Entscheidungsstichwort (Thema)

Psychiatrie-Zulage für Lernschwestern

 

Normenkette

BAT § 33

 

Verfahrensgang

LAG Nürnberg (Urteil vom 24.01.1989; Aktenzeichen 5 (2) Sa 9/85)

ArbG Würzburg (Urteil vom 19.12.1984; Aktenzeichen 3 Ca 445/83 S)

 

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 24. Januar 1989 – 5 (2) Sa 9/85 – in der Kostenentscheidung und im übrigen teilweise aufgehoben und zur Klarstellung wie folgt neu gefaßt:

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Würzburg vom 19. Dezember 1984 – 3 Ca 445/83 S – teilweise abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 116,41 DM brutto nebst jeweils 4 % Zinsen aus dem sich aus 46,55 DM brutto ergebenden Nettobetrag seit 1. November 1983, aus dem sich aus weiteren 21,41 DM brutto ergebenden Nettobetrag seit 1. März 1984 und aus dem sich aus weiteren 48,45 DM brutto ergebenden Nettobetrag seit 1. Oktober 1984 zu zahlen.

Die Klägerin hat 3/5, der Beklagte 2/5 der Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Die am 29. Oktober 1963 geborene Klägerin, Mitglied der Gewerkschaft ÖTV, war aufgrund eines Berufsausbildungsvertrags vom 1. September 1982 seit dem 1. Oktober 1982 als Auszubildende für den Beruf der Krankenschwester in dem Nervenkrankenhaus S. des Beklagten beschäftigt. Nach § 3 des Ausbildungsvertrags richtete sich das Ausbildungsverhältnis nach dem Tarifvertrag zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Lernschwestern und Lernpfleger vom 1. Januar 1967 und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen. Die Klägerin erhielt neben ihrer Ausbildungsvergütung eine Psychiatrie-Zulage gemäß § 33 Abs. 1 Buchst. c BAT in Verb. mit § 1 Abs. 1 Ziff. 5 des Tarifvertrags über die Gewährung von Zulagen gemäß § 33 Abs. 1 Buchst. c BAT vom 11. Januar 1962 (im folgenden: Zulagen-TV) in Höhe von monatlich 30,– DM.

Mit Schreiben vom 6. Mai 1983 teilte der Beklagte der Klägerin mit, Voraussetzung für die Gewährung der Psychiatrie-Zulage sei der Einsatz in psychiatrischen Abteilungen oder Stationen, so daß für Zeiten, in denen ein solcher Einsatz nicht erfolge, eine anteilige Kürzung des monatlichen Betrags der Psychiatrie-Zulage vorgenommen werde. Mit Schreiben vom 13. Juli 1983 verlangte die Klägerin die Weitergewährung der Psychiatrie-Zulage in voller Höhe.

Für den Zeitraum Januar 1983 bis September 1984 kürzte der Beklagte die Psychiatrie-Zulage um insgesamt 272,38 DM gemäß nachfolgender Aufstellung:

Zeitraum:

Grund:

Betrag:

10.01.1983–09.02.1983

Blockunterricht

30,91 DM

02.03.1983–04.03.1983

Krankheit

2,90 DM

14.04.1983–22.04.1983

Urlaub

7,– DM

25.04.1983–20.05.1983

Blockunterricht

25,34 DM

11.07.1983–31.07.1983

20,30 DM

29.08.1983–02.10.1983

Urlaub

34,90 DM

18.10.1983–21.10.1983

Krankheit

3,80 DM

31.10.1983–06.11.1983

Praktikum

6,97 DM

07.11.1983–04.12.1983

Blockunterricht

27,87 DM

31.01.1984–03.02.1984

Krankheit

4,06 DM

06.02.1984–24.02.1984

Blockunterricht

19,57 DM

05.03.1984–01.04.1984

Praktikum

27,11 DM

23.04.1984–20.05.1984

Blockunterricht

27,34 DM

16.07.1984–05.08.1984

Urlaub

20,32 DM

ab 17.09.1984

Blockunterricht

14,– DM

Mit ihrer am 22. November 1983 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage, die sie mit den Schriftsätzen vom 25. April 1984 und vom 27. November 1984 erweitert hat, begehrt die Klägerin die Zahlung der Beträge, um die der Beklagte die monatliche Psychiatrie-Zulage jeweils gekürzt hat.

