Entscheidungsstichwort (Thema)
Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem
Leitsatz (amtlich)
Nach § 5 Abs 1 AAÜG hängt die Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem nicht notwendig davon ab, ob und wann in der DDR eine Versorgungszusage erteilt worden ist; Zugehörigkeitszeiten iS des § 5 AAÜG liegen auch vor, wenn eine entgeltliche Beschäftigung ausgeübt worden ist, derentwegen eine zusätzliche Altersversorgung vorgesehen war.
Stand: 24. Oktober 2002
Normenkette
AAÜG § 5 Abs. 1
Verfahrensgang
Tenor
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 18. Februar 1997 aufgehoben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Rostock vom 20. Mai 1996 zurückgewiesen.
Die Beklagte hat dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens zu erstatten.
Tatbestand
I
Streitig ist, ob die Beklagte als Zusatzversorgungsträger verpflichtet ist, nach § 8 Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) die Zeit von Februar 1969 bis September 1974 als Zeit der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem vorzumerken.
Der im Januar 1933 geborene Kläger war ab 1965 bei der D. … A. … der L. … zu B. … (DAL) im Forschungszentrum für Tierproduktion R. … beschäftigt. Seine Vergütung als wissenschaftlicher Mitarbeiter richtete sich nach der Assistentenordnung vom 19. Februar 1959 (GBl II Nr 5 S 58) iVm der Verordnung über die Vergütung der wissenschaftlichen Mitarbeiter der DAL vom 15. Mai 1952 (GBl Nr 62 S 371 ≪DAL-VergütVO≫), die auf die Vorschriften über die Vergütung der wissenschaftlichen Mitarbeiter der Deutschen Akademie der Wissenschaften zu Berlin (DAW) vom 20. September 1951 (GBl Nr 115 S 865 ≪DAW-VergütVO≫) und deren Gehaltstabelle Bezug nimmt. Der Kläger wurde von der DAL nach dieser Gehaltstabelle ua ab 1. Februar 1969 als „wissenschaftlicher Oberassistent” nach Gruppe XIII und ab 1. September 1971 als „wissenschaftlicher Mitarbeiter” nach Gruppe XII entlohnt. Im November 1974 wurde ihm auf Antrag des Direktors des Forschungszentrums von der Regierung der DDR eine Zusage über eine zusätzliche Altersversorgung erteilt (Urkunde vom 5. November 1974). Darin heißt es, die Urkunde sei „gültig ab 1.10.1974”, Leistungen würden entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen der Verordnung über die Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen der DDR vom 12. Juli 1951 (GBl Nr 85 S 675 ≪AVI≫) von der Staatlichen Versicherung der DDR gewährt werden.
Mit (Entgelt-)Bescheid vom 26. April 1995 bestätigt durch Widerspruchsbescheid vom 20. Oktober 1995 stellte die beklagte Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) als Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme, hier für die Altersversorgung der wissenschaftlichen Mitarbeiter der DAW und der wissenschaftlichen Mitarbeiter der DAL (= Zusatzversorgungssystem nach der Anlage 1 Nr 5 zum AAÜG), für die Zeit vom 1. Oktober 1974 bis zum 30. Juni 1990 nachgewiesene Arbeitsentgelte während der Zeit der Zugehörigkeit zum Versorgungssystem der DAW und der DAL fest; dagegen lehnte sie es ab, Zeiten vor dem 1. Oktober 1974 als Zugehörigkeitszeiten und entsprechende Arbeitsentgelte festzustellen, weil die Einbeziehung in das Versorgungssystem für den Kläger nicht „obligatorisch” gewesen, diese vielmehr erst aufgrund der Versorgungszusage zum 1. Oktober 1974 erfolgt sei.
