Beteiligte
Gesamtverband der landwirtschaftlichen Alterskassen |
Schleswig-Holsteinische Landwirtschaftliche Alterskasse |
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 12. März 1998 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander auch für das Revisionsverfahren keine Kosten zu erstatten.
Gründe
I
Der Kläger begehrt Produktionsaufgaberente nach § 1 des Gesetzes zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit (FELEG).
Der im Jahre 1936 geborene Kläger war Inhaber zweier landwirtschaftlicher Betriebe in Schleswig-Holstein, nämlich eines Betriebes in der Größe von ca 42 ha in S. und eines anderen von ca 80 ha in F.. Die Flächen in S. verpachtete er durch Pachtverträge vom 2. Juli 1993 auf neun Jahre an den Landwirt S. und dessen Sohn in St.). Hinsichtlich des Betriebes in F. kam es zu einer Absprache zwischen dem Kläger und seinem Nachbarn, dem Landwirt L., der dort über einen Betrieb in einer Größe von ca 45 ha verfügte. Beide verkauften ihre in F. gelegenen Betriebe durch Kaufverträge vom 29. Juli 1992 an den in D. ansässigen Landwirt M. (geb 1932). Dieser verpachtete seine in Westfalen gelegenen Flächen ab 1. Oktober 1993. Die Kaufverträge zwischen dem Landwirt M. und einerseits dem Kläger, andererseits dem Nachbarn L. enthielten Regelungen, die die Wirksamkeit der Verträge wechselseitig vom Abschluß und der behördlichen Genehmigung des jeweils anderen Vertrages abhängig machten. Die Übergabe der Betriebsflächen des Klägers an den Erwerber M. erfolgte am 30. Juni 1993, diejenige der Betriebsflächen des Nachbarn L. am 1. August 1993 (Übergabe einer geringen Restfläche am 1. Dezember 1994).
Den Antrag des Klägers auf Produktionsaufgaberente lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 27. Mai 1994 und Widerspruchsbescheid vom 7. Dezember 1994 ab: Der Verkauf der Flächen in F. an den Landwirt M. führe nicht zu einer Strukturverbesserung iS der Aufstockung eines vorhandenen Betriebes. Klage und Berufung hatten keinen Erfolg (Urteil des Sozialgerichts Schleswig ≪SG≫ vom 5. Juli 1995; Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts ≪LSG≫ vom 12. März 1998). Das LSG hat im wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe die zuvor von ihm bewirtschafteten Betriebsflächen an den Landwirt M. nicht iS des FELEG „abgegeben”. § 3 FELEG setze voraus, daß der übernehmende Betriebsleiter besondere persönliche Merkmale erfülle (Befähigungsnachweis) und der übernehmende Betrieb besondere Kriterien aufweise (Bestandssicherheit und Überlebensfähigkeit, die vom Gesetzgeber nach mindestens fünfjähriger Betriebstätigkeit vermutet würden). Weiterhin müsse die Abgabe des aufgebenden Betriebes strukturverbessernd wirken. Dies sei jedoch nicht der Fall, da die vom Kläger an den Landwirt M. abgegebenen Flächen nicht dessen Betrieb in Nordrhein-Westfalen aufgestockt hätten; vielmehr sei durch den Erwerb der Betriebe des Klägers und seines Nachbarn L. ein neuer selbständiger landwirtschaftlicher Betrieb gegründet worden, der die Voraussetzung des § 3 Abs 1 FELEG nicht erfülle, weil er nicht bereits fünf Jahre bestehe. Hinsichtlich der vom Kläger und seinem Nachbarn L. vorgenommenen Abgabevorgänge an den Landwirt M. könne man allenfalls an eine Betriebsfortsetzung des früheren Betriebes des Klägers durch den Landwirt M. denken; dieser Betrieb könne durch die zeitlich spätere Übernahme der Betriebsflächen des Nachbarn L. aufgestockt worden sein. Mithin käme nur für den Nachbarn L. eine strukturverbessernde Abgabe in Betracht.
