Entscheidungsstichwort (Thema)
Tarifliche Grundvergütung nach Personalüberleitung
Leitsatz (amtlich)
Wird das Arbeitsverhältnis eines Angestellten des öffentlichen Dienstes, auf den bisher der BAT-O/BL anzuwenden war, von einem Arbeitgeber im Geltungsbereich des BAT-O/VkA übernommen, ergibt sich die Stufe der Vergütungsgruppe aus der Regelung des § 27 Abschn. A Abs. 3 Unterabs. 2 Buchst. a Doppelbuchst. bb BAT-O/VkA. Das gilt auch, wenn die Übernahme in Durchführung gesetzlicher Verwaltungsreformvorschriften erfolgt.
Normenkette
BAT-O § 19 Abs. 2; BAT-O/VkA § 27 Abschn. A Abs. 1, 3 Unterabs. 1, Abs. 3 Unterabs. 2 a bb; BGB § 613a Abs. 1; Erstes Gesetz zur Funktionalreform im Land Brandenburg (1. BbgFRG) vom 30. Juni 1994 (GVBl. I S. 230) Art. 5; FRGGBbg vom 30. Juni 1994 § 4 Abs. 1-2, 6-7; Gesetz zur Regelung der Übertragung der Kataster- und Vermessungsämter auf die Landkreise und kreisfreien Städte vom 30. Juni 1994 § 1
Verfahrensgang
Tenor
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Brandenburg vom 30. Oktober 1996 – 4 Sa 489/96 – wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, nach welcher Stufe der für Angestellte des öffentlichen Dienstes geltenden VergGr. V b die Vergütung des Klägers zu berechnen ist.
Der am 6. Mai 1945 geborene Kläger war im Kataster- und Vermessungsamt des Landes Brandenburg als Vermessungstechniker beschäftigt. Im Dezember 1994 wurde er nach der VergGr. V b Lebensaltersstufe 45 des Tarifvertrages zur Anpassung des Tarifrechts – Manteltarifliche Vorschriften – für die Bereiche des Bundes und der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (BAT-O/BL) vergütet. Seine Grundvergütung betrug monatlich 2.802,62 DM brutto.
Die Verwaltung des Landes Brandenburg wurde mit Wirkung vom 1. Januar 1995 durch das Erste Gesetz zur Funktionalreform im Land Brandenburg (1. BbgFRG) vom 30. Juni 1994 (GVBl. I S. 230) umstrukturiert. Dieses Gesetz enthält in Art. 1 das Funktionalreformgrundsätzegesetz (FRGGBbg) und in Art. 5 das Gesetz zur Regelung der Übertragung der Kataster- und Vermessungsämter auf die Landkreise und kreisfreien Städte. Nach § 1 dieses Gesetzes wurden die Aufgaben nach dem Vermessungs- und Liegenschaftsgesetz, die bis dahin von den staatlichen Kataster- und Vermessungsämtern wahrgenommen wurden, zum 1. Januar 1995 auf die Landkreise und kreisfreien Städte übertragen. Nach § 2 Abs. 1 dieses Gesetzes i.V.m. § 4 des FRGGBbg wurden die von der Funktionalreform betroffenen Arbeitnehmer in den Dienst der kommunalen Gebietskörperschaften übergeleitet. In § 4 FRGGBbg heißt es:
„Personalüberleitung (1) Gehen Verwaltungsaufgaben des Landes vollständig oder teilweise auf kommunale Gebietskörperschaften über, werden die Arbeitnehmer, die diese Aufgaben bisher wahrgenommen haben, nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen in den Dienst der kommunalen Gebietskörperschaften übernommen. …
(2) Das Land und die beteiligten Gebietskörperschaften haben auf Vorschlag des Landes im Einvernehmen miteinander zu bestimmen, welche Arbeitnehmer zu übernehmen sind. Zu diesem Zweck bilden das Land und die betroffenen Gebietskörperschaften eine oder mehrere Personalüberleitungskommissionen für den jeweils überzuleitenden Aufgabenbereich. …
…
(6) Die Entscheidung (Anm.: der Personalüberleitungskommission bzw. des neutralen Schlichters) ist durch den zuständigen Fachminister den Arbeitnehmern unverzüglich zuzustellen. Der Arbeitnehmer kann innerhalb einer Frist von vierzehn Kalendertagen nach Zustellung der Entscheidung gegen diese beim zuständigen Fachminister Widerspruch einlegen. Hat der Arbeitnehmer nach Satz 2 Widerspruch eingelegt, so besteht sein Arbeitsverhältnis mit dem Land weiter.