Das Sozialgericht (SG) Rostock hat den Widerspruchsbescheid der Beklagten aufgehoben, den (sog Entgelt-)Bescheid vom 26. April 1995 geändert und die Beklagte antragsgemäß „verurteilt, die vom Kläger erzielten Entgelte bereits ab dem 01.02.1969 festzustellen” (Urteil vom 20. Mai 1996). Auf die Berufung der Beklagten hat das Landessozialgerichts (LSG) Mecklenburg-Vorpommern das Urteil des SG aufgehoben, die Klage abgewiesen und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt: In der streitigen Zeit habe der Kläger aufgrund seiner Beschäftigung keinen durchsetzbaren „obligatorischen” Anspruch auf eine Zusatzversorgung der AVI gehabt. Ein eigenständiges Versorgungssystem der DAL oder DAW habe überhaupt nicht existiert. Die Mitarbeiter der DAL seien allenfalls aufgrund Bewährung durch Einzelentscheidung in die Zusatzversorgung der AVI einbezogen worden; in derartigen Fällen sei für den Beginn der Zugehörigkeit zum Versorgungssystem auf das in der „Versicherungsurkunde” angegebene Datum abzustellen (Urteil vom 18. Februar 1997).
Der Kläger hat die vom LSG zugelassene Revision eingelegt. Er trägt im wesentlichen vor, daß es nach dem Recht der ehemaligen DDR nicht darauf angekommen sei, wann die Versorgungszusage erteilt wurde. Nunmehr werde er aber gegenüber anderen Versicherten ungleich behandelt, denen – bei im übrigen gleichen Voraussetzungen – die Versorgung früher als ihm durch Urkunde erteilt worden sei. Er gehöre zu denjenigen Personengruppen, die aufgrund ihrer Ausbildung und Tätigkeit einen Anspruch auf Zusatzversorgung hatten, auch wenn dessen Dokumentation erst später erfolgt sei; er sei mithin nicht erst aufgrund Einzelvertrages in die AVI einbezogen worden.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 18. Februar 1997 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Rostock vom 20. Mai 1996 zurückzuweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Die Beklagte hält das Urteil des LSG für zutreffend.
Entscheidungsgründe
II
Die zulässige Revision des Klägers ist begründet. Das LSG hat auf die Berufung der Beklagten zu Unrecht das Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen. Das SG hat der zulässigen Anfechtungs- und Verpflichtungsklage zu Recht stattgegeben, denn der Kläger hat gemäß § 8 Abs 1 bis 3 iVm § 5 Abs 1 AAÜG einen Anspruch darauf, daß die beklagte BfA die streitige Zeit als Zeit der Zugehörigkeit zur Altersversorgung der wissenschaftlichen Mitarbeiter der DAL (= Zusatzversorgungssystem nach Anlage 1 Nr 5 zum AAÜG) einschließlich der für diesen Zeitraum nachgewiesenen tatsächlichen Arbeitsentgelte feststellt.
Gegenstand der Anfechtungs- und Verpflichtungsklage ist der (sog Entgelt-)Bescheid der Beklagten nach § 8 Abs 1 AAÜG (dazu unter 1.). Prüfungsmaßstab für dessen Rechtmäßigkeit und Anspruchsgrundlage für das Verpflichtungsbegehren, insbesondere für die Frage, ob die Beklagte den Begriff „Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem, in denen eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden ist”, zutreffend ausgelegt hat, ist § 5 Abs 1 AAÜG. Diese Vorschrift knüpft faktisch – nicht normativ – an den Text der vorliegend einschlägigen Versorgungsordnung für wissenschaftliche Mitarbeiter der DAW und der DAL an. Der Rechtsgehalt des § 5 AAÜG ist ausschließlich nach objektiven Auslegungskriterien des Bundesrechts zu ermitteln; auf die Auslegung der Versorgungsordnungen durch die Staatsorgane der früheren DDR oder auf deren Verwaltungspraxis kommt es nicht an (dazu unter 2.). Nach § 5 AAÜG hängt die Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem nicht notwendig davon ab, ob und wann in der DDR eine Versorgungszusage erteilt worden ist; Zugehörigkeitszeiten iS des § 5 AAÜG liegen auch vor, wenn konkret eine entgeltliche Beschäftigung (iS von § 1 Satz 1 Nr 1 Regelung 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ≪SGB VI≫) ausgeübt worden ist, derentwegen ihrer Art nach eine zusätzliche Altersversorgung vorgesehen war (dazu unter 3.).
