Die Klägerin hat nach § 8 TzBfG Anspruch auf Änderung ihres Arbeitsvertrages. Die Beklagte schuldet die Zustimmung zu dem Änderungsverlangen, nach dem die Arbeitspflicht künftig durchschnittlich nur noch 25 Stunden in der Woche betragen soll.
I. Die Voraussetzungen eines wirksamen Antrags auf Zustimmung zur Vertragsänderung nach § 8 TzBfG lagen bei Antragstellung am 4. Juli 2001 vor.
Das Arbeitsverhältnis der Parteien bestand länger als sechs Monate, die Beklagte beschäftigte in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer (§ 8 Abs. 1 und Abs. 7 TzBfG). Auch die dreimonatige Ankündigungsfrist nach § 8 Abs. 2 Satz 1 TzBfG ist gewahrt. Soweit die Klägerin in ihrem Schreiben “eventuell” eine Veränderung ihrer Arbeitszeit bereits ab dem 15. August 2001 ansprach, war dies ersichtlich eine Bitte um freiwillige Leistung der Beklagten, nicht die Geltendmachung eines Anspruchs. Diese beschränkte sich vielmehr – wie aus dem Wort “spätestens” folgt – auf den Zeitraum ab dem 15. Oktober 2001. Da die Mindestankündigungsfrist deshalb eingehalten ist, bedarf es keiner Entscheidung des Senats zu der Frage, ob die Einhaltung der Frist eine Wirksamkeitsvoraussetzung ist.
II. § 8 TzBfG räumt einen Anspruch auf Verringerung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auch dann ein, wenn – wie hier – die maßgebliche Wochenarbeitszeit nur im Durchschnitt eines bestimmten Referenzzeitraums erreicht wird. Der Arbeitnehmer soll eine Verringerung verlangen können, gleich ob für ihn arbeitsvertraglich eine starre oder flexible Festlegung der Wochenarbeitszeit gilt. Etwas anderes würde wegen der Vielfalt der in den Betrieben üblichen Arbeitszeitmodelle den Teilzeitanspruch weitgehend ins Leere laufen lassen und damit dem gesetzgeberischen Zweck der Förderung der Teilzeitarbeit (§ 1 TzBfG) widersprechen (vgl. Mengel in Annuß/ Thüsing TzBfG § 8 Rn. 18 mwN).
III. Dem Arbeitszeitverlangen der Klägerin stehen keine betrieblichen Gründe iSv. § 8 Abs. 4 Sätze 1 und 2 TzBfG entgegen.
1. Nach diesen Vorschriften hat der Arbeitgeber der Verringerung der Arbeitszeit zuzustimmen, soweit betriebliche Gründe nicht entgegenstehen (Satz 1).
a) Ein betrieblicher Grund liegt insbesondere vor, wenn die Verringerung der Arbeitszeit die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht (Satz 2). Es genügt, dass der Arbeitgeber rational nachvollziehbare Gründe hat. Dringende betriebliche Gründe sind nicht erforderlich. Die Gründe müssen jedoch hinreichend gewichtig sein (Senat 18. Februar 2003 – 9 AZR 164/02 – NJW 2004, 386, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen).
Der Arbeitgeber kann daher die Ablehnung nicht allein mit einer abweichenden unternehmerischen Vorstellung von der “richtigen” Arbeitszeitverteilung begründen. Ob hinreichend gewichtige betriebliche Gründe zur Ablehnung berechtigen, ist gerichtlich festzustellen. Dazu gilt folgende dreistufige Prüfungsfolge:
In der ersten Stufe ist festzustellen, ob überhaupt und wenn ja welches betriebliche Organisationskonzept der vom Arbeitgeber als erforderlich angesehenen Arbeitszeitregelung zugrunde liegt. Organisationskonzept ist das Konzept, mit dem die unternehmerische Aufgabenstellung im Betrieb verwirklicht werden soll. Die Darlegungslast dafür, dass das Organisationskonzept die Arbeitszeitregelung bedingt, liegt beim Arbeitgeber. Die Richtigkeit seines Vortrages ist arbeitsgerichtlich voll überprüfbar. Die dem Organisationskonzept zugrundeliegende unternehmerische Aufgabenstellung und die daraus abgeleiteten organisatorischen Entscheidungen sind jedoch hinzunehmen, soweit sie nicht willkürlich sind. Voll überprüfbar ist dagegen, ob das vorgetragene Konzept auch tatsächlich im Betrieb durchgeführt wird.
