Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 15. Januar 1998 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten. Im übrigen sind Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht zu erstatten.
Tatbestand
I
Zwischen den Beteiligten ist noch streitig, ob die Beklagte der Klägerin nachträglich Übergangsleistungen gemäß § 3 Abs 2 der Berufskrankheiten-Verordnung (BKVO) für die Zeit der Ausbildung zur Arzthelferin zu gewähren hat.
Die im Jahre 1967 geborene Klägerin erhielt in der Zeit von August 1984 bis Juli 1986 eine Ausbildung als Tierarzthelferin. Während dieser Zeit verstärkten sich nach Kontakt mit Tieren die Beschwerden der bereits seit der Kindheit bestehenden Neurodermitis atopica.
Am 1. August 1986 begann die Klägerin eine Ausbildung zur Arzthelferin, die sie am 31. Juli 1989 erfolgreich abschloß; sie ist seitdem in diesem Beruf tätig. Krankhafte Hauterscheinungen oder Atemwegsbeschwerden sind seit August 1986 nicht aufgetreten.
Nach Beginn der Zweitausbildung hatte die Klägerin am 14. August 1986 bei der Beigeladenen berufliche Rehabilitationsleistungen beantragt, weil sie wegen einer Allergie gegen Tierhaare ihre bisherige Arbeit als Tierarzthelferin nicht mehr verrichten könne. Die Beigeladene leitete diesen Antrag an die Beklagte weiter. Diese erklärte sich grundsätzlich bereit, Leistungen zur Berufshilfe zu gewähren, lehnte es jedoch ab, eine Ausbildung zu einem erneut hautgefährdenden Beruf, wie dem der Arzthelferin, zu fördern.
Die Beklagte lehnte es, gestützt auf hautärztliche Gutachten, ferner ab, die Hautkrankheit der Klägerin als Berufskrankheit (BK) der Nr 5101 der Anl 1 zur BKVO anzuerkennen und ihre Folgen zu entschädigen, weil eine Unterlassung der hautgefährdenden Tätigkeiten nicht vorliege (Bescheid vom 5. Juli 1990 idF des Widerspruchsbescheides vom 29. November 1993). Die Klägerin hat hiergegen Klage erhoben.
Außerdem lehnte es die Beklagte ab, eine Atemwegserkrankung der Klägerin als BK der Nrn 4301 oder 4302 der Anl 1 zur BKVO anzuerkennen, weil die Klägerin auch im neuen Beruf als Arzthelferin nach wie vor eine atemwegsgefährdende Tätigkeit ausübe (Bescheid vom 10. November 1994 idF des Widerspruchsbescheides vom 6. Februar 1995). Auch hiergegen hat die Klägerin Klage erhoben.
Das Sozialgericht (SG) hat beide Klagen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vom 20. März 1996 erklärt, daß sie die Anerkennung der Hauterkrankung und der Atemwegserkrankung nicht mehr als BK geltend mache. Sie hat zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihr die Kosten für die Umschulung zur Arzthelferin nachträglich zu finanzieren.
Das SG hat die Beklagte in Abänderung des Bescheides vom 5. Juli 1990 idF des Widerspruchsbescheides vom 29. November 1993 verurteilt, die berufsfördernde Maßnahme der Klägerin zur Arzthelferin zu fördern (Urteil vom 20. März 1996): Es sei zwar kein Bescheid der Beklagten zur Frage der Förderung der beruflichen Rehabilitation explizit ergangen, doch geböten prozeßökonomische Gründe, in den angefochtenen Bescheiden der Beklagten zugleich eine Ablehnung der Berufsförderung zu sehen, obwohl dies nicht ausdrücklich geschehen sei. Die Beklagte habe eingeräumt, daß die Klägerin nicht mehr als Tierarzthelferin tätig sein könne. Daher hätte sie die von der Klägerin gewünschte berufliche Rehabilitation zur Arzthelferin fördern müssen. Die festgestellte Allergie richte sich nur gegen Tierhaare, mit denen die Klägerin beruflich als Arzthelferin nicht in Berührung komme. Sie sei auch gegen keine der im Beruf einer Arzthelferin gebräuchlichen Stoffe allergisch. Dies bestätige der Umstand, daß die Klägerin inzwischen nahezu zehn Jahre als Arzthelferin gearbeitet habe, ohne jemals wieder an ihrer Neurodermitis erkrankt zu sein. Daher sei in diesem Einzelfall unter Berücksichtigung der krankheitsfreien Jahre das Ermessen der Beklagten, ob und welche Berufsförderung sie gewähren solle, auf Null geschrumpft.