Die Klägerin hat unter Berufung auf § 8 des Tarifvertrags zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Lernschwestern und Lernpfleger vom 1. Januar 1967 (im folgenden: Regelungs-TV 1967) die Auffassung vertreten, die Psychiatrie-Zulage sei ihr auch für Zeiten von Erholungsurlaub, krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit, Blockunterricht und externer Ausbildung zu zahlen. § 6 Regelungs-TV 1967 regele nur die Fortzahlung des Ausbildungsgeldes in Fällen von Erholungsurlaub und Krankheit. Für die Zahlung der Psychiatrie-Zulage sei nur § 8 Regelungs-TV 1967 heranzuziehen, der insoweit die sinngemäße Anwendung der für die Angestellten jeweils maßgebenden Bestimmungen vorschreibe. Nach § 37 Abs. 3, § 47 Abs. 2 BAT sei auch die in einem Monatsbetrag festgelegte Psychiatrie-Zulage Bestandteil der Urlaubsvergütung und der Krankenbezüge. Im übrigen bedeute die sinngemäße Anwendung der für die Angestellten jeweils maßgebenden Bestimmungen, daß die rechtlichen Besonderheiten des dualen Ausbildungssystems zu beachten seien. Auch nach dem Lebensstandard- und dem Lohnausfallprinzip sei eine Kürzung der Psychiatrie-Zulage nicht gerechtfertigt.

Die Klägerin hat zuletzt beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 272,38 DM brutto nebst 4 % Zinsen aus 89,35 DM seit 1. November 1983, nebst 4 % Zinsen aus 70,64 DM seit 1. März 1984 und nebst 4 % Zinsen aus 112,39 DM seit 1. Oktober 1984 zu zahlen.

Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt und die Auffassung vertreten, für Zeiten des Urlaubs und krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit sei nach § 6 Regelungs-TV 1967 nur das Ausbildungsgeld, nicht aber die Psychiatrie-Zulage zu zahlen. § 6 Regelungs-TV 1967 sei eine abschließende Spezialvorschrift über die Höhe des Urlaubsentgelts und der Krankenbezüge. Auch für die Zeiten von Blockunterricht und externer Ausbildung sei die Psychiatrie-Zulage zu Recht gekürzt worden, weil die Klägerin in diesen Zeiten keine zulagenberechtigende Tätigkeit tatsächlich ausgeübt habe.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.

Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren mit der Maßgabe weiter, daß der Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin 116,41 DM brutto nebst jeweils 4 % Zinsen aus dem sich aus 46,55 DM brutto ergebenden Nettobetrag seit 1. November 1983, aus dem sich aus weiteren 21,41 DM brutto ergebenden Nettobetrag seit 1. März 1984 und aus dem sich aus weiteren 48,45 DM brutto ergebenden Nettobetrag seit 1. Oktober 1984 zu zahlen. Der Beklagte beantragt Zurückweisung der Revision.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist in dem in der Revisionsinstanz noch anhängigen Umfang begründet und führt insoweit zur Aufhebung der vorinstanzlichen Urteile. Der Beklagte ist verpflichtet, der Klägerin 116,41 DM brutto nebst Zinsen zu zahlen. Dies folgt aus § 33 Abs. 3 BAT in Verb. mit § 1 Abs. 4 Zulagen-TV.

Auf das Ausbildungsverhältnis der Parteien fand kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit der im Klagezeitraum geltende Tarifvertrag zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Lernschwestern und Lernpfleger vom 1. Januar 1967 (Regelungs-TV 1967) mit unmittelbarer und zwingender Wirkung Anwendung (§ 4 Abs. 1 Satz 1, § 3 Abs. 1 TVG).

Hinsichtlich der Vergütung enthielt der Regelungs-TV 1967 folgende Bestimmungen:

㤠5

Ausbildungsgeld sowie Berechnung und Auszahlung der Bezüge.

(1) Die Schülerinnen und Schüler erhalten ein monatliches Ausbildungsgeld …

(2) Für die Berechnung und Auszahlung der Bezüge gilt § 36 Abs. 1 und 2 BAT entsprechend.

§ 6

Fortzahlung des Ausbildungsgeldes bei Erholungsurlaub und bei Arbeitsunfähigkeit.

Während des Erholungsurlaubs erhalten die Schülerinnen und Schüler das Ausbildungsgeld (§ 5) weiter. Ferner erhalten sie das Ausbildungsgeld

  1. im Falle einer durch Unfall, durch Krankheit, durch nicht rechtswidrige Sterilisation oder durch nicht rechtswidrigen Abbruch der Schwangerschaft verursachten Arbeitsunfähigkeit … bis zur Dauer von sechs Wochen,

§ 8

Sonstige Ausbildungsbedingungen.

