Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingruppierung: Arbeiter in der Nachtpostabfertigung Flughafen
Leitsatz (amtlich)
1. Der Arbeiter in der Nachtpostabfertigung auf einem Flughafen ist in Lohngruppe 3 BZT-G/NRW eingruppiert, weil er „Transportarbeiter” iSd. Lohngruppe 3 Abschnitt c Nr. 14 des Lohngruppenverzeichnisses zu § 4 Abs. 1 BZT-G/NRW ist.
2. Ob ein solcher Arbeiter auch „Flughafenarbeiter im Verkehrsbereich” iSd. Lohngruppe 3 Abschnitt a Nr. 14 des Lohngruppenverzeichnisses zu § 4 Abs. 1 BZT-G/NRW ist, bleibt offen.
Normenkette
BMT-G 2 § 20; Bezirks-Zusatztarifvertrag zum BMT-G für den Bereich des Kommunalen Arbeitgeberverbandes NRW (BZT-G/NRW) i.d.F. des 54. Änderungs-Tarifvertrages vom 7. Dezember 1990 § 4 Lohngruppen 3; Bezirks-Zusatztarifvertrag zum BMT-G für den Bereich des Kommunalen Arbeitgeberverbandes NRW (BZT-G/NRW) i.d.F. des 54. Änderungs-Tarifvertrages vom 7. Dezember 1990 § 4 Lohngruppen 4
Verfahrensgang
Tenor
1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 11. November 1998 – 8 Sa 1057/98 – wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger mit Wirkung ab 1. Dezember 1996 nach Lohngruppe 4 BMT-G zu vergüten ist, weil er entweder als „Flughafenarbeiter im Verkehrsbereich” oder als „Transportarbeiter” aus der Lohngruppe 3 im Wege der Bewährung in die Lohngruppe 4 des Lohngruppenverzeichnisses des BMT-G/BZT-G/NRW aufgestiegen ist.
Der Kläger ist seit dem 9. November 1992 als Arbeiter in der Nachtpostabfertigung auf dem Flughafen der Beklagten beschäftigt. Seine Arbeitszeit beträgt 25 Stunden in der 5-Tage-Woche. Auf das zunächst befristete Beschäftigungsverhältnis finden die Bestimmungen des Bundesmanteltarifvertrages für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe (BMT-G) und der zusätzlich abgeschlossenen Tarifverträge, insbesondere des Monatslohntarifvertrages zum BMT-G in ihrer jeweils gültigen Fassung und die an deren Stelle tretenden Tarifverträge auf Grund beiderseitiger Tarifgebundenheit Anwendung. Außerdem ist die Anwendung des BMT-G in den Arbeitsverträgen der Parteien vereinbart, zuletzt mit Arbeitsvertrag vom 2. Februar 1994. § 4 Abs. 1 des jeweiligen Arbeitsvertrages lautet ua.:
„Der Mitarbeiter wird in die Lohngruppe 3 des Monatslohntarifvertrages zum BMT-G eingestuft.”
Die Nachtpostabfertigung, die nach dem Vortrag der Beklagten organisatorisch zum Verkehrsbereich des Flughafens gehört, wird von zwei Gruppen von jeweils 18 bis 20 Mitarbeitern auf dem Flugvorfeld durchgeführt. Jede Gruppe hat einen Oberlader. In jeder Nacht werden von beiden Gruppen zehn Maschinen abgefertigt. Bei den Maschinen handelt es sich um Passagiermaschinen, die von den Mitarbeitern der Nachtpostabfertigung zum Nachtpostflug umgerüstet werden. Hierfür werden über ein Förderband Seat-Container in das Flugzeuginnere gebracht und in der Sitzbodenhalterung befestigt. Nach Prüfung durch einen „Rampagenten” der Luftfahrtgesellschaft beginnt die Verladung der zwischenzeitlich von anderen Mitarbeitern mit dem Fluggepäckwagen angelieferten Fracht. Die einzelnen Poststücke werden über das Förderband, das von zwei Gruppenmitgliedern bedient wird, in das Flugzeuginnere gebracht und dort nach Anweisung des Oberladers von Hand zu Hand weitergereicht. Die Postsäcke, die nach Angabe des Klägers ein Gewicht von 20 bis 30 kg haben, werden in den Seat-Container geworfen. Die Postpakete mit einem Gewicht von 10 bis 20 kg werden gestapelt. Der Sitz der Ladung wird vom Oberlader kontrolliert. Die Entladung der Flugzeuge erfolgt in umgekehrter Reihenfolge. Nach Beendigung des Entladevorgangs werden die Flugzeuge wieder für den Passagierflug umgerüstet. Der Be- und Entladevorgang umfaßt auch den „Belly”, dh. die Gepäckstauräume im unteren Teil des Flugzeugs. Hierfür werden abwechselnd zwei Gruppenmitglieder abgestellt, von denen sich ein Mitarbeiter im Gepäckraum befindet, dem Poststücke von dem anderen Mitarbeiter angereicht werden.