Während des anschließenden Berufungsverfahrens hat die Beklagte mit zwei Bescheiden die Gewährung von Übergangsleistungen nach § 3 Abs 2 BKVO hinsichtlich einer berufsbedingten Hauterkrankung sowie einer berufsbedingten Atemwegserkrankung abgelehnt, weil die Klägerin in ihrem neuen Beruf als Arzthelferin weiterhin atemwegs- bzw hautgefährdend tätig sei (Bescheide vom 24. November 1997). Mit zwei weiteren Bescheiden hat die Beklagte einen Anspruch der Klägerin auf berufsfördernde Leistungen zur Rehabilitation wegen haut- bzw atemwegsgefährdender Tätigkeit grundsätzlich anerkannt, jedoch eine Förderung der Ausbildung zur Arzthelferin abgelehnt, da sie durch diese Tätigkeit weiterhin gefährdend beschäftigt sei (Bescheide vom 24. November 1997). Diese neuen Bescheide seien Gegenstand des anhängigen Berufungsverfahrens.
Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vom 15. Januar 1998 auf die Rechte aus dem angefochtenen Urteil des SG verzichtet und beantragt, die Beklagte unter Abänderung der beiden Bescheide vom 24. November 1997 (Az: 7-70 R 124818 F, 7-70 U 176918 L) zu verurteilen, Übergangsleistungen nach § 3 Abs 2 BKVO für die Zeit der Ausbildung zur Arzthelferin zu gewähren.
Das Landessozialgericht (LSG) hat dem Antrag entsprochen (Urteil vom 15. Januar 1998): Gegenstand des Verfahrens sei nunmehr das als Klage verfolgte Begehren der Klägerin, ihr für die Zeit ihrer Ausbildung zur Arzthelferin Übergangsleistungen nach § 3 Abs 2 BKVO zu gewähren. Es könne dahingestellt bleiben, ob die Möglichkeit der Klage über § 153 Abs 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) iVm § 96 Abs 1 SGG, § 99 Abs 3 SGG oder § 99 Abs 1 SGG eröffnet worden sei. Auf alle Fälle sei § 99 Abs 1 SGG erfüllt. Die Klageänderung sei sachdienlich. Außerdem habe sich die Beklagte gemäß § 99 Abs 2 SGG auf das Klagebegehren eingelassen. Der Klägerin stehe ein Anspruch auf Übergangsleistungen nach § 3 Abs 2 BKVO auch dem Grunde nach zu. Die Beklagte habe mehrfach anerkannt, daß die Klägerin aufgrund ihrer Hauterkrankung bzw der obstruktiven Atemwegserkrankung gezwungen gewesen sei, die Tätigkeit als Tierarzthelferin aufzugeben. Die Klägerin habe nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens aber die haut- und atemwegsgefährdende Tätigkeit auch in dem neuen Beruf als Arzthelferin aufgegeben. Entscheidend dafür sei, ob ihre jetzige Tätigkeit (nicht ihr jetziger Beruf allgemein betrachtet) für sie gesundheitsgefährdend sei. Dies aber verneinten überzeugende haut- und augenärztliche Gutachten. Inzwischen stehe schon allein durch den jahrelangen krankheitsfreien Einsatz der Klägerin als Arzthelferin fest, daß von dieser Tätigkeit keine gesundheitliche Gefahr ausgehe und ihre Gesundheit nicht gefährde. Die von der Beklagten herangezogenen Erfahrungswerte seien – wenn es sie überhaupt gebe – durch die Tatsachen widerlegt.
Entscheidungsgründe
II
Die gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG gerichtete Beschwerde der Beklagten ist zurückzuweisen.
Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen teils nicht vor, teils sind sie unzulässig.
Nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann. Die Beklagte rügt als Verfahrensmangel, daß die Auffassung des LSG zum Klagegegenstand und zur Klageänderung nach § 99 SGG verfahrensfehlerhaft sei. Sie habe keine Einwilligungserklärung zur Klageänderung abgegeben oder sich auf sie eingelassen. Die Klageänderung sei auch nicht sachdienlich. Diese Rügen können nicht zur Zulassung der Revision führen. Nach § 99 Abs 1 SGG ist eine Änderung der Klage nur zulässig, wenn die übrigen Beteiligten – hier die Beklagte und die Beigeladene – einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. Dabei entscheidet das Gericht nach seinem Ermessen, ob die Klageänderung sachdienlich ist (Meyer-Ladewig, SGG, 6. Auflage, § 99 RdNr 11 mwN). Das SG hat die Klageänderung als zulässig angesehen, weil bei dem bisher betriebenen medizinischen Ermittlungsaufwand sie sachdienlich sei. Gemäß § 99 Abs 4 SGG ist die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage zuzulassen sei, unanfechtbar. Damit ist die Entscheidung des LSG, daß eine Klageänderung vorliege und sie zulässig sei, unanfechtbar. Sie bindet nicht nur die Beteiligten, sondern auch die Rechtsmittelinstanzen, so daß ihre Fehlerhaftigkeit auch nicht als Verfahrensmangel gerügt werden kann (vgl Bley in GesamtKomm, § 99 SGG, Anm 11 Buchst b).
Davon abgesehen hielt das LSG die geänderte Klage für sachdienlich, weil entscheidungsreif. Sachdienlich ist aber jede Klageänderung, durch die ein sog Zweitprozeß vermieden wird (vgl Meyer-Ladewig, aaO, § 99 RdNr 10; Bley, aaO, Anm 5). Auch waren die Prozeßvoraussetzungen für die geänderte Klage gegeben. Hinsichtlich des geänderten Klagebegehrens ist mit Erteilung der Bescheide vom 24. November 1997 das Verwaltungsverfahren durchgeführt worden. Ein Vorverfahren war entbehrlich (Bundessozialgericht ≪BSG≫ SozR 1500 § 99 Nr 3 = SozR 4600 § 143d Nr 3). Auch liegt entgegen dem Beschwerdevortrag der Beklagten eine Einwilligung der übrigen Beteiligten iS von § 99 Abs 2 SGG vor. Ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem LSG vom 15. Januar 1998 haben weder die Beigeladene noch die Beklagte der Klageänderung widersprochen. Das Gesetz besteht nicht auf einer ausdrücklichen Einwilligungserklärung der übrigen Beteiligten, sondern läßt die widerspruchslose Einlassung auf die abgeänderte Klage als ein die Einwilligung zum Ausdruck bringendes schlüssiges Verhalten genügen. Für diesen Fall wird vom Gesetz das Vorliegen der Einwilligung unwiderleglich vermutet (vgl Bley, aaO, Anm 4 Buchst c, aa mwN). Das widerspruchslose Einlassen der Beklagten entsprach auch ihrer Rechtsansicht. Denn nach der ihren Bescheiden vom 24. November 1997 beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung waren diese gemäß §§ 153 Abs 1, 96 Abs 1 SGG Gegenstand des anhängigen Berufungsverfahrens, dem hier maßgebenden Ausgangsverfahren geworden. § 96 Abs 1 SGG enthält ebenfalls eine Klageänderung, allerdings kraft Gesetzes, die nicht den Voraussetzungen des § 99 SGG unterliegt (vgl Bley, aaO, Anm 1 Buchst e). Die Beigeladene hat zwar laut Niederschrift vom 15. Januar 1998 über die mündliche Verhandlung vor dem LSG ausdrücklich keinen Antrag gestellt. Das Schweigen hinsichtlich der Klageänderung als Unterlassung des Widerspruchs ist aber ebenfalls eine Einwilligung iS von § 99 Abs 2 SGG auszulegen.
