Verfahrensgang
Tenor
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 8. April 1992 aufgehoben.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 7. September 1990 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten.
Tatbestand
I
Der Kläger begehrt einen Zuschuß zu den Beiträgen in der Altershilfe für Landwirte nach § 3c Abs 8 des Gesetzes über eine Altershilfe in der Landwirtschaft (≪GAL≫; eingefügt mit Wirkung vom 1. Januar 1986 durch Art 1 Nr 6 des Dritten Agrarsozialen Ergänzungsgesetzes ≪3. ASEG≫ vom 20. Dezember 1985, BGBl I S 2475) iVm der Verordnung über einen Beitragszuschuß in der Altershilfe für Landwirte (≪GAL-Beitragszuschußverordnung≫ vom 21. Mai 1986, BGBl I S 750). Streitig ist zwischen den Beteiligten, von welchem Wirtschaftswert bei der Berechnung der Zuschußberechtigung auszugehen ist.
Der 1950 geborene Kläger ist seit 1974 Mitglied der Beklagten. Der von ihm bewirtschaftete landwirtschaftliche Betrieb E. … Nr 42 hatte nach dem Einheitswertbescheid des Finanzamtes W. … vom 22. Juli 1982 am 1. Januar 1981 einen Einheitswert von 52.300,– DM; nach dem Bescheid betrug der Wohnungswert 26.481,– DM und der Wirtschaftswert 25.887,– DM; der Wirtschaftswert errechnete sich aus einem Wert in Höhe von 21.077,– DM für die genutzte und im Eigentum stehende Fläche (= 9,907 ha × 2.127,54,– DM Vergleichswert) zuzüglich eines Zuschlags für verstärkte Tierhaltung in Höhe von 4.810,– DM. 1989 bewirtschaftete der Kläger noch eine hinzugepachtete landwirtschaftliche Nutzfläche von 7,433 ha.
Mit Schreiben vom 5. Januar 1989 teilte die Beklagte dem Kläger ua mit, die Voraussetzungen für den jährlichen Beitragszuschuß nach § 3c Abs 8 GAL iVm der Beitragszuschußverordnung lägen für 1989 vor; die jeweiligen Grenzwerte für außerlandwirtschaftliches Einkommen (5.400,– DM) und Wirtschaftswert (40.000,– DM) seien 1988, das für die Berechnung des Zuschusses maßgebliche Jahr, nicht überschritten gewesen. Mit Bescheid vom 24. Oktober 1989 bewilligte die Beklagte dem Kläger sodann als laufende Geldleistung für die Zeit vom 1. Januar 1989 bis 31. Dezember 1989 einen Beitragszuschuß von monatlich 20,– DM, insgesamt von 240,– DM.
Im November 1989 wies die Beklagte den Kläger darauf hin, bisher sei bei der Berechnung des Wirtschaftswertes des landwirtschaftlichen Unternehmens der nach § 41 Bewertungsgesetz (BewG) zu berücksichtigende Zuschlag wegen verstärkter Tierhaltung gemäß § 1 Abs 5 Satz 1 Halbs 2 GAL idF vom 20. Dezember 1985 (Art 1 Nr 1 3. ASEG) von ihr um 50 vH zu vermindern gewesen; aufgrund einer Änderung der Gesetzeslage, nämlich durch § 13 des Gesetzes zur Förderung der bäuerlichen Landwirtschaft (≪LaFG≫ vom 12. Juli 1989, BGBl I S 1435) könne nicht mehr sie, sondern nur noch das Finanzamt den Tierzuschlag im Einheitswertbescheid mindern (§ 12 Abs 2 LaFG = § 41 Abs 2a BewG); da in dem – zuletzt – 1982 ergangenen Bescheid der Tierzuschlag beim Wirtschaftswert in voller Höhe berücksichtigt worden sei, werde der Zuschuß ab 1. Januar 1990 voraussichtlich entfallen, es sei denn, der Kläger würde einen neuen Einheitswertbescheid mit einem neuen Einheitswert vorlegen.
