Entscheidungsstichwort (Thema)
Stufenzuordnung in der EG 9 TV-L. Benachteiligung bereits vor dem Inkrafttreten der Entgeltordnung beschäftigter Techniker gegenüber neu eingestellten Technikern. Stufenzuordnung bei Überleitung in die Entgeltordnung zum TV-L
Orientierungssatz
1. § 29a TVÜ-Länder regelt die Überleitung der Beschäftigten in die Entgeltordnung zum TV-L. Hat ein Beschäftigter, dessen Entgeltgruppe bei unveränderter Tätigkeit gemäß § 29a Abs. 2 Satz 1 TVÜ-Länder beibehalten worden wäre, einen Antrag auf Eingruppierung in eine sich aus der Entgeltordnung zum TV-L ergebende höhere Entgeltgruppe nach § 29a Abs. 3 Satz 1 TVÜ-Länder gestellt, richtet sich die Stufenzuordnung in der höheren Entgeltgruppe gemäß § 29a Abs. 3 Satz 2 TVÜ-Länder nach den in § 17 Abs. 4 Satz 1 bis Satz 3 TV-L für Höhergruppierungen vorgesehenen Regelungen.
2. Gemäß § 17 Abs. 4 Satz 3 TV-L beginnt die Stufenlaufzeit in der höheren Entgeltgruppe mit dem Tag der Höhergruppierung. Bei der Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe nach § 29a Abs. 3 Satz 1 TVÜ-Länder iVm. § 12 TV-L ist dies der 1. Januar 2012, da § 29a Abs. 4 Satz 1 TVÜ-Länder die Rückwirkung der Antragstellung auf diesen Tag des Inkrafttretens der Entgeltordnung anordnet. Die vorher in der bisherigen Entgeltgruppe zurückgelegten Zeiten („Restlaufzeiten”) werden nicht auf die Stufenlaufzeit in der höheren Entgeltgruppe angerechnet.
3. Nach der tariflichen Systematik weist die Stufenzuordnung der unter § 29a TVÜ-Länder fallenden Beschäftigten keinen Bezug zu der Stufenzuordnung auf, welche nach § 16 Abs. 2 TV-L für ab dem 1. Januar 2012 eingestellte Beschäftigte gilt. Bei der Neueinstellung wird nach § 16 Abs. 2 Satz 3 TV-L eine einschlägige Berufserfahrung, welche bei anderen Arbeitgebern erworben wurde, berücksichtigt. Dies kann zu einer Zuordnung in die Stufe 3 schon mit Beginn des Arbeitsverhältnisses führen (vgl. allerdings für Einstellungen ab dem 1. März 2017 nunmehr die Protokollerklärung Nr. 4 zu § 16 Abs. 2 TV-L). Demgegenüber ist es nach § 29a Abs. 3 Satz 2 TVÜ-Länder iVm. § 17 Abs. 4 TV-L möglich, dass ein übergeleiteter Beschäftigter ab dem 1. Januar 2012 nach Stufe 2 derselben Entgeltgruppe vergütet wird, obwohl er dieselbe Tätigkeit wie der neu eingestellte Beschäftigte verrichtet.
4. Dies verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Die am 1. Januar 2012 bereits Beschäftigten befanden sich bezogen auf das Inkrafttreten der Entgeltordnung zum TV-L in einer anderen Situation als die später eingestellten Beschäftigten.
Normenkette
GG Art. 3 Abs. 1; Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) § 17 Abs. 1, 7 S. 1, § 29a Abs. 1-4; Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) Anlage 4 Teil A; Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) § 12; Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) § 16 Abs. 2 S. 2; Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) § 16 Abs. 2 S. 3, § 17 Abs. 4 Sätze 1-3; Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) Entgeltordnung zum TV-L (Anlage A) Teil II Nr. 22.2 Entgeltgruppe 9
Verfahrensgang
Tenor
1. Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 19. September 2016 – 12 Sa 353/16 E – aufgehoben.
2. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 23. Februar 2016 – 10 Ca 468/15 E – wird zurückgewiesen.
3. Der Kläger hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die tarifliche Stufenzuordnung des Klägers.
Der Kläger ist staatlich geprüfter Techniker und war vom 1. Mai 2010 bis zum 31. August 2016 bei dem beklagten Land beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien fanden der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) sowie der Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) Anwendung. Gemäß § 17 Abs. 1 TVÜ-Länder galt die Vergütungsordnung des Bundes-Angestelltentarifvertrags (BAT) über den 31. Oktober 2006 hinaus bis zum 31. Dezember 2011.
