Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingruppierung Sachbearbeiterin Kasse/Service. Eingruppierung Sachbearbeiterin Kasse/Service nach dem Sparkassen-TV. Tätigkeitsmerkmal “Angestellte in Kassen mit on-line-Verfahren als Terminalkassierer. Abgrenzung zwischen Tätigkeit als Terminalkassierer und Tätigkeit im Servicebereich
Orientierungssatz
1. VergGr. VIb Fallgr. 4 und 5 des Sparkassen-TV enthält eigenständige Tätigkeitsmerkmale und keine Tätigkeitsbeispiele für die in VergGr. VIb Fallgr. 1 bis 3 aufgeführten Tätigkeitsmerkmale.
2. Das Tätigkeitsmerkmal der Fallgr. 4 VergGr. VIb setzt in Abgrenzung zu Fallgr. 5 voraus, dass der Angestellte in einer Kasse tätig ist, die on-line, dh. unmittelbar mit der zentralen Rechenanlage verbunden ist.
Normenkette
Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts – Manteltarifliche Vorschiften – (BAT-Ostdeutsche Sparkassen) vom 21. Januar 1991; Änderungstarifvertrag Nr. 1 zum BAT-Ostdeutsche Sparkassen vom 16. Mai 1991; Tarifvertrag zur Änderung und Ergänzung der Anlage 1a zum BAT (Angestellte im Sparkassendienst) vom 26. Oktober 1979 VergGr. VII Fallgr. 2, VergGr. VIb Fallgr. 3, 4 und 5
Verfahrensgang
Sächsisches LAG (Urteil vom 27.09.2005; Aktenzeichen 7 Sa 874/04) |
ArbG Leipzig (Urteil vom 24.09.2004; Aktenzeichen 8 Ca 746/04) |
Tenor
1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 27. September 2005 – 7 Sa 874/04 – aufgehoben.
2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten im Wesentlichen über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin.
Die Beklagte bzw. ihr Rechtsvorgänger beschäftigt die am 9. November 1961 geborene Klägerin seit dem 1. Juli 1990. Das Arbeitsverhältnis unterfiel im entscheidungserheblichen Zeitraum kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit sowie arbeitsvertraglicher Vereinbarung dem Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts – Manteltarifliche Vorschriften – (BAT-Ostdeutsche Sparkassen) vom 21. Januar 1991 (im Folgenden: BAT-O-SPK).
Seit dem 9. Dezember 2002 setzt die Beklagte die Klägerin in verschiedenen Geschäftsstellen als Vertreterin für Sachbearbeiter Kasse/Service ein. In der Stellenbeschreibung zu dieser Sachbearbeitertätigkeit vom 27. März 2002 sind die folgenden Aufgaben des Stelleninhabers (ohne Zeitanteile) aufgeführt:
– Abwicklung sämtlicher Zahlgeschäfte am Kassenarbeitsplatz;
– Verwaltung des Kassenbestandes;
– Disposition des Bargeldbestandes;
– Abwicklung von Sortengeschäften;
– Abwicklung von Einzahlungen in den Nachttresoranlagen;
– selbständige Erledigung von Kundenwünschen, die keiner speziellen Beratung bedürfen;
– Kundenakquisition, insbesondere der Kontaktaufnahme mit Überleitung zur Kundenberatung und der Terminvereinbarung;
– Überwachung der Funktionalität der Selbstbedienungstechnik;
– Herstellung der Funktionalität im Rahmen der Möglichkeiten der Geschäftsstelle (z. B. Nachlegen von Papier am Kontoauszugsdrucker oder Geldautomat füllen);
– ruhige und sachliche Unterstützung der Kunden bei auftretenden Problemen im Zusammenhang mit der Selbstbedienungstechnik;
– Unterstützung der Kundenberater bei der Erledigung der Sachbearbeitung.
