Die Regelungen des Bereitschaftsdienstes im Rahmen des TVöD-K entsprechen den Regelungen in § 45 BT-K a. F. und gelten für alle Beschäftigtengruppen – mithin auch für Ärztinnen und Ärzte, soweit sie unter den Geltungsbereich des TVöD-K fallen. Gegenüber dem BAT haben sich die Bereitschaftsdienststufen (früher: A bis D) sowie die Vergütung des Bereitschaftsdienstes geändert. Die früheren Bereitschaftsdienststufen A und B sind zur Bereitschaftsdienststufe I zusammengefasst worden. Die früheren Bereitschaftsdienststufen C und D entsprechen den Bereitschaftsdienststufen II und III. Die nachfolgende Tabelle zeigt, wann die Leistung des Beschäftigten der jeweiligen Bereitschaftsdienststufe zugeordnet wird (§ 8.1 Abs. 1 TVöD-K).
Bereitschaftsdienststufen |
Arbeitsleistung innerhalb des Bereitschafsdienstes |
Stufe I |
bis zu 25 % |
Stufe II |
mehr als 25 bis 40 % |
Stufe III |
mehr als 40 bis 49 % |
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist der Bereitschaftsdienst arbeitszeitschutzrechtlich als Arbeitszeit im Sinne der EU–Richtlinie 2003/88/EG zu werten. Dieser Wertung wurde zuletzt im Rahmen der Urteilsbegründung des Europäischen Gerichtshofs zur Abgrenzung von Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft bestätigt. Das Bundesarbeitsgericht teilte diese Ansicht schon frühzeitig. Die Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes gelten uneingeschränkt mithin auch für Zeiten des Bereitschaftsdienstes. Das Arbeitszeitgesetz ermöglicht in dessen § 7 Abweichungen "in einem Tarifvertrag" oder "aufgrund eines Tarifvertrages in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung". Von beiden Abweichungsmöglichkeiten wurde im Rahmen des TVöD-K Gebrauch gemacht.
Ohne die durch die Tarifvertragsparteien vorgesehenen Regelungen wäre die Anordnung von Vollarbeit und Bereitschaftsdienst nur in folgenden Grenzen möglich:
- maximal 10 Stunden täglich (§ 3 ArbZG),
- maximal 48 Stunden wöchentlich durchschnittlich in sechs Kalendermonaten (§ 3 ArbZG und EU-Richtlinie),
- Ruhezeit von elf Stunden im Anschluss an die tägliche Arbeitszeit (§ 5 ArbZG und EU–Richtlinie),
- wöchentliche Höchstarbeit von 60 Stunden (mittelbar aus § 3 ArbZG).
Die Anordnungsbefugnis ist in § 7.1 Abs. 1 Satz 2 TVöD-K geregelt. Danach darf der Arbeitgeber Bereitschaftsdienst nur anordnen, wenn zu erwarten ist, dass zwar Arbeit anfällt, erfahrungsgemäß aber die Zeit ohne Arbeitsleistung überwiegt. Diese Voraussetzung gilt nur für den Bereitschaftsdienst in Krankenhäusern sowie in Pflege- und Betreuungseinrichtungen. Vergleichend zu § 7 Abs. 3 TVöD ist die Voraussetzung, die im Halbsatz verankert ist, im TVöD ersatzlos weggefallen
Bis zu welchem Grad der erfahrungsgemäßen Inanspruchnahme noch von Bereitschaftsdienst in Abgrenzung zur Vollarbeit gesprochen werden kann, ist so bis zu einer höchstrichterlichen Klärung offen. In einer Entscheidung aus dem Jahr 1985 hat das BAG festgestellt, dass dem Bereitschaftsdienst ein bestimmter Höchstanteil an Arbeitsleistung nicht begriffsimmanent sei. Im zur Entscheidung stehenden Fall genügte dem BAG ein Arbeitsleistungsanteil von höchstens 61 % nicht, um von Vollarbeit auszugehen. Allerdings wird spätestens dann, wenn die Zeiten ohne Arbeitsleistung nur noch Pausencharakter haben, kein Bereitschaftsdienst mehr angeordnet werden dürfen. Um die Betriebszeiten herauszufinden, die sich für die Anordnung von Bereitschaftsdiensten eignen, kann das nachfolgende Aufzeichnungsschema sinnvoll sein:
Aufzeichnung zur Erfassung von Bereitschaftsdienst
Name: |
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Abteilung: |
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Datum: |
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Erledigte Arbeiten: |
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Dauer von/bis |
Bedarfsarbeiten |
sonstige Arbeiten |
Der TVöD-K enthält für die betriebliche Regelung des Bereitschaftsdienstes ein Grundmodell und ein Öffnungsmodell:
§ 7.1 TVöD-K regelt in Absatz 2 das Grundmodell, das unmittelbar aufgrund des Tarifvertrags gilt, für seine Geltung also keine weitere Umsetzung durch die Betriebsparteien erfordert. Es handelt sich um eine Regelung "in einem Tarifvertrag" im Sinne von § 7 ArbZG. Dieses Grundmodell ist in seinen Grenzen relativ eng und ermöglicht nur geringfügig längere Bereitschaftsdienste, als dies ohne tarifvertragliche Regelung der Fall wäre. In § 7.1 Abs. 3 TVöD-K ist ein Öffnungsmodell geregelt, nach dem Bereitschaftsdienste in erheblich längerem Umfang ermöglicht werden. Die Umsetzung dieses Modells erfordert eine "aufgrund eines Tarifvertrages" – des TVöD-K – abgeschlossene Dienst- oder Betriebsvereinbarung.
Die Möglichkeiten des Öffnungsmodells sollten im Interesse der Arbeitgeber und der Beschäftigten von den Betriebsparteien genutzt werden, da die Voraussetzungen des Grundmodells regelmäßig weder den betrieblichen Anforderungen der Arbeitgeber noch den persönlichen Bedürfnissen der Beschäftigten genügen werden.
2.1.1.1 Das Grundmodell
Abweichend von den §§ 3, 5 und 6 Abs. 2 ArbZG kann direkt durch die tarifvertragliche Regelung in § 7.1 ...