(7) Mit dem Zeitpunkt des Übergangs der Verwaltungsaufgaben gehen alle Rechte und Pflichten aus dem bisherigen Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers auf die übernehmende Gebietskörperschaft über, soweit der Arbeitnehmer nicht Widerspruch nach Absatz 6 eingelegt hat. …”
Der Beklagte übernahm mit Wirkung vom 1. Januar 1995 das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger, der keinen Widerspruch nach § 4 Abs. 6 FRGGBbg erhoben hatte. Die monatliche Grundvergütung des Klägers blieb der Höhe nach unverändert. Sie wurde jedoch nicht mehr nach VergGr. V b Lebensaltersstufe 45 BAT-O/BL gewährt, sondern nach der damit betragsgleichen VergGr. V b Stufe 8 des für den Beklagten geltenden BAT-O/VkA.
Der Kläger verlangte von dem Beklagten mit Schreiben vom 20. Juni 1995 unter Hinweis darauf, daß er seit dem 1. März 1964 im Kataster- und Vermessungsamt beschäftigt sei, erfolglos eine Grundvergütung nach Stufe 10 der VergGr. V b BAT-O/VkA. Die Differenz für den Zeitraum vom 1. Januar 1995 bis zum 29. Februar 1996 beträgt unstreitig 2.392,20 DM brutto.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, der Beklagte habe das übernommene Arbeitsverhältnis bei der Berechnung der Vergütung zu Unrecht als Neueinstellung behandelt. Wegen des Übergangs der Verwaltungsaufgaben nach § 4 FRGGBbg sei der Beklagte in alle Rechte und Pflichten aus dem bisherigen Arbeitsverhältnis mit dem Land Brandenburg eingetreten, so daß die dort zurückgelegte Zeit der Tätigkeit bei der Ermittlung der nach dem BAT-O/VkA maßgebenden Stufe zu berücksichtigen sei. Diese sei nach § 19 Abs. 2 BAT-O anzurechnen. Das ergebe sich auch aus § 613 a BGB.
Der Kläger hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an ihn 2.392,20 DM brutto nebst 4 % Zinsen aus dem sich daraus ergebenden Nettobetrag seit dem 25. März 1996 zu zahlen.
Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt und die Auffassung vertreten, durch den Übergang des Arbeitsverhältnisses sei ein neues Arbeitsverhältnis mit dem Kläger zustande gekommen. Die Eingruppierung erfolge nach § 27 Abschn. A Abs. 3 Unterabs. 2 a bb BAT-O/VkA. Dadurch werde jede Schlechterstellung des Klägers vermieden; es erfolge aber auch keine ungerechtfertigte Besserstellung. Die frühere Beschäftigungszeit komme dem Kläger u.a. bei Jubiläen und beim Bewährungsaufstieg zugute.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen ursprünglichen Klageantrag weiter. Der Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat keinen Erfolg. Zu Recht haben die Vorinstanzen die Klage als unbegründet abgewiesen.
I. Der Kläger hat für die Zeit vom 1. Januar 1995 bis zum 29. Februar 1996 gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung einer Vergütung nach Stufe 10 VergGr. V b BAT-O/VkA.
1. Nach der durch das 1. BbgFRG geänderten Aufgabenverteilung zwischen Land, Kommunen und Landkreisen ist der Kläger seit dem 1. Januar 1995 für den beklagten Landkreis tätig. Auf die Arbeitsverhältnisse der dort beschäftigten Angestellten ist der BAT-O/VkA anzuwenden. Nach diesem Tarifwerk ist die Vergütung des Klägers zu ermitteln. Der BAT-O/BL ist auf das Arbeitsverhältnis des Klägers nicht mehr anwendbar.
2. Nach § 27 Abschn. A Abs. 1 BAT-O/VkA erhält ein Angestellter der VergGr. V b nach Vollendung des 21. Lebensjahres die Anfangsgrundvergütung (1. Stufe) seiner Vergütungsgruppe und steigt in dieser Gruppe nach jeweils zwei Jahren in die nächsthöhere Stufe auf. Der Kläger ist am 1. Januar 1995, also im Alter von 49 Jahren vom Beklagten übernommen worden.
a) Da der Kläger am 1. Januar 1995 älter als 21 Jahre war, richtet sich seine Vergütung nach § 27 Abschn. A Abs. 3 Unterabs. 1 BAT-O/VkA. Nach dieser Vorschrift erhält ein Angestellter, der bei der Einstellung das 21. Lebensjahr überschritten hat, die Grundvergütung der nächstniedrigeren Stufe als der Stufe, die er zu erhalten hätte, wenn er seit Vollendung des 21. Lebensjahres in der unmittelbar unter der Einstellungsgruppe liegenden Vergütungsgruppe beschäftigt und am Tage der Einstellung höhergruppiert worden wäre.
Handelt es sich bei der Einstellung – wie vorliegend – um eine Beschäftigung im unmittelbaren Anschluß an ein Arbeitsverhältnis, auf das der BAT-O oder der BAT angewendet wurde, greift die Sonderregelung des § 27 Abschn. A Abs. 3 Unterabs. 2 BAT-O/VkA ein. Bei einer Einstellung in derselben Vergütungsgruppe und einem Wechsel von BAT-O/BL zu BAT-O/VkA findet § 27 Abschn. A Abs. 3 Unterabs. 2 Buchst. a Doppelbuchst. bb BAT-O/VkA Anwendung. Danach erhält der Angestellte mindestens die Grundvergütung der Stufe, deren Satz mindestens der Grundvergütung entspricht, die er beim Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses am Einstellungstag vom bisherigen Arbeitgeber erhalten hätte, mindestens jedoch die nach § 27 Abschn. A Abs. 3 Unterabs. 1 BAT-O/VkA zu zahlende Grundvergütung.
Für eine Beschränkung des § 27 Abschn. A Abs. 3 Unterabs. 2 a bb BAT-O/ VkA auf Fälle, in denen der Arbeitnehmer freiwillig zu einem kommunalen Arbeitgeber wechselt, bietet die Vorschrift entgegen der Auffassung des Klägers keine Anhaltspunkte. Zwar mag es zutreffen, daß der mit einer höheren Einstufung im BAT-O/VkA verbundene Abwerbeeffekt zugunsten der Kommunen verhindert werden sollte. Die autonomen Tarifvertragsparteien sehen jedoch offenbar keine Veranlassung, den von einem gesetzlich veranlaßten Arbeitgeberwechsel betroffenen Arbeitnehmern mehr als ihren Besitzstand zu garantieren und sie mit den von Beginn an im kommunalen Dienst stehenden Arbeitnehmern gleich zu behandeln.
Da es an einer tariflichen Regelung fehlt, die eine Berechnung der Vergütung des Klägers auf der Grundlage eines ununterbrochenen Arbeitsverhältnisses erlaubt, bleibt nach dem Tarifvertrag nur die Möglichkeit, das Arbeitsverhältnis des Klägers nach dessen Übernahme durch den Beklagten vergütungsrechtlich gemäß § 27 Abschn. A Abs. 3 BAT-O/VkA als Neueinstellung zu behandeln.
b) Der Beklagte hat die tarifliche Vergütung des Klägers nach diesen Grundsätzen ab dem 1. Januar 1995 zutreffend berechnet.
Nach § 27 Abschn. A Abs. 3 Unterabs. 2 a bb BAT-O/VkA war der Kläger in die Stufe der VergGr. V b BAT-O/VkA einzustufen, die mindestens der Grundvergütung nach VergGr. V b Lebensaltersstufe 45 BAT-O/BL entsprach. Dies war die Stufe 8 der VergGr. V b BAT-O/VkA, die betragsmäßig mit der bisherigen Grundvergütung des Klägers in Höhe von 2.802,62 DM brutto identisch ist.
Nach § 27 Abschn. A Abs. 3 Unterabs. 5 BAT-O/VkA erfolgt die erste Höherstufung des Klägers in die Stufe 9 der VergGr. V b BAT-O/VkA mit Beginn des Monats, in dem er ein mit ungerader Zahl bezeichnetes Lebensalter vollendet. Die Regelung in § 27 Abschn. A Abs. 3 Unterabs. 2 a bb BAT-O/VKA gewährleistet, daß dem Kläger bei der Überleitung seines Arbeitsverhältnisses auf den Beklagten seine bisherige Vergütung ungeschmälert erhalten bleibt und in der Folgezeit hierauf aufbauend ein Aufstieg in die nächsthöhere Stufe erfolgt.
3. Für das Begehren des Klägers, bereits ab dem 1. Januar 1995 nach Stufe 10 VergGr. V b BAT-O/VkA vergütet zu werden, gibt es keine Anspruchsgrundlage. Eine Norm, die eine Berücksichtigung von Zeiten vorschreibt, die der Kläger früher zurückgelegt hat, gibt es für die Anwendung von § 27 Abschn. A Abs. 1 BAT-O/VkA nicht.
a) Zutreffend hat das Landesarbeitsgericht § 613 a BGB als Rechtsgrundlage ausgeschlossen. Diese Bestimmung verlangt den rechtsgeschäftlichen Übergang eines Betriebs oder Betriebsteils. Beruht der Wechsel des Betriebsinhabers auf Gesetz – wie vorliegend auf § 4 FRGGBbg – scheidet die Anwendung des § 613 a BGB aus (vgl. BAG Urteil vom 18. Februar 1976 – 5 AZR 616/74 – AP Nr. 1 zu Saarland UniversitätsG, zu I 3 a der Gründe; BAG Urteil vom 7. September 1995 – 8 AZR 928/93 – AP Nr. 131 zu § 613 a BGB, zu B III 2 a der Gründe).
b) Die Zeit der Tätigkeit, die der Kläger beim Land Brandenburg zurückgelegt hat, ist auch nicht nach § 4 FRGGBbg auf die nach § 27 Abschn. A Abs. 1 BAT-O/VkA maßgebende Zeit anzurechnen.