Die Beklagte vergütet die Klägerin nach der VergGr. VII BAT-O-SPK. Mit Schreiben vom 28. April 2003 und 8. Oktober 2003 machte die Klägerin Vergütung nach VergGr. VIb BAT-O-SPK geltend. Ihre Forderung lehnte die Beklagte in Schreiben vom 5. Mai 2003 und 2. Dezember 2003 ab.
Mit der Klage verfolgt die Klägerin dieses Begehren weiter. Sie hat die Auffassung vertreten, sie erfülle die Voraussetzungen der Fallgr. 4 und 5 der VergGr. VIb, weil sie fast ausschließlich als Kassiererin bzw. als Kassiererin mit on-line-Kassenbetrieb eingesetzt werde. Sie hat beantragt
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin Vergütung gemäß VergGr. VIb, Altersstufe 10 BAT-O-SPK für Sparkassenangestellte seit dem 1. April 2003 zu gewähren.
Darüber hinaus hat sie die Zahlung der Vergütungsdifferenzen für den Zeitraum von 1. April 2003 bis einschließlich August 2004 nebst Zinsen beantragt.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, die Klägerin sei zutreffend in VergGr. VII eingruppiert. Überwiegend sei von ihr eine Tätigkeit als Service-Mitarbeiterin auszuüben. Jedenfalls würden die eingeklagten Vergütungsdifferenzen der Klägerin nicht im vollen Umfang zustehen, weil die Klägerin bei der geltend gemachten Höhergruppierung nach § 27 Abs. 2 Unterabs. 1 BAT-O-SPK auf Stufe 8 zurückzustufen sei.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hin hat das Landesarbeitsgericht der Klage stattgegeben. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Beklagten ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht.
I. Die Klage ist zulässig. Insbesondere bestehen keine Zulässigkeitsbedenken gegen den Feststellungsantrag der Klägerin. Darin verbindet die Klägerin in einer Zwischenfeststellungsklage nach § 256 Abs. 2 ZPO ihre Ziele, ihre Vergütungsansprüche sowohl hinsichtlich der Vergütungsgruppe als auch hinsichtlich der Stufe der Grundvergütung feststellen zu lassen. Hinsichtlich der Vergütungsgruppe ist der Antrag als übliche Eingruppierungsfeststellungsklage nach ständiger Rechtsprechung zulässig. Es ist aber auch die auf Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von Vergütung nach einer bestimmten, zwischen den Parteien streitigen Stufe gerichtete Klage zulässig (vgl. Senat 15. Juni 1994 – 4 AZR 821/93 – AP BAT § 27 Nr. 4; 25. Januar 2006 – 4 AZR 613/04 – AP BAT-O § 27 Nr. 4). Auch insoweit wird dem Gericht nicht – was unzulässig wäre – nur ein Element des Rechtsverhältnisses zur Erstellung eines Rechtsgutachtens unterbreitet, sondern es wird der Vergütungsanspruch in einer abstrakten, einen umstrittenen Teil des Anspruchs bezeichnenden Weise zur Feststellung gestellt.
II. Mit den vom Landesarbeitsgericht gegebenen Begründungen kann der Klage nicht stattgegeben werden. Der Senat kann nicht abschließend entscheiden, ob der Klägerin ab dem 1. April 2003 Vergütung nach VergGr. VIb BAT-O-SPK zusteht, weil das Landesarbeitsgericht die dafür erforderlichen Feststellungen nicht getroffen hat. Somit fehlt es auch an der Grundlage für eine Entscheidung darüber, ob der Klägerin ab diesem Zeitpunkt die von ihr begehrte Stufe 10 zusteht. Aus demselben Grund kann auch noch nicht entschieden werden, welche Stufe der Grundvergütung die Klägerin beanspruchen kann und ob und wenn ja welche der mit ihren Zahlungsanträgen verfolgten Vergütungsdifferenzen ihr zustehen.
1. Die Eingruppierung der Klägerin bestimmt sich nach § 22 Abs. 2 BAT-O-SPK, wonach der Angestellte in der Vergütungsgruppe eingruppiert ist, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Dabei entspricht die gesamte auszuübende Tätigkeit den Tätigkeitsmerkmalen einer Vergütungsgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Vergütungsgruppe erfüllen.
2. Nach § 2 Ziff. 1 des Änderungstarifvertrags Nr. 1 zum BAT-O-SPK vom 16. Mai 1991 ist die Anlage 1a zum BAT ua. mit der Maßgabe anzuwenden, dass im Einzelnen benannte Tätigkeitsmerkmale bestimmter Vergütungsgruppen nicht gelten sollen. Die danach bedeutsamen Tätigkeitsmerkmale der Anlage 1a zum BAT/VKA aus dem Tarifvertrag zur Änderung und Ergänzung der Anlage 1a zum BAT (Angestellte im Sparkassendienst) vom 26. Oktober 1979 lauten:
“Vergütungsgruppe VIb:
1. Angestellte im Sparkassendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und mindestens zu einem Fünftel selbstständige Leistungen erfordert.
(Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf den gesamten Sparkassenbereich zu beziehen. Der Aufgabenkreis des Angestellten muss aber so gestaltet sein, dass er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann. Selbstständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbstständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderungen nicht erfüllen.)
2. Angestellte im Sparkassendienst mit Tätigkeiten in der Kundenbedienung, die gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und mindestens zu einem Viertel selbstständige Leistungen erfordern.
…
3. Angestellte im Sparkassendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordert,
nach fünfjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 2.
(Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf den gesamten Sparkassenbereich zu beziehen. Der Aufgabenkreis des Angestellten muss aber so gestaltet sein, dass er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann.)
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)
4. Angestellte in Kassen mit on-line-Verfahren als Terminalkassierer.
5. Kassierer.
…
Vergütungsgruppe VII:
1. Angestellte im Sparkassendienst, deren Tätigkeit gründliche Fachkenntnisse erfordert.
(Erforderlich sind nähere Kenntnisse von Gesetzen, Verwaltungsvorschriften und Tarifbestimmungen usw. des Aufgabenkreises.)
2. Angestellte im Sparkassendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordert.
…”
3. Das Landesarbeitsgericht hat den Vergütungsanspruch der Klägerin nach VergGr. VIb BAT-O-SPK im Wesentlichen mit folgender Begründung zuerkannt: Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts seien die Voraussetzungen einer Vergütungsgruppe regelmäßig schon dann als erfüllt anzusehen, wenn den allgemeinen Tätigkeitsmerkmalen einer Vergütungsgruppe konkrete Tätigkeitsbeispiele beigefügt seien und der Arbeitnehmer eine einem Tätigkeitsbeispiel entsprechende Tätigkeit ausübe. Die Klägerin erfülle das Tätigkeitsbeispiel Ziff. 4 der VergGr. VIb (Angestellte in Kassen mit on-line-Verfahren als Terminalkassierer). Aus den tagebuchartigen Aufzeichnungen der Klägerin vom 8. September 2003 bis zum 15. Januar 2004 ergebe sich, an welchen Tagen sie in welchen Geschäftsstellen mit welcher Art von on-line-Kassen betraut gewesen sei. Die Beklagte müsse sich auch ihre Beurteilung vom 7. Januar 2004 zurechnen lassen, wonach die Klägerin überwiegend im Kassenbereich eingesetzt worden sei. Unabhängig von der Erfüllung des Tätigkeitsbeispiels ergebe sich auch bei einer Aufgliederung der von der Klägerin wahrgenommenen Aufgaben nach Arbeitsvorgängen, dass sie überwiegend Tätigkeiten im Zusammenhang mit den Aufgaben einer Kassiererin ausübe. Aus den Aufzeichnungen der Klägerin, ihren Schilderungen der Aufgaben im Schriftsatz vom 26./27. April 2004 und der Beurteilung der Beklagten vom 7. Januar 2004 lasse sich entnehmen, dass die Klägerin zeitlich überwiegend baren und unbaren Zahlungsverkehr abgewickelt habe, also Tätigkeiten, die “unter die Vergütungsgruppe VIb Ziffer 4 und 5” fallen.
