Mit dem im Rahmen der Umsetzung der Tarifeinigung vom 25.10.2020 in den TVöD eingefügten § 18a haben die Tarifvertragsparteien den Betriebsparteien die Möglichkeit eröffnet, auf der Grundlage einer Betriebs- oder einvernehmlichen Dienstvereinbarung das Leistungsentgeltvolumen für die leistungsorientierte Bezahlung ganz oder teilweise für andere Leistungen (z.B. Kita-Zuschüsse, Fahrtkostenzuschüsse für den ÖPNV und Maßnahmen zur Gesundheitsförderung) zu verwenden.
4.2.2.2.1 Geltungsbereich
Das in § 18a TVöD regelte Entgelt-Anreizsystem stellt bereits vom Wortlaut her ausschließlich eine „"Alternative"“ zum System von Leistungszulage und Leistungsprämie i. S. d. § 18 Abs. 4 Satz 1 TVöD dar. Letzteres ist Gegenstand der durchgeschriebenen Fassungen für den Bereich der Verwaltung (TVöD-V), der Krankenhäuser (TVöD-K), der Pflege- und Betreuungseinrichtungen (TVöD-B), der Flughäfen (TVöD-F) und der Entsorgung (TVöD-E). Dementsprechend greift die Regelung des § 18a TVöD auch nur für die Beschäftigten, für die eine der vorgenannten durchgeschriebenen Fassungen zur Anwendung kommt.
Für Beschäftigte, die unter den Geltungsbereich der durchgeschriebenen Fassung für den Bereich der Sparkassen (TVöD-S) oder des Tarifvertrages Versorgungsbetriebe (TV-V) fallen, sind die bisherigen Regelungen (§§ 18.1 bis 18.4 TVöD-S bzw. § 6 Abs. 5 und 6 TV-V) nicht um ein alternatives Entgeltanreiz-System ergänzt worden.
4.2.2.2.2 Einführung des Entgelt-Anreizsystems, § 18a Abs. 1
Das Entgelt-Anreizsystem stellt kein "Muss" dar, es handelt sich lediglich um eine Option, die den Betriebsparteien alternativ zur Leistungsbezahlung nach § 18 TVöD an die Hand gegeben wird. Dementsprechend haben die Beschäftigten auf die Anwendung des Entgelt-Anreizsystems keinen unmittelbaren Anspruch. Ein solcher kann sich erst aus der Betriebs- oder einvernehmlichen Dienstvereinbarung ergeben, auf die sich die Betriebsparteien vor Ort zur Umsetzung des § 18a TVöD verständigen und die zur Einführung des Entgelt-Anreizsystems (neu) abgeschlossen werden muss. Aber auch in Betrieben/Dienststellen ohne Betriebs- oder Personalrat besteht die Möglichkeit, den Beschäftigten anstelle einer auf der Grundlage des § 18 TVöD zu gewährenden Leistungszulage oder Leistungsprämie alternative Entgeltanreize i. S. des § 18a TVöD anzubieten. Dies geht aus der PE Nr. 2 zu Abs. 2 des § 18a TVöD hervor, wonach der Dienststellenleiter/Arbeitgeber für die Verwendung des Budgets nach § 18a Abs. 2 TVöD verantwortlich ist.
Soll das Leistungsentgeltvolumen zum Teil weiterhin für die Zahlung einer Leistungsprämie oder Leistungszulage zur Verfügung stehen, so müssen die bestehenden Dienst- und Betriebsvereinbarungen zu § 18 TVöD entsprechend angepasst werden. Bei dem bisherigen System zur Umsetzung des § 18 TVöD verbleibt es, wenn sich die Betriebsparteien nicht auf eine Umsetzung des Entgelt-Anreizsystems einigen können.
Die Regelungen zur Erfolgsprämie nach § 18 Abs. 4 Sätze 1 und 3 bleiben gem. § 18a Abs. 1 Satz 2 TVöD von der Einführung des Entgelt-Anreizsystems unberührt. Gleiches gilt für die Regelungen zur Erfolgsbeteiligung gem. § 18.1 TVöD-E.
4.2.2.2.3 Umwidmung des Budgets
Das Entgelt-Anreizsystem lässt es zu, das in § 18 Abs. 3 geregelte Gesamtvolumen ganz oder teilweise für alternative Entgeltanreize zu verwenden. Es findet sozusagen eine Umwidmung des LOB-Budgets statt, in dem dieses nicht (nur) für die Zahlung einer Leistungsprämie oder Leistungszulage zur Verfügung gestellt wird, sondern (auch) für Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitsplatzattraktivität, der Gesundheitsförderung oder der Nachhaltigkeit.
4.2.2.2.4 Regelungsinhalte der Betriebs- bzw. einvernehmlichen Dienstvereinbarung
In der Betriebs- oder einvernehmlichen Dienstvereinbarung ist insbesondere die Aufteilung des umgewidmeten Leistungsentgeltvolumens auf einzelne Maßnahmen zu regeln. Hierbei sollten sich nach Möglichkeit keine Restbeträge ergeben bzw. geregelt werden, dass diese einer Sonderzahlung zuzuführen sind. Ansonsten würde sich das Gesamtvolumen nach § 18 Abs. 3 im Folgejahr um diesen Betrag erhöhen (Nr. 1 der PE zu § 18a Abs. 2).
Weiterhin können von den Betriebsparteien Voraussetzungen für die Möglichkeit der Inanspruchnahme einzelner oder aller Incentives aufgestellt werden, die den Beschäftigten angeboten werden sollen.
Außerdem sollte der Umgang mit bestimmten, in der Praxis häufig auftretenden Fallkonstellationen berücksichtigt werden. Hierzu zählen insbesondere die Fälle, in denen Beschäftigte keinen Anspruch auf Entgelt oder Entgeltfortzahlung haben (Mutterschutz/Elternzeit, Sonderurlaub, Beginn bzw. Beendigung des Arbeitsverhältnisses im laufenden Kalenderjahr). Aber auch Änderungen der Arbeitsbedingungen (z. B.: Änderung der Aufgaben, Altersteilzeit, Versetzung) können in Abhängigkeit von den Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Incentives Auswirkungen haben. Denkbar ist es, sich insoweit an den bisherigen für das System zum Leistungsorientierten Entgelt nach § 18 TVöD vereinbarten Regelungen zu orientieren (z. B. Stichtagsregelung/Grenzwerte). Bei Beschäftigten in Altersteilzeit im Blockmodell kann es sich bei Maßnahmen, deren Berücksichtigung für den Aufbau des Wertguthabens nicht praktik...