Der Kläger übersandte daraufhin den Bescheid des Finanzamtes vom 15. September 1989. Dieser Bescheid enthielt ua folgende Feststellungen: Der Einheitswert für den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft E. … Nr 42 beträgt – wie bisher – 52.300,– DM; eine Wertfortschreibung auf den 1. Januar 1989 kommt nicht in Betracht, weil die Grenzen des § 22 Abs 1 Nr 1 BewG nicht überschritten sind; der Zuschlag wegen verstärkter Tierhaltung ist um 50 vH vermindert worden. In der Rubrik „Wirtschaftswert” war vermerkt, daß ein Zuschlag entfalle.
Mit Bescheid vom 9. Januar 1990 stellte die Beklagte ua fest, für das Jahr 1990 lägen die Voraussetzungen für den Beitragszuschuß nicht vor, da der Wirtschaftswert des landwirtschaftlichen Unternehmens 1989 den Grenzwert von 40.000,– DM überschreite; er betrage 41.701,– DM.
Der Kläger wandte sich gegen diesen Bescheid und wies darauf hin, daß im vorgelegten Bescheid des Finanzamtes ein Tierzuschlag nicht angesetzt sei, so daß der Wirtschaftswert von 40.000,– DM nicht überschritten sei und ihm der Beitragszuschuß weiterhin zustehe.
Den Widerspruch wies die Beklagte mit Bescheid vom 7. Februar 1990 zurück und führte aus: Nach § 3c Abs 8 GAL iVm der Beitragszuschußverordnung dürfe der Wirtschaftswert des landwirtschaftlichen Unternehmens den Grenzwert von 40.000,– DM nicht überschreiten; der Kläger habe zum maßgeblichen Zeitpunkt am 30. November 1989 insgesamt 17,34 ha landwirtschaftliche Nutzfläche bewirtschaftet; diese Fläche multipliziert mit dem Vergleichswert ergebe einen Betrag von 36.891,54 DM; zuzüglich des im Einheitswertbescheid vom 22. Juli 1982 festgestellten Tierzuschlags von 4.810,– DM ergebe sich ein abgerundeter Wirtschaftswert von 41.701,– DM. Der Bescheid des Finanzamtes vom 15. September 1989 könne nicht berücksichtigt werden, da in diesem ein neuer Einheitswert nicht festgestellt worden sei.
Das Sozialgericht (SG) hat mit Urteil vom 7. September 1990 die Beklagte unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide verurteilt, dem Kläger einen Beitragszuschuß nach § 3c Abs 8 GAL auch für das Kalenderjahr 1990 zu gewähren. Es hat im wesentlichen ausgeführt: Abzustellen sei bei der Ermittlung des Wirtschaftswertes auf den Bescheid des Finanzamtes vom 15. September 1989; darin sei der Einheitswert zwar nicht neu festgesetzt, jedoch festgestellt worden, daß der Zuschlag wegen verstärkter Tierhaltung entfalle.
Mit Urteil vom 8. April 1992 hat das Landessozialgericht (LSG) für das Land Nordrhein-Westfalen das Urteil des SG aufgehoben und ua ausgeführt: Der Zuschlag wegen verstärkter Tierhaltung sei in voller Höhe zu berücksichtigen, so daß der Grenzwert von 40.000,– DM überschritten sei und ein Beitragszuschuß nach § 3c Abs 8 GAL entfalle. Die Halbierung des Zuschlags könne nicht mehr von den Alterskassen durchgeführt werden, nachdem § 1 Abs 5 Satz 1 GAL Halbs 2 GAL gestrichen worden sei. Nunmehr sei der von der Finanzbehörde im Einheitswertbescheid von 1982 enthaltene Wirtschaftswert (mit dem vollen Tierzuschlag) zugrunde zu legen. Der Bescheid des Finanzamtes vom 15. September 1989 könne nicht herangezogen werden; in diesem sei kein neuer Einheitswert festgesetzt worden.
