. Soweit das Landesarbeitsgericht der Klage hinsichtlich der Zeit ab 1. Juli 1995 stattgegeben hat, ist die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen. Eine abschließende Entscheidung ist dem Senat mangels Feststellung der für die Beurteilung der Eingruppierung ab 1. Juli 1995 maßgebenden Tatsachen nicht möglich.
1. Die aufgrund der tariflichen Verweisung auf die beamtenrechtlichen Vorschriften in § 2 Nr. 3 Satz 2 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 zum BAT-O und Nr. 3 a Unterabs. 1 SR 2 l I BAT-O für die Eingruppierung maßgebende 2. BesÜV galt nach Art. 3 des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften der Lehrerbesoldung vom 23. August 1994 (BGBl. I S. 2186) nur bis zu einer landesrechtlichen Einstufung der Lehrer mit einer Lehrbefähigung nach dem Recht der ehemaligen DDR, längstens jedoch bis zum 1. Juli 1995. Eine landesrechtliche Regelung ist im beklagten Land zum 1. Juli 1995 durch das Gesetz zur besoldungsrechtlichen Gleichstellung der Lehrerinnen und Lehrer im Dienst des Landes Sachsen-Anhalt (Lehrerinnen- und Lehrergleichstellungsgesetz LSA, GVBl. LSA S. 217) vom 27. Juli 1995 erfolgt.
Nach der tariflichen Verweisung in § 2 Nr. 3 Satz 2 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 zum BAT-O ist deshalb zu prüfen, ob der Kläger seit diesem Zeitpunkt die Merkmale der Besoldungsgruppe A 12, die der VergGr. III BAT-O entspricht, erfüllt.
Sollte sich bei Anwendung dieser beamtenrechtlichen Vorschriften auch für die Zeit ab 1. Juli 1995 kein der Ausbildung und der Tätigkeit des Klägers entsprechendes Amt ergeben, ist die Eingruppierung entsprechend der tariflichen Verweisung nach näherer Maßgabe der Eingruppierungsrichtlinien des Landes Sachsen-Anhalt über die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte (Lehrereingruppierungsrichtlinien LSA, MBl. LSA S. 2380) vom 17. Oktober 1995 vorzunehmen.
2. Eine Entscheidung ist dem Senat insoweit nicht möglich.
Zu den Merkmalen der ab 1. Juli 1995 maßgebenden Eingruppierungsbestimmungen liegt ein Sachvortrag der Parteien nicht vor. Das Landesarbeitsgericht hat demgemäß auch keine entsprechenden Feststellungen getroffen. Dieser bedarf es jedoch, um über den Vergütungsanspruch des Klägers ab 1. Juli 1995 abschließend entscheiden zu können.
IV. Über die in der Revisionsinstanz entstandenen Kosten hat das Landesarbeitsgericht mit zu entscheiden.
Unterschriften
Dr. Peifer, Dr. Freitag, Dr. Armbrüster, Klabunde, Schneider
Fundstellen