In einer zweiten Stufe ist zu prüfen, inwieweit die Arbeitszeitregelung dem Arbeitszeitverlangen des Arbeitnehmers tatsächlich entgegensteht. Dabei ist auch der Frage nachzugehen, ob durch eine dem Arbeitgeber zumutbare Änderung von betrieblichen Abläufen oder des Personaleinsatzes der betrieblich als erforderlich angesehene Arbeitszeitbedarf unter Wahrung des Organisationskonzeptes mit dem individuellen Arbeitszeitwunsch des Arbeitnehmers zur Deckung gebracht werden kann.
Ergibt sich, dass das Arbeitszeitverlangen des Arbeitnehmers nicht mit dem organisatorischen Konzept und der daraus folgenden Arbeitszeitregelung in Übereinstimmung gebracht werden kann, ist in einer dritten Stufe das Gewicht der entgegenstehenden betrieblichen Gründe zu prüfen: Werden durch die vom Arbeitnehmer gewünschte Abweichung die in § 8 Abs. 4 Satz 2 TzBfG genannten besonderen betrieblichen Belange oder das betriebliche Organisationskonzept und die ihm zugrundeliegende unternehmerische Aufgabenstellung wesentlich beeinträchtigt?
b) Entgegen der Revision verstößt § 8 TzBfG auch in dieser Auslegung nicht gegen Verfassungsrecht.
Die Revision meint, der Begriff der betrieblichen Gründe sei weit auszulegen, weil der Arbeitgeber bei der Entscheidung über die Dauer der vereinbarten Arbeitszeit regelmäßig seine Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG ausübe und die Bestimmung in das Eigentumsrecht nach Art. 14 Abs. 1 GG eingreife, während dem Arbeitnehmer keine verfassungsrechtlich geschützte Rechtsposition zur Seite stehe.
Zu Recht geht die Revision dabei davon aus, dass mit § 8 TzBfG in die von der allgemeinen Vertragsfreiheit umfasste Freiheit zur unternehmerischen Betätigung eingegriffen wird, da dem Arbeitgeber Lasten mit dem Ziel auferlegt werden, ihn zum Abschluss bestimmter Verträge zu bewegen. Darin liegt ein Eingriff in Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 12 Abs. 1 GG. Dieser Eingriff ist jedoch verfassungsrechtlich zulässig, insbesondere nicht unverhältnismäßig, weil er durch Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt ist. Der Gesetzgeber will nämlich mit der Regelung Teilzeitarbeit fördern und dadurch Entlastungseffekte auf dem Arbeitsmarkt erreichen (Regierungsentwurf BTDrucks. 14/4374 S. 11). Das hat der Senat im Urteil vom 18. Februar 2003 (– 9 AZR 164/02 – NJW 2004, 386, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen) im Einzelnen ausgeführt. Daran ist festzuhalten. Soweit § 8 TzBfG außerdem noch in die Eigentumsfreiheit eingreifen sollte, wäre dieser Eingriff aus denselben Gründen im Hinblick auf die Sozialbindung des Eigentums (Art. 14 Abs. 2 GG) gerechtfertigt.
