Es hat sich in der Praxis die Frage gestellt, ob die Corona-Sonderzahlung auch Beschäftigten zusteht, die sich im Jahr 2020 in der Freistellungsphase der Altersteilzeit im Blockmodell befunden haben und die daher keine tatsächliche Arbeitsleistung unter Pandemiebedingungen erbracht haben. Hiergegen spricht bereits, dass Beschäftigte, deren Altersteilzeitarbeitsverhältnis den Regelungen des TV-FlexAZ unterliegt, nach dem Entgeltregime des § 7 Abs. 2 TV-FlexAZ nur während der Arbeitsphase des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses im Blockmodell das Tabellenentgelt und alle sonstigen Entgeltbestandteile in Höhe der Hälfte des Entgelts erhalten, das sie jeweils erhalten würden, wenn sie mit der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit (§ 6 Abs. 2 Satz 2) weitergearbeitet hätten. Die Freistellungsphase wird allein durch das angesparte Wertguthaben gespeist. Hieraus lässt sich ableiten, dass Einmalzahlungen wie die Corona-Sonderzahlung während der Freistellungsphase grundsätzlich nicht mehr gezahlt werden, es sei denn, die Tarifvertragsparteien würden dies ausdrücklich positiv regeln. Dies ist im TV-Corona-Sonderzahlung nicht der Fall, was in Anbetracht des Zwecks der Corona-Sonderzahlung, nämlich zusätzliche Belastungen der Beschäftigten durch die Corona-Krise auszugleichen, auch nachvollziehbar erscheint. Hinzu kommt, dass nach § 2 Abs. 2 für die Höhe der Corona-Sonderzahlung die jeweiligen Verhältnisse am 1.10.2020 maßgeblich sind. Dies spricht dafür, dass Altersteilzeitbeschäftigte, die sich zu diesem Zeitpunkt bereits in der Freistellungsphase befunden haben, keine Corona-Sonderzahlung erhalten, da während der Freistellungsphase von vornherein keine Arbeitspflicht besteht und daher die Arbeitszeit am 1. Oktober 2020 "gleich Null" ist. Wenn aber die Anzahl der zu leistenden Stunden auf „Null“ reduziert ist und sich mithin eine Teilzeitquote von „Null“ ergibt, beträgt die Höhe der Corona-Sonderzahlung ebenfalls "Null". Erfolgt dagegen der Wechsel von der Arbeitsphase in die Freistellungsphase nach dem 1. Oktober 2020, ist auf den Fälligkeitszeitpunkt abzustellen. Dieser muss vor dem Wechsel liegen. Der Tarifvertrag sieht für die Auszahlung der Corona-Sonderzahlung keinen bestimmten Fälligkeitszeitpunkt vor. Es bietet sich daher an, auf § 2 Abs. 1 zurückzugreifen, wonach die Corona-Sonderzahlung spätestens mit dem Tabellenentgelt für den Monat Dezember 2020 ausgezahlt wird. Danach könnte der Monat Dezember als Fälligkeitsmonat und damit ausschlaggebend für die Zahlung der Corona-Sonderzahlung angesehen werden. Befindet sich der Altersteilzeitbeschäftigte in diesem Monat bereits in der Freistellungsphase, erhält er keine Corona-Sonderzahlung.