Beteiligte
Landesversicherungsanstalt Oldenburg-Bremen – Künstlersozialkasse – |
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Bremen vom 22. März 1995 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Es ist streitig, ob der Kläger zum Kreis der nach § 24 Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) zur Künstlersozialabgabe verpflichteten Unternehmer gehört.
Der Kläger betreibt seit 1985 ein Konzertbüro. Er vermittelt als „Agentur für Internationale Volks-Musik” in- und ausländischen Musikern in deren Auftrag gegen Provision konzertmäßige Auftritte und schließt als Vertreter der Musiker die Auftrittsverträge mit den Veranstaltern ab. Die Veranstalter zahlen die den Musikern geschuldeten Honorare an den Kläger, der sie an die Musiker weiterleitet und als „durchlaufende Posten” verbucht. Das Konzertbüro befaßt sich daneben als Veranstaltungsorganisator im Auftrage örtlicher Veranstalter mit der Planung und Durchführung von Veranstaltungen mit musikalischen Darbietungen. Der Organisationsauftrag umfaßt jeweils auch die Auswahl und das Engagement von Musikern, mit denen der Kläger als Vertreter der Veranstalter die Auftrittsverträge abschließt. Auch hier werden die vom Veranstalter geschuldeten Honorare über das Konzertbüro an die Musiker gezahlt und als „durchlaufende Posten” verbucht, wobei der Kläger teilweise die Honorare aus eigenen Mitteln verauslagt und sie dann von den Veranstaltern im Rahmen der Gesamtabrechnung erstattet bekommt. Für seinen Service erhält der Kläger von den Veranstaltern eine Vergütung.
Da der Kläger die Auftrittsverträge zwischen den Künstlern und den Veranstaltern lediglich vermittelt und nicht selbst Künstler engagiert, sah die beklagte Künstlersozialkasse den Kläger anfangs nicht als nach § 24 KSVG abgabepflichtig an und teilte ihm dies auch mit (Bescheid vom 15. November 1988). Mit Blick auf die Veranstaltungen mit Musikdarbietungen stufte die Beklagte das Unternehmen später jedoch als Konzertdirektion iS des § 24 Abs 1 Nr 3 KSVG ein. Nach Anhörung des Klägers stellte die Beklagte die Abgabepflicht des Klägers als Betreiber einer Konzertdirektion zunächst ab 1. Mai 1990, später ab 1. Dezember 1990 fest und hob ihren entgegenstehenden früheren Bescheid vom 15. November 1988 auf (Bescheide vom 27. Juni 1990 und 8. November 1990; Widerspruchsbescheid vom 21. Dezember 1990).
Der Kläger wendet sich gegen die Einstufung seines Unternehmens als Konzertdirektion. Er meint, als Betreiber einer Konzertagentur und eines Veranstaltern zuliefernden, Veranstaltungen in fremdem Auftrag lediglich organisierenden Serviceunternehmens, das Künstlern keine eigenen Aufträge erteilt, werde er von § 24 KSVG nicht erfaßt. Nicht er, sondern der jeweilige Veranstalter sei Vermarkter der Künstler und deshalb abgabepflichtig. Das Sozialgericht (SG) und das Landessozialgericht (LSG) sind dem nicht gefolgt; sie haben den Kläger als Betreiber einer Konzertdirektion angesehen und seine Klage abgewiesen (Urteil des SG vom 7. Dezember 1993) bzw seine Berufung zurückgewiesen (Urteil des LSG vom 22. März 1995).
Mit der vom LSG zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er rügt in erster Linie eine Verletzung des § 24 Abs 1 Nr 3 KSVG und des § 45 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X).
Der Kläger beantragt,
die Urteile des Landessozialgerichts Bremen vom 22. März 1995 und des Sozialgerichts Bremen vom 7. Dezember 1993 sowie die Bescheide der Beklagten vom 27. Juni 1990 und 8. November 1990 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. Dezember 1990 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie verteidigt die Entscheidungen der Vorinstanzen.
II
Die Revision des Klägers ist zulässig, in der Sache jedoch unbegründet.
Die Beklagte hat im Bescheid vom 27. Juni 1990 nebst Änderung vom 8. November 1990 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Dezember 1990 den eine Abgabepflicht des Klägers nach § 24 KSVG verneinenden Bescheid vom 15. November 1988 zu Recht für die Zeit ab 1. Dezember 1990 aufgehoben und insoweit die Abgabepflicht des Klägers festgestellt. Der Rücknahmebescheid genügt den Anforderungen des § 36a KSVG iVm § 45 SGB X.