4. Das hält der Revision nicht stand.
a) Mit seiner Hauptbegründung verkennt das Landesarbeitsgericht, dass die VergGr. VIb Fallgr. 4 kein Tätigkeitsbeispiel im Sinne der von ihm angeführten Rechtsprechung enthält.
aa) Nach der ständigen Senatsrechtsprechung sind die Erfordernisse einer bestimmten Vergütungsgruppe regelmäßig schon dann als erfüllt anzusehen, wenn allgemein gefassten Tätigkeitsmerkmalen einer bestimmten Vergütungsgruppe konkrete Beispiele beigefügt sind und der Angestellte eine den Beispielen entsprechende Tätigkeit auszuüben hat (27. Februar 1980 – 4 AZR 237/78 – AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 30; 29. Oktober 1980 – 4 AZR 750/78 – AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 41; 17. Januar 1996 – 4 AZR 662/94 – AP BAT §§ 22, 23 Sparkassenangestellte Nr. 4 = EzA TVG § 4 Eingruppierung Nr. 5; 8. September 1999 – 4 AZR 609/98 – BAGE 92, 266, 281). Die Tarifvertragsparteien bringen auf die dargestellte Weise zum Ausdruck, dass die beispielhaft genannte Tätigkeit die vorangestellten allgemeinen Tätigkeitsmerkmale erfüllt (Senat 29. April 1981 – 4 AZR 1007/78 – AP TVG § 1 Tarifverträge: Rundfunk Nr. 11 = EzA TVG § 4 Rundfunk Nr. 11). Der Prüfung der allgemeinen Anforderungen bedarf es deshalb dann nicht mehr.
bb) Die Fallgr. 4 der VergGr. VIb enthält indes kein Tätigkeitsbeispiel, sondern ist ein Tätigkeitsmerkmal. In VergGr. VIb sind unterschiedliche Tätigkeitsmerkmale jeweils in mit Ziffern bezeichneten Fallgruppen aufgeführt. Das Tätigkeitsmerkmal der VergGr. VIb Fallgr. 4 steht unabhängig neben den Tätigkeitsmerkmalen der Fallgr. 1 bis 3 und dient nicht lediglich der beispielhaften Konkretisierung einer dieser Tätigkeitsmerkmale. Daran ändert nichts, dass in dem Tätigkeitsmerkmal der Fallgr. 4 anders als in den Tätigkeitsmerkmalen der Fallgr. 1 bis 3 der VergGr. VIb nicht mehrere abstrakte Voraussetzungen aufgeführt sind, sondern konkret auf die Funktion als Terminalkassiererin in Kassen mit on-line-Verfahren abgestellt wird. Die Tarifvertragsparteien haben keine Wendung gewählt, die Fallgr. 4 als bloßes Beispiel für die Erfüllung der in Fallgr. 1 oder 2 zu VergGr. VIb aufgestellten allgemeinen Anforderungen für eine entsprechende Eingruppierung ausweist.
b) Somit kommt es für die Erfüllung des Tätigkeitsmerkmals VergGr. VIb Fallgr. 4 darauf an, ob die von der Klägerin auszuübende Tätigkeit überwiegend die einer Terminalkassiererin in einer Kasse mit on-line-Verfahren ist. Darauf will offensichtlich auch die Zweitbegründung des Landesarbeitsgerichts abstellen, soweit sie sich darauf stützt, auch bei einer Aufgliederung der von der Klägerin wahrgenommenen Aufgaben nach Arbeitsvorgängen ergebe sich, dass die Tätigkeiten im Zusammenhang mit den Aufgaben als Kassiererin überwiegen bzw. dass die Klägerin zu mehr als 50 % solche Tätigkeiten ausübe, die unter die VergGr. VIb Ziff. 4 und 5 fielen. Auch diese Begründung ist rechtsfehlerhaft.
