Die Entgeltgruppen 2 bis 15 beinhalten jeweils 6 Stufen. Für den Bund wurde mit der Tarifeinigung vom 29.4.2016 die Stufe 6 für alle Entgeltgruppen eingeführt und damit die bisherige Differenzierung zwischen den Tabellenwerten der VKA und des Bundes weitestgehend abgeschafft (§ 16 Abs. 1 TVöD [Bund]). Bis zum 29.2.2016 gab es in den Tabellenwerten des Bundes ab den Entgeltgruppen 9a bis 15 nur 5 Stufen; Stufe 5 war die Endstufe. Diese bisherige differenzierte Regelung war erforderlich, da Bund und VKA unterschiedliche Startvoraussetzungen hatten (s. Ziff. 2.2). Die Vergütungstabelle des BAT für den Bereich der VKA war vergleichsweise teurer, als die entsprechende BAT-Tabelle des Bundes. Um das Ziel, einheitliche Tabellenwerte für Bund und VKA im TVöD zu erreichen, ohne für den Bund Mehrkosten zu erzeugen, wurde der Weg über einheitliche Werte bei differenzierter Stufenanzahl gewählt. Obwohl seit dem 1.3.2016 für alle Entgeltgruppen des Bundes 6 Stufen vereinbart sind, differieren die Tabellen des Bundes und der VKA hinsichtlich der Tabellenwerte der Entgeltgruppe 9a, 9b, 9c.
Der Bund hat mit Einführung der Entgeltordnung zum 1.1.2014 die Entgeltgruppe 9 durch die Entgeltgruppen 9a und 9b mit regulären Stufenlaufzeiten und Stufen ersetzt. Dies war u. a. dadurch möglich, dass die Unterteilung der Entgeltgruppe 9 in eine sog. "kleine" Entgeltgruppe 9 mit verlängerten Stufenlaufzeiten sowie einer Endstufe 4 (statt regulärer Endstufe 5) und eine sog. „große“ Entgeltgruppe 9 mit regulären Stufenlaufzeiten in den Stufen 1 bis 5 aufgrund der neu geschaffenen Entgeltgruppen 9a und 9b mit regulären Stufenlaufzeiten aufgegeben werden konnte.
In der Tarifrunde 2018 hat der Bund mit Wirkung zum 1.3.2018 auch die Entgeltgruppe 9c eingeführt und die Tätigkeitsmerkmale, welche für eine Eingruppierung in Entgeltgruppe 9c zum Tragen kommen, nach Abschluss der Tarifrunde 2018 mit den Gewerkschaften gesondert verhandelt.
Für die Beschäftigten, auf welche der TVöD (VKA) Anwendung findet, waren die von § 16 TVöD abweichende Stufenregelungen bis zum Inkrafttreten der Entgeltordnung VKA am 1.1.2017 im Anhang zu § 16 TVöD (VKA-Fassung) geregelt. Die besonderen Stufenregelungen betrafen konkrete Lohn- und Vergütungsgruppen nach altem Recht (BAT/BAT-O, BMT-G, BMT-G-O) und resultierten daraus, dass den 15 Entgeltgruppen des TVöD mehrere Lohn- und Vergütungstabellen zugeordnet werden mussten und dabei Mehrkosten bzw. Einbußen vermieden werden sollten. Ab dem 1.1.2017 (mit Inkrafttreten der Entgeltordnung [VKA]) bis zum 28.2.2018 waren im Anhang zu § 16 (VKA) TVöD besondere Stufenlaufzeiten bzw. Endstufen nur noch für 2 Entgeltgruppen im Bereich der handwerklichen Tätigkeiten ausgewiesen. Abweichend von § 16 (VKA) Abs. 1 Satz 1 TVöD war in der Entgeltgruppe 2 bei Tätigkeiten nach Teil A Abschnitt I Ziffer 2 (handwerkliche Tätigkeiten) Stufe 5 die Endstufe. In der Entgeltgruppe 9a bei Tätigkeiten nach Teil A Abschnitt I Ziffer 2 (handwerkliche Tätigkeiten) war die Stufe 4 die Endstufe, welche nach einer Stufenlaufzeit von sieben Jahren in Stufe 3 erreicht wurde. Diese Ausnahmeregelungen wurden mit Wirkung zum 1.3.2018 abgeschafft (siehe Ziff. 3.1).
Für den Sozial- und Erziehungsdienst wurde im Geltungsbereich der VKA mit Wirkung zum 1.11.2009 mit § 1 Abs. 2 der Anlage zu § 56 BT-V bzw. § 52 Abs. 2 BT-B eine eigene Fassung des § 16 (VKA) TVöD gesonderte Regelungen geschaffen. Hiernach wird die Stufe 3 erst nach 3 Jahren in Stufe 2, die Stufe 4 erst nach 4 Jahren in Stufe 3 erreicht. Darüber hinaus sind Besonderheiten zur Stufenlaufzeit der Entgeltgruppe S 8 und zu den Endstufen der Entgeltgruppen S 4 und S 8 aufgeführt. Mit Wirkung vom 18. April 2018 sind diese Regelungen als Absätze 3.1 und 4.1 in § 16 TVöD-V und § 16 TVöD-B eingefügt worden. Sie entsprechen redaktionell angepasst § 1 Abs. 2 Satz 6 sowie Sätze 7 und 8 der Anlage zu § 56 BT-V bzw. § 52 Abs. 2 Satz 6 bzw. Sätze 7 und 8 BT-B.
Für Beschäftigte in der Pflege sind abweichende Stufenlaufzeiten in den Besonderen Teilen BT-K oder BT-B geregelt.
Beschäftigte in der Pflege, welche in die Entgeltgruppen P 7 oder P 8 Stufe 2 eingruppiert sind, erreichen die Stufe 3 abweichend von § 16 (VKA) Abs. 1 Satz 1 TVöD nach 3 statt nach 2 Jahren (§ 52 Abs. 3 BT-K bzw. § 51a Abs. 3 BT-B). Allerdings sind von dieser verlängerten Stufenlaufzeit in den Entgeltgruppen P 7 und P 8 Stufe 2 bestimmte Tätigkeiten ausgenommen (Protokollerklärung zu § 52 Abs. 3 BT-K und zu § 51a Abs. 3 BT-B).