§ 45 SGB X regelt die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes. Der zurückgenommene Bescheid vom 15. November 1988 ist ein den Kläger begünstigender Verwaltungsakt. Mit ihm hat die Beklagte die Abgabepflichtigkeit des Klägers dem Grunde nach verneint (vgl zur Auslegung und zur Zulässigkeit einer Feststellung der Abgabepflicht dem Grunde nach BSGE 64, 221 = SozR 5425 § 24 Nr 2; BSGE 69, 259, 261f = SozR 3-5425 § 24 Nr 1; SozR 3-5425 § 24 Nr 3).
Der Bescheid war schon bei Erlaß im November 1988 rechtswidrig. Er ist nicht erst 1989 mit dem Inkrafttreten der hier einschlägigen Änderung des § 24 KSVG nachträglich rechtswidrig geworden.
Der Bescheid betraf die Geschäftstätigkeit des Konzertbüros seit dessen Gründung (1. Dezember 1985). Diese Tätigkeit unterlag ab ihrer Aufnahme nach dem KSVG in seiner jeweils gültigen Fassung der Abgabepflicht. Damals und auch bei Erlaß des zurückgenommenen Bescheides (15. November 1988) richtete sich die Abgabepflicht zunächst nach § 24 Abs 1 Nr 2 KSVG idF vom 27. Juli 1981 (BGBl I S 705). Hiernach ist ein Unternehmer zur Künstlersozialabgabe verpflichtet, der eine Konzertdirektion betreibt, sofern diese nicht ausschließlich eine vermittelnde Tätigkeit ausübt (§ 24 Abs 1 Nr 2 KSVG 1981). Die Einfügung von § 24 Abs 1 Satz 2 KSVG betreffend die Eigenwerbung von Unternehmen durch Art 1 Nr 2 des Gesetzes vom 18. Dezember 1987 (BGBl I S 2794) mit Wirkung vom 1. Januar 1988 hat hieran nichts geändert. Durch Art 1 Nr 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBl I S 2606) wurde die Regelung der Nr 2 wiederum unter Nennung der Konzertdirektion nunmehr als § 24 Abs 1 Satz 1 Nr 3 KSVG 1989 mit Wirkung vom 1. Januar 1989 neu gestaltet. Der bisherige Ausschluß der Abgabepflicht für Konzertdirektionen, die ausschließlich eine vermittelnde Tätigkeit ausüben, wurde gestrichen. § 24 Abs 1 Satz 1 Nr 3 KSVG 1989 erfaßt nunmehr Theater-, Konzert- und Gastspieldirektionen sowie sonstige Unternehmen, deren Zweck darauf gerichtet ist, künstlerische Werke aufzuführen oder künstlerische Leistungen darzubieten.
Der Senat hat hierzu bereits entschieden, daß der Ausschluß der Abgabepflicht für Konzertdirektionen, die ausschließlich eine vermittelnde Tätigkeit ausüben, in § 24 Abs 1 Nr 2 KSVG 1981 nur für die bloße Vermittlung im Sinne einer Maklertätigkeit gilt und die Abgabepflichtigkeit einer Tätigkeit, die die Vertretung des Künstlers beim Abschluß des Vertrages mitumfaßt (Betätigung im Sinne eines Handelsvertreters oder eines Handelsagenten) unberührt läßt (BSGE 74, 117 = SozR 3-5425 § 24 Nr 4). Hiernach gehört zur abgabepflichtigen Tätigkeit einer Konzertdirektion nicht nur die Betätigung als Veranstalter, sondern auch die als Zulieferer des Veranstalters. Der Senat hält an dieser Entscheidung trotz der vom Kläger erhobenen Einwände fest. Der Kläger will aus der nunmehr geltenden Umschreibung des Abgabetatbestandes in § 24 Abs 1 Satz 1 Nr 3 KSVG 1989 herleiten, daß eine Konzertdirektion wie ein Theaterunternehmen darauf gerichtet sein müsse, künstlerische Werke (selbst) aufzuführen oder künstlerische Leistungen darzubieten. Die Erweiterung des Abgabetatbestandes des § 24 Abs 1 Satz 1 Nr 3 KSVG 1989 um „sonstige Unternehmen, deren Zweck darauf gerichtet ist, künstlerische Werke aufzuführen oder künstlerische Leistungen darzubieten”, soll nicht diejenigen Theater-, Konzert- und Gastspieldirektionen von der Abgabepflicht ausnehmen, deren Zweck nicht auf diese Ziele gerichtet ist. Vielmehr genügt es für die sonstigen Unternehmen, daß deren Zweck in der Weise auf die genannten Ziele ausgerichtet ist, wie dies bei Theater-, Konzert- und Gastspieldirektionen regelmäßig der Fall ist.