Mit der Revision rügt der Kläger die Verletzung des § 3 Abs 1 FELEG und des Rechtsstaatsgebotes des Art 20 Grundgesetz (GG), konkret des daraus folgenden Grundsatzes des Vertrauensschutzes. Er trägt vor, § 3 Abs 1 Satz 2 Nr 1 FELEG setze in keinerlei Hinsicht eine strukturverbessernde Abgabe voraus. Hieran ändere auch nichts, daß nach der Gesetzesbegründung zu § 3 Abs 1 FELEG die Regelung „allgemein” eine Strukturverbesserung bewirken sollte; ein zusätzliches Tatbestandsmerkmal werde dadurch nicht aufgestellt. Im übrigen wirke die Abgabe seines Betriebes in F. an den Landwirt M. in der Tat agrarstrukturverbessernd. Vor der Abgabe durch ihn hätten insgesamt vier landwirtschaftliche Betriebe existiert, seine beiden, der Betrieb des Nachbarn L. und der ursprüngliche Betrieb des Landwirts M. in Nordrhein-Westfalen. Nach Vollzug der Abgabe durch ihn und den Nachbarn L. existiere nur noch ein einheitlich bewirtschafteter Betrieb (der Landwirt M. habe den ursprünglichen Betrieb in Nordrhein-Westfalen nach seiner Kenntnis aufgegeben). Hierin aber liege in der Tat eine Agrarstrukturverbesserung. Eine solche könne nicht allein in einer Flächenaufstockung gesehen werden. Im Gegenteil habe der Gesetzgeber eine entsprechende Forderung der Verordnung (EWG) Nr 1086/88 des Rates vom 25. April 1988 (Amtsbl L 110 S 1) ausdrücklich nicht in das FELEG aufgenommen. Sein Vertrauen darauf, daß er durch seine Abgabe an den Landwirt M. dem Wortlaut des § 3 Abs 1 Satz 2 Nr 1 FELEG aF entsprochen habe, dürfe nicht durch das Hineininterpretieren eines weiteren Tatbestandsmerkmals enttäuscht werden.
Der Kläger beantragt,
die angefochtenen Urteile und Bescheide aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Produktionsaufgaberente ab dem 1. August 1993, hilfsweise 1. Juni 1994, hilfsweise 1. Dezember 1994 zu gewähren,
hilfsweise, das Urteil des LSG aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie trägt vor, die Gesetzesmaterialien zum FELEG wiesen aus, daß der Gesetzgeber nur die dort ausdrücklich erwähnte „Flächenaufstockung” als Abgabe iS der streitgegenständlichen Regelungen anerkannt habe wissen wollen. Angesichts des Wortlauts, der Entstehungsgeschichte und der Zweckbestimmung der Norm sowie der Verwaltungspraxis sei ein Vertrauenstatbestand nicht gegeben.
II
Die Revision des Klägers ist unbegründet. Er hat keinen Anspruch auf eine Produktionsaufgaberente nach dem FELEG.
Die in § 1 Abs 1 Nrn 1 bis 4 FELEG genannten Voraussetzungen für die Gewährung von Produktionsaufgaberente sind erfüllt bis auf die allein noch umstrittene Frage, ob der Kläger die (alle) zuvor von ihm bewirtschafteten Betriebsflächen iS der Nr 3 „abgegeben” hat. Hinsichtlich der in F. gelegenen, an den Landwirt M. veräußerten Betriebsflächen liegt keine Abgabe iS des Gesetzes vor.
Zur näheren Bestimmung des Begriffs „Abgabe” verweist § 3 Abs 1 Satz 1 FELEG einerseits auf § 2 Abs 3 bis 7 des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte (GAL), stellt andererseits jedoch zugleich in Satz 2 weitere Voraussetzungen auf. Einschlägig ist hier Nr 1 dieser Vorschrift. In der im vorliegenden Fall maßgeblichen, bis zum 31. Dezember 1994 geltenden Fassung des FELEG vom 21. Februar 1989 (BGBl I 233) lautet diese:
„Eine Abgabe im Sinne von Satz 1 liegt aber nur dann vor, wenn
- die Nutzung an eine Person übergeht, die durch entsprechende Berufsbildung nachweist, daß sie befähigt ist, einen landwirtschaftlichen Betrieb ordnungsgemäß zu bewirtschaften und das Unternehmen des Übernehmenden seit mindestens fünf Jahren als landwirtschaftliches Unternehmen im Sinne des § 1 Abs 3 des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte geführt worden ist; ist der Übernehmer vor dem 1. Januar 1954 geboren, gilt der Nachweis der Befähigung als erbracht, wenn er seit mindestens fünf Jahren ein landwirtschaftliches Unternehmen iS des § 1 Abs 3 des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte geführt hat, …”
Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Zwar erfüllt der Übernehmer, der Landwirt M., die für ihn geltenden persönlichen Anforderungen: Er hat iS des § 3 Abs 1 Satz 2 Nr 1, letzter Teilsatz FELEG als vor dem 1. Januar 1954 Geborener seit mindestens fünf Jahren ein landwirtschaftliches Unternehmen oberhalb der Existenzgrundlage geführt.
Nicht erfüllt ist jedoch das durch die obengenannte Vorschrift an das aufnehmende Unternehmen gestellte Erfordernis: Im Sinne des § 3 Abs 1 Satz 2 Nr 1 FELEG war das hier maßgebende Unternehmen des Übernehmenden nicht seit mindestens fünf Jahren als landwirtschaftliches Unternehmen oberhalb der Existenzgrundlage geführt worden.
Unerheblich ist insoweit, daß der übernehmende Landwirt M. bis zur Verpachtung ab 1. Oktober 1993 ein landwirtschaftliches Unternehmen in Westfalen geführt hat. Vielmehr setzt eine Abgabe im vorliegenden Zusammenhang voraus, daß die abzugebenden Betriebsflächen dem aufnehmenden Unternehmen angeschlossen bzw in dieses eingegliedert werden; anders ausgedrückt: Ein mindestens seit fünf Jahren oberhalb der Existenzgrundlage geführtes Unternehmen muß um jene Flächen aufgestockt werden.
Dies folgert der Senat aus dem Wortlaut des § 3 Abs 1 Satz 2 Nr 1 FELEG (in der oben genannten Fassung), der vor allem zwischen der persönlichen Befähigung des Übernehmers (übernehmerbezogene Qualifikation) und den sachlichen Voraussetzungen bei dem landwirtschaftlichen Unternehmen des Übernehmenden (unternehmensbezogene Voraussetzung) unterscheidet. Für den anspruchsbegründenden Abgabevorgang läßt es das Gesetz nur als Nachweis der persönlichen Befähigung genügen, daß ein vor dem 1. Januar 1954 geborener Übernehmer seit mindestens fünf Jahren ein landwirtschaftliches Unternehmen oberhalb der Existenzgrundlage geführt hat. Daneben wird in § 3 Abs 1 Satz 2 Nr 1 FELEG zusätzlich vorausgesetzt, daß das maßgebende Unternehmen des Übernehmenden seit mindestens fünf Jahren als landwirtschaftliches Unternehmen oberhalb der Existenzgrundlage geführt worden ist. Die Vorschrift setzt damit voraus, daß ein bisher von einem solchen (Alt-)Landwirt bewirtschaftetes Unternehmen nicht denknotwendig auch das „Unternehmen des Übernehmers” iS der Vorschrift ist. Daß beides auseinanderfallen kann, zeigt gerade der vorliegende Fall.
Diese Auslegung entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers. Bereits das Gesetzesvorhaben des FELEG (BT-Drucks 11/2972, Allgemeiner Teil des Entwurfs, S 11, unter Nr 5) formulierte als „Ziel der Förderung auch der Abgabe (und nicht nur der Stillegung) von Flächen” die „Erweiterung (der) Möglichkeiten (der am Markt verbleibenden Betriebe) zur Flächenaufstockung” und betonte (in der Einzelbegründung zu § 3, aaO S 14), daß eine Abgabe iS des Gesetzes einerseits „bei einer Verbesserung der Agrarstruktur durch Aufstockung anderer Betriebe” vorliege, gleichzeitig jedoch auch bei den anderen (in § 3 Abs 1 Satz 2 Nr 2 FELEG benannten) Abgabezwecken (Umwelt- und Naturschutz/Landschaftspflege/Verbesserung der Infrastruktur/Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur). Änderungen im Gesetzgebungsverfahren des FELEG beschränkten sich auf die Anfügung des letzten Teilsatzes in § 3 Abs 1 Satz 2 Nr 1, der gewährleisten sollte, daß auch ältere berufserfahrene landwirtschaftliche Unternehmer ohne förmliche berufliche Ausbildung als Übernehmer in Betracht kommen (Schriftlicher Bericht des Bundestagsausschusses für Arbeit und Sozialordnung, BT-Drucks 11/3859 S 22 f).
Die Auffassung des Senats wird dadurch bestätigt, daß der Gesetzgeber der Vorschrift des § 3 Abs 1 Satz 2 Nr 1 FELEG mit Wirkung vom 1. Januar 1995 durch das Agrarsozialreformgesetz (ASRG) 1995 vom 29. Juli 1994 (BGBl I 1890) eine neue Fassung gegeben hat, die wie folgt lautet:
„Eine Abgabe im Sinne von Satz 1 liegt aber nur dann vor, wenn
- die Nutzung an ein Unternehmen übergeht, das seit mindestens fünf Jahren als Unternehmen der Landwirtschaft im Sinne des § 1 Abs 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte geführt worden ist und
- für wenigstens eine Person, die das Unternehmen als Landwirt betreibt oder die nach § 1 Abs 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte als Landwirt gilt, durch eine entsprechende Berufsbildung nachgewiesen wird, daß sie befähigt ist, einen landwirtschaftlichen Betrieb ordnungsgemäß zu bewirtschaften; ist diese Person vor dem 1. Januar 1954 geboren, gilt der Nachweis als erbracht, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ein landwirtschaftliches Unternehmen iS des § 1 Abs 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte geführt hat …”
Mit dieser Neufassung hat der Gesetzgeber keine wesentliche Inhaltsänderung vorgenommen. Vielmehr ergibt sich aus der Begründung des Gesetzentwurfs zum ASRG 1995, daß mit der Neufassung der Nr 1 zum einen die Abgabe auch an Unternehmen ermöglicht werden solle, die von Personengesellschaften oder juristischen Personen betrieben werden (entsprechend bereits BSG vom 30. März 1994, SozR 3-5864 § 1 Nr 3); damit werde den Verhältnissen in den neuen Bundesländern Rechnung getragen. Zum anderen wurde die Vorschrift redaktionell an das neue Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) angepaßt. Ausdrücklich führt die Begründung weiterhin aus: „Wie bisher muß die ordnungsgemäße Bewirtschaftung des die Fläche aufnehmenden Betriebes gewährleistet sein” (BT-Drucks 12/5700 S 98 f). Diese Bestimmung des Entwurfs blieb im Gesetzgebungsverfahren unverändert.
Die zitierte Neufassung macht die oben bereits näher erläuterte Unterscheidung zwischen der unternehmensbezogenen Voraussetzung (Buchst a der Neufassung) und der übernehmerbezogenen Qualifikation (Buchst b der Neufassung) durch Untergliederung noch deutlicher und stellt damit erneut klar, daß die abgegebenen Flächen ein seit über fünf Jahren bestehendes Unternehmen aufstocken müssen. Demgegenüber sind die Voraussetzungen des § 3 Abs 1 Satz 2 Nr 1 FELEG – sowohl in der alten als auch in der neuen Fassung – nicht bereits dann erfüllt, wenn die landwirtschaftlichen Flächen einem iS jener Vorschrift befähigten Unternehmer übergeben werden. Dies gilt auch dann nicht, wenn dieser – anderweitig – ein landwirtschaftliches Unternehmen führt, dem jedoch die abgegebenen Flächen nicht eingegliedert werden.
Der Landwirt M. hat als Übernehmer die Flächen des Klägers als neues, von seinem in Westfalen gelegenen Unternehmen getrenntes, Unternehmen geführt. Daß voneinander unabhängige landwirtschaftliche Unternehmen auch dann vorliegen können, wenn sie im Eigentum desselben Unternehmers stehen, folgt aus vielen Regelungen des GAL, die eben dies voraussetzen (§ 2 Abs 5, § 10 Abs 6, § 14 Abs 5, § 15 Abs 2 GAL). Dann aber muß jedenfalls bei einer räumlichen Entfernung wie zwischen F. – bei K., Schleswig-Holstein – und D. auch im Regelungszusammenhang des § 3 Abs 1 Satz 2 Nr 1 FELEG von zwei getrennten landwirtschaftlichen Unternehmen ausgegangen werden (vgl LSG Niedersachsen vom 18. Oktober 1979 - L 10 Lw 2/79 = RdL 1980, 128, 129). Der Senat kann offenlassen, ob nicht bestimmte Umstände (etwa eine enge wirtschaftlich bedingte Abhängigkeit zweier, wenn auch weit entfernter landwirtschaftlicher Betriebe) eine andere Beurteilung rechtfertigen können. Daß im vorliegenden Fall entsprechende Umstände nicht vorlagen, folgt bereits daraus, daß der Landwirt M. seine Flächen in Westfalen im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Erwerb des Unternehmens des Klägers seinerseits abgegeben hat.
Scheidet aber die Einordnung des Geschehens als Aufstockung des landwirtschaftlichen Unternehmens M. in Westfalen aus, so führt dies dazu, daß der Kläger die Voraussetzungen des § 3 Abs 1 Satz 2 Nr 1 FELEG nicht erfüllt. Eine Flächenabgabe an ein neues landwirtschaftliches Unternehmen ist gerade keine Abgabe an ein bereits mindestens fünf Jahre bestehendes Unternehmen. Nichts anderes gilt für die Übergabe eines landwirtschaftlichen Unternehmens an einen neuen Unternehmer, ohne daß damit ein bereits bestehendes Unternehmen erweitert (aufgestockt) wird.
Die vom Gesetzgeber gewählte Regelung hat zur Folge, daß der „reine” Verkauf eines landwirtschaftlichen Unternehmens an einen (neuen) Unternehmer keinen Anspruch des Verkäufers (Verkäufer 1) auf Produktionsaufgaberente auslöst. Nur derjenige, der – wenn auch im Anschluß an eine derartige Übernahme – dem (neuen) Unternehmer weitere Flächen zur Aufstockung des (zuvor übernommenen) Unternehmens verkauft (Verkäufer 2), kann die Voraussetzungen für eine Produktionsaufgaberente erfüllen. Dieses Ergebnis kann auch nicht dadurch vermieden werden (wie hier augenscheinlich versucht wurde), daß Verkäufer 1 und Verkäufer 2 zusammen – und sei es „uno actu” durch Verknüpfung beider Rechtsgeschäfte miteinander – ihre Unternehmen dem (neuen) Unternehmer übertragen.
Dann hat jedenfalls derjenige (hier der Kläger) keinen Anspruch auf Produktionsaufgaberente, bei dem der tatsächliche Zeitpunkt der Abgabe iS des § 3 FELEG vor dem tatsächlichen Abgabezeitpunkt des anderen Verkäufers (hier: der Nachbar L.) liegt. Von welchem Zeitpunkt ab das neue Unternehmen des Landwirts M. gegründet worden ist und ob unter Berücksichtigung dessen ein entsprechender Anspruch des Nachbarn L. entstanden ist, hat der Senat im vorliegenden Verfahren jedoch nicht zu entscheiden.
Ein Absehen von der Tatbestandsvoraussetzung, daß das übernehmende Unternehmen fünf Jahre bestanden haben muß, ist nicht möglich. Sie ergibt sich in aller Deutlichkeit bereits aus dem Wortlaut des § 3 FELEG. Nach der obengenannten, hierzu im Gesetzgebungsverfahren gegebenen Begründung (BT-Drucks 11/2972 S 14) soll damit „allgemein … bewirkt werden, daß die abgegebenen Flächen an Betriebe gelangen, die bereits eine ‚echte’ Existenzgrundlage bilden”. Damit ist ausgeschlossen, Produktionsaufgaberente entgegen dem Gesetzeswortlaut auch in dem Fall zu gewähren, in dem mit dem abgegebenen Unternehmen ein neuer Betrieb gegründet wird. Dies gilt auch dann, wenn gleichzeitig angestrebt wird, durch Einbeziehung von Flächen anderer Betriebe eine leistungsfähigere wirtschaftliche Einheit zu bilden.
Die Argumentation des Klägers, die Abgabe seiner Flächen an den Landwirt M. wirke, wie von der Beklagten und vom LSG gefordert, strukturverbessernd, vermag hieran nichts zu ändern. Zwar ist bei der vorliegenden Fallgestaltung aus ursprünglich vier landwirtschaftlichen Betrieben (zwei Betrieben des Klägers, einem Betrieb seines Nachbarn L. und dem ursprünglichen Betrieb des Landwirts M. in Nordrhein-Westfalen) ein neuer Betrieb entstanden (der Betrieb des Landwirts M. in F.). Dies ist jedoch für seinen Anspruch auf Produktionsaufgaberente unerheblich. Wie vom Kläger richtig erkannt, ergibt sich die Forderung einer „strukturverbessernden” Abgabe nicht aus dem Wortlaut des § 3 FELEG. Vielmehr geht der Gesetzgeber des FELEG lediglich davon aus, daß bei den, seinen Anforderungen entsprechenden, Abgaben insgesamt eine Strukturverbesserung erfolgt (s BT-Drucks 11/2972, Allgemeiner Teil der Gesetzesbegründung, S 11 unter Nr 5), ohne daß dies im Einzelfall überprüft werden müßte. Jedenfalls kann aber demgegenüber das Vorliegen einer strukturverbessernden Abgabe nicht dazu führen, den Anspruch auf eine Produktionsaufgaberente zu begründen, wenn wie oben gezeigt, bereits die ausdrücklich im Gesetz geregelten Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
Bedenken, daß die so verstandene Regelung mit höherrangigem Recht (insbesondere dem allgemeinen Gleichheitssatz oder der Berufsfreiheit: Art 3 Abs 1, Art 12 Abs 1 GG) nicht in Einklang stehen könnte, hegt der Senat nicht. Die Produktionsaufgaberente ist als Subvention der Landwirtschaft mit dem Ziel der Marktentlastung und zur Verbesserung der Agrarstruktur zu verstehen. Es ist jedoch nicht als sachwidrig anzusehen, daß der Gesetzgeber bei ihrer Regelung die Leistung nicht davon abhängig macht, daß die Abgabe im Einzelfall zu jenen Zielen beiträgt, sondern auf für die „Verwaltung handhabbare Abgrenzungskriterien” (BT-Drucks 11/2972 S 14 in der Einzelbegründung zu § 3 FELEG) abstellt. Ebensowenig sachwidrig erscheint, wenn der Kläger damit im Ergebnis einem Verkäufer gleichgestellt wird, der seine landwirtschaftlichen Flächen an einen (wenn auch iS des § 3 FELEG „befähigten”) Neu-Landwirt abgibt.
Zwar mag auf der Grundlage der Rechtsauffassung des Senats der Anspruch des Klägers auf Produktionsaufgaberente (wenn auch nur möglicherweise) von dem Zufall abhängen, ob er oder sein Nachbar L. die Flächen an den Landwirt M. zuerst abgegeben hat. Jede Gesetzesauslegung im Sinne des Klägers würde jedoch zumindest in gleicher Weise zu zufälligen Ergebnissen führen oder dem Erfordernis der Verwaltungspraktikabilität zuwiderlaufen. Läßt man zur Erfüllung der Abgabevoraussetzungen nach § 3 Abs 2 Nr 1 FELEG genügen, daß der – nach den Maßstäben des Gesetzes befähigte – Unternehmer im Zeitpunkt der Abgabe seit fünf Jahren ein landwirtschaftliches Unternehmen oberhalb der Existenzgrundlage (Mindestgröße) betreibt (wie hier der Landwirt M. in D.), ohne jedoch zu verlangen, daß eben jenes Unternehmen aufgestockt wird, hinge der Anspruch des Abgebenden auf Produktionsaufgaberente von dem Zufall ab, ob der Übernehmer im Zeitpunkt der Abgabe noch ein Unternehmen betreibt oder es bereits seinerseits aufgegeben hat. Eine Auslegung, die demgegenüber darauf abstellen würde, ob die Abgabe in der Tat zu einer – wie auch immer zu verstehenden – „Strukturverbesserung” geführt hat, würde der mit der Regelung des § 3 Abs 1 Satz 2 Nr 1 FELEG auch beabsichtigten Verwaltungsvereinfachung zuwiderlaufen.
Schließlich können Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes eine andere Entscheidung nicht rechtfertigen. Ein Vertrauen auf eine Leistung, deren Voraussetzungen man nur meint zu erfüllen, ist nicht schützenswert. Daß die Beklagte ihm – in welcher Form auch immer – Produktionsaufgaberente zugesagt habe, hat der Kläger nicht behauptet.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen