Bei Höhergruppierung beginnt die Stufenlaufzeit in der jeweiligen Stufe der höheren Entgeltgruppe immer neu mit dem Tag der Höhergruppierung (zu den Ausnahmen bei stufengleicher Höhergruppierung Ziff. 3.7.1.3.2). Dies gilt sowohl bei der stufengleichen Höhergruppierung (hierzu Ziff. 3.7.1.3) als auch bei der betragsmäßigen Höhergruppierung (hierzu Ziff. 3.7.1.1). Erfolgt die Höhergruppierung im Anschluss an eine vorübergehende Übertragung der höherwertigen Tätigkeit (§ 14 TVöD), begann die Stufenlaufzeit in der höheren Entgeltgruppe gem. § 17 Abs. 4 Satz 4 TVöD dennoch erst mit dem Tag der Höhergruppierung. Die Zeiten, welche während der Dauer der vorübergehenden Übertragung erreicht wurden, blieben für die Höhergruppierung unberücksichtigt, auch wenn während der vorübergehenden Übertragung dieselbe Tätigkeit verrichtet wurde.
Dies wurde mit Änderungsvereinbarung Nr. 14 zum TVöD vom 14. August 2019 (Tarifpflege) mit Wirkung zum 1. Januar 2020 geändert. Wird einem Beschäftigten im unmittelbaren Anschluss an eine zunächst nur vorübergehend übertragene höherwertige Tätigkeit nach § 14 TVöD die gleiche Tätigkeit auf Dauer übertragen, wird er hinsichtlich der Stufenzuordnung bei der Höhergruppierung fiktiv so gestellt, als sei die Höhergruppierung bereits zu dem Zeitpunkt erfolgt, zu dem erstmals die höherwertige Tätigkeit vorübergehend übertragen worden war (Protokollerklärung zu § 17 Abs. 4 und 4a und 4a.1 TVöD-V). Hierdurch sollen etwaige, sich ggf. aus der erst später erfolgten dauerhaften Übertragung der höherwertigen Tätigkeit ergebende Nachteile bei der Stufenzuordnung ausgeschlossen werden.
Damit die Protokollerklärung ihre Wirkung entfaltet, muss die vorübergehende Übertragung der höherwertigen Tätigkeit beendet werden; dem Beschäftigten muss sodann im unmittelbaren Anschluss eine Tätigkeit auf Dauer übertragen werden, die zu einer Eingruppierung in dieselbe höhere Entgeltgruppe führt, die bei dauerhafter Übertragung der nur vorübergehend übertragenen höherwertigen Tätigkeit erreicht worden wäre.
Setzt sich die Beschäftigung nahtlos fort, ist typischerweise ein "unmittelbarer Anschluss" gegeben. Aber auch dann, wenn die vorübergehende Übertragung der höherwertigen Tätigkeit vor einem Wochenende oder einem Feiertag endet und die höherwertige Tätigkeit anschließend dauerhaft fortgesetzt wird, erscheint es sachgerecht, entsprechend zu verfahren, denn die Beschäftigung stellt sich in diesen Fällen noch als Einheit dar.
Ferner muss die dauerhaft übertragene Tätigkeit eine Tätigkeit derselben höheren Entgeltgruppe sein, in die der Beschäftigte eingruppiert wäre, wenn ihm die höherwertige Tätigkeit nicht vorübergehend, sondern von vornherein dauerhaft übertragen worden wäre.
Einem Beschäftigten der Entgeltgruppe 5, Stufe 5 werden ab 1.2.2020 zunächst vorübergehend bis zum 30.6.2020 Tätigkeiten übertragen, die neben gründlichen Fachkenntnissen auch vielseitige Fachkenntnisse erfordern und die damit nach der Entgeltgruppe 6 bewertet sind. Zum 1. Juni erfolgt die dauerhafte Übertragung dieser Tätigkeiten, so dass sowohl ein unmittelbarer Anschluss als auch eine Tätigkeit derselben höheren Entgeltgruppe gegeben ist. Der Beschäftigte wird daher für die Stufenzuordnung in der höheren Entgeltgruppe so behandelt, als wenn er bereits ab dem 1.2.2020 in der Entgeltgruppe 6 eingruppiert gewesen wäre.
Eine Tätigkeit derselben höheren Entgeltgruppe ist auch eine andere Tätigkeit derselben höheren Entgeltgruppe. Es kommt allein darauf an, dass die dauerhaft übertragene Tätigkeit der zunächst nur vorübergehend übertragenen höherwertigen Tätigkeit eingruppierungsrechtlich gleichwertig ist. Die Rechtsfolge der Protokollerklärung besteht in der zeitlichen Vorverlagerung der Wirkung des § 17 Abs. 4 Satz 2 TVöD-VKA/§ 17 Abs. 5 Satz 2 TVöD-Bund.
Sachverhalt wie im Beispiel zuvor.
Der Beschäftigte ist am 1.6.2020 in die Entgeltgruppe 6 höhergruppiert und dort der Stufe 5 zugeordnet. Hinsichtlich der Stufenlaufzeit der Stufe 5 in der Entgeltgruppe 6 wird er so gestellt, als sei die Höhergruppierung bereits ab dem ersten Tag der vorübergehenden Übertragung der höherwertigen Tätigkeit am 1.2.2020 erfolgt. Es wird also unterstellt, als habe die Stufenlaufzeit zum Erreichen der Stufe 6 schon am 1.2.2020 begonnen. Am 1.6.2020 sind somit bereits vier Monate Stufenlaufzeit angefallen, der Beschäftigte steigt am 1.2.2025 in die Stufe 6 auf.
Die Tarifregelung enthält vorsorglich eine Besitzstandsregelung. Die Regelung in Satz 2 der Protokollerklärung ist getroffen worden, um etwaige Einkommenseinbußen abzufedern, die sich ergeben können, wenn der Beschäftigte in der bisherigen Entgeltgruppe während des Zeitraums, in dem ihm die höherwertige Tätigkeit nur vorübergehend übertragen war, einen Stufenaufstieg hatte. Für diesen Fall sichert Satz 2 der Protokollerklärung das Einkommen in der Weise, dass die Beschäftigten nach der Höhergruppierung mindestens das Entgelt erhalten, das ihnen zuvor ("am Tag vor der Höhergruppie...