Nach § 4 Abs. 7 FRGGBbg gehen mit dem Zeitpunkt des Übergangs der Verwaltungsaufgaben alle Rechte und Pflichten aus dem bisherigen Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers auf die übernehmende Gebietskörperschaft über, soweit der Arbeitnehmer – wie hier – nicht von seinem Widerspruchsrecht Gebrauch gemacht hat. Wie das Landesarbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist die Bestimmung des § 4 FRGGBbg der gesetzlichen Regelung des § 613 a BGB nachgebildet, so daß bei ihrer Auslegung die dazu ergangene Rechtsprechung herangezogen werden kann.
Der Betriebserwerber tritt nur in die Rechte und Pflichten ein, die im Übergangszeitpunkt bestehen. Der Zeitablauf als tarifliche Anspruchsvoraussetzung ist jedoch kein Recht. Entschieden wurde dies für die Beschäftigungszeit, die nur ein Tatbestandsmerkmal ist, von dem die Entstehung oder der Inhalt eines Rechts oder einer Anwartschaft abhängen kann, und die von § 613 a BGB nicht umfaßt wird. Dieser Auffassung des Fünften und des Dritten Senats (Urteil vom 25. August 1976 – 5 AZR 788/75 – AP Nr. 41 zu § 242 BGB Gleichbehandlung, zu 3 a der Gründe, mit zust. Anm. von Hueck; Urteil vom 30. August 1979 – 3 AZR 58/78 – AP Nr. 16 zu § 613 a BGB, zu 1 der Gründe) hat der erkennende Senat sich in seinen nicht veröffentlichen Entscheidungen vom 1. Juni 1995 (– 6 AZR 792/94 – zu II 3 a der Gründe) und vom 20. Februar 1997 (– 6 AZR 772/95 – zu II 3 der Gründe) ausdrücklich angeschlossen. Zu einer Überprüfung dieser Rechtsauffassung gibt der vorliegende Fall umso weniger Veranlassung, als die Regelungen über die Beschäftigungszeit (§ 19 BAT-O) für die Höhe der in § 27 BAT-O geregelten Grundvergütung nicht maßgeblich sind, wie der erkennende Senat bereits im Urteil vom 30. März 1995 (– 6 AZR 765/94 – zu 1 d der Gründe, n.v.) dargelegt hat.
Deshalb haben die Vorinstanzen auch zu Recht angenommen, daß § 19 Abs. 2 BAT-O im Rahmen des § 27 BAT-O/VkA grundsätzlich keine Anwendung findet. Der Begriff der Beschäftigungszeit wird in § 27 BAT-O/VkA nicht erwähnt. Für den Aufstieg in die nächsthöhere Stufe einer Vergütungsgruppe verlangt § 27 Abschn. A Abs. 1 Satz 2 BAT-O/VkA nur den Ablauf von „zwei Jahren”. In Tarifbestimmungen, in denen es auf die Beschäftigungszeit ankommen soll, haben die Tarifvertragsparteien diesen Begriff ausdrücklich erwähnt und mit dem Klammerzusatz „(§ 19)” versehen. Dies gilt z.B. für den Krankengeldzuschuß nach § 37 Abs. 4 BAT-O, die Jubiläumszuwendung nach § 39 Abs. 1 BAT-O oder die Kündigungsfrist nach § 53 Abs. 2 BAT-O. Die Tarifsystematik spricht somit dafür, daß eine Bezugnahme auf § 19 BAT-O im Rahmen der tariflichen Vergütungsbestimmungen des § 27 Abschn. A Abs. 3 Unterabs. 1 BAT-O/VkA bewußt unterblieben ist.
II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Unterschriften
Dr. Peifer, Dr. Armbrüster, Gräfl, Steinhäuser, Schneider
Veröffentlichung
Veröffentlicht am 29.10.1998 durch Backes, Reg.-Hauptsekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Fundstellen
Haufe-Index 436128 |
BB 1999, 1334 |
FA 1999, 239 |
NZA 1999, 942 |
RdA 1999, 358 |
ZTR 1999, 370 |
AP, 0 |
AuA 1999, 430 |
PersR 1999, 329 |
RiA 2000, 53 |