Im übrigen hat das LSG die Klageänderung als sachdienlich angesehen. Dabei entscheidet das Gericht nach seinem Ermessen, ob die Klageänderung sachdienlich ist. Hierbei ist nicht auf die objektive Sachdienlichkeit abzustellen, sondern darauf, ob das Gericht die Klageänderung subjektiv für sachdienlich hält. Nach der Erklärung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 15. Januar 1998 war zwischen den Beteiligten nur noch die Gewährung von Übergangsleistungen nach § 3 Abs 2 BKVO für die Zeit der Ausbildung der Klägerin zur Arzthelferin streitig. Das LSG hielt die geänderte Klage für entscheidungsreif. Ein Zweitprozeß hätte durch eine Entscheidung verfahrensrechtlich bei Verwertung der bisherigen Beweisergebnisse im anhängigen Verfahren vermieden werden können (vgl Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 2. Auflage, 1997, VI RdNr 98). Die Prozeßvoraussetzungen der geänderten Klage lagen vor. Rechtlich zutreffend hat das LSG daher die Sachdienlichkeit der Klageänderung bejaht.
Auch die weitere Rüge einer Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs gemäß § 62 SGG, Art 103 des Grundgesetzes (GG) dadurch, daß es durch den Verzicht der Klägerin, Rechte aus dem erstinstanzlichen Urteil geltend zu machen, zu einer Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung überraschend nicht gekommen und stattdessen der Streitgegenstand ausgewechselt worden sei, was eines Hinweises des LSG bedurft hätte, ist unbegründet. Der Verzicht der Klägerin ist Ausfluß der auch im sozialgerichtlichen Verfahren geltenden Dispositionsmaxime, über den Klageanspruch verfügen zu können (vgl Meyer-Ladewig, aaO, § 101 RdNr 20; vor § 60 RdNr 3). Es ist insoweit allein Sache der Beteiligten, den Prozeß in Gang zu setzen oder ihn zu beenden. Daß es zu einer Überprüfung des erstinstanzlichen Urteils insoweit nicht gekommen ist, beruht damit nicht auf einer Entscheidung des Gerichts, sondern der Klägerin. Eines Hinweises des LSG gemäß § 106 SGG auf die geänderte Rechtslage bedurfte es entgegen der Ansicht der Beklagten nicht. Denn Übergangsleistungen nach § 3 Abs 2 BKVO für berufsfördernde Leistungen für die Zeit der Ausbildung zur Arzthelferin waren bereits nach dem Urteil des SG Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens und somit des Urteils des SG. Nach der den Bescheiden der Beklagten vom 24. November 1997 beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung waren diese nach Ansicht der Beklagten gemäß §§ 153 Abs 1, 96 SGG Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden. Zwei dieser Bescheide vom 24. November 1997 blieben per Antrag der Klägerin Gegenstand des Berufungsverfahrens. Die Beklagte hätte sich deshalb bereits vor der mündlichen Verhandlung vom 15. Januar 1998 auf den Streitgegenstand einstellen können und müssen. Eine Überraschung der Beklagten kann hinsichtlich der Entscheidung des LSG somit nicht vorgelegen haben. Damit hat es im vorliegenden Fall eines Hinweises des LSG auf den geänderten Streitgegenstand nicht bedurft. Entgegen der Ansicht der Beklagten bestand nach der einseitigen Verzichtserklärung der Klägerin, Rechte aus dem sozialgerichtlichen Urteil nicht mehr geltend zu machen, die als Klagerücknahme gemäß § 102 SGG zu behandeln ist (vgl Meyer-Ladewig, aaO, § 101 RdNr 25), für das LSG keine Möglichkeit mehr, das erstinstanzliche Urteil zu überprüfen. Auf einen entsprechenden Vortrag der Beklagten hätte das LSG keine rechtliche Prüfung des erstinstanzlichen Urteils veranlassen können. Auch insoweit kann somit keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör der Beklagten vorliegen.