Mit der vom LSG zugelassenen Revision trägt der Kläger vor:
Ginge man vom Standpunkt der Beklagten aus, so müsse bei Fehlen der Voraussetzungen für eine Änderung des Einheitswertbescheides iS des BewG in diesen Fällen der Tierzuschlag stets in voller Höhe berücksichtigt werden. Dies widerspreche dem Sinn des LaFG, durch das keine Schlechterstellung, sondern im Gegenteil eine Förderung der landwirtschaftlichen Betriebe beabsichtigt gewesen sei.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 8. April 1992 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 7. September 1990 zurückzuweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie trägt vor:
Da die Tierzuschläge nach Inkrafttreten des LaFG unmittelbar durch die Finanzbehörden auf der Grundlage des § 41 Abs 2a BewG zu mindern seien, sei § 1 Abs 5 Satz 1 Halbs 2 GAL folgerichtig gestrichen worden. Voraussetzung einer Minderung der Zuschläge durch die Finanzbehörden sei nach der og Vorschrift jedoch eine Fortschreibung (§ 22 BewG) oder eine Nachfeststellung (§ 23 BewG) des Einheitswertes. Eine derartige Wertfortschreibung oder Nachfeststellung sei in dem Bescheid vom 15. September 1989 nicht enthalten gewesen, weil die Voraussetzungen für eine Änderung des Einheitswertes nicht vorgelegen hätten. Der Einheitswertbescheid von 1982 habe mithin weiterhin Gültigkeit gehabt, so daß der darin festgestellte Wirtschaftswert einschließlich des – vollen – Tierzuschlags bei der Prüfung der Voraussetzungen für einen Zuschuß nach § 3c Abs 8 GAL iVm der GAL-Beitragszuschußverordnung zugrunde zu legen sei. Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung habe dementsprechend im Schreiben vom 19. Oktober 1989 darauf hingewiesen, daß § 12 und § 13 LaFG in einem engen Zusammenhang stünden; es obliege den landwirtschaftlichen Alterskassen im Einzelfall bei einer anstehenden Neufestsetzung durch die Finanzbehörden, den Sachverhalt in geeigneter Weise festzustellen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beklagten wird auf den Schriftsatz vom 27. November 1992 (Bl 28 ff der Akten) verwiesen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 124 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz ≪SGG≫).
Entscheidungsgründe
II
Die Revision des Klägers ist begründet.
Das angefochtene Urteil des LSG ist aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des SG zurückzuweisen. Zu Recht hat das SG einen Anspruch des Klägers auf Beitragszuschuß gemäß § 3c Abs 8 GAL iVm der GAL-Beitragszuschußverordnung vom 21. Mai 1986 für das Jahr 1990 bejaht.
Zutreffend hat das LSG zwar in der Sache entschieden, weil die Berufung gegen das Urteil, in dem die Beklagte zur Gewährung eines Beitragszuschusses für das Jahr 1990 verurteilt worden war, nicht nach § 144 Abs 1 Nr 1 SGG, in der bis zum 28. Februar 1993 geltenden Fassung (Art 14 Abs 1, 15 Abs 1 des Gesetzes zur Entlastung der Rechtspflege vom 11. Januar 1993, BGBl I S 50) ausgeschlossen war. Denn bei der Zuschußgewährung nach den oben genannten Vorschriften handelt es sich nicht um eine einmalige Leistung, da sie sich nicht in einer Gewährung erschöpft. Der Zuschuß zum Beitrag wird zwar grundsätzlich für ein Kalenderjahr nach – jährlicher – Überprüfung der Voraussetzungen (vgl § 1 GAL-Beitragszuschußverordnung) durch Bescheid bewilligt und in einer Summe gezahlt (§ 3 Abs 2 GAL-Beitragszuschußverordnung). Dementsprechend hatte die Beklagte auch dem Kläger mit Bescheid vom 24. Oktober 1989 den Zuschuß für das gesamte Jahr 1989 zuerkannt. Bei diesem Zuschuß handelt es sich jedoch letztlich um eine in einem „Jahresvorab-Betrag” kraft Gesetzes zusammengefaßte Zahlung auf die jeweils monatlich entstehenden Ansprüche und somit nicht um einmalige Leistung iS von § 144 Abs 1 Nr 1 SGG (vgl hierzu entsprechend BSG SozR 3-1300 § 32 Nr 4).
Entgegen der Auffassung des LSG steht dem Kläger jedoch für das Jahr 1990 ein Anspruch auf einen Zuschuß zu den Beiträgen in der Altershilfe für Landwirte gemäß § 3c Abs 8 GAL iVm der GAL-Beitragszuschußverordnung (§§ 1, 3) zu. Denn der den Zuschuß für 1990 ablehnende Bescheid der Beklagten vom 9. Januar 1990 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides ist rechtswidrig.