2. Die Anwendung der Prüfmerkmale ergibt, dass keine betrieblichen Gründe dem Wunsch der Klägerin nach Verringerung ihrer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit entgegenstehen.
a) Das Landesarbeitsgericht hat es als gerichtskundig behandelt, dass es zwischen Verkäufer und Kunden beim Teppichverkauf in der Regel nur zu einem Verkaufsgespräch kommt, das maximal zwei Stunden dauert. Es hat deshalb angenommen, das Teilzeitverlangen der Klägerin greife nicht in nachvollziehbare inhaltliche betriebliche Interessen von einigem Gewicht ein. Die Beklagte wendet sich gegen diese Tatsachenfeststellung mit einer Verfahrensrüge.
Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Verfahrensrüge zulässig und begründet ist. Das Urteil erweist sich jedenfalls aus anderen Gründen als richtig (§ 561 ZPO). Selbst wenn der Sachvortrag der Beklagten zugrundgelegt wird, stehen keine betrieblichen Gründe dem Arbeitszeitverlangen der Klägerin entgegen.
b) Da die Feststellungen des Berufungsgerichts ein abgeschlossenes Tatsachenbild ergeben, kann das Revisionsgericht entsprechend § 563 Abs. 3 ZPO in der Sache selbst entscheiden. Das gilt auch insoweit, als bei der Anwendung der Prüfmerkmale Wertungen zu treffen sind (vgl. BAG 28. Mai 1960 – 2 AZR 548/59 – BAGE 9, 243, 248). Diese Prüfung ergibt Folgendes:
aa) Die Beklagte führt kein Organisationskonzept durch und macht ein solches auch nicht geltend, wonach ein Kunde stets durch einen Verkäufer betreut werden soll. Auch nach ihrer Organisation muss sie damit rechnen, dass ein Kunde bei einem zweiten Aufsuchen der Verkaufsräume nicht denselben Verkäufer antrifft und entsprechende Vorsorge treffen. Selbst wenn man die Verlängerung der Ladenöffnungszeiten an einzelnen Wochenendtagen nicht berücksichtigt, ist die W… Filiale der Beklagten mindestens 62 Stunden in der Woche geöffnet. Die durchschnittliche Wochenarbeitszeit einer Vollzeitkraft beträgt jedoch nur 37,5 Stunden.
bb) Die Beklagte strebt jedoch an, die Chance, dass ein Kunde kontinuierlich nur mit einem Verkäufer zu tun hat, möglichst zu erhöhen. Ihr darauf aufbauendes servicefreundliches Organisationskonzept wird durch das Teilzeitverlangen der Klägerin nicht wesentlich beeinträchtigt:
(1) Durch die Erfüllung des Teilzeitverlangens erhöht sich zwar die Wahrscheinlichkeit, dass ein Kunde, der zuerst mit der Klägerin Kontakt hatte, sie später im Betrieb nicht mehr antrifft. Die damit verbundenen Auswirkungen sind jedoch sehr begrenzt. Sie tritt von vornherein in den Fällen nicht ein, in denen sich die Notwendigkeit eines Kontaktes aus der Sicht der Beklagten und nicht aus der des Kunden ergibt. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn der Verlegetermin später geändert wird. Dann kann die Klägerin während ihrer Arbeitszeit beim Kunden anrufen.
Auch sonst beschränkt sich der Eingriff in das Organisationskonzept der Beklagten auf die Kunden, die nicht – was auch nach dem Vortrag der Beklagten vorkommt – schon beim ersten Verkaufsgespräch alle Kontakte mit dem Verkäufer im Hinblick auf ihren Teppicheinkauf erledigt haben. Das Problem tritt zudem nicht zwangsläufig auf, wenn sich die Nachfragen noch am selben Tag – etwa bei Durchdenken der Ergebnisse des Verkaufsgesprächs nach Rückkehr in die Wohnung – ergeben. Die Beklagte kann nämlich im Rahmen des vor dem Landesarbeitsgericht abgeschlossenen Teilvergleiches ihr Weisungsrecht zur Lage der Arbeitszeit (§ 106 GewO) so ausüben, dass die Klägerin an bestimmten Arbeitstagen eine mit einer Vollzeitkraft vergleichbare Arbeitszeit zu leisten hat.
