Werden Beschäftigte in eine höhere oder niedrigere Entgeltgruppe eingruppiert, hat in der neuen Entgeltgruppe eine Stufenzuordnung zu erfolgen. Die Grundlagen zur Feststellung der Eingruppierung richten sich seit dem 1.1.2014 für Beschäftigte des Bundes nach dem TV EntgO Bund. Für Beschäftigte, auf welche der TVöD (VKA) Anwendung findet, erfolgt ab dem 1.1.2017 die Eingruppierung nach der Entgeltordnung VKA.
Bei der Eingruppierung von Beschäftigten mit handwerklich geprägten Tätigkeiten ist zu beachten, dass im Gegensatz zu den Oberbegriffen, die durch die neuen Tätigkeitsmerkmale für handwerklich tätige Beschäftigte (vgl. Teil A Abschnitt I Nr. 2 der Entgeltordnung VKA – Anlage 1 zum TVöD) ersetzt werden, die Tätigkeitsmerkmale in den (landes-)bezirklichen Lohngruppenverzeichnissen, die auf körperlichen Erfahrungen oder besondere Verantwortung abstellen (z. B.: "Arbeiter mit Tätigkeiten, die die Körperkräfte außerordentlich beanspruchen oder mit besondere Verantwortung verbunden sind"), von dem Inkrafttreten der Entgeltordnung(en) unberührt bleiben (§ 29 Abs. 2 Satz 2 TVÜ-VKA). Darüber hinaus gelten "spezielle Eingruppierungsregelungen" in den Lohngruppenverzeichnissen (z. B. die sog. „Ferner-Merkmale“) weiter, bis sie durch entsprechende tarifliche Neuregelungen ersetzt werden (§ 29 Abs. 2 Satz 3 TVÜ-VKA).
In diesen Fällen verbleibt es bei der bisherigen Verfahrensweise (Feststellung der Lohngruppe nach dem Lohngruppenverzeichnis und Zuordnung zu einer Entgeltgruppe nach § 17 Abs. 1 und 7 TVÜ-VKA i. V. m. Anlage 3).
Bund und VKA
Die in der jeweiligen Entgeltordnung von den Tarifvertragsparteien vereinbarten Tätigkeitsmerkmale sind unmittelbar den Entgeltgruppen des TVöD zugeordnet. Gem. § 12 Abs. 2 Satz 1 TVöD ist der Beschäftigte in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmale die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht, also die vom Arbeitgeber dauerhaft übertragene Tätigkeit, nicht unbedingt die tatsächlich ausgeübte. Damit liegt eine Höhergruppierung oder Herabgruppierung vor, wenn dem Beschäftigten auf Dauer eine andere Tätigkeit zugewiesen wird und sich hierdurch eine andere (höhere oder niedrigere) Entgeltgruppe nach der Entgeltordnung ergibt.
Soll die/der Beschäftigte lediglich vorübergehend eine höherwertige Tätigkeit ausüben (z. B. im Fall der Vertretung), erfolgt keine Höhergruppierung. Der Beschäftigte hat in diesen Fällen einen Anspruch auf Zahlung einer persönlichen Zulage gem. § 14 Abs. 1, Abs. 3 TVöD (siehe hierzu Stichwort Zulagen). Wird der Beschäftigte nur vorübergehend mit niedrigerwertigen Tätigkeiten betraut, hat dies ebenfalls keine Auswirkungen auf die Eingruppierung und damit auch nicht auf die Stufenzuordnung.
3.7.1 Stufenzuordnung bei Höhergruppierung
Hinsichtlich der Stufenzuordnung bei Höhergruppierung musste aufgrund der Einführung der stufengleichen Höhergruppierung (ab dem 1.3.2014 beim Bund und ab dem1.3.2017 bei der VKA) danach unterschieden werden, wann die Höhergruppierung vorgenommen wurde bzw. bei rückwirkender Korrektur der Eingruppierung vorzunehmen gewesen wäre. Bei Höhergruppierungen, welche vor dem 1.3.2014 bzw. 1.3.2017 erfolgten (bzw. vor diesen Stichtagen hätten erfolgen müssen) wird die Stufe in der höheren Entgeltgruppe betragsmäßig, d. h. immer unter Berücksichtigung des bisherigen Tabellenentgelts, welches nicht unterschritten werden durfte, ermittelt (siehe Ziff. 3.7.1.1). Nach diesen Stichtagen erfolgt(e) die Höhergruppierung stufengleich (siehe Ziff. 3.7.1.3).
3.7.1.1 Betragsmäßige Ermittlung der Stufe bis 28.2.2014 (Bund)/bis 28.2.2017 (VKA)
3.7.1.1.1 Höhergruppierung aus einer regulären Stufe
Im Falle der Höhergruppierung (Übernahme einer höherwertigen Tätigkeit oder nachlaufender Bewährungsaufstieg aus der Überleitung) erfolgte die Zuordnung zur Tabellenstufe in der höheren Entgeltgruppe bis zum 28.2.2014 (Bund) bzw. 28.2.2017 (VKA) nicht stufengleich. Die Zuordnung zur Stufe erfolgte nach dem Tabellenentgelt. Hintergrund dieser Art der Stufenzuordnung war, dass sich die Bezahlung der Beschäftigten im TVöD nach der Berufserfahrung richten sollte und die Stufenzuordnung/-laufzeit von der in der Entgeltgruppe erworbenen Berufserfahrung abhängig ist. Der Beschäftigte wurde in der höheren Entgeltgruppe der Stufe zugeordnet, in der er mindestens sein bisheriges Tabellenentgelt erhalten hat. Die Ermittlung der zutreffenden Stufe erfolgte durch Entgeltvergleich, d. h. durch die Feststellung in welcher Stufe der höheren Entgeltgruppe das bisherige Tabellenentgelt mindestens enthalten ist. Untergrenze für die Zuordnung war jedoch stets die Stufe 2, da die Stufe 1 nur für Berufsanfänger vorgesehen ist. Nach Zuordnung in die neue Stufe hat die Stufenlaufzeit neu begonnen.
In vielen Fällen hat die Höhergruppierung bis zum 28.2.2017 dazu geführt, dass Beschäftigte in der höheren Entgeltgruppe einer niedrigeren Stufe zugeordnet wurden als derjenigen, die sie in der bisherigen Entgeltgruppe bereits erreicht hatten. Dies konnte dazu führen, dass interne Bewerber nach einer Höhergruppierung gem. § 17 Abs. 2 TVöD z. B. nur in Stufe 2 zugeordnet ...