Dabei kann dahinstehen, ob die Beklagte den Kläger dann ausreichend iS von § 24 Abs 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) angehört, also ihm noch im Verwaltungsverfahren Gelegenheit gegeben hätte, sich zu den entscheidungserheblichen Tatsachen zu äußern (vgl hierzu BSG SozR 3-1300 § 24 Nr 4; SozR 1300 § 24 Nr 6), wenn durch den oben genannten Bescheid ihm eine laufende Leistung wegen Änderung der Verhältnisse nach § 48 SGB X entzogen und mithin in seine Rechte eingegriffen worden wäre. Dies ist jedoch nicht der Fall, weil der Anspruch auf einen Zuschuß zeitlich begrenzt jeweils für ein Jahr gewährt wird und – wie ausgeführt – jeweils nach Überprüfung erneut bewilligt werden muß. § 24 Abs 1 SGB X findet mithin keine Anwendung.
Rechtswidrig ist der angefochtene Bescheid jedoch deshalb, weil der Kläger entgegen der Auffassung der Beklagten die Voraussetzungen für die Gewährung eines Zuschusses nach § 3c Abs 8 GAL iVm § 1 Abs 1 Buchst b GAL-Beitragszuschußverordnung für das Jahr 1990 erfüllt.
Nach diesen Vorschriften erhalten nach § 14 GAL beitragspflichtige landwirtschaftliche Unternehmer einen Zuschuß zu ihrem Beitrag in der landwirtschaftlichen Altershilfe, wenn weder das außerlandwirtschaftliche Einkommen noch der Wirtschaftswert des landwirtschaftlichen Unternehmens die Grenzwerte nach § 3c Abs 8 GAL bzw nach § 1 Abs 1 GAL-Beitragszuschußverordnung überschreiten.
Da der Kläger nach den für den Senat bindenden tatsächlichen Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) die Voraussetzungen der Beitragspflicht erfüllt und 1989 (§ 1 Abs 1 Buchst c GAL-Beitragszuschußverordnung) über kein außerlandwirtschaftliches Einkommen verfügte, ist entscheidungserheblich für die Zuschußberechtigung 1990 allein, ob der Wirtschaftswert des von ihm bewirtschafteten landwirtschaftlichen Unternehmens zum 30. November 1989 (vgl § 1 Abs 2 GAL-Beitragszuschußverordnung) den Grenzwert von 40.000,– DM überschritten hat. Hiervon ist nicht auszugehen.
§ 3c Abs 8 GAL sowie § 1 Abs 1 Buchst b GAL-Beitragszuschußverordnung verweisen hinsichtlich des Begriffs „Wirtschaftswert” auf § 1 Abs 5 GAL. Danach ist Wirtschaftswert grundsätzlich der durch die Finanzbehörden nach den Vorschriften des BewG ermittelte und im Einheitswertbescheid für das land- und forstwirtschaftliche Vermögen festgesetzte Wert, ggf zuzüglich des Werts für zugepachtete Flächen, der von den landwirtschaftlichen Alterskassen mit dem durchschnittlichen Hektarwert der entsprechenden Nutzung der Eigentumsfläche zu bewerten ist.
