Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingruppierung einer Sonderschullehrerin. Sonderschullehrerin mit pädagogischer Fachschulausbildung und einem vierjährigen Fernstudium an der Humboldt-Universität zu Berlin in der Fachrichtung Rehabilitationspädagogik/Pädagogik der schulbildungsfähigen Schwachsinnigen; Bewertung des Verhältnisses Fernstudium/Direktstudium entsprechend den rundsätzen im Urteil des Senats vom 13. Juni 1996 (– 6 AZR 858/94 – AP Nr. 45 zu §§ 22, 23 BAT Lehrer, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen).
Leitsatz (amtlich)
Soweit in der 2. BesÜV als Voraussetzung einer Einstufung in die Besoldungsgruppe A 12 Fußnote 4 ein für das Lehramt des Sonderschullehrers geeignetes wissenschaftliches Hochschulstudium von mindestens vier Studienjahren gefordert wird, reicht ein vierjähriges Fernstudium nicht aus.
Normenkette
BAT §§ 22, 23 Lehrer; BAT-O § 11 S. 2; Änderungstarifvertrag Nr. 1 zum BAT-O § 2 Nr. 3; Sonderregelung für Angestellte als Lehrkräfte (SR 2 1 I BAT-O) Nr. 3a; Zweite Verordnung über besoldungsrechtliche Überleitungsregelungen nach der Herstellung der Einheit Deutschlands (2. BesÜV) vom 21. Juni 1991 Anlage 1 Besoldungsgruppe A 12; Richtlinien d. Tarifgemeinschaft dt Länder (TdL) ü. d. Eingruppierung d. nicht in der Anl. 1a zum BAT erfaßten Angestellten i.d.F. der Zweiten Änderung v. 16.07.1993 u. d. F. der Vierten Änderung v. 13.04.1994 Abschn. E VergGr. III
Verfahrensgang
Tenor
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten um die zutreffende Eingruppierung der Klägerin.
Die Klägerin erwarb nach einem Lehrerstudium in Rochlitz im Jahre 1959 die Lehrbefähigung für die Unterstufe. Sie absolvierte von Januar 1973 bis Dezember 1976 an der Humboldt-Universität zu Berlin ein vierjähriges Fernstudium in der Fachrichtung Rehabilitationspädagogik/Pädagogik der schulbildungsfähigen Schwachsinnigen. Ihr wurde der akademische Grad eines Diplompädagogen verliehen. Nach dem Zeugnis der Humboldt-Universität vom 1. Dezember 1976 ist sie berechtigt, die Berufsbezeichnung “Lehrer für schulbildungsfähige Schwachsinnige” zu führen.
Die Klägerin ist seit 1963 als Lehrerin an Hilfsschulen beschäftigt.
Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit der Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts – Manteltarifliche Vorschriften – (BAT-O) vom 10. Dezember 1990 Anwendung. Außerdem ist die Anwendung dieses Tarifvertrags in § 2 des Änderungsvertrags der Parteien vom 1. Juli 1991 vereinbart. In § 3 des Änderungsvertrages heißt es:
“Für die Eingruppierung gilt der zutreffende Abschnitt der Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) für die von der Anlage 1a nicht erfaßten Angestellten, die unter den Geltungsbereich des BAT-O fallen, in der jeweiligen Fassung.
Danach ist der/die Angestellte in der Vergütungsgruppe IVa eingruppiert.”
Mit Schreiben vom 27. Oktober 1991 legte die Klägerin Einspruch gegen ihre Eingruppierung in die VergGr. IVa BAT-O ein. Das Staatliche Schulamt Chemnitz lehnte mit Schreiben vom 7. Januar 1992 eine höhere Eingruppierung ab.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, ihr stehe ab dem 1. Januar 1992 Vergütung nach VergGr. III BAT-O zu. Aufgrund der tariflichen Bestimmungen richte sich die Eingruppierung nach der Zweiten Verordnung über besoldungsrechtliche Übergangsregelungen nach der Herstellung der Einheit Deutschlands (2. BesÜV) vom 21. Juni 1991. Danach sei sie in die Besoldungsgruppe A 12 einzustufen, die der VergGr. III BAT-O entspreche. Sie sei Sonderschullehrerin, werde als solche eingesetzt und verfüge über ein für das Lehramt geeignetes wissenschaftliches Hochschulstudium von mindestens vier Studienjahren. Ihr vierjähriges Fernstudium stehe einem vierjährigen Direktstudium gleich, da die 2. BesÜV nicht zwischen Fern- und Direktstudium unterscheide.
Die Klägerin hat beantragt
festzustellen, daß sie ab 1. Januar 1992 in die VergGr. III BAT-O eingruppiert und entsprechend zu vergüten ist.
Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt und die Auffassung vertreten, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Vergütung nach VergGr. III BAT-O. Die Klägerin verfüge nicht über das für die Eingruppierung in diese Vergütungsgruppe erforderliche Hochschulstudium von mindestens vier Studienjahren. Damit seien Studienjahre im Direktstudium gemeint. Das vierjährige Fernstudium sei nur mit einem zweijährigen Direktstudium gleichzusetzen.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Landesarbeitsgericht die Klage für den Zeitraum vom 1. Januar 1992 bis zum 31. Juli 1993 mit der Begründung abgewiesen, die Vergütungsansprüche der Klägerin seien nach § 70 BAT-O verfallen. Im übrigen hat es die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision beantragt der Beklagte, die Klage auch im übrigen abzuweisen. Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Urteils des Landesarbeitsgerichts, soweit dieses die Berufung des Beklagten zurückgewiesen hat. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.
I. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, die Klage sei für den Zeitraum ab dem 1. August 1993 begründet. Die Klägerin erfülle die Voraussetzungen für eine Vergütung nach der der VergGr. III BAT-O entsprechenden Besoldungsgruppe A 12 der 2. BesÜV. Aus dem Zeugnis über den Hochschulabschluß der Humboldt-Universität zu Berlin vom 1. Dezember 1976 ergebe sich, daß die Klägerin Sonderschullehrerin sei. Sie unterrichte seit 1963 an Hilfsschulen bzw. Sonderschulen. Sie verfüge über ein für das Lehramt geeignetes wissenschaftliches Hochschulstudium von mindestens vier Studienjahren. Der Wortlaut der 2. BesÜV unterscheide nicht zwischen Fernstudium und Direktstudium.
Diesen Ausführungen des Landesarbeitsgerichts kann nicht gefolgt werden.
II. Die Klägerin hat für die Zeit ab dem 1. August 1993 keinen Anspruch auf Vergütung nach Vergütungsgruppe III BAT-O. Der Anspruch ergibt sich weder aus der tarifvertraglichen Geltung der 2. BesÜV noch aus den arbeitsvertraglich vereinbarten TdL-Richtlinien.
1. Auf das Arbeitsverhältnis finden aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit der BAT-O und die diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in ihrer jeweiligen Fassung Anwendung. Damit gelten für die Eingruppierung der Klägerin folgende Bestimmungen:
a) § 2 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 zum BAT-O vom 8. Mai 1991
…
3. Die Anlage 1a ist, soweit sie keine besonderen Tätigkeitsmerkmale enthält, nicht auf Angestellte anzuwenden, die
…
als Lehrkräfte, auch wenn sie nicht unter die SR 2 l I fallen,
beschäftigt sind. Diese Angestellten sind – gegebenenfalls nach näherer Maßgabe von Richtlinien – in der Vergütungsgruppe eingruppiert, die nach § 11 Satz 2 BAT-O der Besoldungsgruppe entspricht, in welcher der Angstellte eingestuft wäre, wenn er im Beamtenverhältnis stünde. …
b) Sonderregelungen für Angestellte als Lehrkräfte (SR 2 1 I BAT-O)
Nr. 1
Zu §§ 1 und 2 – Geltungsbereich –
Diese Sonderregelungen gelten für Angestellte als Lehrkräfte an allgemeinbildenden Schulen und berufsbildenden Schulen (Berufs-, Berufsfach- und Fachschulen)
…
Protokollnotiz:
Lehrkräfte im Sinne dieser Sonderregelungen sind Personen, bei denen die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten im Rahmen eines Schulbetriebes der Tätigkeit das Gepräge gibt.
Nr. 3a
Zu §§ 23 bis 25 – Eingruppierung –
Die Lehrkräfte werden nach § 11 Satz 2 in die Vergütungsgruppen eingruppiert, die sich bei Anwendung der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung ergeben.
Soweit in der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung Ämter für entsprechende Lehrkräfte nicht ausgebracht sind, ist die Vergütung unter Berücksichtigung der Ausbildung der Lehrkraft auf der Grundlage der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung arbeitsvertraglich zu regeln.
…
c) Zweite Verordnung über besoldungsrechtliche Übergangsregelungen nach der Herstellung der Einheit Deutschlands (2. BesÜV) vom 21. Juni 1991 (BGBl. I S. 1345)
§ 7
Besoldungsordnungen
(1) Für Beamte an allgemeinbildenden und beruflichen Schulen sowie an Sonderschulen gilt ergänzend Anlage 1 dieser Verordnung. …
Anlage 1
Besoldungsgruppe A 12
…
Sonderschullehrer
– als Sonderschulpädagoge im Unterricht an einer Sonderschule –
…
2) Als Eingangsamt.
…
4) Mit einem für das Lehramt geeigneten wissenschaftlichen Hochschulstudium von mindestens vier Studienjahren.
2. Die Klägerin ist Lehrkraft i.S.d. tariflichen Bestimmungen, da sie an einer Sonderschule des Beklagten Kenntnisse und Fertigkeiten im Rahmen eines Schulbetriebes vermittelt. Deshalb ist für ihre Eingruppierung nach § 2 Nr. 3 Satz 1 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 die Anlage 1a zum BAT-O nicht anzuwenden.
a) Die Eingruppierung erfolgt gem. § 2 Nr. 3 Satz 2 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 vielmehr in die Vergütungsgruppe, die nach § 11 Satz 2 BAT-O der Besoldungsgruppe entspricht, in welcher der Angestellte eingruppiert wäre, wenn er im Beamtenverhältnis stünde. Dabei verweisen die Tarifvertragsparteien in Nr. 3a Unterabs. 1 SR 2 l I BAT-O auf die Vorschriften der 2. BesÜV. Diese tarifliche Verweisung auf die beamtenrechtlichen Vorschriften ist nach der Rechtsprechung des Vierten Senats (BAG Urteil vom 24. November 1993 – 4 AZR 16/93 – AP Nr. 1 zu § 2 BAT-O), der sich der erkennende Senat angeschlossen hat (Urteile vom 13. Juni 1996 – 6 AZR 972/94 – AP Nr. 9 zu § 11 BAT-O und – 6 AZR 858/94 – AP Nr. 45 zu §§ 22, 23 BAT Lehrer, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen), zulässig.
Nach den aufgrund der tariflichen Verweisung anzuwendenden Vorschriften der 2. BesÜV steht der Klägerin ein Anspruch auf Vergütung nach VergGr. III BAT-O, die nach § 11 Satz 2 BAT-O der Besoldungsgruppe A 12 entspricht, nicht zu.
b) Die Klägerin erfüllt nicht die Voraussetzungen der Fußnote 4 für eine Einstufung in die Besoldungsgruppe A 12.
Zwar ist sie Sonderschullehrerin, erteilt als Sonderschulpädagogin Unterricht an einer Sonderschule und hat ein für ihr Lehramt geeignetes wissenschaftliches Hochschulstudium absolviert. Ihr Hochschulstudium umfaßt jedoch nicht die geforderte Dauer von mindestens vier Studienjahren im Sinne dieser Fußnote.
Nach der Rechtsprechung des Senats sind zur Auslegung der in der 2. BesÜV normierten Voraussetzungen für die Einstufung beamteter Lehrer die für die Ausbildung der Lehrer in der ehemaligen DDR maßgeblichen Rechtsgrundlagen heranzuziehen, weil der Verordnungsgeber mit dem Erlaß der 2. BesÜV der Ausbildung der Lehrer und dem Schulsystem in der ehemaligen DDR Rechnung tragen wollte (vgl. Urteil vom 13. Juni 1996 – 6 AZR 858/94 – AP Nr. 45 zu §§ 22, 23 BAT Lehrer, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen, zu II 2b der Gründe).
Ein vierjähriges Fernstudium kann zur Erfüllung der Anforderung der Fußnote 4 zur Besoldungsgruppe A 12 nicht als ausreichend angesehen werden. Dies ergibt sich aus der Regelung der Ausbildung von Pädagogen für Einrichtungen des Sonderschulwesens, wie sie der Gemeinsamen Anweisung des Ministers für Volksbildung und des Ministers für Hoch- und Fachschulwesen vom 21. August 1979 (Vfg. 14/79; fortan: Anweisung) zu entnehmen ist.
Nach dieser Anweisung konnte der Hochschulabschluß als “Lehrer für schulbildungsfähige Schwachsinnige” von Bewerbern, die, wie die Klägerin, über eine abgeschlossene Fachschulausbildung als Lehrer verfügten, in einem zweijährigen Direktstudium an der Sektion Erziehungswissenschaften der Martin-Luther-Universität Halle/Wittenberg (§ 2 Abs. 2 Buchst. b der Anweisung) oder in einem vierjährigen Fernstudium an der Sektion Rehabilitationspädagogik und Kommunikationswissenschaft der Humboldt-Universität zu Berlin (§ 2 Abs. 2 Buchst. a der Anweisung) erworben werden. Entsprechend der vom Senat in der Entscheidung vom 13. Juni 1996 (– 6 AZR 858/94 –, aaO, zu II 2b der Gründe) für die Beurteilung der Voraussetzungen der Fußnote 6 der Besoldungsgruppe A 11 vertretenen Auffassung folgt daraus, daß ein Hochschulabschluß, der auch durch ein zweijähriges Studium erworben werden konnte, nicht gemeint sein kann, wenn der Verordnungsgeber der 2. BesÜV ein wissenschaftliches Hochschulstudium von mindestens vier Studienjahren voraussetzt. Denn sonst würden Lehrer mit demselben Hochschulabschluß als Lehrer für schulbildungsfähige Schwachsinnige unterschiedlich einzustufen sein, je nachdem, ob sie den Hochschulabschluß durch ein zweijähriges Direktstudium oder ein vierjähriges Fernstudium erworben haben.
Die in der Fußnote 4 geforderte wissenschaftliche Hochschulausbildung von mindestens vier Studienjahren war im Bereich des Sonderschulwesens in der ehemaligen DDR auch als Direktstudium durchaus vorgesehen, so daß nicht davon auszugehen ist, daß der Verordnungsgeber mit Fußnote 4 nur die Lehrer erfassen wollte, die das vierjährige Fernstudium nach § 2 Abs. 2 Buchst. a der Anweisung absolviert haben. Ein mindestens vierjähriges Direktstudium wird nämlich für die Ausbildung für den Hochschulabschluß als Diplomlehrer in der Fachrichtung der Pädagogik der schulbildungsfähigen Schwachsinnigen nach § 2 Abs. 2 Buchst. c der Anweisung gefordert. Über einen solchen Hochschulabschluß verfügt die Klägerin jedoch nicht (ebenso Senatsurteil vom 13. Juni 1996 – 6 AZR 858/94 –, aaO).
Dieser Beurteilung steht nicht entgegen, daß die Anweisung erst am 1. September 1979 in Kraft getreten ist, die Klägerin ihr vierjähriges Fernstudium an der Humboldt-Universität zu Berlin aber bereits von Januar 1973 bis zum 1. Dezember 1976 absolviert hat. Die Klägerin hat den in § 2 Abs. 1 und Abs. 2 der Anweisung bezeichneten Ausbildungsgang eines Diplompädagogen für schulbildungsfähige Schwachsinnige erfolgreich durchlaufen. Die zu diesem Abschluß führenden unterschiedlichen Studiengänge sind in der Anweisung abschließend geregelt. Hiernach ist die Wertigkeit eines Fernstudiums zur Auslegung der Fußnote 4 zur Besoldungsgruppe A 12 zu beurteilen. Denn es ist davon auszugehen, daß der Verordnungsgeber, als er die Regelung in dieser Fußnote traf, den Inhalt der Anweisung im Auge hatte.
3. Die Klägerin erfüllt auch nicht die Voraussetzungen der VergGr. III BAT-O nach den arbeitsvertraglich vereinbarten TdL-Richtlinien.
a) In diesen heißt es in der für den Klagezeitraum maßgebenden Fassung nach der am 1. August 1993 in Kraft getretenen 2. Änderung vom 16. Juli 1993:
“…
E. Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis:
Die Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis sind nach den nachstehenden Tätigkeitsmerkmalen einzugruppieren. Soweit in den Tätigkeitsmerkmalen auf Lehrbefähigungen abgestellt wird, entscheiden die Länder darüber, ob eine in der ehemaligen DDR erworbene Lehrbefähigung als solche im Sinne dieses Abschnitts anerkannt werden kann. Soweit in den Tätigkeitsmerkmalen Mindestzeiten eines Studiums oder eine Zusatzausbildung gefordert sind, beziehen sich diese auf die Zeit eines Direktstudiums bzw. einer Ausbildung in Vollzeit; bei einem Fernstudium bzw. bei einer berufsbegleitenden Ausbildung ist die doppelte Zeit anzusetzen.
I. Eingruppierung
a) Allgemeinbildende Schulen
…
Vergütungsgruppe III
…
3. Sonderschullehrer als Sonderschulpädagogen mit einem für das Lehramt geeigneten wissenschaftlichen Hochschulstudium von mindestens vier Studienjahren, die Unterricht an einer Sonderschule erteilen.
…”
Mit Wirkung vom 1. Januar 1994 wurde im Rahmen der 4. Änderung der TdL-Richtlinien vom 13. April 1994 in der Vergütungsgruppe III BAT-O folgende neue Fallgruppe 4 mit folgendem Wortlaut aufgenommen:
“Lehrer mit abgeschlossener pädagogischer Hochschulausbildung als Diplomlehrer und einem für das Lehramt geeigneten wissenschaftlichen Hochschulstudium von mindestens zwei Studienjahren, die Unterricht an einer Sonderschule erteilen.”
b) Die Klägerin erfüllt nicht die Voraussetzungen der Fallgruppe 3. Sie ist zwar Sonderschullehrerin, erteilt auch als Sonderschulpädagogin Unterricht an einer Sonderschule und hat ein für ihr Lehramt geeignetes wissenschaftliches Hochschulstudium absolviert. Ihr Hochschulstudium hat jedoch nicht die geforderte Dauer von mindestens vier Studienjahren im Sinne des Satzes 3 der Vorbemerkungen zu Abschn. E der TdL-Richtlinien.
Nach der am 1. August 1993 in Kraft getretenen – klarstellenden – Regelung ist bei einem Fernstudium die doppelte Zeit anzusetzen, soweit in den Tätigkeitsmerkmalen Mindestzeiten eines Studiums gefordert werden. Da die Klägerin lediglich ein vierjähriges Fernstudium absolviert hat, verfügt sie nicht über ein Hochschulstudium von mindestens vier Studienjahren i. S. der Fallgruppe 3 der VergGr. III BAT-O.
c) Die Klägerin erfüllt auch nicht die Voraussetzungen der Fallgruppe 4 in der ab 1. Januar 1994 geltenden Fassung. Sie hat zwar nach der Umrechnungsvorschrift in Satz 3 der Vorbemerkungen zu Abschn. E der TdL-Richtlinien mit ihrem vierjährigen Fernstudium ein für ihr Lehramt geeignetes wissenschaftliches Hochschulstudium von mindestens zwei Studienjahren absolviert. Jedoch fehlt es der Klägerin unstreitig an einer abgeschlossenen pädagogischen Hochschulausbildung als Diplomlehrer.
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
Unterschriften
Dr. Peifer, Dr. Freitag, Dr. Armbrüster, Reimann, Augat
Fundstellen