3.4.2.3.1 Übergeleitete Beschäftigte
Grundsätzlich gilt seit dem 1.10.2005 der TVöD (§ 1 Abs. 3 TVÜ-Bund/VKA), sofern der TVÜ-Bund/VKA keine abweichenden Regelungen trifft. Hinsichtlich der Unterbrechung des Bestands des Arbeitsverhältnisses ist bei Beschäftigten, deren Arbeitsverhältnis bereits vor dem 1.10.2005 bestanden hat, eine Besonderheit zu beachten. Sofern das Arbeitsverhältnis bei diesen Beschäftigten zum selben Arbeitgeber nicht länger als 1 Monat unterbrochen wird (Protokollerklärung zu § 1 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Bund/VKA), bleiben die bisher erreichten Besitzstände bestehen. Dies bedeutet für die Stufenzuordnung bei übergeleiteten Beschäftigten, dass z. B. nach dem Ende eines befristeten Arbeitsvertrags und einer Fortsetzung innerhalb 1 Monats bei Beibehaltung der Tätigkeit auch die bisher erreichte Entgeltgruppe und Stufe weiter zu gewähren ist, sofern mit der Neueinstellung nicht auch ein neuer Eingruppierungsvorgang verbunden ist.
3.4.2.3.2 Wiedereinstellung nach befristeter Beschäftigung
Die bis zum Jahr 2011 geltende Rechtsprechung des BAG und die Regelung des § 16 (Bund) Abs. 2 und Abs. 3 TVöD (i. d. F. bis 29.2.2016) hatten zur Folge, dass auch Beschäftigte des Bundes in den Entgeltgruppen 2 bis 8 (§ 16 [Bund] Abs. 3 Satz 2 TVöD) i. d. F. bis 29.2.2016/der kommunalen Arbeitgeber in den Entgeltgruppen 2 bis 15 (§ 16 [VKA] Abs. 2 Satz 2 TVöD), welche nach einer befristeten Beschäftigung von demselben Arbeitgeber mit vergleichbarer Tätigkeit wieder eingestellt wurde,höchstens mit Stufe 3 eingestellt werden konnten. Lediglich bei Beschäftigten des Bundes in den Entgeltgruppen 9 bis 15 (§ 16 [Bund] Abs. 2 Satz 2 TVöD i. d. F. bis 29.2.2016) erfolgte die Stufenzuordnung unter Anrechnung der Zeiten der einschlägigen Berufserfahrung aus dem vorherigen Arbeitsverhältnis zum Bund (also auch über Stufe 3 hinaus).
Die ab 2012 geänderte Rechtsprechung des BAG zur Wiedereinstellung nach Befristung (veranlasst durch die Valenza-Entscheidung des EuGH) führt dazu, dass die Regelungen über die Begrenzung der Berücksichtigung der Berufserfahrung auf 3 Jahre bei der Stufenzuordnung (§ 16 Abs. 2 Satz 2) sowie den Neubeginn der Stufenlaufzeit (§ 16 Abs. 3 Satz 1 TVöD) keine Anwendung mehr finden, auch wenn die unmittelbare Wiedereinstellung eine Einstellung i. S. des § 16 TVöD ist.
Mit Urteil vom 27.4.2017 hat das BAG hinsichtlich des Zeitraums der Unterbrechung klargestellt, dass die Stufenlaufzeit aus dem vorherigen Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitgeber immer zu berücksichtigen ist, wenn das neue Arbeitsverhältnis nach einer Unterbrechung bis zu 6 Monaten wieder begründet wird.
Ein Beschäftigter wurde in Entgeltgruppe 7 Stufe 3 zur Krankheitsvertretung eingestellt. Die befristete Einstellung erfolgte in der Zeit vom 25.2.2015 bis zum 28.2.2018.
Bei seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis hat der Beschäftigte in Entgeltgruppe 7 die Stufe 4 erreicht und 3 Tage Stufenlaufzeit in Stufe 4 zurückgelegt.
Sofern die Wiedereinstellung bei demselben Arbeitgeber spätestens am 29.8.2018 wieder in der Entgeltgruppe 7 erfolgt, ist die bisher erreichte Stufe (Stufe 4) und Stufenlaufzeit (von 3 Tagen) zu berücksichtigen. Die Wiedereinstellung erfolgt somit in Entgeltgruppe 7 Stufe 4, wobei in Stufe 4 bereits 3 Tage als zurückgelegte Stufenlaufzeit zu berücksichtigen sind.
Abwandlung:
Sofern die Wiedereinstellung erst am 30.8.2018 erfolgt, beträgt die Unterbrechung mehr als 6 Monate und ist somit hinsichtlich der Stufenzuordnung – über Stufe 3 – hinaus schädlich. Die Wiedereinstellung erfolgt in diesem Fall in Entgeltgruppe 7 Stufe 3 (unter Berücksichtigung der Berufserfahrung) und die Stufenlaufzeit beginnt in Stufe 3 wieder neu.
Erfolgt die Wiedereinstellung zuvor befristet Beschäftigter nicht für die identische oder eine zumindest gleiche oder gleichartige Tätigkeit, sondern für eine höher bewertete Tätigkeit, so ist nach Auffassung des BAG über die Stufenzuordnung neu zu befinden. Nach Rechtsprechung des BAG besteht nicht die Möglichkeit, Beschäftigte, die nach Beendigung eines befristeten Arbeitsverhältnisses vom selben Arbeitgeber für eine höher zu bewertende Stelle eingestellt werden, unter Anerkennung der im Rahmen der Vorbeschäftigung bereits erreichten Stufe und Stufenlaufzeit nach § 17 Abs. 4 Satz 1 TVöD höherzugruppieren. Das gleiche gilt für den Fall, dass Beschäftigte in einer niedrigeren Entgeltgruppe wieder eingestellt werden.
Die Eingruppierung und Stufenlaufzeit, die ein Beschäftigter im vorherigen Arbeitsverhältnis hatte, wird im Fall der Wiedereinstellung in einer höheren oder niedrigeren als der bisherigen Entgeltgruppe auch im Fall einer unschädlichen Unterbrechung (bis zu 6 Monate) damit gegenstandslos.