Der danach anzusetzende Wirtschaftswert für das landwirtschaftliche Unternehmen betrug zum 30. November 1989 36.891,54 DM. Er errechnet sich aus dem Wert für die bewirtschaftete Eigenfläche, der – nach den hier maßgeblichen Feststellungen des Finanzamtes vom 15. September 1989 – 21.077,– DM (Vergleichswert von 2.127,54 DM × 9,907 ha) betrug; dieser Wert erhöhte sich um den Wert der gepachteten Nutzfläche, nämlich um 15.814,54 DM (2.127,54 DM Vergleichswert × 7,433 ha). Ein Zuschlag wegen verstärkter Tierhaltung nach § 41 BewG (idF von § 12 Abs 2 LaFG) iVm § 51 BewG ist entgegen der Auffassung der Beklagten nicht hinzuzurechnen. Denn Grundlage für die Ermittlung des Wirtschaftswertes 1989 ist der Bescheid des Finanzamtes vom 15. September 1989, in dem kein Tierzuschlag enthalten war. Unerheblich ist, daß das Finanzamt in diesem Bescheid den Einheitswert nicht neu festgestellt hatte. Denn nach § 1 Abs 5 GAL ist auf den vom Finanzamt festgesetzten Wirtschaftswert des landwirtschaftlichen Unternehmens und nicht etwa auf dessen Einheitswert abzustellen. Dieser Einheitswert setzt sich aus zwei unabhängig voneinander von der Finanzbehörde festzustellenden Bewertungselementen, nämlich dem Wert für den Wirtschaftsteil und dem Wert für den Wohnteil (§§ 2, 34 Abs 1 BewG), zusammen. Allein auf ein Bewertungselement, nämlich auf den Wirtschaftswert, wird in § 1 Abs 5 GAL abgehoben. Da somit allein der Wirtschaftswert und nicht der Einheitswert für die Zuschußberechtigung maßgeblich ist, ist nicht abzustellen auf den den Einheitswert – insgesamt – feststellenden Bescheid, sondern auf den Bescheid, in dem die Finanzbehörde ihr Ermittlungsergebnis zum Wirtschaftswert zuletzt niedergelegt hat. Damit ist gewährleistet, daß die landwirtschaftlichen Alterskassen einen Wirtschaftswert ihren Entscheidungen zugrunde legen können, der den tatsächlichen Wertverhältnissen zum Zeitpunkt der Entscheidung entspricht. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob aus steuerrechtlichen Gründen eine Änderung des Wirtschaftswertes zu einer Änderung des Einheitswertes führt; diese Frage beurteilt sich allein nach den Bestimmungen des Bewertungsgesetzes und ist grundsätzlich nur für steuerrechtliche Verfahren von Bedeutung; so erfolgt beispielsweise eine Änderung des Einheitswertes nach § 22 Abs 1 Nr 1 BewG nur bei einer Abweichung um mehr als den zehnten Teil, mindestens um 5.000,– DM. Würde man – wie die Beklagte meint – jeweils nur den Wirtschaftswert zugrunde legen können, der im letzten Einheitswertbescheid enthalten war, so könnte dies im Recht der landwirtschaftlichen Altershilfe bei Ansprüchen, die an den Tatbestand des Wirtschaftswertes anknüpfen, zu unbilligen Ergebnissen führen. Erhöht sich beispielsweise der Wert für den Wohnteil und vermindert sich der Wert für den Wirtschaftsteil in gleichem Umfang, so würde sich der Einheitswert als solcher nicht ändern, jedoch der Wirtschaftswert nicht mehr den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen.
Die Beklagte ist somit, weil sie gemäß § 1 Abs 5 GAL grundsätzlich – auch – den von der Finanzbehörde ermittelten Wirtschaftswert zugrunde zu legen hat, in diesem Umfang an die Feststellung des Wirtschaftswertes im Bescheid des Finanzamtes vom 15. September 1989 gebunden. Darin heißt es ua, daß ein Tierzuschlag entfällt. Insoweit darf die Beklagte den Sachverhalt sowie die damit zusammenhängenden Rechtsfolgen nicht eigenständig überprüfen, da der Gesetzgeber § 1 Abs 5 GAL mit einer „Art Feststellungswirkung” ausgestaltet hat (vgl zum Begriff der Feststellungswirkung: Knöpfle, BayVBl 1982, 225, 230).
Die so vorgenommene Auslegung von § 1 Abs 5 GAL erhellt, daß es einer Übergangsregelung zur Vermeidung einer Schlechterstellung von Landwirten im Rahmen der durch das LaFG eingeführten Änderungen nicht bedurfte. Denn der durch § 13 LaFG in Wegfall geratene § 1 Abs 5 Satz 1 Halbs 2 GAL wurde ersetzt durch § 12 Abs 2 LaFG (= § 41 Abs 2a BewG), der nunmehr die Finanzbehörde verpflichtet, die Zuschläge wegen verstärkter Tierhaltung nach § 41 BewG um 50 vH zu mindern. Eine Korrektur sollte dementsprechend – nach dem von der Beklagten zitierten Erlaß der obersten Finanzbehörden der Länder vom 1. August 1989 (BStBl 1989 I, S 270) – auch von Amts wegen durch die Finanzbehörden erfolgen.
