(1) Beförderung ist eine Ernennung, durch die der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt mit höherem Grundgehalt übertragen wird.

 

(2) 1Die Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 7 oder ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 setzt voraus, dass die Beamtin oder der Beamte eine von dem für die Fachrichtung zuständigen Staatsministerium oder den für die Fachrichtung zuständigen Staatsministerien bestimmte Qualifizierung erfolgreich abgeschlossen hat, wenn die Beamtin oder der Beamte in der ersten Einstiegsebene der jeweiligen Laufbahngruppe eingestellt worden ist und die Befähigung für die zweite Einstiegsebene dieser Laufbahngruppe nicht besitzt (§ 17). 2Die Staatsregierung kann durch Rechtsverordnung die Mindestvoraussetzungen hinsichtlich der Zulassung, der Dauer und der Inhalte der Qualifizierungen und das Erfordernis und die Voraussetzungen für das erfolgreiche Ablegen einer Prüfung regeln sowie für einzelne Laufbahnen oder Ämter Ausnahmen zulassen.

 

(3) Die Beförderung setzt die Feststellung der Eignung für das höhere Amt nach einer Erprobungszeit von mindestens sechs Monaten Dauer voraus; dies gilt nicht für Beamtinnen oder Beamte auf Zeit, für politische Beamtinnen oder Beamte nach § 57 und für Mitglieder des Landesrechnungshofs.

 

(4) 1Eine Beförderung ist nicht zulässig

 

1.

während der Probezeit,

 

2.

vor Ablauf eines Jahres seit dem Ende der Probezeit und

 

3.

vor Ablauf eines Jahres seit der letzten Beförderung, es sei denn, dass das derzeitige Amt nicht durchlaufen zu werden braucht.

2Die Staatsregierung regelt durch Rechtsverordnung, ob nach Eignung, Leistung und Befähigung längere Mindestdienstzeiten gelten.

 

(5) 1Ämter, die regelmäßig zu durchlaufen sind, dürfen nicht übersprungen werden. 2Hiervon abweichend können Beamtinnen oder Beamte, die

 

1.

in der ersten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 eingestellt worden sind, unmittelbar in das Eingangsamt der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 befördert werden, wenn sie die nach § 16 Absatz 2 Nummer 2 erforderlichen Bildungsvoraussetzungen und die nach § 17 Absatz 2 Nummer 2 erforderlichen Zugangsvoraussetzungen nachweisen oder

 

2.

in der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 eingestellt worden sind, unmittelbar in das Eingangsamt der ersten oder zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 befördert werden, wenn sie die nach § 16 Absatz 2 für die jeweilige Einstiegsebene erforderlichen Bildungsvoraussetzungen und die nach § 17 Absatz 2 für die jeweilige Einstiegsebene erforderlichen Zugangsvoraussetzungen nachweisen.

3Die Ernennungsbehörde kann in den Fällen des Satzes 2 die erfolgreiche Teilnahme an einem von ihr bestimmten Auswahlverfahren vorschreiben. 4Absatz 3 und § 26 Abs. 1 Satz 2 gelten entsprechend. 5Für Ämter der Besoldungsordnung A, denen durch die Amtsbezeichnung oder einen diesen ergänzenden Funktionszusatz unmittelbar durch den Besoldungsgesetzgeber ein Amt im funktionellen Sinn zugeordnet ist, gilt Satz 1 nicht.

 

(6) Der Landespersonalausschuss kann bei Vorliegen besonderer Gründe Ausnahmen von Absatz 4 und 5 Satz 1 zulassen.

 

(7)[1] 1Zur Feststellung der Verfassungstreue einer Bewerberin oder eines Bewerbers nach § 4 Absatz 1 Satz 1 und 8 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Beamtenstatusgesetzes richtet die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde vor jeder Ernennung

 

1.

zur Präsidentin, zum Präsidenten, zur Vizepräsidentin oder zum Vizepräsidenten der Landesdirektion Sachsen,

 

2.

zur Leiterin, zum Leiter, zur stellvertretenden Leiterin oder zum stellvertretenden Leiter einer Justizvollzugsanstalt,

 

3.

ab der Besoldungsgruppe A 13 in der Fachrichtung Polizei, wenn die durch das konkretfunktionelle Amt übertragenen Aufgaben mit erheblicher Führungs- und Personalverantwortung verbunden sind, oder

 

4.

zur Leiterin oder zum Leiter des Amtes einer Kreisfreien Stadt oder eines Landkreises, das mit dem Vollzug des Waffengesetzes befasst ist,

eine Anfrage an das Landesamt für Verfassungsschutz, ob und gegebenenfalls welche Erkenntnisse nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Sächsischen Verfassungsschutzgesetzes vorliegen. 2§ 4 Absatz 6 gilt entsprechend. Die Sätze 1 und 2 gelten für die Übertragung der Aufgaben der in Satz 1 genannten Ämter entsprechend. 3Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht, soweit aus Anlass der Ernennung oder Übertragung des Amtes eine Sicherheitsüberprüfung nach dem Sächsischen Sicherheitsüberprüfungsgesetz vom 19. Februar 2004 (SächsGVBl. S. 44), das zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, durchgeführt wird.

 

(8[2] [Bis 30.04.2024: 7] ) Abweichend von Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und 2 ist eine Beförderung bei Verzögerungen des beruflichen Werdegangs durch die Geburt eines Kindes, durch die Betreuung oder Pflege eines Kindes unter 18 Jahren oder durch die tatsächliche Pflege einer oder eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen Angehörigen im Sinne von § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S. ...

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