(1) Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen durchschnittlich 38 1/2 Stunden wöchentlich. Hat in Wechselschichtbetrieben die regelmäßige Arbeitszeit bis zum 31. März 1990 durchschnittlich mindestens 39 und höchstens 42 Stunden wöchentlich betragen, beträgt sie vom 1. April 1990 an nach Maßgabe betrieblicher Regelung durchschnittlich mindestens 38 1/2 und höchstens 41 1/2 Stunden wöchentlich.
Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist ein Zeitraum von bis zu einem Jahr zugrunde zu legen. Bei ständigen Wechselschicht- und Schichtarbeiten kann ein längerer Zeitraum zugrunde gelegt werden.
Protokollerklärung zu Absatz 1:
Für die Durchführung sogenannter Sabbatjahrmodelle kann ein längerer Ausgleichszeitraurn zugrunde gelegt werden.
(2) Die regelmäßige Arbeitszeit kann verlängert werden
a) bis zu zehn Stunden täglich (durchschnittlich 49 Stunden wöchentlich), wenn in sie regelmäßig eine Arbeitsbereitschaft von durchschnittlich mindestens zwei Stunden täglich fällt,
b) bis zu elf Stunden täglich (durchschnittlich 54 Stunden wöchentlich), wenn in sie regelmäßig eine Arbeitsbereitschaft von durchschnittlich mindestens drei Stunden täglich fällt,
c) bis zu zwölf Stunden täglich (durchschnittlich 60 Stunden wöchentlich), wenn der Arbeiter lediglich an der Arbeitsstelle anwesend sein muß, um im Bedarfsfall vorkommende Arbeiten zu verrichten. Rufbereitschaft ist keine Arbeitsbereitschaft.
(3) Die regelmäßige Arbeitszeit kann im Rahmen des § 5 AZO verlängert werden, wenn Vor- und Abschlußarbeiten erforderlich sind.
(4) In Verwaltungen und Betrieben, die in gewissen Zeiten des Jahres regelmäßig zu saisonbedingter erheblich verstärkter Tätigkeit genötigt sind, kann für diese Zeiten die regelmäßige Arbeitszeit bis zu 60 Stunden wöchentlich, jedoch nicht über zehn Stunden täglich, verlängert werden, sofern die Arbeitszeit in den übrigen Zeiten des Jahres entsprechend gekürzt wird.
(5) Arbeitspausen werden, ausgenommen bei Wechselschichten, in die regelmäßige Arbeitszeit nicht eingerechnet.
(6) Der Weg zu und von der Arbeitsstelle (dem Sammelplatz) wird in die regelmäßige Arbeitszeit nicht eingerechnet. Abweichungen können betrieblich vereinbart werden.
(7) Die Einführung von Kurzarbeit ist nach Maßgabe der Anlage 14 zulässig.
Protokollerklärung zu Absatz 7:
Bis zur Vereinbarung der Anlage 14 verbleibt es für die Einführung von Kurzarbeit bei den gesetzlichen Vorschriften.