Der Kläger war anfangs nach § 17 Abs. 7 Satz 1 TVÜ-Länder in Verbindung mit Anlage 4 Teil A TVÜ-Länder in die Entgeltgruppe 8 TV-L eingruppiert. Dies entsprach nach Teil II Abschn. L (Angestellte in technischen Berufen) Unterabschn. I (Techniker) der Anlage 1a zum BAT der Vergütungsgruppe Vc Fallgruppe 1 BAT. Seit dem 1. Mai 2011 wurde er nach Stufe 2 der Entgeltgruppe 8 TV-L vergütet.
Zum 1. Januar 2012 trat die Entgeltordnung zum TV-L als dessen Anlage A in Kraft. § 29a TVÜ-Länder regelt die Überleitung der Beschäftigten in die Entgeltordnung zum TV-L auszugsweise wie folgt:
„(1) |
1Für in den TV-L übergeleitete und für zwischen dem 1. November 2006 und dem 31. Dezember 2011 neu eingestellte Beschäftigte gelten für Eingruppierungen ab dem 1. Januar 2012 die §§ 12, 13 TV-L sowie die Entgeltordnung zum TV-L. 2Hängt die Eingruppierung nach den §§ 12, 13 TV-L von der Zeit einer Tätigkeit oder Berufsausübung ab, wird die vor dem 1. Januar 2012 zurückgelegte Zeit so berücksichtigt, wie sie zu berücksichtigen wäre, wenn die Entgeltordnung zum TV-L bereits seit dem Beginn des Arbeitsverhältnisses gegolten hätte. |
(2) |
1In den TV-L übergeleitete und ab dem 1. November 2006 neu eingestellte Beschäftigte, |
|
- deren Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber, der Mitglied der TdL oder eines Mitgliedsverbandes der TdL ist, über den 31. Dezember 2011 hinaus fortbesteht, und
- die am 1. Januar 2012 unter den Geltungsbereich des TV-L fallen,
sind – jedoch unter Beibehaltung der bisherigen Entgeltgruppe für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit – zum 1. Januar 2012 in die Entgeltordnung zum TV-L übergeleitet; Absatz 3 bleibt unberührt. 2Soweit an die Tätigkeit in der bisherigen Entgeltgruppe in Abweichung von § 16 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 TV-L besondere Stufenregelungen nach den Anlagen 2, 4 oder 5 geknüpft waren, gelten diese für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit fort. … |
(3) |
1Ergibt sich in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 nach der Entgeltordnung zum TV-L eine höhere Entgeltgruppe, sind die Beschäftigten auf Antrag in die Entgeltgruppe eingruppiert, die sich nach § 12 TV-L ergibt. 2Die Stufenzuordnung in der höheren Entgeltgruppe richtet sich nach den Regelungen für Höhergruppierungen (§ 17 Absatz 4 TV-L). 3War die/der Beschäftigte in der bisherigen Entgeltgruppe der Stufe 1 zugeordnet, wird sie/er abweichend von Satz 2 der Stufe 1 der höheren Entgeltgruppe zugeordnet; die bisher in Stufe 1 verbrachte Zeit wird angerech |
(4) |
1Der Antrag nach Absatz 3 Satz 1 … kann nur bis zum 31. Dezember 2012 gestellt werden (Ausschlussfrist) und wirkt auf den 1. Januar 2012 zurück; nach dem Inkrafttreten der Entgeltordnung zum TV-L eingetretene Änderungen der Stufenzuordnung in der bisherigen Entgeltgruppe bleiben bei der Stufenzuordnung nach Absatz 3 Satz 2 und 3 unberücksichtigt. …” |
Die Entgeltordnung zum TV-L lautet auszugsweise wie folgt:
„Teil II. Tätigkeitsmerkmale für bestimmte Beschäftigungsgruppen |
… |
|
22. |
Ingenieure, Beschäftigte in technischen Berufen |
… |
|
22. |
Techniker |
… |
|
Entgeltgruppe 9 |
… |
|
2. |
Staatlich geprüfte Techniker mit entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, |
|
die selbständig tätig sind. |
|
(Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren in Stufe 3, keine Stufen 5 und 6).” |
Der Kläger beantragte gemäß § 29a Abs. 3 Satz 1 TVÜ-Länder die Eingruppierung nach § 12 TV-L. Mit Schreiben vom 15. August 2012 teilte ihm das beklagte Land seine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9 Fallgruppe 2 Stufe 2 TV-L rückwirkend zum 1. Januar 2012 mit. Dementsprechend wurde der Kläger bei unveränderter Tätigkeit bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses vergütet.
