(1) Für Beamtinnen und Beamte der Besoldungsordnung C findet § 77 Abs. 2 und 3 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung Anwendung.

 

(2) 1Das Grundgehalt für die in Abs. 1 genannten Beamtinnen und Beamten wird nach Stufen bemessen. 2Der Aufstieg in eine nächsthöhere Stufe erfolgt nach jeweils zwei Jahren dienstlicher Erfahrung.

 

(3[1]) 1Die Höhe des Grundgehalts ergibt sich aus Anlage VIII. 2Die Zuordnung erfolgt betragsmäßig entsprechend dem am 28. Februar 2014 zustehenden Grundgehalt. 3Der Aufstieg in die nächsthöhere Stufe erfolgt zu dem Zeitpunkt, zu dem das Grundgehalt nach § 77 Abs. 2 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung in Verbindung mit § 36 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3435) in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung gestiegen wäre. 4Mit diesem Aufstieg beginnt die Zeit dienstlicher Erfahrung nach Abs. 2 Satz 2.

 

(4) Hauptamtliche Lehrkräfte am Studienzentrum der Finanzverwaltung und Justiz Rotenburg an der Fulda erhalten für die Dauer der Verwendung eine Stellenzulage nach Anlage VIII.

[1] § 70 Abs. 3 Satz 2 vor Inkrafttreten nochmals geändert durch "Gesetz über die Anpassung der Besoldung und Versorgung in Hessen 2013/2014 und zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften" vom 20.11.2013, GVBl. Nr. 26, S. 578.

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