Unterbrechungen der Tätigkeit können sowohl im bestehenden Arbeitsverhältnis (z. B. Beurlaubung) als auch durch Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses in seinem rechtlichen Bestand erfolgen. Rechtsfolgen und Ausnahmen von Unterbrechungen der Tätigkeit im bestehenden Arbeitsverhältnis sind in § 17 Abs. 3 TVöD geregelt.
Wird die Tätigkeit unterbrochen, weil das Arbeitsverhältnis endet, bestimmt sich die maßgebliche Stufe bei Fortsetzung der Tätigkeit (Wiedereinstellung) nach den Regelungen für Einstellungen (s. Ziff. 3.4.2).
3.5.6.1 Unschädliche Unterbrechung mit Anrechnung auf die Stufenlaufzeit
In § 17 Abs. 3 Satz 1 TVöD wird bestimmt, welche Zeiten der Unterbrechung in der Tätigkeit für die Stufenlaufzeit unschädlich (anwartschaftssteigernd) sind. Dies sind:
- Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz
- Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit nach § 22 TVöD bis zu 39 Wochen,
- Zeiten eines bezahlten Urlaubs,
- Zeiten eines Sonderurlaubs, bei denen der Arbeitgeber vor dem Antritt schriftlich ein dienstliches bzw. betriebliches Interesse anerkannt hat,
- Zeiten einer sonstigen Unterbrechung von weniger als 1 Monat im Kalenderjahr,
- Zeiten der vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit.
In diesen abschließend aufgezählten Fällen wird die Unterbrechungszeit wie Zeit der Tätigkeit gewertet.
Bezüglich der Anrechenbarkeit von Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit bestehen unterschiedliche Auffassungen darüber, ob der Zeitraum der jeweiligen Erkrankung zählt oder ob der gesamte Zeitraum der Erkrankungen zusammenzurechnen ist.
Der Wortlaut des § 17 Abs. 3 Satz 1 Buchst. b) TVöD ("einer Arbeitsunfähigkeit") und der Verweis auf § 22 TVöD sind Indiz dafür, dass der Arbeitgeber während des Bestandes des Beschäftigungsverhältnisses die Zeiträume für die jeweilige Arbeitsunfähigkeit erfassen muss, um nach Ablauf von 39 Wochen die Hemmung der Stufenlaufzeit und die Einstellung der Zahlung des Krankengeldzuschusses rechtfertigen zu können. Praktikabel sind die sich aus den v.g. Tarifbestimmungen ergebenden Folgen keinesfalls. Dies vor allem vor dem Hintergrund, dass der Arbeitgeber die Ursache der Arbeitsunfähigkeit aus dem ärztlichen Attest nicht ableiten kann und auch die Frage, ob es sich um dieselbe oder eine andere Erkrankung handelt, nur aus medizinischer Sicht geklärt werden kann.
Der Arbeitgeber hat bei Nichtkenntnis der Ursache für die Arbeitsunfähigkeit daher nur die Möglichkeit, sämtliche Zeiten der Arbeitsunfähigkeit in einer Summe zu erfassen. Bei einem Überschreiten der 39 Wochen sollte eine Mitteilung an den Beschäftigten erfolgen, dass mit jedem weiteren Tag der Arbeitsunfähigkeit eine Hemmung der Stufenlaufzeit eintritt und kein Krankengeldzuschuss gezahlt wird. Der Beschäftigte hat dann die Möglichkeit, durch Mitteilung/Nachweis der Ursachen der Arbeitsunfähigkeit eine andere Bewertung dieser Zeiten herbeizuführen.
Gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 Buchst. e) TVöD sind Zeiten einer sonstigen Unterbrechung von weniger als 1 Monat im Kalenderjahr für die Stufenlaufzeit unschädlich. Eindeutig sind mehrere Unterbrechungszeiten aus sonstigen Gründen von mindestens 1 Monat (z. B. Sonderurlaub nach § 28 TVöD, Arbeitsbefreiung nach § 29 TVöD), welche im Laufe eines Kalenderjahres eintreten können, zu addieren. Unklar ist, ob die jeweilige sonstige Unterbrechung – auch wenn sie weniger als 1 Monat beträgt – mit der nächsten sonstigen Unterbrechung zu addieren ist oder ob die jeweilige Unterbrechung generell erst je 1 Monat betragen muss, um schädlich zu sein. Unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Stufenlaufzeit (u. a. Honorierung erworbener Berufserfahrung) spricht mehr dafür, nur diejenigen sonstigen Unterbrechungen als schädlich zu bewerten, die jeweils mehr als 1 Monat betragen haben, sodass zeitlich darunterliegende sonstige Unterbrechungen nicht zu erfassen sind. Es dürfte aber auch nichts dagegen einzuwenden sein, wenn der Arbeitgeber sonstige Unterbrechungen, die jeweils auf der gleichen Ursache beruhen, im Kalenderjahr addiert.
Ausgleichstage wegen Mehrarbeit, Überstunden oder Abbau von Arbeitszeitguthaben sind keine Unterbrechungstage, da in diesen Fällen lediglich vorgearbeitete Zeit ausgeglichen wird.
In der Aufzählung des § 17 Abs. 3 TVöD sind die Zeiten, in welchen Wehr- oder Zivildienst abgeleistet wurde, nicht erfasst. Aus der gesetzlichen Regelung des § 6 Arbeitsplatzschutzgesetz (ArbPlSchG) bzw. aus § 78 Abs. 1 Zivildienstgesetz i. V. m. § 6 ArbPlSchG ergibt sich aber, dass Abwesenheitszeiten in einem Beschäftigungsverhältnis, welche auf einem Wehr- bzw. Zivildienst beruhen, sich nicht zum Nachteil des Beschäftigten auswirken dürfen. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz ArbPlSchG ist die Zeit des Grundwehrdienstes oder einer Wehrübung auf die Berufstätigkeit und Betriebszugehörigkeit bzw. im öffentlichen Dienst als Dienst- und Beschäftigungszeit (§ 6 Abs. 1 Satz 2 ArbPlSchG) anzurechnen.
Da aufgrund § 6 Abs. 1 Satz 2 ArbPlSchG die Zeiten des Wehr- bzw. Zivildienstes als Beschäftigungszeit anzurechnen sind und die Beschäftigten wegen der Zeiten des Wehr- oder Zivildie...