1. Die beklagte BfA hat den streitgegenständlichen (Entgelt-)Bescheid nach § 8 Abs 1 AAÜG in ihrer Eigenschaft als Träger des Zusatzversorgungssystems der Anlage 1 Nr 5 AAÜG erteilt (§ 8 Abs 4 Nr 1 AAÜG). § 8 Abs 1 AAÜG konkretisiert einen Teil des Überführungsprogramms des Einigungsvertrages ≪EV≫ (Einigungsvertragsgesetz vom 23. September 1990, BGBl II S 585), der in seiner Anlage II Kapitel VIII H III Ziff 9 (im folgenden: EV Nr 9) als Rechtsverordnungsermächtigung festgelegt hatte, ob und ggf wie und in welchem Umfang Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen in die gesetzliche Rentenversicherung überführt werden sollen (zur sog Systementscheidung grundlegend BSGE 72, 50 ff = SozR 3-8570 § 10 Nr 1, Urteil des Senats vom 31. Juli 1997 – 4 RA 35/97 – zur Veröffentlichung vorgesehen). Das AAÜG hat die Überführung dieser Ansprüche und Anwartschaften aus den Versorgungssystemen in die Rentenversicherung des Beitrittsgebiets am 31. Dezember 1991 bewirkt, ebenso deren Überleitung in das bundeseinheitliche Rentenrecht ab 1. Januar 1992. Für die Feststellung des SGB VI-Rentenwertes hat das AAÜG hier zwei gestufte Verwaltungsverfahren vorgesehen: Während das Verfahren über die Feststellung des Wertes der SGB VI-Rente von der BfA als Träger der gesetzlichen Rentenversicherung durchgeführt wird (vgl § 8 Abs 5 AAÜG), hat der Versorgungsträger (hier: die BfA als Zusatzversorgungsträger) als Funktionsnachfolger vorab in einem dem Rentenfeststellungsverfahren vorgelagerten, dem Vormerkungsverfahren nach § 149 Abs 5 SGB VI ähnlichen Verfahren einzelne Daten verbindlich festzustellen, die für die spätere Feststellung des Wertes der SGB VI-Rente oder -Anwartschaft von Bedeutung sein können, nämlich die Zeiten der sog Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem, die in dieser Zeit erzielten Arbeitsentgelte, ggf die tatsächlichen Voraussetzungen für die Anwendung einer niedrigeren Beitragsbemessungsgrenze und in den Fällen von § 8 Abs 1 Satz 3 AAÜG Arbeitsausfalltage. Die BfA hat vorliegend mit sog Entgeltbescheid Art und Höhe der zu berücksichtigenden Entgelte und auch die Zeiten der Zugehörigkeit des Klägers zu einem Versorgungssystem festgestellt (vgl Bundessozialgericht ≪BSG≫, Urteil vom 16. Dezember 1997 – 4 RA 7/96 – zur Veröffentlichung vorgesehen; BSG SozR 3-8570 § 1 Nr 1; BSG SozR 3-8570 § 8 Nr 2 S 5 zum Verhältnis des sog Entgeltbescheides nach § 8 Abs 1 AAÜG zum Rentenbescheid).
2. Entgegen der Ansicht des LSG war die Beklagte verpflichtet, auch für die streitige Zeit vor der Erteilung der Versorgungszusage die vom Kläger nachgewiesenen Arbeitsentgelte und damit eine Zeit der Zughörigkeit zur Altersversorgung der wissenschaftlichen Mitarbeiter der DAL festzustellen. Prüfungsmaßstab für die Frage, ob der Kläger im streitigen Zeitraum „Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem, in denen eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden ist” zurückgelegt hat, ist § 5 Abs 1 AAÜG. Liegt für den streitigen Zeitraum keine Versorgungszusage vor, die nach Art 19 EV auch nach dem Beitritt der ehemaligen DDR nach Maßgabe des EV wirksam geblieben ist (vgl hierzu BSG SozR 3-8570 § 1 Nr 1), kann die Frage, ob eine Beschäftigung oder Tätigkeit in einem Versorgungssystem zurückgelegt worden ist (oder – gemäß § 5 Abs 2 AAÜG – bei Bestehen eines Versorgungssystems zurückgelegt worden wäre), nur anhand derjenigen Gegebenheiten in der ehemaligen DDR beantwortet werden, an die das AAÜG maßgeblich angeknüpft hat. Das sind bei § 5 Abs 1 AAÜG die Texte der in den Anlagen 1 und 2 zum AAÜG aufgelisteten und damit als für die Anwendung des § 5 AAÜG als insoweit bundesrechtlich relevante Fakten anerkannten Versorgungsordnungen. Deren Bedeutung ist nach Maßgabe des Bundesrechts, insbesondere nach Sinn und Zweck des § 5 AAÜG zu bestimmen. Auf die praktische Durchführung und auf die Auslegung der Versorgungsordnung seitens der ehemaligen DDR kommt es nicht an. Anderenfalls bestünde wie zB bei einer ohne sachlichen Grund versagten oder aus politischen Gründen erst verspätet erteilten Versorgungszusage die Gefahr, daß eine in der ehemaligen DDR im Wege einer Instrumentalisierung von Versorgungszusagen zu politischen Zwecken praktizierte Willkür über die Wiedervereinigung hinaus Bestand hätte und so (nachträglich) in den Rang eines bundesrechtlich beachtlichen normativen Maßstabs erhoben würde. Im übrigen könnte, wie auch der vorliegende Fall zeigt, sogar eine nicht aus Willkür, sondern aus anderen Gründen verzögerte Erteilung der Versorgungszusage für die davon betroffenen Versorgten bei der SGB VI-Rente Wertnachteile bringen, ohne daß sie in der DDR dadurch im Ergebnis benachteiligt gewesen wären; denn für die Höhe der Versorgung kam es dort regelmäßig weder auf den Zeitpunkt der Versorgungszusage an noch waren „Zeiten der Zugehörigkeit” zu einem Versorgungssystem bekannt oder für die Renten hieraus relevant.
3. Der Vorschrift des § 5 Abs 1 AAÜG läßt sich das Erfordernis einer Versorgungszusage als Tatbestandsmerkmal für eine „Zeit der Zugehörigkeit” zum Versorgungssystem (hier: der wissenschaftlichen Mitarbeiter der DAL) nicht entnehmen. Zwar hat das LSG ausgeführt, daß von den staatlichen Organen der ehemaligen DDR in der Regel entsprechende Versorgungszusagen in der Gestalt eines Versicherungsscheins auch in Fällen erteilt wurden, in denen die entsprechende Versorgungsordnung einen derartigen Akt nicht vorsah. Auf diese Verwaltungspraxis der Staatsorgane der ehemaligen DDR, die Versorgungszusagen nicht nur nach Art der Beschäftigung und fachlicher Qualifikation des Arbeitnehmers erteilten, sondern sie auch zu politischen Zwecken instrumentalisierten (Erzeugung politischen/gesellschaftlichen Wohlverhaltens etc), kommt es für die Auslegung des Bundesrechts von vornherein nicht an. Maßgeblich ist schon nach dem Wortlaut des § 5 Abs 1 AAÜG allein, ob die Beschäftigung im streitigen Zeitraum ihrer Art nach zu denjenigen gehörte, derentwegen nach den in den Anlagen 1 und 2 zum AAÜG genannten Texten das jeweilige Versorgungssystem errichtet war, ob sie also in einem dieser Texte aufgelistet ist.
Das ergibt sich schon aus § 5 Abs 2 AAÜG. Danach gelten als Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem, die ihrerseits als Pflichtbeitragszeiten iS des SGB VI gelten, sogar solche „Zeiten, die vor Einführung eines Versorgungssystems in der Sozialpflichtversicherung oder in der freiwilligen Zusatzrentenversicherung zurückgelegt worden sind, wenn diese Zeiten, hätte das Versorgungssystem bereits bestanden, in dem Versorgungssystem zurückgelegt worden wären”. Dadurch sind also Zeiten einer Beschäftigung, für welche erst später ein Versorgungssystem eingeführt wurde, auch „Zeiten der Zugehörigkeit”, obwohl sie notwendig vor jeglicher Versorgungszusage für dieses System zurückgelegt wurden.
Der Kläger hat im streitigen Zeitraum eine entgeltliche Beschäftigung ausgeübt, die in der Versorgungsordnung der DAL als versorgungsberechtigend aufgelistet ist: § 1 DAL-VergütVO sah vor, daß die DAW-VergütVO einschließlich deren Gehaltstabelle auch für die wissenschaftlichen Mitarbeiter der DAL Anwendung findet. Hierbei handelte es sich um eine Generalverweisung auf die für die wissenschaftlichen Mitarbeiter der DAW geltende VergütVO, in deren §§ 9 bis 13 für die wissenschaftlichen Mitarbeiter der DAL eine zusätzliche Altersversorgung geregelt war. Danach umfaßte die Altersversorgung der wissenschaftlichen Mitarbeiter der DAW ua von der Vollendung des 65. Lebensjahres an (bei Frauen von der Vollendung des 60. Lebensjahres an) eine monatliche Altersrente in Höhe von 60 bis 80 % des im letzten Jahr vor Eintritt des Versorgungsfalles bezogenen durchschnittlichen monatlichen Bruttogehalts. § 13 DAW-VergütVO verwies im übrigen auf die Zusatzversorgung der AVI vom 12. Juli 1951. Die DAW-VergütVO enthielt zwar selbst keine ausdrückliche Definition derjenigen Personen, die zum Kreis der wissenschaftlichen Mitarbeiter der DAW gehören; eine Beschreibung dieses Personenkreises ergibt sich aber daraus, daß § 1 dieser VO die Gehälter der „wissenschaftlichen Mitarbeiter” der DAW regelte und hierzu im einzelnen auf die der VO beigegebenen Tabelle Bezug nahm. Diese Gehaltstabelle wies 16 Gehaltsklassen je nach Funktion und Status des wissenschaftlichen Personals der DAW aus. Aus § 1 DAW-VergütVO und der Gehaltstabelle ergibt sich somit im Wege einer exemplifizierenden abschließenden Definition des Begriffs „wissenschaftlicher Mitarbeiter” auch der persönliche Anwendungsbereich der Zusatzversorgung sowohl für die Mitarbeiter der DAW als auch für Mitarbeiter der DAL.
Zu diesem Personenkreis gehört im hier allein zu beurteilenden Zeitraum vom 1. Februar 1969 bis 30. September 1974 auch der Kläger, der in dieser Zeit bei der DAL als „wissenschaftlicher Oberassistent und wissenschaftlicher Mitarbeiter” beschäftigt und nach den Gehaltsklassen XII und XIII der genannten Tabelle vergütet wurde. Wäre diese entgeltliche Beschäftigung in der Bundesrepublik Deutschland ausgeübt worden, hätte sie zur Versicherungs- und Beitragspflicht in der Rentenversicherung geführt. Umstände, die dafür sprechen könnten, daß in diesem Zeitraum Tatbestände einer anderen rentenrechtlichen Zeit vorliegen, die mit der Berücksichtigung der Beschäftigungszeit als Pflichtbeitragszeit in der Rentenversicherung unvereinbar wären (vgl § 5 Abs 1 Satz 1 AAÜG, zB Fälle einer nicht zur Versicherungspflicht führenden wissenschaftlichen Aspirantur, vgl zB BSG SozR 2600 § 58 Nr 10), sind nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz.
Fundstellen
Haufe-Index 1175594 |
ZAP-Ost 1998, 274 |
NJ 1998, 559 |
NZS 1998, 531 |
SozR 3-8570 § 5, Nr. 3 |