Für ärztliche Untersuchungen, für Überstunden, Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft, für die Ausbildung an Sonn- und Feiertagen, an Vorfesttagen nach 12 Uhr und an Samstagen in der Zeit von 13 bis 21 Uhr sowie während der Nacht, für Zulagen gemäß § 33 Abs. 1 Buchst. c BAT und gemäß der Protokollerklärung Nr. 1 zu Abschnitt A der Anlage 1 b zum BAT, für den Erholungsurlaub, für die Fortzahlung des Ausbildungsgeldes in anderen als den in § 6 genannten Fällen und für die Gewährung von Verpflegung sind die für das bei der Anstalt im Angestelltenverhältnis beschäftigte Krankenpersonal jeweils maßgebenden Bestimmungen sinngemäß anzuwenden.

…”

Nach § 33 Abs. 1 Buchst. c BAT erhält der Angestellte „für die Zeit, für die ihm Vergütung (§ 26) zusteht, eine Zulage, wenn er regelmäßig und nicht nur in unerheblichem Umfange besonders gefährliche oder gesundheitsschädliche Arbeiten auszuführen hat und hierfür kein anderweitiger Ausgleich zu gewähren ist”. Gemäß § 1 Zulagen-TV, der auf § 33 Abs. 6 BAT beruht, wird eine monatliche Zulage von 30,– DM gezahlt an

„(1) …

5. Pflegepersonen in psychiatrischen Krankenhäusern (Heil- und Pflegeanstalten) oder psychiatrischen Kliniken, Abteilungen oder Stationen,

Pflegepersonen in neurologischen Kliniken, Abteilungen oder Stationen, die ständig geisteskranke Patienten pflegen, Angestellte in psychiatrischen oder neurologischen Krankenhäusern, Kliniken oder Abteilungen, die in EEG-Dienst oder in der Röntgendiagnostik ständig mit geisteskranken Patienten Umgang haben,

Angestellte der Krankengymnastik, die überwiegend mit geisteskranken Patienten Umgang haben,

sonstige Angestellte, die ständig mit geisteskranken Patienten zu arbeitstherapeutischen Zwecken zusammenarbeiten oder sie hierbei beaufsichtigen

(3) Beginnt die zulagenberechtigende Tätigkeit nicht am Ersten, sondern im Laufe eines Kalendermonats, so ist in diesem Monat für jeden Kalendertag ab Beginn dieser Tätigkeit 1/30 des Monatsbetrages zu zahlen.

(4) Die Zulage entfällt mit Ablauf des Kalendermonats, in den die Voraussetzungen für die Gewährung der Zulage weggefallen sind (§ 33 Abs. 3 BAT).”

Zwischen den Parteien ist unstreitig, daß die Klägerin für die Zeit der tatsächlichen Ausbildung in dem Nervenkrankenhaus S. des Beklagten die Voraussetzungen für die Gewährung der Psychiatrie-Zulage nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 Zulagen-TV erfüllte.

Auch wenn hinsichtlich der externen Ausbildung und des Blockunterrichts davon ausgegangen wird, daß während dieser Zeiten die Voraussetzungen für die Gewährung der Zulage wegfielen, steht der Klägerin jedoch gemäß § 33 Abs. 3 BAT und § 1 Abs. 4 Zulagen-TV bis zum Ablauf des jeweiligen Kalendermonats nach Beginn der externen Ausbildung bzw. des Blockunterrichts die Zulage zu. § 33 Abs. 3 BAT („mit Ablauf des Monats, in dem die Voraussetzungen für die Gewährung einer Zulage weggefallen sind, ist die Zahlung dieser Zulage einzustellen”) und § 1 Abs. 4 Zulagen-TV gelten über § 8 Abs. 1 Regelungs-TV 1967 auch für die Dauer der den Lernschwestern und Lernpflegern zu zahlenden Zulage gemäß § 33 Abs. 1 Buchst. c BAT (ebenso Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese, BAT, Stand April 1990, Bd. 5, Teil VI, S. 28 h § 11 Regelungs-TV 1986 Erl. 3 a). Der Regelungs-TV 1967 enthält keinen Anhaltspunkt dafür, daß § 33 Abs. 3 BAT und § 1 Abs. 4 Zulagen-TV für Lernschwestern und Lernpfleger nur in einem eingeschränkten Umfang gelten sollen. Beginnt danach die externe Ausbildung oder der Blockunterricht im Laufe eines Monats und entfallen damit die Voraussetzungen für die Gewährung der Zulage, so ist die Zulage für diesen Monat nach § 33 Abs. 3 BAT, § 1 Abs. 4 Zulagen-TV voll zu gewähren, eine ratierliche Kürzung sehen § 33 Abs. 3 BAT und § 1 Abs. 4 Zulagen-TV nicht vor. Hat die externe Ausbildung oder der Blockunterricht im Vormonat begonnen und endet die externe Ausbildung oder der Blockunterricht im laufenden Monat und schließt sich daran wieder eine zulagenberechtigende Ausbildung in der Stammklinik an, so ist nach § 1 Abs. 3 Zulagen-TV für jeden Kalendertag ab Beginn dieser zulagenberechtigenden Ausbildung 1/30 des Monatsbetrags der Zulage zu zahlen.