Die Revision kann auch nicht mit dem Angriff durchdringen, in der angeführten Entscheidung (BSGE 74, 117 = SozR 3-5425 § 24 Nr 4) sei lediglich entschieden, daß die Mitwirkung am Vertragsschluß über die Aufführung „im Namen der Künstler” den Abgabetatbestand „Konzertdirektion” erfülle. Für eine Mitwirkung im Auftrage und im Namen des Veranstalters, also für den von ihm betriebenen Veranstaltungsservice, sei die Abgabepflicht indes zu verneinen. Der Kläger vermittelt nach den Feststellungen des LSG im Auftrag der Künstler gegen Provision Auftrittsmöglichkeiten (Konzertagentur) und kümmert sich in anderen Fällen im Auftrage eines Veranstalters im Rahmen der ihm übertragenen Planung und Durchführung der Veranstaltung um die Auswahl und das Engagement der Künstler, und schließt insoweit mit ihnen als Vertreter des Veranstalters die Auftrittsverträge und wickelt die Zahlung der vom Veranstalter geschuldeten Honorare ab (Veranstaltungsservice). Da entgegen der Auffassung der Revision in Fortführung der bereits mehrfach angeführten Entscheidung (BSGE 74, 117 = SozR 3-5425 § 24 Nr 4) auch die Mitwirkung im Auftrage des Veranstalters zum Tätigkeitsbild der Konzertdirektion gehört, kann offenbleiben, ob die Tätigkeit des Klägers überwiegend oder nahezu ausschließlich auf den Veranstaltungsservice entfällt. Die in der angeführten Entscheidung, daß der Abgabetatbestand „Konzertdirektion” auch eine Betätigung als Konzertagentur im Auftrage der Künstler umfaßt, hierfür gegebene Begründung, gilt für eine Konzertagentur, die im Auftrage des Aufführenden (Veranstalter) tätig wird, in gleicher Weise. Das KSVG sieht, wie in der angeführten Entscheidung ausgeführt, die „Vermarktung der Kunst” im Zusammenhang mit dem Handelsgesetzbuch (HGB). § 25 Abs 3 KSVG 1981 spricht ausdrücklich das Kommissionsgeschäft an – nach der amtlichen Begründung, weil im Kunsthandel Kommissionsgeschäfte häufig sind –; dabei wird auf § 383 HGB hingewiesen und auf den Unterschied zwischen dem Handel mit Waren und Wertpapieren und dem vom KSVG betroffenen Handel mit Kunstwerken und künstlerischen Darbietungen (BT-Drucks 9/26 S 21 zu § 25). Für die danach zu berücksichtigende Unterscheidung zwischen dem Eigenhändler (im eigenen Namen und auf eigene Rechnung), dem Kommissionär (eigener Name, fremde Rechnung) und dem Handelsvertreter, der als selbständiger Gewerbetreibender damit betraut ist, für einen anderen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen (§ 84 Abs 1 HGB), kommt es nicht darauf an, ob der Handelsvertreter für den Künstler oder für dessen Abnehmer tätig wird. Er wirkt in beiden Fällen wie ein Handelsvertreter an der Vermarktung mit. Der Nichterfassungs-Bescheid der Beklagten vom 15. November 1988 war somit schon bei Erlaß rechtswidrig.
Nach § 45 Abs 2 Satz 1 und 2 SGB X darf der Verwaltungsakt gleichwohl nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Die Beklagte hat die im Bescheid vom 27. Juni 1990 angeordnete Rücknahme des Bescheides vom 15. November 1988 nur für die Zeit ab 1. Dezember 1990, und damit vom Zeitpunkt der Rücknahme her gesehen ausschließlich mit Wirkung für die Zukunft, aufrechterhalten.
Nachträgliche Belastungen des Klägers für die Vergangenheit waren daher von vornherein ausgeschlossen. Gesichtspunkte, die das Vertrauen des Klägers in den weiteren Bestand des Verwaltungsaktes und damit in die Aufrechterhaltung eines rechtswidrigen Zustandes rechtfertigen und schutzwürdig erscheinen lassen, sind den Akten nicht zu entnehmen und werden vom Kläger, der hierzu in hinreichender Form angehört worden ist (§ 24 SGB X), weder im Verwaltungsverfahren noch im gerichtlichen Verfahren geltend gemacht. Den Kläger treffen für die Zeit ab 1. Dezember 1990 zunächst lediglich die in §§ 27 ff KSVG normierten Aufzeichnungs-, Melde- und sonstigen Mitwirkungspflichten. An deren Vermeidung besteht kein anerkennenswertes Interesse. Für den Fall, daß der Kläger in der Zukunft die Künstlersozialabgabe nach § 25 KSVG zu entrichten hat, kann er sich bei der Preiskalkulation darauf einstellen, wie es seine Konkurrenten ebenfalls tun.
Die Begründung des Widerspruchsbescheids vom 21. Dezember 1990 läßt entgegen der Auffassung der Revision die Ausübung des Rücknahmeermessens erkennen, genügt den Anforderungen der Begründung der Ermessensausübung (§ 35 SGB X) und läßt Ermessensfehler nicht erkennen.