Nach § 160 Abs 2 Nr 1 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Die grundsätzliche Bedeutung ist nur dann anzunehmen, wenn die vom Beschwerdeführer für grundsätzlich gehaltene abstrakte Rechtsfrage für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits im angestrebten Revisionsverfahren klärungsbedürftig, klärungsfähig und entscheidungserheblich ist (BSG SozR 1500 § 160 Nr 53; Beschluß des Senats vom 11. August 1998 – B 2 U 261/97 B –; Krasney/Udsching, aaO, IX, RdNr 63 mwN).
Es fehlt bereits an der Voraussetzung einer zu klärenden Rechtsfrage. Die Beschwerdeführerin hält zum einen für grundsätzlich bedeutsam die Frage, „ob die Gefahr nach § 3 BKVO nur auf die jetzige konkrete Tätigkeit mit einem Teil des Berufsfeldes oder aber auf das gesamte Berufsfeld (zB bei einer Arzthelferin) zu beziehen ist, insbesondere auch iVm – wie hier – einer von der Versicherten selbst gewählten Ausbildungstätigkeit”. Bei der nach Ansicht der Beklagten zu klärenden Frage handelt es sich jedoch nicht um eine Rechtsfrage, sondern um eine Tatsachen betreffende Frage. Denn es geht dabei nicht etwa um die Definition des gesetzlichen Merkmals „Gefahr” in § 3 BKVO. Diese hat der Senat als konkrete, individuelle Berufskrankheiten-Gefahr bereits wiederholt festgelegt (vgl BSG Urteil vom 22. März 1983 – 2 RU 22/81 – HV-RdSchr VB 3/84; Urteil vom 5. August 1993 – 2 RU 46/92 – HV-Info 1993, 2314; Urteil vom 25. Oktober 1989 – 2 RU 57/88 – HV-Info 1990, 260; Urteil vom 16. März 1995 – 2 RU 18/94 – USK 95111). Vielmehr betrifft die von der Beklagten gestellte Frage den ursächlichen Zusammenhang zwischen der drohenden Berufskrankheit und der Einstellung der gefährdenden Tätigkeiten. Denn es muß zur Erfüllung der Voraussetzungen für den Anspruch auf Übergangsleistungen gemäß § 3 BKVO ein ursächlicher Zusammenhang sowohl zwischen der drohenden Berufskrankheit und der Einstellung der Tätigkeit als auch zwischen dem Einstellen der Tätigkeit und dem Minderverdienst bestehen (BSGE 40, 146 = SozR 5677 § 3 Nr 1; BSG Urteil vom 8. September 1977 – 2 RU 91/75 – HV-RdSchr VB 54/78). Ob durch ein Unterlassen der Tätigkeit die Berufskrankheitsgefahr beseitigt wurde, ist eine Tatsachenfrage. Sie richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, nach den dort vorliegenden persönlichen Verhältnissen, Dispositionen und der Art der ausgeübten Tätigkeiten, der Art und Intensität der schädigenden Stoffe sowie Einflüssen (vgl Mehrtens/Perlebach, Die Berufskrankheitenverordnung, G § 3 RdNrn 2.6; 2.7; 5.1). Es mangelt damit an einer formulierten abstrakten Rechtsfrage, die für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits klärungsbedürftig, klärungsfähig und entscheidungserheblich ist.
Bzgl der weiteren von der Beklagten für grundsätzlich gehaltenen Rechtsfrage, „Wann für die Beurteilung der Gefahr (Einstellung der gefährdenden Tätigkeit nach § 3 Abs 2 BKVO) ein Prognose zu treffen ist. Ist diese ggf durch den Unfallversicherungs-Träger vor dem Tätigkeitswechsel oder erst bei Bescheiderlaß zu treffen?”, ist zweifelhaft, ob es sich ebenfalls um eine Tatsachen betreffende Frage handelt. Doch selbst wenn es sich um eine Rechtsfrage handelt, kann dahingestellt bleiben, ob auch diese von der Beklagten für grundsätzlich gehaltene Rechtsfrage für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits klärungsbedürftig und klärungsfähig ist. Denn die Beklagte hat nicht schlüssig dargelegt, daß diese von ihr aufgeworfene Rechtsfrage entscheidungserheblich ist. Es genügt nicht, eine Rechtsfrage aufzuführen, die geeignet wäre, einer Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zu verleihen und die an sich auch noch klärungsbedürftig sein könnte; vielmehr muß außerdem dargetan werden, daß die grundsätzliche Rechtsfrage bei der Zulassung der Revision notwendigerweise vom Revisionsgericht zu entscheiden ist; denn nur unter dieser Voraussetzung ist die angestrebte Entscheidung geeignet, in künftigen Revisionsverfahren die Rechtseinheit zu wahren oder die Fortbildung des Rechts zu sichern (BSG SozR 1500 § 160a Nrn 31, 54). Die hierzu von der Beschwerdeführerin gegebene pauschale Begründung, daß diese Rechtsfrage „zumindest möglicherweise” im vorliegenden Rechtsstreit eine erhebliche Bedeutung habe, reicht für die Schlüssigkeit einer auf grundsätzliche Bedeutung gestützten Nichtzulassungsbeschwerde nicht aus.