Schließlich hat die Klägerin die Möglichkeit im Verkaufsgespräch, wenn sich die Notwendigkeit weiterer Rückfragen abzeichnet, auf ihre Arbeitszeiten hinzuweisen und den Kunden zu bitten, sie dann anzurufen. Auch wenn ein Kunde sich unvorhergesehen außerhalb der Arbeitszeit der Klägerin meldet, kann ein anderer Verkäufer ihn über die Arbeitszeiten der Klägerin unterrichten. Das wird vor allem dann geschehen, wenn sich aus dem Gespräch ergibt, dass der Kunde nur die Klägerin sprechen will. Auch dann beschränken sich die für die Kundenbetreuung wichtigen Kontakte auf die Klägerin als die Verkäuferin, mit der der erste Kundenkontakt stattgefunden hat.
(2) Soweit danach ein Rest von Fallgestaltungen verbleibt, in denen ein Kunde infolge der verringerten Arbeitszeit die Klägerin beim zweiten spontanen Aufsuchen der Verkaufsräume nicht antrifft und deshalb von einem Kollegen bedient werden muss, ist das keine wesentliche Beeinträchtigung.
Diese liegt schon deswegen nicht vor, weil sich ein Wechsel im Kundenkontakt angesichts der Diskrepanz und Ladenöffnungszeiten einerseits und der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von Vollzeitkräften andererseits nicht vermeiden lassen. Dazu unterscheiden sich Ladenöffnungszeit von mindestens 62 Stunden wöchentlich und Wochenarbeitszeit einer Vollzeitkraft mit 37,5 Stunden zu stark. Die Beklagte kann deshalb ihr Ziel, ein Kunde soll nur mit einem Verkäufer zu tun haben, nicht zu dem unverzichtbaren Bestandteil ihres Konzepts gemacht haben. Denn die Möglichkeit des Wechsels im Kundenkontakt kann praktisch nicht ausgeschlossen werden. Durch das Teilzeitverlangen der Klägerin wächst die Wahrscheinlichkeit eines derartigen Kontinuitätsbruchs nur geringfügig. Die Beklagte muss ohnehin durch geeignete Maßnahmen den Informationsfluss zu den Kunden und zwischen den Verkäufern sicherstellen. Die von ihr angeführten Reibungsverluste sind somit auch ohne Teilzeitarbeit unvermeidlich und erhöhen sich durch die Teilzeitarbeit der Klägerin nur minimal.
(3) Das Argument der Revision, wenn alle Verkäufer Teilzeitarbeit verlangten, müsse die Beklagte ihr servicefreundliches Konzept einer möglichst kontinuierlich durch einen Verkäufer zu leistenden Fachberatung aufgeben, verfängt nicht. Es ist allerdings nicht ausgeschlossen, dass durch eine Häufung von Teilzeitverlangen eine Überforderung des Arbeitgebers eintreten kann (vgl. dazu Meinel/Heyn/Herms TzBfG § 8 Rn. 69 mwN). So ist es im Extremfall denkbar, dass praktisch kein Kunde mehr bei Rückfragen den Verkäufer antrifft, an den er sich zunächst gewandt hat. Die Beklagte beruft sich jedoch nicht darauf, durch die Häufung von Teilzeitwünschen geriete ihr Verkaufs- und Beratungskonzept in Gefahr. Die Klägerin ist nämlich die erste Arbeitnehmerin der Beklagten, die ein Teilzeitverlangen gestellt hat. Im Streitfall geht es also nicht um eine Einführung der Teilzeitarbeit für alle im Verkauf beschäftigten Arbeitnehmer. Die Beklagte will – wie sie in der Revisionsverhandlung bestätigt hat – aus grundsätzlichen Erwägungen in keinem Fall Teilzeitarbeit zulassen.