Verfahrensgang
ArbG Köln (Urteil vom 29.04.1998; Aktenzeichen 7 Ca 8016/97) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 29.04.98 – 7 Ca 8016/97 – abgeändert.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger ab 01.12.96 nach der Lohngruppe 4 des BMT-G II zu vergüten.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Tatbestand
Die Parteien streiten darum, ob der Kläger mit Wirkung vom 01.12.96 Vergütung nach Lohngruppe 4 des BMT-G II verlangen kann.
Der Kläger ist seit dem 09.11.92 als Mitarbeiter in der Nachtpostabfertigung … beschäftigt. Seine Arbeitszeit beträgt 25 Stunden in der 5-Tage-Woche. Auf das Beschäftigungsverhältnis, das zunächst befristet war und ab 01.04.94 unbefristet vereinbart ist, finden die Bestimmungen des Bundesmanteltarifvertrages für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe (BMT-G) und der zusätzlich abgeschlossenen Tarifverträge – insbesondere des Monatslohntarifvertrages zum BMT-G in ihrer jeweils gültigen Fassung und die an deren Stelle tretenden Tarifverträge Anwendung. Der Kläger war seit Beginn seiner Beschäftigung in die Lohngruppe 3 BMT-G II eingestuft.
Die Nachtpostabfertigung, die nach dem Vortrag der Beklagten organisatorisch zum Verkehrsbereich … gehört, wird von zwei Gruppen von jeweils 18 – 20 Mitarbeitern auf dem Flugvorfeld durchgeführt. Jede Gruppe hat einen Oberlader. In jeder Nacht werden von beiden Gruppen zehn Maschinen abgefertigt. Bei den Maschinen handelt es sich um Passagiermaschinen, die zunächst von den Mitarbeitern der Nachtpostabfertigung zum Nachtpostflug bzw. für den anschließenden Passagierdienst umgerüstet werden. Hierfür werden über ein Förderband Seat-Container in das Flugzeuginnere gebracht und in der Sitzbodenhalterung befestigt. Nach Prüfung durch einen „Rampagenten” der Luftfahrtgesellschaft beginnt die Verladung der zwischenzeitlich von anderen Mitarbeitern mit dem Fluggepäckwagen angelieferten Fracht. Die einzelnen Poststücke werden über das Förderband, das von zwei Gruppenmitgliedern bedient wird, in das Flugzeuginnere gebracht und dort nach Anweisung des Oberladers von Hand zu Hand weitergereicht. Die Postsäcke, die nach Angaben des Klägers ein Gewicht von 20 – 30 kg haben, werden in den Seat-Container geworfen. Die Postpakete mit einem Gewicht von 10 – 20 kg werden gestapelt. Der Sitz der Ladung wird vom Oberlader kontrolliert. Die Entladung der Flugzeuge erfolgt in umgekehrter Reihenfolge. Mach Beendigung des Entladevorgangs werden die Flugzeuge wieder umgerüstet. Der Be- und Entladevorgang umfasst auch den „Belly”, d. h. die Gepäckstauräume unterhalb des Flugzeugs. Hierfür werden abwechselnd zwei Gruppenmitglieder abgestellt, von denen sich ein Mitarbeiter im Gepäckraum befindet, dem Poststücke von dem anderen Mitarbeiter angereicht werden.
Die Mitarbeiter der Nachtpostabfertigung werden fünf Tage in ihre Tätigkeit eingewiesen. Hiervon werden vier Tage als sog. Training on the Job-Maßnahme auf dem Vorfeld durchgeführt. Mit den einschlägigen Sicherheitsbestimmungen werden sie vertraut gemacht.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass er aufgrund seiner vierjährigen Bewährung in Lohngruppe 3 Anspruch auf Vergütung nach Lohngruppe 4 habe. Seine Tätigkeit sei sowohl als die eines „Flughafenarbeiters im Verkehrsbereich” gemäß Lohngruppe 3 Abschn. a Ziff. 14 zu qualifizieren als auch als Tätigkeit eines „Transportarbeiters” gem. Lohngruppe 3 Abschn. c Ziff. 14. Diesen Anspruch könne er mit der Feststellungsklage verfolgen, weil die Beklagte als privatwirtschaftliches Unternehmen überwiegend in öffentlicher Hand und deshalb wie ein Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes zu behandeln sei.
Der Kläger hat beantragt,
- festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger nach Lohngruppe 4 BMT-G II einzugruppieren und zu vergüten,
hilfsweise
- die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger DM 92,34 brutto nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
- die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere DM 1.921,11 brutto nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Unzulässigkeit der Feststellungsklage gerügt und im übrigen die Auffassung vertreten, dass die Tätigkeit des Klägers als anzulernender Arbeiter nach Lohngruppe 2 zu bewerten sei und der Kläger deshalb nicht am Bewährungsaufstieg gem. Lohngruppe 4 Ziff. 3 teilnehme.
Das Arbeitsgericht hat die Klage durch Urteil vom 29.04.98 abgewiesen.
Der Kläger hat gegen das ihm am 15.07.98 zugestellte Urteil am 10.08.98 Berufung eingelegt, die am 10.09.98 begründet worden ist.
Er vertritt weiterhin die Auffassung, dass die Feststellungsklage, die den Streit umfassend regele, zulässig sei, zumal nicht zu erwarten sei, dass die Beklagte sich einer Zahlungspflicht entziehen werde.
Die Feststellungsklage sei auch begründet, weil er als Flughafenarbeiter im Verkehrsbereich anzusehen sei. Seine Tätigkeit stehe sowohl in ein...