Eine Abweichung iS des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG ist nur dann ausreichend dargetan, wenn dargelegt wird, mit welchem genau bestimmten, entscheidungserheblichen Rechtssatz das angegriffene Urteil von welcher genau bestimmten, die Entscheidung tragenden rechtlichen Aussage des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht (BSG SozR 1500 § 160a Nrn 21, 29 und 54). Es ist in der Beschwerdebegründung darzulegen, zu welcher konkreten Rechtsfrage eine Abweichung vorliegt, welche Rechtsfrage das LSG anders als – hier das BSG – entschieden hat (BSG SozR 1500 § 160a Nrn 21 und 29) und weshalb die rechtliche Aussage des LSG und die – hier – des BSG unvereinbar sind. Dazu reicht es nicht aus, daß die Unrichtigkeit der Entscheidung betreffend den Einzelfall dargetan wird. Entscheidend ist vielmehr die Darlegung der Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen, in der abstrakten Aussage (Krasney/Udsching, aaO, IX, RdNr 196). Hinsichtlich des Urteils des LSG bezieht sich die Beklagte lediglich auf den Tenor der Entscheidung. Aus ihm kann jedoch nicht auf eine Divergenz geschlossen werden. Denn die sich daraus ergebende Abweichung kann ebenso auf einer unrichtigen Rechtsanwendung im Einzelfall beruhen (vgl Krasney/Udsching, aaO, IX, RdNr 78 mwN). Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den Entscheidungsgründen, daß der Passus im Tenor der Entscheidung des LSG „für die Zeit der Ausbildung zur Arzthelferin” nur als Hinweis für die Beklagte bei ihrer Ermessensentscheidung auf eine Beschränkung des Überprüfungszeitraumes durch die Klägerin dienen sollte.
Auch soweit sich die Beklagte hilfsweise für den Fall, daß keine grundsätzliche Bedeutung gegeben sei, auf eine Divergenz zum Urteil des BSG vom 26. August 1992 – 9b RAr 3/91 – stützt, fehlt es an der schlüssigen Darlegung, mit welchem genau bestimmten, entscheidungserheblichen Rechtssatz das angegriffene Urteil des LSG von welcher genau bestimmten, die Entscheidung jedenfalls tragenden rechtlichen Aussage des BSG abweicht (BSG SozR 1500 § 160a Nrn 21, 29 und 54).
Im übrigen zielt die Beschwerde im Kern vielmehr auf die Beweiswürdigung durch das LSG und das Begehren einer Überprüfung der Rechtsansicht des LSG. Die auf eine Überprüfung der Beweiswürdigung gestützten Rügen können jedoch nicht zur Zulassung der Revision führen; denn § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG schließt es ausdrücklich aus, die Nichtzulassungsbeschwerde auf Fehler der Beweiswürdigung iS des § 128 Abs 1 Satz 1 SGG zu stützen. Dieser Hinweis soll keinesfalls Zweifel an der Rechtmäßigkeit der freien richterlichen Beweiswürdigung durch das LSG andeuten. Ob das LSG in der Sache richtig entscheiden hat, ist nicht Gegenstand des Verfahrens über die Nichtzulassungsbeschwerde (BSG SozR 1500 § 160a Nr 7).
Die Beschwerde war daher insgesamt als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Fundstellen