Die Entgeltgruppen 2 bis 15 beinhalten jeweils 6 Stufen. Für den Bund wurde mit der Tarifeinigung vom 29.4.2016 die Stufe 6 für alle Entgeltgruppen eingeführt (§ 16 Abs. 1 [Bund] TVöD). Bis zum 29.2.2016 gab es in den Tabellenwerten des Bundes ab den Entgeltgruppen 9a bis 15 nur 5 Stufen; Stufe 5 war die Endstufe. Diese bisherige, differenzierte Regelung war erforderlich, da Bund und VKA unterschiedliche Startvoraussetzungen hatten (siehe Ziff. 2.2.1). Die Vergütungstabelle des BAT für den Bereich der VKA war vergleichsweise teurer als die entsprechende BAT-Tabelle des Bundes. Um das Ziel, einheitliche Tabellenwerte für Bund und VKA im TVöD zu erreichen, ohne für den Bund Mehrkosten zu erzeugen, wurde der Weg über einheitliche Werte bei differenzierter Stufenanzahl gewählt. Obwohl seit dem 1.3.2016 für alle Entgeltgruppen des Bundes 6 Stufen vereinbart sind, differieren die Tabellen des Bundes und der VKA hinsichtlich der Tabellenwerte der Entgeltgruppen 9a, 9b und 9c.
Der Bund hat mit Einführung der Entgeltordnung zum 1.1.2014 die besonderen Regelungen zur Endstufe abgeschafft. Dies war u. a. dadurch möglich, dass die Unterteilung der Entgeltgruppe 9 in eine sog. "kleine" Entgeltgruppe 9 mit verlängerten Stufenlaufzeiten sowie einer Endstufe 4 (statt regulärer Endstufe 5) und eine sog. "große" Entgeltgruppe 9 mit regulären Stufenlaufzeiten in den Stufen 1 bis 5 aufgrund der neu geschaffenen Entgeltgruppen 9a und 9b mit regulären Stufenlaufzeiten aufgegeben werden konnte. In der Tarifrunde 2018 hat der Bund mit Wirkung zum 1.3.2018 auch eine Entgeltgruppe 9c eingeführt und die Tätigkeitsmerkmale, welche für eine Eingruppierung in Entgeltgruppe 9c zum Tragen kommen, nach Abschluss der Tarifrunde 2018 mit den Gewerkschaften gesondert verhandelt.
Für die Beschäftigten, auf welche der TVöD (VKA) Anwendung findet, waren die von § 16 TVöD abweichenden Stufenregelungen bis zum Inkrafttreten der Entgeltordnung VKA am 1.1.2017 im Anhang zu § 16 TVöD (VKA-Fassung) geregelt. Die besonderen Stufenregelungen betrafen konkrete Lohn- und Vergütungsgruppen nach altem Recht (BAT/BAT-O, BMT-G/BMT-G-O) und resultierten daraus, dass den 15 Entgeltgruppen des TVöD mehrere Lohn- und Vergütungstabellen zugeordnet werden mussten und dabei Mehrkosten bzw. Einbußen vermieden werden sollten. Die Ausnahmen betrafen zum Teil die Anzahl der Stufen, zum Teil die Eingangsstufe und auch die Verweildauer in den Stufen. Die Abweichungen zur Stufenlaufzeit bzw. zur festgelegten Endstufe galten sowohl für übergeleitete als auch für neu eingestellte Beschäftigte.
Anhang zu § 16 VKA i. d. F. bis 31.12.2016:
In der Entgeltgruppe 2 ist die Stufe 5 die Endstufe in den Tätigkeitsverläufen:
- Vergütungsgruppe X BAT/BAT-O/BAT-Ostdeutsche Sparkassen (übergeleitete Beschäftigte)
- Vergütungsgruppe IX nach Aufstieg aus X BAT/BAT-O/BAT-Ostdeutsche Sparkassen (übergeleitete Beschäftigte)
- Lohngruppe 1 mit ausstehendem Aufstieg nach 1a BMT-G/BMT-G-O
- Lohngruppe 1a BMT-G/BMT-G-O (übergeleitete Beschäftigte)
In der Entgeltgruppe 9 ist die Stufe 4 die Endstufe in den Tätigkeitsverläufen:
- Lohngruppe 9 BMT-G/BMT-G-O
In der Entgeltgruppe 9 ist die Stufe 5 die Endstufe in den Tätigkeitsverläufen:
- Vergütungsgruppe Vb ohne Aufstieg nach IVb BAT/BAT-O/BAT-Ostdeutsche Sparkassen
- Vergütungsgruppe Vb nach Aufstieg aus Vc BAT/BAT-O/BAT-Ostdeutsche Sparkassen (übergeleitete Beschäftigte)
- Vergütungsgruppe Vb nach Aufstieg aus VIb (Lehrkräfte) BAT/BAT-O/BAT-Ostdeutsche Sparkassen (übergeleitete Beschäftigte)
In der Entgeltgruppe 15 ist die Stufe 5 die Endstufe in den Tätigkeitsverläufen:
- Vergütungsgruppe Ib mit ausstehendem Aufstieg nach Ia BAT/BAT-O/BAT-Ostdeutsche Sparkassen
Darüber hinaus gab es im Bereich des Pflegedienstes abweichende Regelungen hinsichtlich der Eingangs- und Endstufen (siehe hierzu TVöD-Krankenhäuser).
Mit Inkrafttreten der Entgeltordnung zum TVöD wurden die Ausnahmeregelungen weitestgehend obsolet. Neue Ausnahmeregelungen zu den Stufen der Entgeltgruppen wurden lediglich noch zu Entgeltgruppe 2 (Stufe 5 als Endstufe) und Entgeltgruppe 9a (Stufenlaufzeit in Stufe 3 7 Jahre und Stufe 4 als Endstufe) im handwerklichen Dienst beibehalten. Diese Ausnahmeregelungen wurden mit Wirkung zum 1.3.2018 abgeschafft (siehe Ziff. 3.1).
Für den Sozial- und Erziehungsdienst wurden im Geltungsbereich der VKA mit Wirkung zum 1.11.2009 mit § 1 Abs. 2 der Anlage zu § 56 BT-V bzw. § 52 Abs. 2 BT-B anstelle des § 16 (VKA) TVöD gesonderte Regelungen geschaffen. Hiernach wird die Stufe 3 erst nach 3 Jahren in Stufe 2, die Stufe 4 erst nach 4 Jahren in Stufe 3 erreicht. Darüber hinaus sind Besonderheiten zur Stufenlaufzeit der Entgeltgruppe S 8 und zu den Endstufen der Entgeltgruppen S 4 und S 8 aufgeführt. Mit Wirkung vom 18. April 2018 sind diese Regelungen als Absätze 3.1 und 4.1 in § 16 TVöD-V und § 16 TVöD-B eingefügt worden. Sie entsprechen redaktionell angepasst § 1 Abs. 2 Satz 6 sowie der Sätze 7 und 8 der Anlage zu § 56 BT-V bzw. § 52 Abs. 2 Satz 6 bzw. Sätze 7 und 8 BT-B.