Das beklagte Land stellte in den Jahren 2013 und 2014 staatlich geprüfte Techniker ein, die aufgrund der Anerkennung ihrer bei anderen Arbeitgebern erworbenen einschlägigen Berufserfahrung gemäß § 16 Abs. 2 Satz 3 TV-L schon mit Beginn des Arbeitsverhältnisses nach Entgeltgruppe 9 Fallgruppe 2 Stufe 3 TV-L vergütet wurden. Auf eine Berücksichtigung der vorherigen beruflichen Tätigkeit dieser Beschäftigten nach § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L oder eine Vorweggewährung nach § 16 Abs. 5 TV-L hat sich das beklagte Land nicht berufen.
Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 17. Juni 2015 forderte der Kläger für die Zeit ab dem 1. Dezember 2014 ebenfalls eine Vergütung nach Entgeltgruppe 9 Stufe 3 TV-L. Das beklagte Land lehnte dies ab.
Hiergegen hat sich der Kläger mit seiner Klage gewandt. Die von dem beklagten Land vorgenommene Stufenzuordnung entspreche zwar den tariflichen Vorgaben, sie verstoße jedoch gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Er sei ohne Rechtfertigung schlechtergestellt als die nach ihm bei derselben Behörde eingestellten Techniker. Diese hätten für dieselbe Tätigkeit eine höhere Vergütung erhalten, obwohl sie kürzer beschäftigt gewesen seien. Eine solche Benachteiligung überschreite den Gestaltungsspielraum der Tarifvertragsparteien. Diese hätten nicht bedacht, dass sich zwischen Angehörigen der Gruppe der durchgehend bei einem Arbeitgeber Beschäftigten und der Gruppe der neu eingestellten Arbeitnehmer mit einschlägiger Berufserfahrung Ungleichbehandlungen ergeben. Er habe deshalb Anspruch auf eine Vergütung in gleicher Höhe wie die neu eingestellten Techniker. Für den Zeitraum vom 1. Dezember 2014 bis zum 31. August 2016 schulde die Beklagte ein Differenzentgelt von insgesamt 2.922,99 Euro brutto.
Der Kläger hat daher beantragt,
das beklagte Land zu verurteilen, an ihn 2.922,99 Euro brutto nebst Zinsen in gestaffelter Höhe zu zahlen.
Das beklagte Land hat Klageabweisung beantragt. Der Kläger habe die ihm tariflich zustehende Vergütung erhalten. Die Tarifvertragsparteien hätten mit der unterschiedlichen Ausgestaltung der Stufenzuordnung bei der Überleitung in die Entgeltordnung zum TV-L und bei Neueinstellungen ihren Gestaltungsspielraum nicht überschritten.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Landesarbeitsgericht das beklagte Land antragsgemäß verurteilt. Mit seiner vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision begehrt das beklagte Land die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet. Das Landesarbeitsgericht hat das Urteil des Arbeitsgerichts zu Unrecht abgeändert und der Klage stattgegeben. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Vergütung nach Entgeltgruppe 9 Stufe 3 TV-L für die Zeit vom 1. Dezember 2014 bis zum 31. August 2016.
I. Die Klage ist unbegründet.
1. Der Kläger war im streitgegenständlichen Zeitraum gemäß § 29a Abs. 3 Satz 2 TVÜ-Länder iVm. § 17 Abs. 4 TV-L der Stufe 2 der Entgeltgruppe 9 TV-L zugeordnet. Den sich daraus ergebenden Vergütungsanspruch hat das beklagte Land unstreitig erfüllt.
a) Die Tarifvertragsparteien haben mit § 29a TVÜ-Länder eine umfassende Regelung der Überleitung der Beschäftigten in die Entgeltordnung zum TV-L vorgenommen. Die Stufenzuordnung wurde dabei durch § 29a Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 2 und Satz 3 sowie Abs. 5 TVÜ-Länder detailliert ausgestaltet (BAG 15. Dezember 2016 – 6 AZR 603/15 – Rn. 27). Hat ein Beschäftigter, dessen Entgeltgruppe bei unveränderter Tätigkeit gemäß § 29a Abs. 2 Satz 1 TVÜ-Länder beibehalten worden wäre, den Antrag auf Eingruppierung in eine sich aus der Entgeltordnung zum TV-L ergebende höhere Entgeltgruppe nach § 29a Abs. 3 Satz 1 TVÜ-Länder gestellt (vgl. hierzu BAG 19. Oktober 2016 – 4 AZR 457/15 – Rn. 40), richtet sich die Stufenzuordnung in der höheren Entgeltgruppe gemäß § 29a Abs. 3 Satz 2 TVÜ-Länder nach den Regelungen für Höhergruppierungen. § 29a Abs. 3 Satz 2 TVÜ-Länder verweist im Klammerzusatz dabei ausdrücklich auf § 17 Abs. 4 TV-L. Folglich kommen die Vorgaben zur Stufenzuordnung bei Höhergruppierung in § 17 Abs. 4 Satz 1 bis Satz 3 TV-L zur Anwendung, obwohl die Einordnung in eine höhere Entgeltgruppe nicht auf eine Veränderung der Tätigkeit zurückzuführen ist (zum Normalfall der Höhergruppierung nach § 17 Abs. 4 TV-L wegen Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit vgl. BAG 24. Oktober 2013 – 6 AZR 964/11 – Rn. 12; vgl. auch 26. Juli 2012 – 6 AZR 701/10 – Rn. 18). § 29a Abs. 3 TVÜ-Länder ist eine Spezialvorschrift des Überleitungsrechts und regelt in Verbindung mit § 29a Abs. 2 Satz 1 TVÜ-Länder gerade den Fall, dass sich nach Inkrafttreten der Entgeltordnung zum TV-L bei unveränderter Tätigkeit nach § 12 TV-L eine höhere Eingruppierung ergibt.
b) Gemäß § 17 Abs. 4 Satz 3 TV-L beginnt die Stufenlaufzeit in der höheren Entgeltgruppe mit dem Tag der Höhergruppierung. Die in der unteren Entgeltgruppe erworbene, in der Stufenzuordnung dokumentierte Berufserfahrung wird nicht berücksichtigt. Die Stufen sind auf die jeweilige Entgeltgruppe bezogen, nur die in dieser gewonnene Berufserfahrung wird durch den Aufstieg in den Stufen einer Entgeltgruppe honoriert. Nach dem Verständnis der Tarifvertragsparteien des TV-L hat der höhergruppierte Beschäftigte keine Berufserfahrung, die ihm in der Entgeltstufe, der er nach seiner Höhergruppierung zugeordnet worden ist, noch zugutekommen könnte (BAG 24. Oktober 2013 – 6 AZR 964/11 – Rn. 21 mwN; zu § 17 Abs. 4 Satz 4 TVöD-AT vgl. BAG 3. Juli 2014 – 6 AZR 1067/12 – Rn. 15 ff., BAGE 148, 312). Diese Überlegung kann im Rahmen der Überleitung in die Entgeltordnung zum TV-L nicht tragen, da § 29a Abs. 3 Satz 1 iVm. Abs. 2 Satz 1 TVÜ-Länder von der unveränderten Fortsetzung der bisherigen Tätigkeit ausgeht. Dennoch haben die Tarifvertragsparteien in § 29a Abs. 3 Satz 2 TVÜ-Länder ohne Einschränkung auf § 17 Abs. 4 TV-L Bezug genommen und damit auch auf § 17 Abs. 4 Satz 3 TV-L. Hierbei handelt es sich entgegen der Auffassung des Klägers nicht um die analoge Anwendung einer Tarifnorm, sondern um eine tarifliche Regelung mittels Verweisung. Die Tarifvertragsparteien haben damit entschieden, dass auch bei der Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe nach § 29a Abs. 3 Satz 1 TVÜ-Länder iVm. § 12 TV-L die vorher in der bisherigen Entgeltgruppe zurückgelegten Zeiten („Restlaufzeiten”) nicht auf die Stufenlaufzeit in der höheren Entgeltgruppe angerechnet werden (vgl. aber zu Stufe 1 die Sonderregelung in § 29a Abs. 3 Satz 3 TVÜ-Länder). Bezüglich des Beginns der Stufenlaufzeit in der höheren Entgeltgruppe stellt § 29a Abs. 4 Satz 1 TVÜ-Länder konsequent auf den Stichtag des Inkrafttretens der Entgeltordnung zum TV-L ab. Demnach wirkt der Antrag nach § 29a Abs. 3 Satz 1 TVÜ-Länder unabhängig vom Zeitpunkt der Antragstellung auf den 1. Januar 2012 zurück. Damit soll vermieden werden, dass Beschäftigte mit der Antragstellung bis zum Ablauf einer Stufenlaufzeit in der bisherigen Entgeltgruppe im Jahr 2012 abwarten, um von dem dann erhöhten Tabellenentgelt nach § 17 Abs. 4 Satz 1 TV-L zu profitieren (vgl. Breier/Dassau/ Kiefer/Thivessen TV-L Stand Juni 2013 Teil B 3 § 29a TVÜ-Länder Rn. 67).
c) Demnach hatte der Kläger ab dem 1. Januar 2012 einen Anspruch auf Vergütung nach Entgeltgruppe 9 Stufe 2 TV-L.
aa) Er hat unstreitig im Jahr 2012 einen Antrag nach § 29a Abs. 3 Satz 1 TVÜ-Länder gestellt und damit die Frist des § 29a Abs. 4 Satz 1 Halbs. 1 TVÜ-Länder gewahrt. Die Voraussetzungen für eine Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe nach § 29a Abs. 3 Satz 1 TVÜ-Länder wurden erfüllt. Der am 1. Mai 2010 eingestellte Kläger unterfiel § 29a Abs. 2 Satz 1 TVÜ-Länder, da sein Arbeitsverhältnis bei unveränderter Tätigkeit über den 31. Dezember 2011 hinaus fortbestand. Demnach wäre seine bisherige Entgeltgruppe beibehalten worden (vgl. Protokollerklärung zu § 29a Abs. 2 TVÜ-Länder; Breier/ Dassau/Kiefer/Thivessen TV-L Stand Juni 2013 Teil B 3 § 29a TVÜ-Länder Rn. 8; BeckOK TV-L/Dannenberg Stand 1. Januar 2013 TVÜ-Länder § 29a Rn. 8). § 29a Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2, Abs. 3 Satz 1 TVÜ-Länder eröffnet jedoch die Möglichkeit einer Eingruppierung nach § 12 TV-L in Verbindung mit der zu diesem Stichtag in Kraft getretenen Entgeltordnung zum TV-L, wenn sich hieraus eine höhere Entgeltgruppe ergibt. Dies war hier der Fall. Teil II Nr. 22.2 der Entgeltordnung zum TV-L sah für den Kläger eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9 Fallgruppe 2 TV-L und damit eine höhere Entgeltgruppe als die bislang zutreffende Entgeltgruppe 8 TV-L vor.
bb) Die Stufenzuordnung des Klägers ergab sich, wie dargestellt, aus § 29a Abs. 3 Satz 2 TVÜ-Länder iVm. § 17 Abs. 4 TV-L. Mit dem Landesarbeitsgericht ist davon auszugehen, dass der Kläger nach den tariflichen Vorgaben ab dem 1. Januar 2012 nach Entgeltgruppe 9 Stufe 2 TV-L zu vergüten war. Bei einem Beginn der fünfjährigen Stufenlaufzeit am 1. Januar 2012 hätte der Kläger die Stufe 3 seiner neuen Entgeltgruppe erst am 1. Januar 2017 und damit außerhalb des streitgegenständlichen Zeitraums erreicht.
d) Die Stufenzuordnung der von dem Kläger benannten Vergleichspersonen ist für seine eigene Stufenzuordnung unbeachtlich. Nach der tariflichen Systematik weist die Stufenzuordnung der unter § 29a TVÜ-Länder fallenden Beschäftigten keinen Bezug zu der Stufenzuordnung auf, welche nach § 16 Abs. 2 TV-L für ab dem 1. Januar 2012 eingestellte Beschäftigte gilt. Dabei ist nicht zu verkennen, dass die Berücksichtigung einschlägiger Berufserfahrung bei der Neueinstellung zu einer Zuordnung in die Stufe 3 schon mit Beginn des Arbeitsverhältnisses führen kann, obwohl diese Berufserfahrung bei anderen Arbeitgebern erworben wurde. Dies sieht § 16 Abs. 2 Satz 3 TV-L ausdrücklich vor (zu § 16 Abs. 2 Satz 3 TV-L vgl.: BAG 23. Februar 2017 – 6 AZR 843/15 – Rn. 20 ff., BAGE 158, 230; 3. Juli 2014 – 6 AZR 1088/12 – Rn. 15 ff.; 27. März 2014 – 6 AZR 571/12 – Rn. 24, BAGE 148, 1; zu § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L idF von § 40 Nr. 5 Ziff. 1 TV-L vgl. BAG 23. November 2017 – 6 AZR 33/17 – Rn. 16 ff.; bzgl. der besonderen Stufenlaufzeit von fünf Jahren vgl. allerdings nunmehr die seit 1. März 2017 geltende Protokollerklärung Nr. 4 zu § 16 Abs. 2 TV-L). In der Konsequenz kann es zu der vom Kläger angeführten Situation kommen, in der ein übergeleiteter Beschäftigter für dieselbe Tätigkeit in derselben Entgeltgruppe bei identischer Berufserfahrung aufgrund einer niedrigeren Stufenzuordnung weniger Vergütung erhält, als ein neu eingestellter Beschäftigter. Diese Ungleichbehandlung lässt aber nicht darauf schließen, dass das Regelungssystem der Stufenzuordnung im Rahmen der Überleitung nach § 29a TVÜ-Länder lückenhaft wäre. Die Tarifvertragsparteien haben vielmehr die Stufenzuordnung der in die Entgeltordnung zum TV-L überzuleitenden Beschäftigten anders ausgestaltet als die der neu eingestellten Beschäftigten. Es handelt sich um eigenständige, in sich geschlossene Regelungskomplexe.
2. Entgegen der Ansicht des Landesarbeitsgerichts verstößt die daraus resultierende Stufenzuordnung des Klägers nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.
a) Den Tarifvertragsparteien ist es grundsätzlich freigestellt zu bestimmen, welche Zeiten welcher Tätigkeiten sie tariflich in welcher Form berücksichtigen wollen (BAG 3. Juli 2014 – 6 AZR 1067/12 – Rn. 29, BAGE 148, 312). Sie sind bei der tariflichen Normsetzung nicht unmittelbar grundrechtsgebunden. Die Schutzfunktion der Grundrechte verpflichtet die Arbeitsgerichte jedoch, Tarifregelungen die Durchsetzung zu verweigern, die zu gleichheits- und sachwidrigen Differenzierungen führen und deshalb Art. 3 Abs. 1 GG verletzen (BAG 22. März 2017 – 4 ABR 54/14 – Rn. 25; 15. Dezember 2015 – 9 AZR 611/14 – Rn. 27). Den Tarifvertragsparteien kommt als selbständigen Grundrechtsträgern aufgrund der von Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Wie weit dieser Spielraum reicht, hängt von den Differenzierungsmerkmalen im Einzelfall ab. Den Tarifvertragsparteien steht hinsichtlich der tatsächlichen Gegebenheiten und der betroffenen Interessen eine Einschätzungsprärogative zu. Sie sind nicht verpflichtet, die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung zu wählen (BAG 29. Juni 2017 – 6 AZR 364/16 – Rn. 22 mwN). Es genügt, wenn für die getroffene Regelung ein sachlich vertretbarer Grund vorliegt (BAG 27. Juli 2017 – 6 AZR 701/16 – Rn. 32; 26. April 2017 – 10 AZR 856/15 – Rn. 28). Verfassungsrechtlich relevant ist nur die Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem bzw. die Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem. Dabei ist es grundsätzlich dem Normgeber überlassen, die Merkmale zu bestimmen, nach denen die Sachverhalte als hinreichend gleich anzusehen sind, um sie gleich zu regeln (BAG 20. September 2012 – 6 AZR 211/11 – Rn. 16; 23. September 2010 – 6 AZR 180/09 – Rn. 14, BAGE 135, 313).
b) Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, dass sich der Kläger und die von ihm benannten Beschäftigten, welche nach dem 1. Januar 2012 eingestellt wurden, in einer vergleichbaren Situation befanden, weil sie als staatlich geprüfte Techniker ebenso wie der Kläger Aufgaben verrichteten, welche der Wertigkeit der Entgeltgruppe 9 TV-L entsprechen. Dies ist unzutreffend. Trotz derselben ausgeübten Tätigkeit liegen keine vergleichbaren Sachverhalte vor, die gleich behandelt werden müssten.
aa) Nach dem dargestellten Konzept der Tarifvertragsparteien folgt die Stufenzuordnung neu eingestellter Arbeitnehmer grundsätzlich anderen Regeln und beruht auf anderen Voraussetzungen und Grundannahmen als die Stufenzuordnung im Rahmen der Überleitung nach § 29a TVÜ-Länder (zur Abgrenzung von § 16 TVöD-AT (Bund) und § 17 Abs. 4 TVöD-AT vgl. BAG 20. September 2012 – 6 AZR 211/11 – Rn. 14 ff.; zu § 16 Abs. 2 TV-L und § 17 Abs. 4 TV-L vgl.: BAG 17. Dezember 2015 – 6 AZR 432/14 – Rn. 29 ff.; 24. Oktober 2013 – 6 AZR 964/11 – Rn. 19 ff.). Das Inkrafttreten der Entgeltordnung zum TV-L zum 1. Januar 2012 machte es erforderlich, zwischen den ab diesem Zeitpunkt eingestellten Beschäftigten und den bereits Beschäftigten zu unterscheiden.
bb) Für die erstgenannte Gruppe gilt die Entgeltordnung zum TV-L ab dem ersten Tag des Arbeitsverhältnisses mit allen Konsequenzen für Eingruppierung und Stufenzuordnung. Die erstmalige Stufenzuordnung bei der Einstellung regelt § 16 Abs. 2 TV-L und berücksichtigt nach den jeweiligen Voraussetzungen eine etwaige einschlägige Berufserfahrung, welche dem Beschäftigten bei der Tätigkeit, für die er eingestellt wird, zugutekommt (zur Unterscheidung nach § 16 Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 TV-L vgl.: BAG 23. Februar 2017 – 6 AZR 843/15 – Rn. 48, BAGE 158, 230; 23. September 2010 – 6 AZR 180/09 – Rn. 18, BAGE 135, 313). Diese Stufenzuordnung ist auch von Bedeutung für die Attraktivität des Arbeitgebers bei der Gewinnung neuer Kräfte.
cc) Demgegenüber regelt § 29a TVÜ-Länder die Überleitung der bereits Beschäftigten in das neue Entgeltsystem. Dabei stellt sich im Gegensatz zu den neu eingestellten Beschäftigten die Frage der Wahrung des Besitzstands. Dies kommt in § 29a Abs. 1 Satz 2 TVÜ-Länder zum Ausdruck. Hängt die Eingruppierung nach den §§ 12, 13 TV-L von der Zeit einer Tätigkeit oder Berufsausübung ab, wird demnach die vor dem 1. Januar 2012 zurückgelegte Zeit so berücksichtigt, wie sie zu berücksichtigen wäre, wenn die Entgeltordnung zum TV-L bereits seit dem Beginn des Arbeitsverhältnisses gegolten hätte. Hierdurch wird ausgeschlossen, dass Beschäftigte für die Eingruppierung erforderliche Zeiten, die sie vor dem Inkrafttreten der Entgeltordnung zurückgelegt haben, erneut zurücklegen müssen, bevor sie entsprechend eingruppiert sind (BeckOK TV-L/Dannenberg Stand 1. Januar 2013 TVÜ-Länder § 29a Rn. 5; vgl. auch Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese TV-L Stand Dezember 2012 Teil IV/3 TVÜ-Länder Rn. 757; Müller öAT 2012, 149, 150). Die Norm betrifft nach ihrem klaren Wortlaut nur die Eingruppierung, nicht die Stufenzuordnung. Das Ziel des Schutzes der erreichten Eingruppierung zeigt sich zudem in § 29a Abs. 2 Satz 1 TVÜ-Länder, welcher die Beibehaltung der bisherigen Entgeltgruppe für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit anordnet (zur Fortgeltung der besonderen Stufenregelungen nach § 29a Abs. 2 Satz 2 TVÜ-Länder vgl. BAG 15. Dezember 2016 – 6 AZR 603/15 – Rn. 22 ff.; zu den besonderen Entgeltbestandteilen vgl. § 29a Abs. 2 Satz 3 TVÜ-Länder). Die dargestellte Möglichkeit der Stellung eines Antrags nach § 29a Abs. 3 Satz 1 TVÜ-Länder überlässt es dem betroffenen Beschäftigten zu entscheiden, ob er an diesem Besitzstand festhalten will oder eine Eingruppierung nach § 12 TV-L in Verbindung mit der Entgeltordnung zum TV-L vorzieht (zu den Vor- und Nachteilen für Beschäftigte der Entgeltgruppen 2 bis 8 TV-L vgl. Breier/Dassau/ Kiefer/Thivessen TV-L Stand Juni 2013 Teil B 3 § 29a TVÜ-Länder Rn. 44; BeckOK TV-L/Dannenberg aaO Rn. 30.1). Im Falle der Antragstellung schützt ihn § 29a Abs. 3 Satz 2 TVÜ-Länder iVm. § 17 Abs. 4 TV-L durch eine Einstufung mindestens in Stufe 2 und eine betragsbezogene Stufenzuordnung vor Einkommensverlusten (vgl. hierzu BAG 24. Oktober 2013 – 6 AZR 964/11 – Rn. 22).
dd) In der Gesamtschau zeigt sich, dass sich die vor dem 1. Januar 2012 bereits Beschäftigten bezogen auf das Inkrafttreten der Entgeltordnung zum TV-L unabhängig von der konkreten Tätigkeit in einer anderen Situation befanden als die später eingestellten Beschäftigten. Die Tarifvertragsparteien haben diesem Umstand mit eigenständigen Regelungen Rechnung getragen und die bisherige Berufserfahrung auf unterschiedliche Weise gewürdigt. Sie durften die Situation der Gewinnung neuen Personals in den Blick nehmen und dessen Vergütung abweichend von der Vergütung des bereits vorhandenen Personals regeln.
ee) Es kommt daher nicht darauf an, ob die vom Kläger angeführte Vergütungsdifferenz vor dem Hintergrund einer gleichwertigen Tätigkeit sachlich gerechtfertigt ist. Insbesondere ist nicht zu prüfen, ob einschlägige Berufserfahrung, die bei anderen Arbeitgebern erworben wurde, bei der Stufenzuordnung in höherem Maße Berücksichtigung finden darf, als die beim jetzigen Arbeitgeber bereits erlangte einschlägige Berufserfahrung. Soweit sich der Senat in der vom Kläger angeführten Entscheidung vom 3. Juli 2014 (– 6 AZR 1088/12 – Rn. 22) mit dieser Problematik befasst hat, betraf dies nur § 16 Abs. 2 TV-L und nicht das Überleitungsrecht des § 29a TVÜ-Länder.
3. Der streitgegenständliche Anspruch kann auch nicht auf den arbeits-rechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz gestützt werden.
a) Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz ist ein Gebot der Verteilungsgerechtigkeit, das verlangt, Gleiches gleich und Ungleiches entsprechend seiner Eigenart ungleich zu behandeln. Er ist zugleich Anspruchsgrundlage und Schranke der Rechtsausübung. Wegen seines Schutzcharakters gegenüber der Gestaltungsmacht des Arbeitgebers greift der allgemeine arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz nur dort ein, wo der Arbeitgeber durch gestaltendes Verhalten ein eigenes Regelwerk bzw. eine eigene Ordnung schafft, nicht hingegen bei bloßem – auch vermeintlichem – Normenvollzug (BAG 17. November 2016 – 6 AZR 487/15 – Rn. 37; 17. März 2016 – 6 AZR 92/15 – Rn. 38 mwN).
b) Letzteres ist hier der Fall. Das beklagte Land hat lediglich die Vorgaben des TVÜ-Länder bzw. des TV-L zur Anwendung gebracht. Ein eigenes Regelungswerk hat es nicht geschaffen.
II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1, § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
Unterschriften
Fischermeier, Spelge, Krumbiegel, M. Jostes, D. Reidelbach
Fundstellen