Besteht nicht für alle Tage eines Kalendermonats Anspruch auf Entgelt, so wird nur der "auf den Anspruchszeitraum" entfallende Teil gezahlt. Bei der Berechnung des anteiligen Entgelts werden die Kalendertage mit Anspruch auf Entgelt (nicht nur die tatsächlichen Arbeitstage) ins Verhältnis gesetzt zu der Zahl der Kalendertage des jeweiligen Kalendermonats (§ 24 Abs. 3 Satz 1 TVöD). Eine Berechnungsformel "30 geteilt durch Anzahl der Kalendertage im Monat" haben die Tarifvertragsparteien nicht vereinbart. Demzufolge sind 30 bzw. 31, beim Februar entweder 28 oder 29 (Schaltjahr) Kalendertage zugrunde zu legen.
Der Beschäftigte wird am 15.10.2018 neu eingestellt. Er hat Anspruch auf 17/31 des monatlichen Entgelts.
Der Anwendungsbereich des § 24 Abs. 3 Satz 1 TVöD erfasst nicht nur die Begründung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses, sondern auch die Fälle, in denen der Beschäftigte bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis für einen Teil des Kalendermonats keinen Entgeltanspruch hat. In Betracht kommen insoweit z. B. folgende Fallgestaltungen:
- Ablauf der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (§ 22 TVöD),
- Gewährung von Sonderurlaub unter Verzicht auf die Fortzahlung des Entgelts (§ 28 TVöD),
- Gewährung von Arbeitsbefreiung unter Verzicht auf die Fortzahlung des Entgelts (§ 29 Abs. 3 Satz 2 TVöD),
- Beginn der Mutterschutzfrist (§ 13 MuSchG),
- Unberechtigtes Fernbleiben von der Arbeit
Zu beachten ist, dass § 24 Abs. 3 Satz 1 TVöD für die Berechnung eines Anspruchs auf Entgelt für nicht alle Tage eines Kalendermonats auf den jeweiligen Anspruchszeitraum des konkreten Monats abstellt und dabei pauschal auch die dabei auf Wochenenden fallenden Tage mit einbezieht. Diese Vorgehensweise kann sich je nach Lage der geleisteten Arbeitstage zu Gunsten oder auch zu Ungunsten des Arbeitnehmers auswirken.
Eine Beschäftigte erhält vom 13.9.2021 bis 28.9.2021 12 Tage Sonderurlaub. In den Zeitraum des Sonderurlaubs fallen zwei ansonsten arbeitsfreie Wochenenden. Diese gelten aufgrund der pauschalierenden Regelung des § 24 Abs. 3 Satz 1 TVöD als ausgefallene Tage, so dass der Beschäftigten im September 14/30 des monatlichen Entgelts zustehen (12/30 für den Zeitraum vom 1.9.2021 bis 12.9.2021 sowie 2/30 für den Zeitraum vom 29.9.2021 bis 30.9.2021).
§ 24 Abs. 5 TVöD bestimmt, dass die aufgezeigte Berechnungsmethode auch Anwendung findet, wenn die Anspruchsvoraussetzungen für eine Zulage im Laufe eines Kalendermonats wegfallen.
Dem Beschäftigten wurde vorübergehend eine höherwertige Tätigkeit übertragen, die Anspruch auf eine Zulage nach § 14 Abs. 3 TVöD begründet. Die Übertragung endet am 27.4.2018. Von der Zulage werden für April 27/30 ausbezahlt.