Entscheidungsstichwort (Thema)
Vergütung für nach Dienstplan arbeitsfreien Wochenfeiertag
Orientierungssatz
Wie sich aus § 15 Abs 1 Satz 3 BAT ergibt, wird für Angestellte im Schichtdienst die regelmäßige Arbeitszeit durch Wochenfeiertage nicht verkürzt (Vergleiche BAG Urteil vom 4.8.1988 6 AZR 269/86).
Normenkette
BAT § 15 Abs. 6, 6 Unterabs. 1 S. 4
Verfahrensgang
LAG Baden-Württemberg (Entscheidung vom 25.04.1988; Aktenzeichen 10 Sa 165/87) |
ArbG Freiburg i. Br. (Entscheidung vom 29.10.1987; Aktenzeichen 6 Ca 260/87) |
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Vergütung für einen Wochenfeiertag.
Der Kläger ist seit 1977 als Krankenpfleger am Kreiskrankenhaus K des Beklagten beschäftigt und wird nach der Vergütungsgruppe KR VI der Anlage 1 b zum BAT vergütet. Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft beiderseitiger Organisationszugehörigkeit und nach dem Arbeitsvertrag vom 23. Mai 1977 der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) in der für den Bereich der Kommunalen Arbeitgeberverbände gültigen Fassung und die diesen ergänzenden, ändernden und ersetzenden Tarifverträge Anwendung. Die danach anzuwendenden Vorschriften haben den folgenden Wortlaut:
§ 15
Regelmäßige Arbeitszeit
(1) Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt aus-
schließlich der Pausen durchschnittlich 40
Stunden wöchentlich. Für die Berechnung des
Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen
Arbeitszeit ist in der Regel ein Zeitraum von
acht Wochen zugrunde zu legen. Bei Angestellten,
die ständig Wechselschicht- oder Schichtarbeit
zu leisten haben, kann ein längerer Zeitraum
zugrunde gelegt werden.
(6) In Verwaltungen und Betrieben, deren
Aufgaben Sonntags- und Feiertagsarbeit erfor-
dern, muß an Sonntagen und an Wochenfeiertagen
dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich gearbeitet
werden. Es sollen jedoch im Monat zwei Sonntage
arbeitsfrei sein, wenn die dienstlichen oder
betrieblichen Verhältnisse es zulassen. Die
dienstplanmäßige bzw. betriebsübliche Arbeitszeit
an einem Sonntag ist durch eine entsprechende
zusammenhängende Freizeit an einem Werktag oder
ausnahmsweise an einem Wochenfeiertag der laufen-
den oder folgenden Woche auszugleichen. Erfolgt
der Ausgleich an einem Wochenfeiertag, wird für
jede auszugleichende Arbeitsstunde die Stunden-
vergütung (§ 35 Abs. 3 Unterabs. 1) gezahlt......
.....
Nr. 5 SR 2 a BAT
(1) Angestellte, die regelmäßig an Sonn- und
Feiertagen arbeiten müssen, erhalten innerhalb
von zwei Wochen zwei arbeitsfreie Tage. Hiervon
soll ein freier Tag auf einen Sonntag fallen.
Nach den monatlich für das Kreiskrankenhaus aufgestellten Dienstplänen wird in sog. Doppelwochen an insgesamt 80 Stunden gearbeitet, d.h. vom Montag der ersten Woche bis zum Freitag der zweiten Woche. Dabei wird in der ersten Woche von Montag bis Samstag 6,5 Stunden, Sonntag 8,5 Stunden und in der zweiten Woche von Montag bis Freitag wiederum je 6,5 Stunden gearbeitet. Samstag und Sonntag der zweiten Woche sind dienstplanmäßig frei. Der Kläger arbeitete im Oktober/November 1986 dementsprechend u.a. von Montag, dem 20. Oktober bis Freitag, den 31. Oktober 1986 an den Werktagen je 6,5 Stunden und am Sonntag, den 26. Oktober 1986 8,5 Stunden. Am Samstag, den 1. November 1986 (Allerheiligen) und Sonntag, den 2. November 1986 hatte er dienstplanmäßig frei. Der 1. November 1986 (Allerheiligen) ist in Baden-Württemberg nach § 1 des Gesetzes über die Sonntage und Feiertage vom 28. November 1970 (GBl BW 1971, 1) gesetzlicher Feiertag.
Mit Schreiben vom 23. Januar 1987 verlangte der Kläger unter Bezugnahme auf § 15 Abs. 6 Unterabs. 1 Satz 4 BAT Vergütung für diesen Feiertag, da an diesem Tag die am 26. Oktober 1986 geleistete Sonntagsarbeit ausgeglichen worden sei. Dies lehnte der Beklagte ab.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, er habe Anspruch auf Vergütung in Höhe von 148,05 DM, da die Sonntagsarbeit an einem Wochenfeiertag ausgeglichen worden sei.
Der Kläger hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger
148,05 DM brutto nebst 4 % Zinsen aus dem
sich hieraus ergebenden Nettobetrag seit
23. Mai 1987 zu zahlen.
Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt und ausgeführt, ein Vergütungsanspruch sei nur gegeben, wenn der Ausgleich der Sonntagsarbeit an einem Wochenfeiertag erfolge, an dem der Arbeitnehmer nach dem Dienstplan zur Arbeit eingeteilt ist.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die zugelassene Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der durch Beschluß vom 28. Juli 1988 - 6 AZN 317/88 - zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Klageanspruch weiter. Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die von ihm für den 1. November 1986 geltend gemachte Vergütung.