aa) Das Landesarbeitsgericht verkennt zunächst, dass die Tätigkeitsmerkmale der Fallgr. 4 und 5 der VergGr. VIb alternativ nebeneinander stehen. Sie sind nach der Art der Kasse abzugrenzen, in der der Angestellte seine Kassierertätigkeit ausübt. Die Tätigkeitsmerkmale aus dem Sparkassen TV für Kassierer betreffen Kassierer im allgemeinen, kundenbezogenen Kassenverkehr in Kassen ohne on-line-Verfahren. Die Tätigkeitsmerkmale für Terminalkassierer dagegen betreffen Kassierer im allgemeinen, kundenbezogenen Kassenverkehr in Kassen mit on-line-Verfahren (Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese BAT Stand April 2006 VergO VKA Sparkassen Anm. 6a und 8; Uttlinger/Breier/Kiefer/Hoffmann/Dassau BAT Stand 1/2007 Anlage 1a zum BAT (VKA) Teil B 2.1.4.18 Erl. 8 und 10 S. 25 und 27).
Maßgeblich für die Abgrenzung des Terminalkassierers vom Kassierer ist damit die besondere Art der Kasse, wie sie die Begriffe on-line-Verfahren und Terminal charakterisieren. In der Computer-Fachsprache entspricht dem englischen Wort Terminal der deutsche Begriff Datenendstation. Meist ist es in der Form eines Bildschirmgerätes mit Tastatur ausgeführt. Seine wesentliche Funktion ist es, Zeichen an eine zentrale Rechenanlage zu übermitteln und von dort Zeichen zu empfangen (Lipinski Lexikon der Datenkommunikation 4. Aufl. S. 129). Der Begriff: “on-line-Verfahren” kennzeichnet die Frequenz des Datenaustausches zwischen Terminal und zentraler Rechenanlage. On-line bezeichnet den Tatbestand, dass ein Gerät unmittelbar mit einem anderen Gerät verbunden ist, so dass zwischen beiden Geräten eine verzögerungsfreie Kommunikation möglich ist. Sind zwei Geräte verbunden, ohne dass diese Verbindung direkt ist, spricht man von off-line (Duden Informatik 2. Aufl. S. 490 f.). Terminalkassierer sind also solche Kassierer, die in Kassen tätig sind, in denen zu erfassende Angaben über ein Terminal unmittelbar an eine zentrale Rechenanlage weitergegeben bzw. von dort Daten dem Kassierer wiederum ohne Verzögerung auf dessen Terminal angezeigt werden. Kassierer iSd. Fallgr. 5 sind dagegen an Kassen tätig, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen.
Danach kommt vorliegend nur das Tätigkeitsmerkmal der VergGr. VIb Fallgr. 4 in Betracht. Die Klägerin hat zwar bei dem Einsatz als Springerin in verschiedenen Filialen unterschiedliche Kassen bedient. Dabei handelt es sich aber, wie das Landesarbeitsgericht entsprechend dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien festgestellt hat, in jedem Fall um on-line-Kassen.
bb) Dem Landesarbeitsgericht kann aber auch insoweit nicht gefolgt werden, als es in der Sache entsprechend der obigen Klarstellung davon ausgeht, dass die Klägerin zeitlich überwiegend Tätigkeiten als Terminalkassiererin in Kassen mit on-line-Verfahren im Sinne des Tätigkeitsmerkmals der VergGr. VIb Fallgr. 4 ausübt.
(1) Dabei kann offenbleiben, ob dieses Tätigkeitsmerkmal als sog. Funktionsmerkmal zu verstehen ist. Nach der Senatsrechtsprechung hätte dies zur Folge, dass die gesamte Tätigkeit des Angestellten in dieser Funktion als einheitlicher Arbeitsvorgang zu bewerten sein würde (29. November 2001 – 4 AZR 736/00 – BAGE 100, 35, 39; 7. Juni 2006 – 4 AZR 225/05 – ZTR 2007, 35). Denn vorliegend kommt es nicht darauf an, ob die dem Tätigkeitsmerkmal der VergGr. VIb Fallgr. 4 zugeordneten Tätigkeiten aus einem oder mehreren Arbeitsvorgängen bestehen, sondern ob die Klägerin überwiegend als Terminalkassiererin oder im Servicebereich tätig ist. Für die tarifliche Bewertung der Tätigkeit im Service kommen nur die Tätigkeitsmerkmale der Fallgr. 1 bis 3 der von der Klägerin geltend gemachten VergGr. VIb in Betracht, auf deren Erfüllung sich die Klägerin aber nicht beruft.
(2) Für die Bewertung des Landesarbeitsgerichts, dass die Klägerin überwiegend als (Terminal-)Kassiererin tätig ist, gibt es nach den von ihm getroffenen Feststellungen keine hinreichende Grundlage.
(a) Das Landesarbeitsgericht hat sich zur Begründung ohne nähere Ausführungen im Wesentlichen auf die tagebuchartigen Aufzeichnungen der Klägerin und deren Schilderungen im Schriftsatz vom 26./27. April 2004 bezogen. Das Landesarbeitsgericht hat insoweit nicht nachvollziehbar dargelegt, warum sich aus diesen Darlegungen der Klägerin in der ersten Instanz, die das Arbeitsgericht ua. als nicht hinreichend substantiiert hinsichtlich der Abgrenzung und zeitlichen Anteile der verschiedenen Tätigkeiten gewertet hat, der überwiegende zeitliche Anteil der Tätigkeit als Terminalkassiererin ergibt. Es ist auch nicht erkennbar, dass sich das Landesarbeitsgericht bei seiner Würdigung mit dem ergänzenden Vortrag der Klägerin im Berufungsverfahren und den Einlassungen der Beklagten dazu auseinandergesetzt hat.
(b) Insbesondere aber hat das Landesarbeitsgericht dabei verkannt, dass die von ihm festgestellte Arbeitsplatzbeschreibung für die Mitarbeiter/innen, welche die Klägerin vertreten hat, dh. die Sachbearbeiter/innen Kasse/Service, neben den einzelnen Tätigkeiten als Kassierer/innen auch verschiedene Tätigkeiten im Service enthält. Auch in den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts zu den Tätigkeiten, die die Klägerin während ihrer Springertätigkeit ausgeübt hat, sind die Tätigkeiten als Kassiererin und die Tätigkeiten im Servicebereich im Einzelnen aufgeführt. Das spricht dafür, dass die Klägerin ebenso wie die von ihr vertretenen Mitarbeiter/innen an einem Mischarbeitsplatz Kasse/Service tätig war. Dann aber kommt es für die Zuordnung der Tätigkeit zum Tätigkeitsmerkmal der VergGr. VIb Fallgr. 4 darauf an, dass die Klägerin zeitlich überwiegend tatsächlich als Terminalkassiererin einschließlich der Annextätigkeiten tätig war und nicht im Bereich der Serviceaufgaben. Das kann nicht schon aus dem – unstreitigen – Umstand geschlossen werden, dass sich die Klägerin bei Arbeitsbeginn an der Kasse mit ihrer Kennung angemeldet und bei Arbeitsschluss wieder abgemeldet hat. Tätigkeiten im Servicebereich, wie sie in der Arbeitsplatzbeschreibung für die Arbeitsaufgabe “Sachbearbeiter Kasse/Service” im Einzelnen aufgeführt sind, können nicht der Tätigkeit als Terminalkassiererin zugeordnet werden. Insoweit bedarf es bei der tariflichen Bewertung der Arbeitsvorgänge auf dem Mischarbeitsplatz “Kasse/Service” einer konkreten, auch zeitlichen Zuordnung ihrer Tätigkeit zu den Aufgaben als Terminalkassiererin einerseits und den Aufgaben im Servicebereich andererseits.
(c) Etwas anderes könnte nur gelten, wenn und soweit die Klägerin ausschließlich als Terminalkassiererin eingesetzt worden ist, was sich aus internen Weisungen und organisatorischen Maßnahmen ebenso wie aus der Ausgestaltung des Arbeitsplatzes aus Sicht der Kundschaft ergeben kann. In diesem Fall sind etwaige Hilfestellungen, Auskünfte und Beratungen vom Kassenarbeitsplatz aus im Zusammenhang mit der Tätigkeit als Terminalkassiererin in der Regel als Annextätigkeiten dieser Aufgaben anzusehen. Etwaige Wartezeiten auf diesem Kassenarbeitsplatz sind dann dieser Aufgabe zuzuordnen.
(d) Bei der Festlegung der zeitlichen Anteile der beiden Aufgabenbereiche Kasse und Service kommt es – wie die Vorinstanzen im Grundsatz zutreffend erkannt haben – auf die konkrete Tätigkeit der Klägerin an. Deshalb kann nicht auf die allgemeinen personalwirtschaftlichen Berechnungen der Beklagten abgestellt werden, wonach sich für die Sachbearbeiter/innen Kasse/Service bei Terminalkassierern ein zeitlicher Anteil für Kassenaufgaben von durchschnittlich weniger als 30 % ergibt. Dabei handelt es sich allenfalls um einen Umstand mit Indizwirkung, der im Rahmen der abgestuften Darlegungs- und Beweislast oder der Beweiswürdigung Berücksichtigung finden kann.
(e) Das gilt auch für die Beurteilung der Beklagten vom 7. Januar 2004, wonach die Klägerin überwiegend im Kassenbereich tätig war. Insoweit ist allerdings bereits offen, ob diese Beurteilung dahingehend auszulegen ist, dass bei dem Einsatz der Klägerin als Vertreterin auf einer Stelle “Sachbearbeiter Kasse/Service” die auszuübende Tätigkeit durch organisatorische Maßnahmen der Beklagten auf die einer Terminalkassiererin beschränkt worden ist.
c) Somit kann auf der Grundlage der vom Landesarbeitsgericht getroffenen Feststellungen nicht entschieden werden, ob die Klägerin die Voraussetzungen für die Eingruppierung in VergGr. VIb Fallgr. 4 erfüllt. Nachdem den Parteien Gelegenheit gegeben worden sein wird, ergänzend vorzutragen, wird das Landesarbeitsgericht unter Berücksichtigung der oben dargelegten Grundsätze festzustellen haben, ob die Klägerin ab dem 1. April 2003 zeitlich überwiegend Tätigkeiten als Terminalkassiererin in Kassen mit on-line-Verfahren auszuüben hatte.
Ergänzend ist noch darauf hinzuweisen, dass innerhalb des Feststellungsantrags auch über den Antrag zur Feststellung der Stufe der Vergütung zu entscheiden ist. Dabei erscheint die Regelung in § 27 Abs. 2 Unterabs. 1 BAT-O-SPK bei einer Höhergruppierung in Folge des Einsatzes der Klägerin als Springerin für Sachbearbeiter/innen Kasse/Service einschlägig. Das wird auch die Klägerin bei der Fassung ihrer Zahlungsanträge zu berücksichtigen haben, wenn sie von ihr weiterverfolgt werden.
Unterschriften
Bepler, Bott, Wolter, Bredendiek, Redeker
Fundstellen
NZA 2008, 72 |
ZTR 2007, 616 |
RiA 2008, 8 |
NJOZ 2007, 5264 |