Danach ergibt sich für die vom Beklagten vorgenommene ratierliche Kürzung der Psychiatrie-Zulage, die nach Zeit, Kürzungsgrund und Höhe der Kürzung zwischen den Parteien unstreitig ist, folgendes:

Für den Blockunterricht vom 10. Januar 1983 bis 9. Februar 1983 kürzte der Beklagte die Zulage um 30,91 DM. Nach § 1 Abs. 4 Zulagen-TV war die Zulage für Januar 1983 jedoch voll zu zahlen, für Februar 1983 waren nach § 1 Abs. 3 Zulagen-TV 19/30 des Monatsbetrags = 19,– DM zu gewähren. Damit waren für die Monate Januar und Februar 1983 insgesamt 30,– DM + 19,– DM = 49,– DM Psychiatrie-Zulage zu zahlen, der Beklagte durfte nur 11,– DM abziehen. Insoweit stehen der Klägerin noch 30,91 DM – 11,– DM = 19,91 DM zu.

Für den Blockunterricht vom 25. April 1983 bis 20. Mai 1983 hatte die Klägerin Anspruch auf die volle Psychiatrie-Zulage von 30,– DM für den Monat April und 11/30 des Monatsbetrags = 11,– DM für den Monat Mai. Statt 25,34 DM hätte der Beklagte nur 19,– DM abziehen dürfen, so daß der Klägerin noch 25,34 DM – 19,– DM = 6,34 DM zustehen.

Für den Blockunterricht vom 11. Juli 1983 bis 31. Juli 1983 durfte der Beklagte überhaupt keinen Abzug vornehmen, so daß die Klägerin noch Anspruch auf die abgezogenen 20,30 DM hat.

Für die Zeit des Praktikums vom 31. Oktober 1983 bis 6. November 1983 und den anschließenden Blockunterricht vom 7. November 1983 bis 4. Dezember 1983 war die Psychiatrie-Zulage für Oktober 1983 voll, für November 1983 überhaupt nicht und für Dezember 1983 in Höhe von 27/30 des Monatsbetrags zu zahlen. Das ergibt für die Zeit von Oktober bis Dezember 1983 einen Anspruch der Klägerin in Höhe von insgesamt 30,– DM = 27,– DM = 57,– DM. Gezahlt hat der Beklagte 90,– DM – 6,97 DM – 27,87 DM = 55,16 DM. Der Klägerin stehen deshalb noch 1,84 DM zu.

Für den Blockunterricht vom 6. Februar 1984 bis 24. Februar 1984 durfte der Beklagte keinen Abzug vornehmen, so daß die Klägerin noch Anspruch auf die abgezogenen 19,57 DM hat.

Für die Zeit des Praktikums vom 5. März 1984 bis 1. April 1984 und den Blockunterricht vom 23. April 1984 bis 20. Mai 1984 kann die Klägerin die volle Psychiatrie-Zulage für März 1984, 29/30 des Monatsbetrags für April 1984 und 11/30 des Monatsbetrags für Mai 1984 beanspruchen, das sind insgesamt 30,– DM + 29,– DM + 11,– DM = 70,– DM. Erhalten hat sie 90,– DM – 27,11 DM – 27,34 DM = 35,55 DM. so daß ihr noch 70,– DM – 35,55 DM = 34,45 DM zustehen.

Für den Blockunterricht ab 17. September 1984 wurden der Klägerin 14,– DM abgezogen, obwohl die Psychiatrie-Zulage für den Monat September 1984 in voller Höhe zu zahlen war.

Damit hat die Klägerin Anspruch auf folgende von dem Beklagten im Klagezeitraum zu Unrecht abgezogene Beträge: 19,91 DM + 6,34 DM + 20,30 DM + 1,84 DM + 19,57 DM + 34,45 DM + 14,– DM = 116,41 DM.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB in Verb. mit § 284 Abs. 2 BGB.

Ob der Klägerin bei Erholungsurlaub und Arbeitsunfähigkeit und einschränkungslos bei Blockunterricht und externer Ausbildung ein Anspruch auf Fortzahlung der Psychiatrie-Zulage zustand, brauchte nach der Beschränkung des Klageantrags in der Revisionsinstanz nicht mehr entschieden zu werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO.

 

Unterschriften

Dr. Etzel, Schneider, Dr. Freitag, Wehner, Dr. Knapp

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1083441

Dieser Inhalt ist unter anderem im TVöD Office Krankenhaus Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge