Entscheidungsstichwort (Thema)
Tarifliche Grundvergütung nach Statuswechsel
Leitsatz (amtlich)
1. Wechselt ein Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes im Bereich der VkA vom Arbeiter- ins Angestelltenverhältnis, so handelt es sich dabei um eine Einstellung im Sinne des § 27 Abschn. A Abs. 3 Unterabs. 1 BAT-O/VkA. Dies gilt auch, wenn mit dem Statuswechsel kein Arbeitgeberwechsel verbunden ist.
2. Die dortige Regelung über die Grundvergütung eines solchen Angestellten ist im Verhältnis zu den Regelungen in § 27 Abschn. A Abs. 6 BAT-O/BL, § 27 Abschn. A Abs. 2 BAT-O/VkA und § 27 Abschn. A Abs. 3 Unterabs. 3 BAT-O/VkA nicht gleichheitswidrig. § 27 Abschn. A Abs. 3 BAT-O/VkA regelt den Zugang zum Vergütungssystem des BAT-O/VkA für alle Angestellten, die in diesem Zeitpunkt das 21. bzw. das 23. Lebensjahr überschritten haben, ohne Rücksicht auf deren bisherige berufliche Tätigkeit grundsätzlich gleich. Das ist auch im Hinblick auf bisherige Arbeiter des öffentlichen Dienstes nicht sachwidrig.
Normenkette
BAT-O/BL § 27 Abschn. A Abs. 6; BAT-O/VkA § 27 Abschn. A Abs. 1-2, 3 Unterabs. 2 a bb, Abs. 3 Unterabs. 3; GG Art. 3 Abs. 1
Verfahrensgang
Tenor
1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Brandenburg vom 18. Dezember 1996 – 7 Sa 594/96 – wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte bei der Ermittlung der Stufe der Vergütungsgruppe der Klägerin Zeiten, die die Klägerin als Arbeiterin im öffentlichen Dienst zurückgelegt hat, berücksichtigen muß.
Die am 18. Februar 1959 geborene Klägerin war seit dem 1. Januar 1981 bei der Militärmedizinischen Akademie (usprünglich NVA, später Bundeswehr) beschäftigt. Mit Wirkung vom 1. April 1991 wurde die Klägerin von dem Beklagten übernommen. Sie übte als Arbeiterin zunächst die Tätigkeit eines Wartes für Betriebs-, Meß-, Steuer- und Regeltechnik aus, anschließend die eines Brigadiers. Auf das Arbeitsverhältnis fand der BMT-G-O Anwendung.
Seit dem 1. Dezember 1994 ist die Klägerin als Angestellte in der Funktion einer Sachbearbeiterin Registratur/Baustatistik im Bauordnungsamt des Beklagten beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit der BAT-O/VkA Anwendung. In der für die Grundvergütung der Klägerin maßgebenden Bestimmung des § 27 Abschn. A BAT-O/VkA heißt es:
„§ 27 Grundvergütung
A. Angestellte, die unter die Anlage 1 a fallen
…
Für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände
(1) Vom Beginn des Monats an, in dem ein Angestellter der VergGr. X bis III das 21. Lebensjahr, der VergGr. II bis I das 23. Lebensjahr vollendet, erhält er die Anfangsgrundvergütung (1. Stufe) seiner Vergütungsgruppe. Nach je zwei Jahren erhält der Angestellte bis zum Erreichen der Endgrundvergütung (letzte Stufe) die Grundvergütung der nächsthöheren Stufe seiner Vergütungsgruppe.
(2) Wird der Angestellte höhergruppiert, erhält er vom Beginn des Monats an, in dem die Höhergruppierung wirksam wird, in der Aufrückungsgruppe die Grundvergütung der Stufe, deren Satz mindestens um den Garantiebetrag höher ist als seine bisherige Grundvergütung, höchstens jedoch die Endgrundvergütung (letzte Stufe) der Aufrückungsgruppe, … Garantiebetrag im Sinne des Satzes 1 ist der Unterschiedsbetrag zwischen den Anfangsgrundvergütungen (ersten Stufen) der bisherigen Vergütungsgruppe und der Aufrückungsgruppe. …
(3) Der Angestellte, der bei der Einstellung das 21. bzw. das 23. Lebensjahr überschritten hat, erhält die Grundvergütung der nächstniedrigeren Stufe als der Stufe, die er zu erhalten hätte, wenn er seit Vollendung des 21. bzw. 23. Lebensjahres in der unmittelbar unter der Anstellungsgruppe liegenden Vergütungsgruppe beschäftigt und am Tage der Einstellung höhergruppiert worden wäre, mindestens jedoch die Anfangsgrundvergütung (1. Stufe) der Anstellungsgruppe. …
Wird der Angestellte in unmittelbarem Anschluß an ein Arbeitsverhältnis, auf das dieser Tarifvertrag oder der BAT angewendet worden ist, eingestellt, so erhält er
bei Einstellung in derselben Vergütungsgruppe,
- wenn seine bisherige Grundvergütung nach diesem Abschnitt oder nach § 27 Abschn. A BAT in der jeweils für den Bereich/VkA geltenden Fassung bemessen war, die Grundvergütung der Stufe, die er beim Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses am Anstellungstag vom bisherigen Arbeitgeber erhalten hätte.
…
Wird ein Meister in unmittelbarem Anschluß an ein Arbeitsverhältnis, auf das der BMT-G-O/BMT-G angewendet worden ist, eingestellt, kann ihm abweichend von Unterabsatz 1 die Grundvergütung der Stufe gewährt werden, die er zu erhalten hätte, wenn er seit Beginn des Arbeitsverhältnisses, auf das der BMT-G-O/BMT-G angewendet worden ist, frühestens jedoch seit Vollendung des 21. Lebensjahres, in der Anstellungsgruppe beschäftigt worden wäre.
Nach der Einstellung erhält der Angestellte erstmals vom Beginn des Monats an, in dem er ein mit ungerader Zahl bezeichnetes Lebensjahr vollendet, und weiterhin nach je zwei Jahren bis zum Erreichen der Endgrundvergütung (letzte Stufe) die Grundvergütung der nächsthöheren Stufe seiner Vergütungsgruppe.
…”
Der Beklagte gruppierte die Klägerin zum 1. Dezember 1994 in VergGr. V c BAT-O/VkA ein und gewährte ihr die Grundvergütung nach der Stufe 6 dieser Vergütungsgruppe. Dabei berücksichtigte der Beklagte die Zeiten, die die Klägerin als Arbeiterin bei dem Beklagten und den früheren Arbeitgebern des öffentlichen Dienstes zurückgelegt hatte, nicht. Die Vergütung der Klägerin war jedoch höher als die Vergütung, die sie bisher als Arbeiterin bezogen hatte.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Nichtberücksichtigung ihrer als Arbeiterin zurückgelegten Tätigkeitszeiten sei verfassungswidrig. Der Tarifvertrag verstoße insoweit gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Als Vergleichsgruppe seien die im Bundes- oder Landesdienst stehenden Arbeitnehmer heranzuziehen. Sofern dort ein Arbeitnehmer vom Arbeiter- in den Angestelltenstatus wechsele, sehe § 27 Abschn. A Abs. 6 BAT-O/BL eine uneingeschränkte Anrechnung früherer Tätigkeitszeiten im öffentlichen Dienst vor. Entsprechendes gelte nach § 27 Abschn. A Abs. 3 Unterabs. 3 BAT-O/VkA. Die dort vorgesehene Anrechnungsmöglichkeit zugunsten von Arbeitern, die in eine Meisterposition aufrücken, müsse auch für andere Arbeiter gelten, die in den Angestelltenstatus wechseln.
Die Klägerin hat beantragt
festzustellen, daß der beklagte Landkreis verpflichtet ist, die Beschäftigungszeit der Klägerin vom 1. November 1981 bis 30. November 1994 bei der Berechnung der maßgeblichen Stufen für die Grundvergütung der Klägerin zu berücksichtigen.
Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt und die Auffassung vertreten, die tariflichen Bestimmungen seien nicht gleichheitswidrig. Die Sonderregelung für Meister in § 27 Abschn. A Abs. 3 Unterabs. 3 BAT-O/VkA beruhe auf sachlichen Gründen. Wegen überproportionaler Vergütungserhöhungen im Arbeiterbereich sei bei der Übertragung von Meistertätigkeiten der Wechsel in das Angestelltenverhältnis in der Vergangenheit oftmals mit Vergütungseinbußen verbunden gewesen. Dem hätten die Tarifvertragsparteien entgegenwirken und zusätzliche Anreize für Qualifizierungen schaffen wollen.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter. Der Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat keinen Erfolg. Zu Recht haben die Vorinstanzen die Klage als unbegründet abgewiesen.
I. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, daß bei der Festsetzung ihrer Grundvergütung die Zeit ihrer Tätigkeit als Arbeiterin des öffentlichen Dienstes berücksichtigt wird.
1. Zutreffend hat das Landesarbeitsgericht erkannt, daß der Beklagte die Vergütung der Klägerin nach § 27 Abschn. A Abs. 3 Unterabs. 1 BAT-O/VkA richtig berechnet hat. Der Klägerin stand ab dem 1. Dezember 1994 eine Vergütung nach Stufe 6 der VergGr. V c BAT-O/VkA zu.
Nach ihrem Wortlaut betrifft die Bestimmung in § 27 Abschn. A Abs. 3 Unterabs. 1 BAT-O/VkA unmittelbar nur die „Einstellung” eines älteren Arbeitnehmers. Dem ist jedoch der Fall gleichzustellen, daß ein Arbeitnehmer bei demselben Arbeitgeber aus dem Arbeiterverhältnis in ein Angestelltenverhältnis wechselt (Barth/ Meindl, BAT, 2. Aufl., Rz 727). Dies ergibt ein Rückschluß aus der Sonderregelung für Meister in § 27 Abschn. A Abs. 3 Unterabs. 3 BAT-O/VkA. Dort wird dem Arbeitgeber die Möglichkeit eröffnet, die als Arbeiter zurückgelegten Zeiten des Meisters wie eine frühere Tätigkeit als Angestellter zu berücksichtigen. Auch für diesen Sonderfall des Statuswechsels verwendet der Tarifvertrag den Begriff der Einstellung, ohne die Regelung auf den Fall des Arbeitgeberwechsels zu beschränken. Sowohl der Normwortlaut als auch die systematische Stellung dieser Sonderregelung als Unterabsatz des § 27 Abschn. A Abs. 3 BAT-O/VkA, der die Einstellung von Angestellten betrifft, weisen darauf hin, daß Einstellung und Statuswechsel ohne Wechsel des Arbeitgebers für die Vergütungsberechnung gleichzubehandeln sind.
2. Die tariflichen Bestimmungen verstoßen nicht gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG).
a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sind die Tarifvertragsparteien an die Grundrechte gebunden. Sie haben damit auch den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG zu beachten (Senatsurteile vom 30. Mai 1996 – 6 AZR 632/95 – BAGE 83, 149, 158 = AP Nr. 9 zu § 19 BAT-O, zu II 3 b der Gründe; vom 25. Juli 1996 – 6 AZR 138/94 – BAGE 83, 327, 332 = AP Nr. 6 zu § 35 BAT, zu II 2 der Gründe; vom 15. Mai 1997 – 6 AZR 40/96 – BAGE 86, 1, 5 = AP Nr. 9 zu § 3 BAT, zu II 2 a bb der Gründe; vom 29. Januar 1998 – 6 AZR 423/96 – n.v., zu II 2 a der Gründe).
Ein Verstoß gegen den verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz liegt vor, wenn im wesentlich gleich gelagerte Sachverhalte ohne sachlich einleuchtenden Grund unterschiedlich behandelt werden. Dies ist grundsätzlich dann der Fall, wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache ergebender oder sonstwie einleuchtender Grund nicht finden läßt, wenn also bei einer am Gerechtigkeitsdenken orientierten Betrachtungsweise die Regelung als willkürlich anzusehen ist. Die Tarifvertragsparteien haben dabei weitgehende Gestaltungsfreiheit und brauchen nicht die zweckmäßigste, vernünftigste und gerechteste Lösung zu wählen. Grundsätzlich genügt, daß sich für die getroffene Regelung ein sachlich vertretbarer Grund ergibt (BVerfG Urteil vom 17. Dezember 1953 – 1 BvR 147/52 – BVerfGE 3, 58, 135; Beschlüsse vom 12. April 1972 – 2 BvR 704/70 – BVerfGE 33, 44, 51; vom 26. März 1980 – 1 BvR 121, 122/76 – BVerfGE 54, 11, 25 = AP Nr. 116 zu Art. 3 GG, zu B I 1 der Gründe; vom 15. Oktober 1985 – 2 BvL 4/83 – BVerfGE 71, 39, 58; vom 8. April 1987 – 2 BvR 909/82 u.a. – BVerfGE 75, 108, 157; Senatsurteile vom 30. Juli 1992 – 6 AZR 11/92 – BAGE 71, 68, 74 f. = AP Nr. 1 zu § 1 TV Ang Bundespost, zu B II 3 b aa der Gründe; vom 15. Mai 1997 – 6 AZR 26/96 – AP Nr. 12 zu § 29 BAT, zu I 1 a der Gründe). Die aus Art. 3 Abs. 1 GG folgenden Grenzen sind insbesondere dann überschritten, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, daß sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen könnten (BVerfG Beschluß vom 2. Dezember 1992 – 1 BvR 296/88 – BVerfGE 88, 5, 12, zu B I 1 der Gründe; BVerfG Beschluß vom 11. Januar 1995 – 1 BvR 892/88 – AP Nr. 209 zu Art. 3 GG, zu C I 1 der Gründe).
b) Die Überprüfung des Tarifvertrags anhand dieser Grundsätze ergibt folgendes:
aa) Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht einen Verfassungsverstoß verneint, soweit die Klägerin den Unterschied der Tarifbestimmung zu § 27 Abschn. A Abs. 6 BAT-O/BL rügt, nach der auch bei einem Statuswechsel grundsätzlich alle im öffentlichen Dienst zurückgelegten Vordienstzeiten zu berücksichtigen sind.
Bei dem BAT-O/VkA und dem BAT-O/BL handelt es sich um Tarifwerke unterschiedlicher Tarifvertragsparteien. Auf Arbeitgeberseite steht beim BAT-O/VkA die Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände, während beim BAT-O/BL der Bund und die Tarifgemeinschaft deutscher Länder den Tarifvertrag auf Arbeitgeberseite abgeschlossen haben. Ein tarifvertragsparteiübergreifendes Gleichbehandlungsgebot, wie die Klägerin es hier fordert, gibt es jedoch nicht. Es stünde im Widerspruch zum Grundsatz der Tarifautonomie nach Art. 9 Abs. 3 GG (BAG Urteil vom 26. März 1998 – 6 AZR 550/96 – AP Nr. 9 zu § 1 BAT-O, zu B II 2 der Gründe; Gamillscheg, Kollektives Arbeitsrecht, Bd. I, § 16 I 2 b (5), S. 677; Däubler, Tarifvertragsrecht, 3. Aufl., Rz 434; a.A.: Kempen/Zachert, TVG, 3. Aufl., Grundlagen Rz 167).
bb) Ebenfalls zutreffend hat das Landesarbeitsgericht einen Gleichheitsverstoß im Hinblick auf die tarifliche Sonderregelung für Meister in § 27 Abschn. A Abs. 3 Unterabs. 3 BAT-O/VkA verneint. Die Besserstellung bisheriger Arbeiter des öffentlichen Dienstes, die als Meister eingestellt werden, ist sachlich gerechtfertigt. Sowohl die Vermeidung möglicher finanzieller Einbußen als auch die Schaffung zusätzlicher Anreize für Arbeiter, sich in ihrer Tätigkeit weiter zu qualifizieren und in ein Angestelltenverhältnis als Meister zu wechseln, sind tragfähige sachliche Differenzierungsgründe (vgl. Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese, BAT, Stand September 1998, § 27 Abschn. A-Grundvergütung VkA Erl. 18; Uttlinger/Breier/ Kiefer/Hoffmann/Pühler, BAT, Stand Oktober 1998, § 27 Erl. 13 c).
cc) Auch bei dem Vergleich des Statuswechsels vom Arbeiter- ins Angestelltenverhältnis mit der Höhergruppierung eines Angestellten nach § 27 Abschn. A Abs. 2 BAT-O/VkA hat das Landesarbeitsgericht rechtsfehlerfrei eine unzulässige Ungleichbehandlung verneint.
Wäre die Klägerin von Beginn an im Angestelltenverhältnis beim Beklagten tätig gewesen und am 1. Dezember 1994 in VergGr. V c BAT-O/VkA höhergruppiert worden, wäre diese Höhergruppierung nach § 27 Abschn. A Abs. 2 BAT-O/VkA von Stufe 8 VergGr. VI b in Stufe 7 VergGr. V c BAT-O/VkA erfolgt. Die bisherige Beschäftigung der Klägerin im Arbeiterverhältnis führt wegen der Anwendung des § 27 Abschn. A Abs. 3 Unterabs. 1 BAT-O/VkA auf den Statuswechsel zu einer weiteren Absenkung dieser Vergütung um eine Stufe auf Stufe 6 VergGr. V c BAT-O/VkA.
Für diese Ungleichbehandlung sind unter Berücksichtigung der weitgehenden Gestaltungsfreiheit der Tarifvertragsparteien sachlich vertretbare Differenzierungsgründe ersichtlich.
Zwar wird die Ungleichbehandlung nicht durch den Statuswechsel der Klägerin vom Arbeiter- ins Angestelltenverhältnis gerechtfertigt. Allein die Unterscheidung zwischen Arbeitern und Angestellten hielte einer Kontrolle am Maßstab des Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG nicht stand (BVerfG Beschluß vom 30. Mai 199 – 1 BvL 2/83 u.a. – BVerfGE 82, 126 = AP Nr. 28 zu § 622 BGB; BAG Urteil vom 16. September 1993 – 2 AZR 697/92 – BAGE 74, 167, 175 = AP Nr. 42 zu § 622 BGB, zu II 3 der Gründe; BAG Urteil vom 21. November 1996 – 2 AZR 171/96 – n.v., zu II 2 c der Gründe; Gamillscheg, Kollektives Arbeitsrecht, Bd. I, § 16 I 2 b (3), S. 674; Müller-Glöge, Festschrift für Schaub, S. 497, 509). Erforderlich sind vielmehr weitergehende Umstände, die einen hinreichenden Legitimationszusammenhang mit der in Streit stehenden Materie aufweisen (vgl. BVerfG, aaO), und die mit der Differenzierung nach Arbeitern und Angestellten lediglich zusammentreffen. Solche Umstände liegen jedoch vor.
In § 27 Abschn. A Abs. 3 BAT-O/VkA ist die Vergütung aller Arbeitnehmer geregelt, die – bezogen auf die Vergütungsgruppe der Klägerin – beim Eintritt in den persönlichen Geltungsbereich dieses Tarifvertrags das 21. Lebensjahr überschritten haben. Dadurch werden nicht, wie die Klägerin meint, Arbeiter diskriminiert, die Angestellte werden, sondern es wird zwischen Personen unterschieden, die bei der Einstellung das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten, und Personen, die im Zeitpunkt der Einstellung älter waren. Ob diese Personen vorher als Arbeiter im öffentlichen Dienst beschäftigt waren oder sonstwo, und ob sie überhaupt in einem Arbeitsverhältnis standen, ist nach der Tarifnorm unerheblich. Die Bestimmung regelt somit den Zugang zum Vergütungssystem des BAT-O/VkA unter dem Gesichtspunkt des Eintrittszeitpunkts unterschiedlich je nachdem, ob der Angestellte das 21. Lebensjahr vollendet hatte oder nicht, und behandelt diejenigen, die, wie die Klägerin, das 21. Lebensjahr vollendet hatten, insofern gleich, als sie nicht darauf abstellt, welche Tätigkeit diese Angestellten vorher beruflich ausgeübt haben. Das ist unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu beanstanden.
dd) Weil die Tarifregelung in § 27 Abschn. A Abs. 3 BAT-O/VkA eine Sonderregelung für alle trifft, die nach Vollendung des 21. Lebensjahres in ein Angestelltenverhältnis des öffentlichen Dienstes mit der Vergütungsgruppe der Klägerin eintreten, kann die unter diese Personengruppe fallende Klägerin sich auch nicht darauf berufen, daß sie besser stünde, wenn sie von Anfang an Angestellte in der VergGr. V c gewesen wäre. Die jetzige Einstufung der Klägerin ist eine Folge davon, daß der Tarifvertrag ohne Gleichheitsverstoß zwischen Angestellten unterscheidet, die vor Vollendung des 21. Lebensjahres eingestellt worden sind, und solchen, die danach als Angestellte begonnen haben.
II. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Unterschriften
Dr. Peifer, Dr. Armbrüster, Gräfl, Steinhäuser, Schneider
Veröffentlichung
Veröffentlicht am 29.10.1998 durch Backes, Reg.-Hauptsekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Fundstellen
Haufe-Index 436125 |
BB 1999, 1388 |
FA 1999, 239 |
NZA 1999, 1051 |
RdA 1999, 358 |
ZAP-Ost 1999, 458 |
ZTR 1999, 416 |
AP, 0 |
RiA 2000, 53 |