Die Auslegung stimmt auch mit der Entstehungsgeschichte von §§ 12 und 13 LaFG überein. Ihr ist zu entnehmen, daß die bisher begünstigten landwirtschaftlichen Unternehmer durch die neue Regelung keinesfalls schlechtergestellt werden sollten. Eingeführt wurde die Minderung des Tierzuschlags bei der Feststellung des Wirtschaftswertes durch das 3. ASEG (Art 1 Nr 1 = § 1 Abs 5 Satz 1 Halbs 2 GAL). Die Maßnahme stand im Zusammenhang mit der Entlastung einkommensschwacher Klein- und Mittelbetriebe durch Einführung eines Beitragszuschusses. Um diese Zielsetzung zu erreichen, hatte der Gesetzgeber ua an das Wirtschaftspotential eines kleineren bis mittleren landwirtschaftlichen Unternehmens angeknüpft, wobei wegen der in den letzten Jahren verschlechterten Ertragslage bei der Viehhaltung die landwirtschaftlichen Alterskassen bei der Festsetzung des Wirtschaftswertes den von den Finanzbehörden ermittelten Tierzuschlag um 50 vH mindern sollten (BT-Drucks 10/4246 S 30). Dieses gesetzgeberische Ziel, eine Entlastung der og Landwirte, bestand auch noch im September 1989, zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des LaFG (§ 15). Durch dieses Gesetz sollten auch Einkommensverluste ausgeglichen werden, die aufgrund von Änderungen der landwirtschaftlichen Umrechnungskurse im europäischen Währungssystem entstanden waren (vgl BT-Drucks 11/4729 S 1); durch § 12 LaFG sollten darüber hinaus auch solche Nachteile abgebaut werden, die auf einem nicht mehr den wirtschaftlichen Gegebenheiten entsprechenden Umrechnungsschlüssel bei Vieheinheiten beruhten und kurzfristig nicht mehr geändert werden konnten; eine Entlastung der Landwirte – im größeren Umfang als zuvor – sollte durch Halbierung der Zuschläge wegen verstärkter Tierhaltung im Rahmen einheitswertabhängiger Steuern und Abgaben erreicht werden (vgl hierzu BT-Drucks 11/4729 S 12). Es zeigt sich somit, daß die bereits im 3. ASEG beabsichtigte Begünstigung einkommensschwacher Landwirte durch § 12 Abs 2 LaFG (§ 41 Abs 2a BewG) fortgeführt und darüber hinaus eine Entlastung aller Landwirte erreicht werden sollte, die sich mit der Viehhaltung beschäftigen.
Nach alledem steht dem Kläger für das Jahr 1990 – wie das SG zu Recht erkannt hat – ein Beitragszuschuß nach § 3c Abs 8 GAL iVm der Beitragszuschußverordnung zu. Das SG konnte auch ein Grundurteil (§ 130 SGG) erlassen, obwohl die GAL-Beitragszuschußverordnung keine Bestimmung über die Höhe des Zuschusses enthält und auch durch keine andere Rechtsverordnung der Betrag festgesetzt ist; dies wäre aber nach § 31 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) erforderlich gewesen. Gleichwohl ist davon auszugehen, daß die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger den Beitragszuschuß für das Jahr 1990 nach § 3 GAL-Beitragszuschußverordnung zu zahlen, da die Verwaltung in ständiger Übung so verfahren ist (vgl die jährlichen Bekanntmachungen der Höhe des Zuschusses zum Beitrag in der Altershilfe für Landwirte nach § 1 der GAL-Beitragszuschußverordnung in BAnZ 1987 S 13929, 1988 S 4469, 1989 S 4822 und 1990 S 5263). Damit hat sie sich gemäß Art 3 Abs 1 Grundgesetz selbst gebunden. Sachliche Gründe, von dieser Praxis zu Lasten des Klägers abzuweichen, sind nicht gegeben.
Nach alledem hat die Revision Erfolg.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen