Die Regelung gilt sowohl für neu eingestellte als auch für vom BAT/BMT-G II in den TVöD übergeleitete Beschäftigte. Die Erhöhung des Entgelts kann unmittelbar bei der Einstellung, aber auch zu einem späteren Zeitpunkt im Laufe des Beschäftigungsverhältnisses gewährt werden.
Die entgeltbezogene Vorweggewährung von Stufen bzw. Erhöhung des Entgelts der Endstufe kann erfolgen:
Zur regionalen Differenzierung
- Ein Krankenhaus unterhält Betriebe an verschiedenen Standorten, teils in Ballungsräumen, teils in ländlichen Gebieten. Zur regionalen Differenzierung – z. B. um konkurrenzfähige, marktgerechte Vergütungen zahlen zu können – wird den Beschäftigten in den Ballungsraum-Standorten ein höheres Entgelt vorweggewährt.
- Eine Klinikgruppe will einen bisher im ländlichen Raum eingesetzten Beschäftigten für eine Tätigkeit in der Klinik im Stadtgebiet gewinnen. Der Beschäftigte weist auf die höheren Lebenshaltungskosten im Ballungsraum hin.
Die Regelung in § 17 Abs. 4.1 TVöD-K enthält hinsichtlich der entgeltbezogenen Vorweggewährung von Stufen zur regionalen Differenzierung einen gewissen Widerspruch. Die Vorweggewährung soll regionale Unterschiede ausgleichen, sie darf jedoch nur "in Einzelfällen" gewährt werden. Damit erscheint nach dem Tarifwortlaut eine generelle Regelung, wie im zuerst genannten Beispiel, wonach alle Beschäftigten einer Klinik im Ballungsraumgebiet durch entgeltbezogene Vorweggewährung von Stufen besser gestellt werden sollen, vom Tarifvertrag nicht gedeckt. Diesbezüglich wird der Tarifvertrag ergänzend auszulegen sein, sonst kann der Zweck der Regelung zur entgeltbezogenen Vorweggewährung von Stufen zur regionalen Differenzierung kaum in die Praxis umgesetzt werden. Die regionale Differenzierung erfordert die Gleichbehandlung aller Betroffenen.
Zur Deckung des Personalbedarfs
Das Krankenhaus hat aufgrund der aktuellen Arbeitsmarktsituation Schwierigkeiten, eine vakante Stelle durch einen externen Bewerber zu besetzen. Der Bewerber fordert attraktivere Einstiegskonditionen. Diese können tarifvertraglich durch eine entgeltbezogene Vorweggewährung von Stufen umgesetzt werden.
Die entgeltbezogene Vorweggewährung von Stufen zur Deckung des Personalbedarfs ist insbesondere im Hinblick auf die Bestimmungen des § 16 Abs. 2 TVöD-K zur Stufenzuordnung bei Neueinstellungen von großer Relevanz. Neu eingestellte Beschäftigte ohne Berufserfahrung sind der Stufe 1 zuzuordnen, Beschäftigte mit Berufserfahrung sind der Stufe 2 bzw. ab 1.1.2009 u. U. direkt der Stufe 3 zuzuordnen.
Selbst wenn für eine höhere Stufenzuordnung über die Ermessensvorschrift in § 16 Abs. 2 Satz 3 TVöD-K anrechenbare förderliche Vorzeiten nicht vorhanden sind, kann der Arbeitgeber das Entgelt über die entgeltbezogene Vorweggewährung von Stufen attraktiver gestalten.
Bindung von qualifizierten Fachkräften
Die "Fachkraft" wird im Regelfall definiert als eine Person, die
- entweder eine abgeschlossene Lehre o. Ä. aufweist,
- einen Abschluss als Meister, Techniker oder Fachwirt vorweisen kann
- oder über einen akademischen Universitäts- oder Fachhochschulabschluss verfügt.
Als Fachkräfte werden auch Spezialisten mit langjähriger Berufserfahrung bezeichnet. Die anderen Erwerbstätigen bilden die Gruppe der Un- und Angelernten bzw. der gering Qualifizierten.
Eine entgeltbezogene Vorweggewährung von Stufen mit dem Zweck "Bindung von qualifizierten Fachkräften" kann damit bei den Beschäftigten der Entgeltgruppen 1 bis 4 – dem tariflichen Bereich der Un- und Angelernten – nicht erfolgen.
Bei der Bindung von qualifizierten Fachkräften kann es
- sowohl um die Bindung einzelner Leistungsträger gehen
- als auch um die Bindung von Beschäftigten wegen ihrer Qualifikation, also um Angehörige von Berufen, die auf dem Arbeitsmarkt derzeit kaum zu rekrutieren sind.
Ein hoch qualifizierter Spezialist hat das Angebot von einem anderen Unternehmen, eine höher bezahlte Beschäftigung zu attraktiven Arbeitsbedingungen zu übernehmen. Der Arbeitgeber kann über eine entgeltbezogene Vorweggewährung von Stufen das monatliche Entgelt erhöhen, um so den Beschäftigten zu motivieren, sein bisheriges Arbeitsverhältnis nicht aufzulösen.