Entscheidungsstichwort (Thema)

Schornsteinbauarbeiten als Baugewerbe

 

Leitsatz (redaktionell)

Hinweise des Senats:

Der Einbau von mit Mineralwolle vorisolierten Stahlrohren in bereits bestehende Kamine zur Kaminquerschnittsverkleinerung ist „Schornsteinbauarbeit” im Sinne der Bautarifverträge.

 

Normenkette

TVG § 1 Tarifverträge: Bau

 

Verfahrensgang

Hessisches LAG (Urteil vom 16.01.1992; Aktenzeichen 14 Sa 967/91)

ArbG Wiesbaden (Urteil vom 04.04.1991; Aktenzeichen 5 Ca 1227/90)

 

Tenor

1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 16. Januar 1992 – 14 Sa 967/91 – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Auskunftsanspruch in Bezug auf die Angestellten für den Zeitraum von März 1986 bis Februar 1990 besteht.

2. Die Beklagte trägt die Kosten der Revision.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte im Klagezeitraum einen Betrieb des Baugewerbes unterhalten hat und daher nach Maßgabe der Sozialkassentarifverträge des Baugewerbes zur Auskunftserteilung an die Klägerin verpflichtet ist.

Klägerin ist die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes VVaG (ZVK). Diese ist als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes nach näherer tariflicher Regelung die Einzugsstelle für die Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes. Sie nimmt die Beklagte – soweit im Revisionsrechtszug noch streitig – auf Auskunft für den Zeitraum März 1986 bis Februar 1990 über die Zahl der beschäftigten Arbeiter, deren Bruttolohnsumme und die dementsprechende Höhe der abzuführenden Beiträge, die Zahl der insgesamt beschäftigten Angestellten, die Zahl der regelmäßig mit mindestens 20 Wochenstunden beschäftigten Angestellten und die Höhe ihrer Zusatzversorgungsbeiträge sowie – für den Fall der Nichterfüllung – auf Zahlung einer Entschädigung in Anspruch.

Die Beklagte unterhielt im streitigen Zeitraum einen Betrieb, dessen Unternehmensgegenstand im Handelsregister mit „Ausführung von Kaminisolierungen jeder Art” eingetragen ist.

§ 1 des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) vom 12. November 1986 – gültig ab 1. Januar 1987 – enthält zu seinem Geltungsbereich folgende Regelungen:

㤠1 Geltungsbereich

(1) …

(2) Betrieblicher Geltungsbereich: Betriebe des Baugewerbes. Das sind alle Betriebe, die unter einen der nachfolgenden Abschnitte I bis IV fallen.

Abschnitt I

Betriebe, die nach ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigkeiten geprägten Zweckbestimmung und nach ihrer betrieblichen Einrichtung gewerblich Bauten aller Art erstellen.

Abschnitt II

Betriebe, die, soweit nicht bereits unter Abschnitt I erfaßt, nach ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigkeiten geprägten Zweckbestimmung und nach ihrer betrieblichen Einrichtung gewerblich bauliche Leistungen erbringen, die – mit oder ohne Lieferung von Stoffen oder Bauteilen – der Erstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen.

Abschnitt III

Betriebe, die, soweit nicht bereits unter Abschnitt I oder II erfaßt, nach ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigkeiten geprägten Zweckbestimmung und nach ihrer betrieblichen Einrichtung – mit oder ohne Lieferung von Stoffen oder Bauteilen – gewerblich sonstige bauliche Leistungen erbringen.

Abschnitt V

Zu den in den Abschnitten I bis III genannten Betrieben gehören z.B. diejenigen, in denen Arbeiten der nachstehend aufgeführten Art ausgeführt werden:

26. Schornsteinbauarbeiten;

…”

Die ZVK ist der Auffassung, die Beklagte müsse die begehrten Auskünfte nach den anzuwendenden Sozialkassentarifverträgen erteilen, weil sie deren Geltungsbereich unterfalle. Der Betrieb der Beklagten habe sich im Klagezeitraum (1985 bis 1990) arbeitszeitlich gesehen überwiegend, also zu mehr als 50 % der betrieblichen Gesamtarbeitszeit, mit der Montage von festen Schornsteinteilen, dem nachträglichen Einbau von Edelstahl- oder Schamotterohren, dem Einsetzen von Stahlschornsteinen und mit Schornsteinkopferneuerungen sowie Isolierarbeiten an Schornsteinen beschäftigt; dabei handele es sich um von den Sozialkassentarifverträgen erfaßte Arbeiten.

Die Entschädigungssumme sei anhand der durchschnittlichen Anzahl der Beschäftigten der Beklagten pro Arbeitnehmer pro Monat unter Zugrundelegung der statistisch ermittelten Bruttolohnsumme im Bundesgebiet und unter Beachtung des jährlich wechselnden Sozialkassenbeitragssatzes reduziert auf 80 % errechnet worden.

Die ZVK hat beantragt,

1. der Klägerin auf dem vorgeschriebenen Formular Auskünfte darüber zu erteilen,

1.1 wieviele Arbeitnehmer, die eine nach den Vorschriften der Reichsversicherungsordnung über die Rentenversicherung der Arbeiter (RVO) versicherungspflichtige Tätigkeit ausübten, in d. Monat(en) Dezember 1985 bis Februar 1990 in dem Betrieb d. Beklagten beschäftigt wurden sowie in welcher Höhe die lohnsteuerpflichtige Bruttolohnsumme insgesamt für diese Arbeitnehmer und die Beiträge für die Sozialkassen der Bauwirtschaft in d. genannten Monat(en) angefallen sind,

1.2 wieviele Angestellte insgesamt und wieviele Angestellte, deren regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit mindestens 20 Stunden betrug, in d. Monat(en)

Dezember 1985 bis Februar 1990

in dem Betrieb d. Beklagten beschäftigt wurden, und in welcher Höhe Beiträge für die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes VVaG in d. genannten Monat(en) angefallen sind,

2. für den Fall, daß diese Verpflichtung zur Auskunftserteilung innerhalb einer Frist von 6 Wochen nach Urteilszustellung nicht erfüllt wird, an die Klägerin folgende Entschädigung zu zahlen:

zu Nr. 1.1 =

32.400,– DM

zu Nr. 1.2 =

11.556,72 DM

Gesamtbetrag:

43.956,72 DM.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, es lägen keine baulichen Tätigkeiten vor. Sie bringe zu mehr als 50 % der betrieblichen Gesamtarbeitszeit in bereits bestehende Kamine von Altbauten ausschließlich zum Zweck der Kaminquerschnittsverkleinerung mit Mineralwolle vorisolierte Stahlrohre ein, damit die Kamine für die Verheizung von Flüssigbrennstoffen genutzt werden könnten. Die Stahlrohre würden dabei von oben in den Kamin hineingeschoben und könnten ohne Beschädigung des Schornsteins oder der Rohre wieder herausgezogen werden.

Lediglich zum Schutz vor in den Zwischenraum zwischen Rohr und Kamin eintretendem Regen würde am oberen Ende des Kamins eine Abdeckung überwiegend mit Silikon befestigt. Das Edelstahlrohr selbst werde nicht fest mit dem Schornstein verbunden. Die Beklagte arbeite nicht mit Werkstoffen, Arbeitsmitteln und Arbeitsmethoden des Baugewerbes; es lägen daher keine Schornsteinbauarbeiten, sondern Metallmontagearbeiten vor. Die Einbringung von Rohren, wie die Beklagte sie vornehme, werde überwiegend von Heizungsinstallationsfirmen ausgeführt.

Das Arbeitsgericht hat nach Beweiserhebung durch Einvernehmung des Zeugen H und des Geschäftsführers der Beklagten, R, als Partei der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten blieb im wesentlichen ohne Erfolg. Das Landesarbeitsgericht hat der ZVK die Auskunftsansprüche erst ab März 1986 zugesprochen und die Klage im übrigen abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Die ZVK beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist nicht begründet. Der Betrieb der Beklagten fällt unter den betrieblichen Geltungsbereich der Verfahrenstarifverträge für die Sozialkassen des Baugewerbes. Die Beklagte ist daher zur Erteilung der mit der Klage geltend gemachten Auskünfte verpflichtet.

Soweit das Landesarbeitsgericht die Klage in bezug auf den Zeitraum teilweise abgewiesen hat, war klarzustellen, daß die teilweise Abweisung auch den Auskunftsanspruch der ZVK hinsichtlich der Angestellten betrifft. Insoweit handelt es sich offensichtlich um ein Versehen, da sich sowohl aus den Gründen wie auch aus der Berechnung der Entschädigungssumme zu Nr. 1.2 in Nr. 2 des Tenors des Urteils des Landesarbeitsgerichts ergibt, daß der Auskunftsanspruch der ZVK auch hinsichtlich der Angestellten erst ab März 1986 zugesprochen werden sollte. Die ZVK hat die teilweise Klageabweisung nicht angegriffen.

I. Das Landesarbeitsgericht hat ausgeführt, die ZVK könne die geforderten Auskünfte für die Zeit ab März 1986 aufgrund des Tarifvertrags über das Verfahren für den Urlaub, den Lohnausgleich und die Zusatzversorgung im Baugewerbe (Verfahrenstarifvertrag) vom 19. Dezember 1983 in der Fassung vom 12. Dezember 1984 und 17. Dezember 1985, sowie – für den Zeitraum ab Januar 1987 – aufgrund des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom 12. November 1986 verlangen, ohne daß es auf eine Mitgliedschaft der Beklagten in einem der tarifschließenden Verbände ankomme. Da die Beitragsforderung bezüglich der Monate Dezember 1985 bis Februar 1986 verfallen sei, könne jedoch eine Auskunft für diesen Zeitraum nicht mehr verlangt werden.

Der Betrieb der Beklagten unterfalle als baugewerblicher Betrieb dem Geltungsbereich der Verfahrenstarifverträge, da die nach dem Vortrag der Beklagten arbeitszeitlich überwiegend angefallenen Tätigkeiten, das Einsetzen von mit Mineralwolle vorisolierten Stahlrohren in bereits bestehende Kamine unter Verwendung eines Abdeckblechs, welches mit Silikon festgeklebt werde, als Schornsteinbauarbeiten anzusehen seien. Das in den Kamin eingeführte Stahlrohr sei über das Abgasanschlußrohr, die Reinigungsöffnung und die Abdeckplatte mit dem Schornstein i.S. der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts verbunden. Aber auch wenn man das Stahlrohr nicht als festverbunden eingefügt ansehen würde, ändere sich an der tariflichen Einordnung der Arbeiten als bauliche Leistungen nichts, da die Tarifvertragsparteien durch ihre weitgehenden Formulierungen in § 1 Abs. 2 VTV auch das sog. Ausbaugewerbe und das Bauhilfsgewerbe erfaßt hätten, soweit es nicht in § 1 Abs. 2 Abschnitt VII VTV ausdrücklich aus dem fachlichen Geltungsbereich ausgenommen sei. Die Tätigkeit der Beklagten diene der Instandhaltung eines Gebäudes, nämlich dessen Schornsteins. Dazu gehörten Arbeiten, die irgendwie, wenn auch nur auf einem kleinen speziellen Gebiet, der Errichtung und Vollendung von Bauwerken zu dienen bestimmt seien, da die Vollendung eines Bauwerks erst dann angenommen werden könne, wenn es nach den Vorstellungen seines Nutzers bestimmungsgemäß genutzt werden könne. Klimaanlagen, Luftheizungen u.ä. Einrichtungen dienten regelmäßig der ordnungsgemäßen verkehrsüblichen Fertigstellung von Gebäuden; erst wenn ein Gebäude beheizt bzw. klimatisiert werden könne, sei seine Benutzung sichergestellt.

Diese Ausführungen des Landesarbeitsgerichts halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand.

II. Zu Recht kommt das Landesarbeitsgericht zu dem Ergebnis, daß die Beklagte einen Betrieb des Baugewerbes i.S. der Bau- und Sozialkassentarifverträge unterhält. Der ZVK stehen daher die mit der Klage geltend gemachten Auskunftsansprüche in dem von dem Landesarbeitsgericht zugesprochenen zeitlichen Umfang zu.

Der Anspruch der ZVK folgt für die gewerblichen Arbeitnehmer bis Dezember 1986 aus dem Tarifvertrag über das Verfahren für den Urlaub, den Lohnausgleich und die Zusatzversorgung im Baugewerbe (Verfahrenstarifvertrag – VerfTV) vom 19. Dezember 1983 i.d.F. vom 12. Dezember 1984 und vom 17. Dezember 1985 und ab Januar 1987 aus dem Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) vom 12. November 1986; für die Angestellten bis Dezember 1986 aus dem Tarifvertrag über das Verfahren für eine zusätzliche Alters- und Invalidenbeihilfe für technische und kaufmännische Angestellte sowie für Poliere und Schachtmeister des Baugewerbes vom 30. Oktober 1975 i.d.F. vom 19. Dezember 1983 und vom 17. Dezember 1985 und ab Januar 1987 – wie bei den gewerblichen Arbeitnehmern – aus dem VTV. Diese Tarifverträge sind auf die Rechtsbeziehungen der Parteien aufgrund Allgemeinverbindlichkeit mit unmittelbarer und zwingender Wirkung anwendbar (§ 5 Abs. 4 in Verb. mit § 4 Abs. 2 TVG).

Die für den Fall der Nichterfüllung der Auskünfte begehrte Entschädigung kann die ZVK nach § 61 Abs. 2 ArbGG verlangen. Sie hat bei der Berechnung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts Rechnung getragen, wonach die Entschädigungssumme in der Regel nur 80 % des zu erwartenden Zahlungsanspruchs betragen darf (BAG Urteil vom 26. April 1989 – 4 AZR 49/89 – AP Nr. 110 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau).

Der Betrieb der Beklagten gehört mit den von ihr selbst vorgetragenen, arbeitszeitlich überwiegenden Tätigkeiten des Einsetzens von mit Mineralwolle vorisolierten Stahlrohren in bereits bestehende Kamine unter Befestigung einer Abdeckung am oberen Ende des Kamins zum betrieblichen Geltungsbereich der Sozialkassentarifverträge. Dabei ist mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts davon auszugehen, daß Betriebe, die überwiegend eine der in den Beispielen des Abschnitts V des § 1 Abs. 2 VTV genannten Tätigkeiten ausführen, unter den betrieblichen Geltungsbereich fallen, ohne daß noch die Erfordernisse der allgemeinen Merkmale der Abschnitte I bis III geprüft werden müssen (BAGE 45, 11 = AP Nr. 60 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau). Die Tätigkeiten im Betrieb der Beklagten sind als Schornsteinbauarbeiten im Sinne des § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 26 VTV in der maßgeblichen Fassung und der im Wortlaut übereinstimmenden Verfahrenstarifverträge anzusehen.

Das Bundesarbeitsgericht hat bereits in der Entscheidung vom 10. Oktober 1973 (– 4 AZR 68/73 – AP Nr. 13 zu § 5 TVG) festgestellt, daß das Verrohren von Schornsteinen eine bauliche Leistung ist, die dem fachlichen Geltungsbereich des BRTV und der Sozialkassentarifverträge für das Baugewerbe unterliegt. Es hat dazu ausgeführt, zu den „Schornsteinbauarbeiten” seien alle Arbeiten zu zählen, die neben der Erstellung auch der Instandhaltung, Instandsetzung, Änderung oder Beseitigung von Gebäuden, also auch von Schornsteinen dienten. Schornsteine seien Bauten oder Teile von Bauten im Sinne der Bautarifverträge. Alle damit zusammenhängenden Arbeiten seien daher bauliche Leistungen, insbesondere auch Änderungen, Verbesserungen und Reparaturen an Schornsteinen.

Die Beklagte führt in ihrem Betrieb solche Arbeiten aus. Sie setzt arbeitszeitlich überwiegend mit Mineralwolle vorisolierte Edelstahlrohre in bereits bestehende Kamine von Altbauten zum Zwecke der Kaminquerschnittsverkleinerung ein, damit die Kamine für Flüssigbrennstoffe genutzt werden können. Das eingeführte Edelstahlrohr wird damit nach Ausführung und Zweckbestimmung Teil des Schornsteins und soll dessen Nutzungsmöglichkeiten auch auf Flüssigbrennstoffe erweitern. Wie das Landesarbeitsgericht ausgeführt hat, ist das eingebrachte Edelstahlrohr über das Abgasanschlußrohr, die Reinigungsöffnung und die Abdeckplatte mit dem Schornstein verbunden. Der Kamin stellt nach der Verrohrung durch die Beklagte damit eine neue bauliche Einheit dar; Teil des Gebäudes ist nunmehr der verrohrte Kamin, der aufgrund der Verrohrung weitere Nutzungsmöglichkeiten bietet. Die Tätigkeit der Beklagten stellt sich somit als Arbeit zur Änderung und Verbesserung des Schornsteins durch Erweiterung von dessen Nutzungsmöglichkeiten, also als Schornsteinbau dar. Durch die Einfügung des Edelstahlrohres in den bereits bestehenden Kamin wird dieses zum wesentlichen Bestandteil des Kamins und damit des Gebäudes (§ 94 Abs. 2 BGB); auf eine darüber hinausgehende „feste” Verbindung kommt es entgegen der Auffassung der Beklagten nicht an (Palandt, BGB, 51. Aufl., § 94 Anm. 3). Eine solche wird in den tariflichen Bestimmungen auch nicht gefordert.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

 

Unterschriften

Dr. Freitag, Dr. Müller-Glöge, Hauck, Rosendahl, Stabenow

 

Fundstellen

Dokument-Index HI916102

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