1 Standort und Text der tarifvertraglichen Regelungen zum Bereitschaftsdienst und zur Rufbereitschaft
Im Bereich der Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen sieht der TVöD verschiedene Regelungen zum Bereitschaftsdienst und zur Rufbereitschaft vor. Zur besseren Übersicht und Lesbarkeit haben die Tarifvertragsparteien aus dem Allgemeinen Teil des TVöD und dem jeweiligen Besonderen Teil entsprechend der Vereinbarung vom 9. Januar 2003 sogenannte durchgeschriebene Fassungen für die jeweiligen Dienstleistungsbereiche erstellt (hier relevant: TVöD-K; TVöD-B). Durch die Tarifabschlüsse vom 1. August 2006 und vom 17. August 2006 wurden insbesondere für den Bereich des TVöD-K und des TV-Ärzte/VKA neue tarifliche Grundlagen durch die Tarifvertragsparteien geschaffen. Für den Bereich des TVöD-B verbleibt es hingegen auch über die Tarifabschlüsse vom 1. August 2006 hinaus bei den Regelungen zum Bereitschaftsdienst und zur Rufbereitschaft, die die Tarifvertragsparteien auf der Grundlage des Tarifabschlusses vom 1. Oktober 2005 im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten des TVöD aufgestellt haben.
Folgende tarifliche Regelungen bestehen für den Bereitschaftsdienst:
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TVöD-K |
TVöD-B |
TV-Ärzte/VKA |
Definition |
§ 7 Abs. 3 |
§ 7 Abs. 3 |
§ 10 Abs. 1 |
Tarifliche Regelungen |
§ 7.1 |
§ 7.1 |
§ 10 |
Vergütung |
§ 8.1 |
§ 8.1 |
§ 12 |
Folgende tarifliche Regelungen bestehen für die Rufbereitschaft:
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TVöD-K |
TVöD-B |
TV-Ärzte/VKA |
Definition |
§ 7 Abs. 4 |
§ 7 Abs. 4 |
§ 10 Abs. 8 |
Tarifliche Regelungen |
§ 7.1 Abs. 8 |
§ 7.1 Abs. 8 |
§ 10 Abs. 8 |
Vergütung |
§ 8 Abs. 3 |
§ 8 Abs. 3 |
§ 11 Abs. 3 |
2 Bereitschaftsdienst
2.1 Bereitschaftsdienst im Bereich des TVöD-K
2.1.1 Tarifliche Regelungen
Die Regelungen des Bereitschaftsdienstes im Rahmen des TVöD-K entsprechen den Regelungen in § 45 BT-K a. F. und gelten für alle Beschäftigtengruppen – mithin auch für Ärztinnen und Ärzte, soweit sie unter den Geltungsbereich des TVöD-K fallen. Gegenüber dem BAT haben sich die Bereitschaftsdienststufen (früher: A bis D) sowie die Vergütung des Bereitschaftsdienstes geändert. Die früheren Bereitschaftsdienststufen A und B sind zur Bereitschaftsdienststufe I zusammengefasst worden. Die früheren Bereitschaftsdienststufen C und D entsprechen den Bereitschaftsdienststufen II und III. Die nachfolgende Tabelle zeigt, wann die Leistung des Beschäftigten der jeweiligen Bereitschaftsdienststufe zugeordnet wird (§ 8.1 Abs. 1 TVöD-K).
Bereitschaftsdienststufen |
Arbeitsleistung innerhalb des Bereitschafsdienstes |
Stufe I |
bis zu 25 % |
Stufe II |
mehr als 25 bis 40 % |
Stufe III |
mehr als 40 bis 49 % |
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist der Bereitschaftsdienst arbeitszeitschutzrechtlich als Arbeitszeit im Sinne der EU–Richtlinie 2003/88/EG zu werten. Dieser Wertung wurde zuletzt im Rahmen der Urteilsbegründung des Europäischen Gerichtshofs zur Abgrenzung von Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft bestätigt. Das Bundesarbeitsgericht teilte diese Ansicht schon frühzeitig. Die Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes gelten uneingeschränkt mithin auch für Zeiten des Bereitschaftsdienstes. Das Arbeitszeitgesetz ermöglicht in dessen § 7 Abweichungen "in einem Tarifvertrag" oder "aufgrund eines Tarifvertrages in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung". Von beiden Abweichungsmöglichkeiten wurde im Rahmen des TVöD-K Gebrauch gemacht.
Ohne die durch die Tarifvertragsparteien vorgesehenen Regelungen wäre die Anordnung von Vollarbeit und Bereitschaftsdienst nur in folgenden Grenzen möglich:
- maximal 10 Stunden täglich (§ 3 ArbZG),
- maximal 48 Stunden wöchentlich durchschnittlich in sechs Kalendermonaten (§ 3 ArbZG und EU-Richtlinie),
- Ruhezeit von elf Stunden im Anschluss an die tägliche Arbeitszeit (§ 5 ArbZG und EU–Richtlinie),
- wöchentliche Höchstarbeit von 60 Stunden (mittelbar aus § 3 ArbZG).
Die Anordnungsbefugnis ist in § 7.1 Abs. 1 Satz 2 TVöD-K geregelt. Danach darf der Arbeitgeber Bereitschaftsdienst nur anordnen, wenn zu erwarten ist, dass zwar Arbeit anfällt, erfahrungsgemäß aber die Zeit ohne Arbeitsleistung überwiegt. Diese Voraussetzung gilt nur für den Bereitschaftsdienst in Krankenhäusern sowie in Pflege- und Betreuungseinrichtungen. Vergleichend zu § 7 Abs. 3 TVöD ist die Voraussetzung, die im Halbsatz verankert ist, im TVöD ersatzlos weggefallen
Bis zu welchem Grad der erfahrungsgemäßen Inanspruchnahme noch von Bereitschaftsdienst in Abgrenzung zur Vollarbeit gesprochen werden kann, ist so bis zu einer höchstrichterlichen Klärung offen. In einer Entscheidung aus dem Jahr 1985 hat das BAG festgestellt, dass dem Bereitschaftsdienst ein bestimmter Höchstanteil an Arbeitsleistung nicht begriffsimmanent sei. Im zur Entscheidung stehenden Fall genügte dem BAG ein Arbeitsleistungsanteil von höchstens 61 % nicht, um von Vollarbeit auszugehen. Allerdings wird spätestens dann, wenn die Zeiten ohne Arbeitsleistung nur noch Pausencharakter haben, kein Bereitschaftsdienst mehr angeordnet werden dürfen. Um die Betriebszeiten herauszufinden, die sich für die Anordnung von Bereitschaftsdiensten eignen, kann das nachfolgende Aufzeichnungsschema sinnvoll sein:
Aufzeichnung zur Erfassung von Bereitschaftsdienst
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Abteilung: |
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Datum: |
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Erledigte Arbeiten: |
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Bedarfsar... |