(1) Beamtinnen und Beamten mit Dienstbezügen kann
1. |
auf Antrag Urlaub ohne Dienstbezüge bis zur Dauer von insgesamt sechs Jahren, |
2. |
nach Vollendung des 50. Lebensjahres auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestandes erstrecken muss, Urlaub ohne Dienstbezüge |
bewilligt werden, wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen.
(2) § 61 Absatz 2 und 3 Satz 2 gilt entsprechend.
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