Die Mitarbeiter der Nachtpostabfertigung werden fünf Tage in ihre Tätigkeit eingewiesen. Hiervon werden vier Tage als sog. Training-on-the-job-Maßnahme auf dem Vorfeld durchgeführt. Mit den einschlägigen Sicherheitsbestimmungen werden sie vertraut gemacht.
Der Kläger hat mit Schreiben vom 10. Dezember 1996 erfolglos Vergütung nach Lohngruppe 4 BMT-G geltend gemacht. Mit seiner am 5. September 1997 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage verfolgt der Kläger weiter das Ziel, ab 1. Dezember 1996 nach Lohngruppe 4 vergütet zu werden. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, er habe auf Grund seiner vierjährigen Bewährung in Lohngruppe 3 Anspruch auf Vergütung nach Lohngruppe 4. Seine Tätigkeit sei als die eines „Flughafenarbeiters im Verkehrsbereich” im Sinne der Lohngruppe 3 Abschn. a Nr. 14 zu qualifizieren. Im übrigen sei er auch „Transportarbeiter” im Sinne der Lohngruppe 3 Abschn. c Ziff. 14, so daß er auch deshalb im Wege des Bewährungsaufstiegs in die Lohngruppe 4 aufgestiegen sei.
Der Kläger hat beantragt
festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger nach Lohngruppe 4 BMT-G II einzugruppieren und zu vergüten,
hilfsweise
- die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 92,34 DM brutto nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
- die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere 1.921,11 DM brutto nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, die Tätigkeit des Klägers als anzulernender Arbeiter sei nach Lohngruppe 2 zu bewerten. Der Kläger nehme deshalb nicht am Bewährungsaufstieg in die Lohngruppe 4 teil. Der Kläger sei kein „Flughafenarbeiter im Verkehrsbereich”. Der Kläger übe auch nicht die Tätigkeit eines „Transportarbeiters” im Sinne der Lohngruppe 3 Abschn. c Nr. 14 aus. Das Berufsbild eines Transportarbeiters gebe es in der Flugzeugabfertigung nicht. Der Kläger übe auch keine typische Tätigkeit im Rahmen des Transports durch, die als erschwerte Tätigkeit zu qualifizieren sei.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung des Klägers das arbeitsgerichtliche Urteil abgeändert und dem Feststellungsbegehren des Klägers ab 1. Dezember 1996 entsprochen. Die Revision gegen sein Urteil hat es nicht zugelassen. Mit der vom Bundesarbeitsgericht mit Beschluß vom 22. Juni 1999 – 9 AZN 109/99 – auf die Beschwerde der Beklagte zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Beklagten ist unbegründet.
Der Kläger hat Anspruch auf Vergütung nach Lohngruppe 4 ab 1. Dezember 1996. Er ist im Wege der Bewährung aus der Lohngruppe 3 in die Lohngruppe 4 BMT-G II aufgestiegen.
I. Die Klage ist mit dem Feststellungsantrag als Hauptantrag zulässig. Es handelt sich insoweit um eine Eingruppierungsfeststellungsklage, die auch im privatrechtlich verfaßten Unternehmen allgemein üblich ist und nach ständiger Rechtsprechung des Senats keinen prozessrechtlichen Bedenken begegnet(vgl. Senat 12. Januar 1994 – 4 AZR 102/93 – AP BMT-G II § 20 Nr. 3, zu I der Gründe mwN).
II. Die Klage ist begründet. Der Kläger ist seit dem 1. Dezember 1996 in der Lohngruppe 4 eingruppiert. Die für den Aufstieg aus der Lohngruppe 3 in die Lohngruppe 4 erforderliche Bewährungszeit hat der Kläger mit Ablauf des 30. November 1996 erfüllt.
1. Auf das Arbeitsverhältnis finden die zwischen der Gewerkschaft ÖTV und der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände für Arbeiter und Arbeiterinnen gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe abgeschlossenen Tarifverträge kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit Anwendung (§ 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG). Für die Eingruppierung des Klägers sind § 20 Abs. 1 des BundesmantelTV für gemeindliche Arbeiter (BMT-G II), der hierzu vereinbarte RahmenTV (RTV) sowie der für das Land Nordrhein-Westfalen abgeschlossene BZT-G/NRW maßgebend. Nach § 2 Abs. 1 und 2 RTV und § 4 Abs. 1 BZT-G/NRW sind die Arbeiter nach der von ihnen zeitlich mindestens zur Hälfte auszuübenden Tätigkeit eingruppiert. Zugrunde zu legen sind die Tätigkeitsmerkmale des Lohngruppenverzeichnisses in der Anlage zum BZT-G/NRW, die die in § 2 Abs. 3 RTV genannten allgemeinen Merkmale konkretisieren.
2. Für den Rechtsstreit maßgeblich sind die folgenden Bestimmungen des Lohngruppenverzeichnisses in der Fassung des 54. Änderungs-TV-BZT-G/NRW:
Lohngruppe 3
- Angelernte Arbeiter
- Angelernte und anzulernende Arbeiter mit erschwerter Tätigkeit
- Ungelernte Arbeiter mit erschwerter Tätigkeit
- Ungelernte Arbeiter der Lohngruppe 2 nach vierjähriger Bewährung
Abschn. a)
Angelernte Arbeiter mit folgenden Tätigkeiten, sofern sie die in der Protokollerklärung Nr. 1 genannten Voraussetzungen erfüllen:
…
14. Flughafenarbeiter im Verkehrsbereich
Protokollerklärungen:
1. Zu Abschn. a):
Voraussetzung für die Eingruppierung in diese Lohngruppe ist eine mindestens halbjährige gleichartige oder berufsverwandte Tätigkeit in der Lohngruppe 2 in dem gleichen oder einem anderen Betrieb und Überprüfung durch die in der Protokollerklärung Nr. 1 zu Lohngruppe 4 genannte oder eine gleichwertige, dem Beruf entsprechende Kommission. Die Tätigkeit in einem anderen Betrieb ist durch Zeugnisse nachzuweisen.
Zeiten, die über die in Unterabs. 1 genannte halbjährige gleichartige oder berufsverwandte Tätigkeit hinausgehen, werden auf die Bewährungszeit angerechnet.
…
Die in Bezug genommene Protokollerklärung Nr. 1 zu Lohngruppe 4 lautet:
1. Zu Abschn. a) und Abschn. b):
Die Werkprüfung soll sich auf eine mündliche und ggf. schriftliche Prüfung sowie auf die fachgerechte Erledigung einer praktischen Aufgabe erstrecken.
Sie wird von einer aus einem Ingenieur, einem Meister und zwei Handwerkern bestehenden oder einer gleichwertigen, dem Beruf entsprechenden Kommission abgelegt. Der Ingenieur und Meister müssen vom Arbeitgeber bestimmt werden. Die zwei Handwerker müssen dem Betriebsrat/Personalrat angehören oder von diesem vorgeschlagen werden. Ein Wechsel der Kommissionsmitglieder ist möglich. Es können mehrere Kommissionen bestellt werden. Das weitere Verfahren richtet sich nach § 38 Berufsbildungsgesetz (BBiG) in der jeweils geltenden Fassung.
Die Prüfung gilt grundsätzlich nur für den Betrieb, für den sie abgenommen wird. Der Arbeitgeber kann auch die in einem anderen Betrieb für den gleichen Berufszweig abgelegte Prüfung anerkennen.
…
Lohngruppe 3
Abschn. c)
Ungelernte Arbeiter mit folgenden erschwerten Tätigkeiten:
…
14. Transportarbeiter
…
Lohngruppe 4
…
3. Arbeiter der Lohngruppe 3 nach vierjähriger Bewährung
…
Abschn. e)
Arbeiter der Lohngruppe 3 Abschn. a) bis c) nach vierjähriger Bewährung in dieser Lohngruppe und diesen Abschnitten.
3. Die Eingruppierung in die Lohngruppe 4 im Wege der Bewährung baut auf den Tätigkeitsmerkmalen der Lohngruppe 3 auf. Daher muß zunächst ein Tätigkeitsmerkmal der Ausgangslohngruppe erfüllt sein, aus der der Kläger in die höhere Lohngruppe aufgestiegen sein will. Hiervon ist das Landesarbeitsgericht zutreffend ausgegangen.
a) Der Kläger war seit Beginn seiner Beschäftigung in die Lohngruppe 3 BMT-G II eingestuft. Der Kläger meint, hinsichtlich der Darlegungs- und Beweislast sei die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur korrigierenden Rückgruppierung zu berücksichtigen, nach der der Arbeitgeber vorzutragen habe, daß und warum die Voraussetzungen der Ausgangslohngruppe, aus der der Arbeitnehmer aufsteigen wolle, nicht zuträfen. An einem entsprechenden schlüssigen Vortrag der Beklagten fehle es. Das ist indes nicht der Fall. Die Beklagte hat vorgetragen, die Einstufung in die Lohngruppe 3 BMT-G II sei „freiwillig” übertariflich erfolgt, ohne daß der Kläger objektiv die dazu erforderlichen Eingruppierungsvoraussetzungen erfüllt habe. Sie hat es nicht dabei bewenden lassen, sondern hat im einzelnen dargestellt, warum die Tätigkeit des Klägers die vom Kläger für sich reklamierten Tätigkeitsmerkmale der Lohngruppe 3 nicht erfüllt habe und nach wie vor nicht erfülle. Damit hat sie nachvollziehbar gemacht, daß sie den Kläger „freiwillig übertariflich” nach Lohngruppe 3 habe entlohnen wollen. Das hat zur Folge, daß die volle Darlegungslast für das Vorliegen eines Tätigkeitsmerkmals der Ausgangslohngruppe wieder beim Arbeitnehmer, also beim Kläger liegt. Deshalb kommt es auf die Frage der Übertragbarkeit der Rechtsprechung zur korrigierenden Rückgruppierung auf den Bewährungsaufstieg nicht an(vgl. Senat 8. Oktober 1997 – 4 AZR 167/96 – AP BAT § 23 b Nr. 2).
b) Der Kläger ist „Transportarbeiter” im Sinne der Lohngruppe 3 Abschn. c Nr. 14. Das hat das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt. Es hat insoweit ausgeführt, die Tätigkeit des Klägers bestehe darin, Postsäcke mit einem Gewicht bis zu 30 kg im Rahmen eines Be- und Entladevorgangs zu transportieren. Die von ihm ausgeübte Tätigkeit stehe damit im engen Zusammenhang zum Transportgeschehen.
aa) Die Anforderung „ungelernter Arbeiter mit folgenden erschwerten Tätigkeiten” ist erfüllt, wenn der Kläger „Transportarbeiter” im Tarifsinne ist. Das ist unter Berücksichtigung des Wortlauts und des tariflichen Gesamtzusammenhangs der Fall. Die Tarifvertragsparteien haben den allgemein gefaßten Merkmalen der Lohngruppe 3 Abschn. c Funktionsbezeichnungen oder Tätigkeiten angefügt. Dann sind nach der ständigen Senatsrechtsprechung die Merkmale des Oberbegriffs erfüllt, wenn eine Funktion oder Tätigkeit gegeben ist. Die Tarifvertragsparteien haben mit den angeführten Funktionen oder Tätigkeiten erkennbar ihre Auffassung zum Ausdruck gebracht, daß die angeführten Funktionsbezeichnungen verbunden mit der entsprechenden Tätigkeit die Merkmale der Lohngruppe erfüllen. Daran sind die Gerichte bei der Auslegung gebunden. Andernfalls würde den angefügten Funktionsbezeichnungen oder Tätigkeiten entgegen dem Willen der Tarifvertragsparteien der typische Charakter für ihre Lohngruppe abgesprochen. Auch wenn es entbehrlich ist, die allgemeinen Merkmale der Lohngruppe zu prüfen, falls die Voraussetzungen einer Funktionsbezeichnung oder einer Tätigkeit erfüllt sind, ist gleichwohl bei der Auslegung von unbestimmten Rechtsbegriffen die Wertigkeit zu berücksichtigen, die in den Merkmalen des jeweiligen Oberbegriffs oder Obersatzes zum Ausdruck kommt. Unbestimmte Rechtsbegriffe sind nach ihrem Wesen auslegungs- und ausfüllungsbedürftig. Dann ist es geboten, hierfür die von den Tarifvertragsparteien in den Oberbegriffen oder Obersätzen festgelegte Wertigkeit der Tätigkeit jeweils mit heranzuziehen(vgl. zB Senat 14. Mai 1986 – 4 AZR 134/85 – AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 119). In diesem Sinn haben die Tarifvertragsparteien das Merkmal „mit erschwerten Tätigkeiten” in der Lohngruppe 3 Abschn. c mit den abschließend aufgezählten Funktionsbezeichnungen präzisiert. Sie gehen davon aus, daß dem „Transportarbeiter” erschwerte Tätigkeiten obliegen. Ob das im Einzelfall tatsächlich so ist, darf nicht mehr geprüft werden.
bb) Nach den Grundsätzen der Tarifauslegung sind bei der Auslegung des tariflichen Begriffs „Transportarbeiter” in erster Linie der Wortlaut und der tarifliche Zusammenhang maßgebend. Der BZT-G/NRW enthält keine Erläuterung des Begriffs „Transportarbeiter”. Auch in der Rechtsterminologie hat dieser Begriff keinen allgemein anerkannten, fest umrissenen Inhalt. Deshalb ist zunächst vom allgemeinen Sprachgebrauch auszugehen. Danach ist „Transportarbeiter” der „Arbeiter bei der Güterbeförderung”(Wahrig Deutsches Wörterbuch 6. Aufl. S 1237), bei Duden(Das große Wörterbuch der deutschen Sprache 2. Aufl.) ist der Transportarbeiter als „beim Be- und Entladen in einer Spedition oä. beschäftigter Arbeiter” definiert(ebenso: Duden Deutsches Universalwörterbuch A-Z 2. Aufl.). Bei Brockhaus/Wahrig(Deutsches Wörterbuch Bd. 6 1984) heißt es: Transportarbeiter, Arbeiter bei einem Transportunternehmen, der Kraftwagen, Schiffe, Flugzeuge, Eisenbahnen oä. be- und entlädt. In der berufskundlichen Literatur wird unter Transportarbeiter als allgemeine, aber auch arbeitstariflich verwendete Sammelbezeichnung die Arbeitskraft verstanden, die in den verschiedensten Betrieben vieler Wirtschaftszweige den Transport von Gütern/Waren durchführt(Molle Wörterbuch der Berufs- und Berufstätigkeitsbezeichnungen 2. Aufl. 1975 S 793).
Demgegenüber meint die Revision, „Transportarbeiter” im Sinne der Nr. 14 Abschn. c Lohngruppe 3 seien nur solche Arbeiter, die ihrem Berufsbild nach Arbeiten erledigen, die für das Berufsbild eines „Transportarbeiters” im Verkehrsgewerbe typisch seien. Dazu gehöre nicht eine Tätigkeit, die im reinen Be- und Entladen eines Flugzeuges mit Postsäcken in der hier durchgeführten Art bestehe. Was unter Transportarbeiter im tariflichen Sinne zu verstehen sei, sei primär an Hand des Sinnes und Zwecks der betreffenden Tarifbestimmung unter Berücksichtigung der Vorstellungen der Tarifvertragsparteien zu ermitteln. Danach fielen unter den Begriff des Transportarbeiters nur solche Arbeiten, die typisch/prägend für den Begriff eines Arbeiters im Transportgewerbe seien. Das wird dem allgemeinen Sprachgebrauch nicht gerecht. Auch Be- und Entladearbeiten zählen zu den Aufgaben eines Transportarbeiters. Der Kläger befördert zusammen mit anderen Arbeitnehmern Postgut von A nach B, indem er dazu beiträgt, sie in das Flugzeug zu bringen oder aus ihm herauszuschaffen.
Die Revision wirft dem Landesarbeitsgericht ferner vor, es habe verkannt, daß es ein Berufsbild eines „Transportarbeiters in der Flugzeugabfertigung” nicht gebe. Von einem solchen Berufsbild geht das Landesarbeitsgericht nicht aus. Es hat lediglich zum Ausdruck gebracht, Be- und Entladen gehörten zum Transportgeschehen. Damit hat es auf den Begriff „Transport” abgestellt, also auf die Beförderung von Gütern per Bahn, Schiff, Flugzeug(Brockhaus/Wahrig aaO S 274), und den Zusammenhang zu dem Begriff Transportarbeiter hergestellt, also zu dem Arbeiter im Bereich des Transportes, der Beförderung, wozu das Be- und Entladen, das der Kläger durchführt, unschwer gehört.
Die Revision führt weiter aus, für die Flugzeugabfertigung innerhalb des Lohngruppenverzeichnisses seien besondere Qualifikationsmerkmale festgeschrieben, zB Flugzeugabfertiger (Lohngruppe 5 Abschn. e Nr. 2), Flughafenarbeiter im Verkehrsbereich in besonders verantwortungsvoller Tätigkeit, zB die auch Kontrollaufgaben wahrnehmen, Fluggastbrückenfahrer, Kraftfahrer, die in Flughafenbetrieben als Einweiser eingesetzt sind (Lohngruppe 6 Abschn. d Nr. 1). Daraus folge, daß eine Tätigkeit der hier in Frage stehenden Art nicht als „Transportarbeiter”-Tätigkeit qualifiziert werden könne. Allein der Umstand, daß jemand Arbeiten ausführe, die im Zusammenhang mit einem Transportgeschehen stünden, führe noch nicht zu einer Qualifikation als „Transportarbeiter”. Entscheidend sei vielmehr, daß bei einer objektiv-funktionalen Betrachtungsweise jemand berufstypische Tätigkeiten eines Transportarbeiters wahrnehme. Das sei jedoch bei einer Menschenkette, in der Postsäcke mit einem Gewicht von 20 bis 30 kg im Rahmen eines Be- und Entladevorgangs weitergereicht würden, nicht gegeben. Diese Sicht ist unzutreffend. Der Begriff des Transportarbeiters erfaßt nach allgemeinem Sprachgebrauch auch den Arbeiter, der mit der Beförderung von Gütern per Flugzeug zu tun hat. Da es sich bei dem Begriff „Transportarbeiter” nicht um einen unbestimmten Rechtsbegriff handelt, ist er nicht auslegungs- und ausfüllungsbedürftig. Deshalb ist es nicht geboten, hierfür die von den Tarifvertragsparteien in den Merkmalen des Abschn. c festgelegte Wertigkeit der Tätigkeit mit heranzuziehen.
4. Der Kläger erfüllt ein Tätigkeitsmerkmal der Lohngruppe 3. Er ist damit im Wege der Bewährung in die Lohngruppe 4 aufgestiegen, nachdem die Bewährung als Voraussetzung für die Eingruppierung in die begehrte Lohngruppe zwischen den Parteien nicht streitig war.
5. Das Landesarbeitsgericht hat ferner das Tätigkeitsmerkmal der Lohngruppe 3 Abschn. a Nr. 14 „Flughafenarbeiter im Verkehrsbereich” als erfüllt angesehen. Ob das der Fall ist, bedarf bei der vorliegenden Sach- und Rechtslage keiner Entscheidung.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Unterschriften
Schliemann, Bott, Friedrich, Görgens, Kralle-Engeln
Veröffentlichung
Veröffentlicht am 21.06.2000 durch Freitag, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Fundstellen
BB 2000, 2368 |
FA 2000, 360 |
ZTR 2001, 127 |
AP, 0 |
NZA-RR 2001, 671 |
RiA 2001, 68 |