I. Das Landesarbeitsgericht hat ausgeführt, am 1. November 1986 sei keine an einem Sonntag geleistete Arbeit ausgeglichen worden, da mit Ablauf des 31. Oktober 1986 kein noch auszugleichendes Arbeitszeitguthaben bestanden habe. Denn der Kläger habe an den Werktagen jeweils nur 6,5 Stunden gearbeitet. Durch die dienstplanmäßige Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit von 80 Stunden in der Doppelwoche auf die Zeit von Montag einer Woche bis Freitag der nächsten Woche habe der Kläger vielmehr im Durchschnitt nicht mehr Arbeitsstunden geleistet, als die ihm nach § 15 Abs. 1 BAT obliegende regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden. Für einen weitergehenden Ausgleich sei deshalb kein Raum. Zwar sei die vom Kläger geleistete Sonntagsarbeit nicht durch zusammenhängende Freizeit ausgeglichen worden, sondern durch eine Reduzierung der täglichen Arbeitszeit von Montag bis Freitag. Daraus folge jedoch allenfalls ein Anspruch auf Gewährung zusammenhängender Freizeit, aber kein Vergütungsanspruch für den dienstfreien Feiertag.
II. Diese Ausführungen des Landesarbeitsgerichts halten der revisionsrechtlichen Überprüfung stand.
1. Nach § 15 Abs. 6 Unterabs. 1 Satz 4 BAT ist für jede wegen Sonntagsarbeit auszugleichende Arbeitsstunde die Stundenvergütung (§ 35 Abs. 3 Unterabs. 1 BAT) zu zahlen, wenn der Ausgleich an einem Wochenfeiertag erfolgt.
a) Nach § 15 Abs. 1 BAT beträgt die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit 40 Stunden, in der Doppelwoche also 80 Stunden. Die Regelung in § 15 Abs. 6 BAT dient allein dazu, einen Anspruch auf Ausgleich und Vergütung für an Wochenfeiertagen geleistete Arbeit zu gewähren, nicht aber für an diesen Tagen dienstplanmäßig gewährte Freizeit (BAG Urteil vom 4. August 1988 - 6 AZR 269/86 -, ZTR 1989, 112; Pieper in PK-BAT, § 15 Rz 35). Die Tarifvertragsparteien haben nämlich lediglich eine Regelung über den Ausgleich für den Verlust von Freizeit getroffen, aber keinen zusätzlichen Ausgleich gewährt, wenn ein solcher Verlust von Freizeit mangels Arbeitsleistung an dem Wochenfeiertag nicht eingetreten ist. Daraus folgt, daß die Regelung in § 15 Abs. 6 Unterabs. 1 Satz 4 BAT allein dem Zweck dient, dem Angestellten die Feiertagsvergütungsansprüche zu erhalten, die er ohne den Ausgleich an einem Wochenfeiertag bei dienstplanmäßiger Arbeit gehabt hätte. Der Kläger macht hier aber keinen Anspruch auf Vergütung für an einem Wochenfeiertag geleistete Arbeit geltend, sondern er verlangt diese für die dienstplanmäßig an einem Wochenfeiertag gewährte Freizeit.
b) Der Kläger hat durch die Freizeitgewährung am 1. November 1986 auch keine Einbußen erlitten. Seine monatliche Arbeitsleistung wird durch die Vergütung nach § 26 BAT, die Erschwernis der Arbeit am Sonntag, den 26. Oktober 1986 durch den Zuschlag in Höhe von 25 % nach § 35 Abs. 1 Buchst. b BAT abgegolten. Daran zeigt sich, daß durch den Ausgleich nach § 15 Abs. 6 BAT nur Freizeit verlagert wird.
2. Zutreffend hat das Landesarbeitsgericht auch ausgeführt, der Vergütungsanspruch des Klägers lasse sich nicht daraus herleiten, daß der Beklagte entgegen § 15 Abs. 6 Unterabs. 1 Satz 3 BAT die Sonntagsarbeit nicht durch zusammenhängende Freizeit ausgeglichen hat, sondern durch Verkürzung der täglichen Arbeitszeit während der Woche. Selbst wenn unterstellt wird, daß trotz der Sonderregelung in Nr. 5 Abs. 1 zu SR 2 a BAT auch für den unter die Sonderregelung SR 2 a BAT fallenden Personenkreis zusammenhängende Freizeit zu gewähren ist, würde eine hiervon abweichende Dienstplangestaltung nicht zu der vom Kläger begehrten zusätzlichen Vergütung der Sonntagsarbeit führen, sondern allenfalls zu einem Anspruch auf Gewährung zusammenhängender Freizeit. Das Landesarbeitsgericht hat es deshalb zu Recht dahingestellt sein lassen, ob die Sonderregelung Nr. 5 zu SR 2 a BAT auch die Art des Ausgleichs von Sonntagsarbeit abweichend von § 15 Abs. 6 Unterabs. 1 BAT regelt.
3. Soweit die Revision darauf abstellt, wegen des Wochenfeiertages sei der Kläger in dieser Woche nur zur Arbeit an 32 Stunden verpflichtet gewesen, also tatsächlich auch kein Ausgleich durch die Verkürzung der täglichen Arbeitszeit eingetreten sei, geht dieser Einwand fehl. Denn wie sich aus § 15 Abs. 1 Satz 3 BAT ergibt, wird für Angestellte im Schichtdienst die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit durch Wochenfeiertage, die auf einen Werktag fallen, nicht verkürzt (ständige Rechtsprechung, zuletzt BAG Urteil vom 4. August 1988 - 6 AZR 269/86 - ZTR 1989, 112; Pieper, aaO, Rz 34).
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Dr. Röhsler Dr. Jobs Schneider
Mergenthaler Stenzel
Fundstellen
Haufe-Index 440789 |
ZTR 1990, 379 (ST1) |
ArztR 1991, 165-166 (T) |