Die Beklagte hat nach Maßgabe des Widerspruchsbescheides den rechtswidrigen Bescheid vom 15. November 1988 für die Zeit ab 1. Dezember 1990, und damit aus der Sicht des Änderungsbescheides vom 8. November 1990 nur mit Wirkung für die Zukunft, aufgehoben. Nach der Begründung des Widerspruchsbescheides waren die rechtlichen Voraussetzungen auch für eine rückwirkende Aufhebung erfüllt. Das läßt mit hinreichender Deutlichkeit erkennen, daß die Beklagte in Ausübung ihres Rücknahmeermessens von einer rückwirkenden Rücknahme abgesehen hat.
Die Entscheidung der Beklagten beruht auch nicht auf einem Fehlgebrauch ihres Ermessens. Das bedarf insoweit der Begründung, als die Beklagte die Auffassung vertritt, der begünstigende Verwaltungsakt beruhe auf Angaben, die der Kläger vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht habe (§ 45 Abs 2 Satz 3 Nr 2 SGB X). Der Kläger tritt in diesem Zusammenhang nach dem Gesamtbild seines Vorbringens der Ansicht der Beklagten entgegen, er habe im Fragebogen zur Künstlersozialabgabepflicht am 15. Juli 1988 grob fahrlässig unrichtige bzw unvollständige Angaben über seine Geschäftstätigkeit gemacht. Angesichts der 1988 ungeklärten Rechtsfrage nach der Einbeziehung einer Konzertagentur bzw eines Veranstaltungsserviceunternehmens in § 24 KSVG sei es ihm, dem Kläger, als juristischem Laien nicht vorzuwerfen, daß er den Unternehmenszweck „Theater- oder Konzertveranstaltung” (Ziffer 2.1.7 des Fragebogens) verneint habe. Die Tätigkeit als „Agentur/Vermittlung in konzertmäßige Auftritte ausschließlich im Auftrag der Künstler” beschreibe seine Aktivitäten als Konzertagent zutreffend (Ziffer 2.3). Der Hinweis, er habe Künstlern keine Aufträge erteilt, verschweige zwar die in seiner Funktion als Veranstaltungsorganisator namens und im Auftrag der Veranstalter abgeschlossenen Auftrittsverträge mit den Künstlern und die dabei gewählte Form der Honorarabwicklung, der Hinweis sei aber dennoch zumindest nicht vorwerfbar unvollständig, weil auch ein aufmerksamer Leser den Fragebogen (Ziffer 3.2) so habe verstehen dürfen, daß nur nach im eigenen Namen erteilten Aufträgen gefragt worden sei. Ob diesem Vorbringen des Klägers gefolgt werden kann, hat das LSG offengelassen. Eine Entscheidung dieser Frage bedarf es auch nicht. Denn die möglicherweise fehlerhafte Annahme, dem Kläger falle zumindest grobe Fahrlässigkeit zur Last, führt hier nicht zur Rechtswidrigkeit des Bescheides. Denn nach den Gegebenheiten des vorliegenden Falles ist es auszuschließen, daß die Ermessensausübung von dieser Annahme entscheidend beeinflußt worden ist.
Die lückenlose Erfassung und Heranziehung aller in der Sozialversicherung beitragspflichtigen Personen und Unternehmen und die Durchsetzung der Beitragspflichten (vgl auch § 76 Abs 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch) ist aus sozialpolitischen und finanziellen Gründen von grundlegender Bedeutung. Die Gleichbehandlung aller Beitragspflichtigen dient der sozialen Gerechtigkeit und stärkt den Solidaritätsgedanken. Das öffentliche Interesse an der Rücknahme eines rechtswidrigen Bescheides über das Nichtbestehen einer Abgabepflicht für die Zukunft ist daher sehr hoch zu bewerten. Vor diesem Hintergrund ist die Feststellung der Beklagten, das Vertrauen des Klägers sei für die Zukunft nicht schutzwürdig, für die getroffene Ermessensentscheidung unabhängig von der Annahme grober Fahrlässigkeit tragfähig und ausreichend. Die im Widerspruchsbescheid gegebene Begründung, das öffentliche Interesse gebiete es, den Kläger wie alle anderen Abgabepflichtigen auch tatsächlich für abgabepflichtig zu erklären, sein Vertrauen in den Bestand des Bescheides sei für die Zukunft nicht schutzwürdig und der die Abgabepflicht verneinende Bescheid sei daher insoweit zurückzunehmen, genügt den Begründungsanforderungen des § 35 Abs 1 SGB X.
Die mit der Revision angestrebte Aufhebung des angefochtenen Bescheides kommt daher auch unter dem Aspekt fehlerhafter Ermessensausübung nicht in Betracht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz.
Fundstellen